Abmahnung FLEX Elektrowerkzeuge GmbH durch Lehmann Neuenhoeffer Sigel Schäfer

Gegenstand der Abmahnung

Am 14.03.2016 hat die Firma FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH durch die LENESIS Rechtsanwälte Anwalts- und Notarkanzlei, Partnerschaftsgesellschaft Lehmann Neunhoeffer Sigel Schäfer mbB, Bopserwaldstraße 62, 70184 Stuttgart eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben teilt der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto mit, dass seiner Mandantin soeben erfahren habe, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform www.ebay.de einen „Güde Winkelschleifer WX 230 Flex“ unter Verwendung der zu Gunsten seiner Mandantin geschützten Marke „Flex“ anbieten würde, ohne eine hierfür erforderliche Autorisierung zu besitzen. Der Abgemahnte würde somit den unrichtigen und irreführenden Eindruck vermitteln, es würden Produkte der Firma FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH vertrieben werden. Dieses Verhalten würde sowohl eine Verletzung der Markenrechte der Abmahnerin (diese sei Inhaberin der unter Nr. 688842 beim deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marke „Flex“) als auch eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (§§ 1, 3 UWG) darstellen.

 

Die Abmahnung der FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH

Infolgedessen sei der Abgemahnte der Abmahnerin zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet. Er werde daher aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, zu Gunsten seiner Mandantin geschützte Marken zu verwenden bzw. verwenden zu lassen, die vorstehende Verhaltensweise unverzüglich einzustellen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zwar bis spätestens 21.03.2016, 17 Uhr zu Händen der Bevollmächtigten der FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH.

 

Weiter heißt es sodann in der Abmahnung, dass sollte innerhalb dieser Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung (zumindest per Telefax) eingehen, die LENESIS Lehmann Neunhoeffer Sigel Schäfer Rechtsanwälte ihrer Mandantschaft empfehlen würden, ihre Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe – gegebenenfalls im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens – durchzusetzen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehende Wiederholungsgefahr ausschließlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne.

 

Darüber hinaus sei der Abgemahnte verpflichtet, der FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehenden Kosten in Höhe von 887,03 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG und Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR) zu ersetzen. Rechtsanwalt Dr. Rucireto fordert den Abgemahnten daher auf, den Betrag in Höhe von 887,03 EUR bis spätestens zum 22.03.2016 auf das Konto der Bevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Mandantin zu überweisen.

Abmahnung FLEX-Elektrowerkzeuge GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Flex

vertreten durch LENESIS Rechtsanwälte Anwalts- und Notarkanzlei, Partnerschaftsgesellschaft Lehmann Neunhoeffer Sigel Schäfer mbB

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Jan Hofmann durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.03.2016 hat Herr Jan Hofmann durch Rechtsanwalt Markus Zöller, Kanzlei in der Innenstadt, Salzstraße 46, 48143 Münster eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Mit diesem Schreiben teilt Rechtsanwalt Zöller dem Abgemahnten mit, dass dieser – wie auch der Abmahner – gewerblich Artikel aus dem Sortiment Sanitär- und Heizungsbedarf anbieten würde und somit Mitbewerber im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei. Ihm liege ein eBay-Angebot des Abgemahnten zur Prüfung vor, mit welchem sich dieser unlauter im Wettbewerb verhalten würde.

 

Abmahnung von Jan Hofmann erhalten?

So würde dieser in seinem Angebot eine unvollständige Widerrufsbelehrung vorhalten. Es würde der letzte Absatz der zu verwendenden Muster-Widerrufsbelehrung vollständig fehlen, der beispielsweise über die Frist zur Rücksendung und über die Möglichkeit eines Wertersatzes aufklären würde. Gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB müsse der Abgemahnte den Verbraucher zudem explizit über die Kostenverteilung bzgl. der Rücksendung belehren. Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs. 2 EGBGB habe der Abgemahnte den Verbraucher im Fernabsatz vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere aber auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs korrekt und vollständig mitzuteilen. Die Belehrung des Abgemahnten würde durch den Mangel des kompletten letzten Absatzes nicht dem seit dem 13.06.2014 dem Verbraucher im Fernabsatz zu erteilenden aktuellen Widerrufsbelehrungs-Muster entsprechen. Seit diesem Datum sei das neue Muster der Widerrufsbelehrung zwingend zu verwenden.

 

Darüber hinaus würde der Abgemahnte kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, obwohl die Hingabe eines solchen Formulars im Fernabsatz zwingend sei. Damit würde der Empfänger des Abmahnschreibens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG im Interesse der anderen Marktteilnehmer darstellen würde, woraus resultieren würde, dass Verstöße gegen diese Vorschrift Wettbewerbsverstöße zum Nachteil seiner Mitbewerber seien. Rechtsanwalt Zöller teilt sodann mit, dass Herrn Jan Hofmann als Mitbewerber des Abgemahnten daher kraft seiner Klagebefugnis ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bezüglich des Nichtvorhaltens eines Muster-Widerrufsformular zustehen würde.

 

Er werde daher aufgefordert, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine die Wiederholungsgefahr wirksam beseitigende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, beispielsweise nach dem anliegenden Muster, unverzüglich, jedoch bis zum 18.03.2016, 12 Uhr mittags, ausgefüllt und unterzeichnet im Original an die Kanzlei in der Innenstadt zu leiten.

 

Bezüglich des anzunehmenden Streitwertes werde auf die noch heute richtungsweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.03.2007 (AZ. 4 W 19/07) verwiesen, die das Oberlandesgericht Hamm bis heute immer wieder bestätigt habe. Rechtsanwalt Markus Zöller führt weiter aus, dass das OLG Hamm hier bei Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit Informationspflichten im Onlinehandel einen Durchschnittsstreitwert von grundsätzlich 30.000 EUR für die Hauptsache veranschlagt hätte. Die sich an dem Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten orientierende Kostenaufstellung nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§ 2, 13 RVG 04 Nr. 2300 VV zzgl. der Auslagen endet mit einem Betrag in Höhe von 984,60 EUR und wird nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechnet. Insoweit werde der Ausgleich der vorbenannten Endsumme unter Nennung des Aktenzeichens spätestens bis zum 25.03.2016 erwartet.

Abmahnung Jan Hofmann

wegen unzureichender Widerrufsbelehrung, fehlendem Muster-Widerrufsformular

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Schmidt Spiele GmbH durch 24IP Law Group | Sonnenberg Fortmann Patent & Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Eine markenrechtliche Abmahnung hat die Schmidt Spiele GmbH durch die Anwaltskanzlei 24IP Law Group, Sonnenberg Fortmann, Herzogspitalstraße 10a, 80331 München am 09.03.2016 aussprechen lassen. Die Unterzeichner, Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Urek, zeigen an, dass sie die Schmidt Spiele GmbH in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes patent- und rechtsanwaltlich vertreten würden.

 

Ihre Mandantin sei Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ vom 04.07.1918, eingetragen unter der Nummer DE 293721 für Waren der Klasse 28, insbesondere für Gesellschaftsspiele, sowie der gleichlautenden Europäischen Gemeinschaftsmarke CTM 002734267 vom 13.06.2002, für die Warenklassen 09, 16, 25, 28 und 41. Weiter heißt es, dass die Schmidt Spiele GmbH als Anbieterin von Spielen in Deutschland bekannt sei und als solche unter dem Markennamen „Mensch ärgere Dich nicht“ eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum anbieten würde. Es werde insoweit auf die Internetpräsenz ihrer Mandantin verwiesen, über welche ihre Spiele bezogen werden könnten.

 

„Mensch ärgere Dich nicht“ über die Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH

Hinzu komme, dass das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ und sein Spielbrett einen erheblichen Bekanntheitsgrad besitzen würden. Aufgrund ihrer Berühmtheit habe die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ eine hohe Kennzeichnungskraft. Eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft würde einen erweiterten Schutzbereich begründen.

 

Die Schmidt Spiele GmbH habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf der Webseite www.ebay.de ein Gesellschaftsspiel unter der Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht – Mal Anders […]“ zum Verkauf anbieten würde, das ihrem Spiel von der Bezeichnung her und von der Gestaltung des Spielbretts her im Wesentlichen entsprechen würde.

 

Durch das Anbieten dieses Spiels unter Verweis auf den Markennamen der Abmahnerin „Mensch ärgere Dich nicht“ würde der Abgemahnte in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte ihrer Mandantin eingreifen, so die Anwaltskanzlei Sonnenberg Fortmann. Nach § 14 Abs. 1, 2 MarkenG würde eine Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren, welches diesem gestatten würde, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehen würde; dabei würde die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließen, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden würde.

 

Was in diesem konkreten Fall die sich gegenüberstehenden Ware angeht, so würde Warenidentität bestehen, da durch die Klasse 28 insbesondere Gesellschaftsspiele erfasst werden würden und es sich bei den von dem Abgemahnten angebotenen Spielen um eben solche handeln würde.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde der Abgemahnte daher aufgefordert, gegenüber der Schmidt Spiele GmbH eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Weiter sei dieser verpflichtet, die Recherchekosten in Höhe von 95,00 EUR für das Ausfindigmachen der Verletzung und Zurückverfolgung zur Quelle zu erstatten (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011 – 2 O 232/10, GRUR RR 2011, 309). Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Schadensersatzforderungen durch die Abmahnerin vorbehalten bleiben würden. Schließlich sei der Abgemahnte nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, die der Abmahnerin durch die Inanspruchnahme ihrer Bevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 RVG Gebühr nach dem RVG auf der Basis eines, angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken der Schmidt Spiele GmbH, angemessenen Streitwertes in Höhe von 100.000 EUR zu tragen. Die Kosten für die Inanspruchnahme würden sich auf 1.973,90 EUR belaufen.

 

Für den Eingang der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Recherchekosten hätten sich Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Dr. Thomas Urek den 17.03.2016, 12 Uhr notiert. Sollte bis zu dem genannten Zeitpunkt keine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugegangen sein, würden diese ihrer Mandantin raten, ihre wohlerworbenen Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Abmahnung Schmidt Spiele GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Mensch ärgere Dich nicht“

vertreten durch Rechtsanwälte und Patentanwälte Sonnenberg Fortmann, 24IP Law Group

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung mobilcom-debitel GmbH „Crash“ (Wolfgang Jeß Thilo Kolberg Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 15.3.2016 haben die Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg, Flensburger Straße 19, 24837 Schleswig im Auftrag der mobilcom-debitel GmbH eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Sie teilen mit, dass ihre Mandantin in Deutschland seit vielen Jahren eine der führenden Anbieterinnen von Waren und Dienstleistungen aus dem Telekommunikationsdienstleitungen sei und u.a. Inhaberin der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter den Aktenzeichen 30743215 eingetragenen Wortmarke-Bildmarke „Crash“ sei.

 

Die Marke „Crash“ sei u.a. im Telekommunikationsbereich (Klasse 38) eingetragen.

 

Rechtsanwalt Jeß, der Unterzeichner der Abmahnung vom 15.3.2016, teilt mit, dass die mobilcom-debitel GmbH kürzlich davon Kenntnis erlangt habe, dass der Abgemahnte als Inhaber der Domain „crash…..“ registriert sei. Bei Aufruf dieser Internetadresse werde man automatisch auf eine andere Domain umgeleitet, wo ein anderer Anbieter zahlreiche Dienstleistungen aus dem Telekommunikationsbereich bewerben und anbieten würde. Die entsprechenden Internetseiten seien gesichert worden.

 

Die Abmahnung der mobilcom-debitel GmbH wegen der Marke „Crash“

Das vorbezeichnete Verhalten würde gegen die markenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Der Abmahnerin würde gemäß §§ 4, 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht an der Verwendung der Marke „Crash“ zustehen. Nach §§ 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. In Rechtsprechung und Rechtslehre sei anerkannt, dass die Verwendung einer Internetdomain eine markenmäßige Benutzung des Domaininhabers darstellen würde.

 

Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Verwendung einer leicht abgewandelten Bezeichnung nichts daran ändern würde, dass hier eine Markenrechtsverletzung vorliegen würde, denn es handele sich selbstverständlich zumindest um ein ähnliches Zeichen im Sinne der o.g. Vorschriften, so Rechtsanwalt Jeß. Es sei ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Marke seiner Mandantin sei nicht ersichtlich. Offenbar würde es dem Abgemahnten nur darum gehen, sich den Bekanntheitsgrad der Marke für die Präsentation und den Absatz fremder Dienstleistungen und Produkte zunutze zu machen.

 

Namens und in Vollmacht der mobilcom-debitel GmbH habe der Bevollmächtigte den Abgemahnten daher aufzufordern, die rechtswidrige Nutzung der Domain unverzüglich abzustellen. Zur Vermeidung der ansonsten drohenden Wiederholungsgefahr habe er den Abgemahnten ferner aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung werde diesem daher eine Frist bis spätestens zum 22.3.2016 gesetzt. Eine Fristverlängerung könne wegen der Eilbedürftigkeit nicht gewährt werden. Die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte Jeß und Kolberg habe der Abgemahnte als Aufwendungsersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. 683 BGB sowie als Schadensersatz zu tragen. Diese würden sich wie folgt berechnen: 1,3 Geschäftsgebühr aus 25.000 EUR Gegenstandswert (1.024,40 EUR) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 EUR). Dem Zahlungseingang in Höhe von 1.044,40 EUR netto werde bis zum 29.3.2016 entgegen gesehen.

Abmahnung mobilcom-debitel GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Crash“

vertreten durch Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Michael Rohde „Bilderkiste“ (Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.3.2016 hat Herr Michael Rohde durch die Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven, Am Mittelhafen 10, 48155 Münster eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung einer Grafik des Abmahners aussprechen lassen. Rechtsanwältin Jennifer Herden, die Sachbearbeiterin der Abmahnung, führt aus, dass die Verletzungshandlung des Abgemahnten auf seiner Homepage beweissicher dokumentiert worden sei. Ein Screenshot ist in der Abmahnung abgebildet.

 

Die Grafik ihres Mandanten würde ein geschütztes Werk der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellen. Indem der Abgemahnte diese urheberrechtlich geschützte Grafik ihres Mandanten im Rahmen seines Internetauftritts verwendet hätte, habe diese in dessen Verwertungsrechte insbesondere aus §§ 15, 19a UrhG eingegriffen. Der Abgemahnte habe die Grafik von Herrn Michael Rohde ohne Nutzungserlaubnis öffentlich zugänglich gemacht.

 

Grafik Abmahnung von Michael Rohde „Bilderkiste“

Grundsätzlich würde der Abmahner auf seiner Webseite www.bilderkiste.de diverse Bilder und Grafiken auch kostenlos zur Verfügung stellen. Der Nutzer habe im Gegenzug für die kostenfreie Verwendung bei der Nutzung im Internet einen Link/Hinweis auf www.bilderkiste.de zu setzen, so Rechtsanwältin Herden. Die Setzung des Links sei Voraussetzung für die Nutzung der Bilder und Bedingung des Lizenzvertrages. Diese Verlinkung habe der Abgemahnte nicht vorgenommen, so dass dieser die Grafik ohne Nutzungserlaubnis verwendet habe.

 

Weiter heißt es sodann in dem mir vorliegenden Schreiben, dass der Urheber/Rechteinhaber alleine das Recht zu entscheiden habe, ob, wie und durch wen sein Werk verwendet werden dürfe. Hier sei die (kostenfreie) Nutzung unter den Vorbehalt gestellt, dass die Seite ihres Mandanten genannt werde. Auf das Erbringen dieser Gegenleistung habe der Abgemahnte verzichtet. Die Nutzungsbedingungen seien nicht zu übersehen: Zum einen werde auf diese in Rotschrift unter jede aufgerufene Grafik verwiesen. Zudem könne die jeweilige Grafik nur heruntergeladen werden, wenn zuvor das Einverständnis mit den noch einmal dargestellten, übersichtlichen und leicht verständlichen Nutzungsbedingungen in einem Kontrollkästchen bestätigt werden würde.

 

Da der Abgemahnte sich entschlossen habe, die Grafik zu verwenden, ohne die Bedingungen/den Vorbehalt hierzu zu erfüllen, würde dieser das Werk ohne Zustimmung ihres Mandanten nutzen, dessen Rechte er mithin verletzen würde. Dem Abmahner würden daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen.

 

Der Empfänger des Abmahnschreibens würde daher aufgefordert werden, bis zum 17.3.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 24.3.2016 einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.410,20 EUR zu zahlen, der sich zusammensetzt aus dem Schadensersatz von 930 EUR und den Rechtsanwaltsgebühren von 480,20 EUR netto (Gegenstandswert 6.000 EUR).

Abmahnung Michael Rohde

wegen Urheberrechtsverletzung an Grafik

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Stefanie Salzer-Deckert durch Pixel Law Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 29.02.2016 hat Frau Stefanie Salzer-Deckert durch die pixel Law Rechtsanwälte, Klosterstraße 64, 10179 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Rechtsanwalt Henning Lüth teilt hierin mit, dass der Abgemahnte namens und in Vollmacht seiner Mandantin aufgrund der nachstehend näher bezeichneten Urheberrechtsverletzung abgemahnt werde (§ 97a Abs. 1 UrhG).

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die nachstehend näher bezeichnete Verletzung des Urheberrechts von Frau Stefanie Salzer-Deckert künftig zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben bis spätestens Dienstag, den 15. März 2016, 12:00 Uhr an die im Briefkopf genannte Telefaxnummer und im Original an die ebenfalls im Briefkopf genannte Kanzleianschrift zu senden, um hiermit den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen ihn abzuwenden (§ 97a Abs. 1 UrhG), der Abmahnerin einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 390 EUR bis spätestens Mittwoch, den 16. März 2016 zu zahlen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) sowie der Abmahnerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 EUR (Gegenstandswert: 6.490 EUR) bis spätestens Mittwoch, den 16. März 2016 zu leisten (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

 

Die Abmahnung der Fotografin Stefanie Salzer-Deckert

Die pixel Law Rechtsanwälte führen aus, dass ihre Mandantin deutschlandweit als Fotografin tätig sei. Als solche habe sie unter anderem die Fotografie „2015_07_10_9999_21“ angefertigt. Ein Ausdruck der vorgenannten Fotografie liege der Abmahnung bei. Als Schöpferin sei Stefanie Salzer-Deckert unzweifelhaft Urheberin im Sinne von § 7 UrhG. Bei der vorgenannten Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

 

Die vorbenannte Fotografin habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite die vorstehend bezeichnete Fotografie verwendet werden würde und zwar auf einer Unterseite. Bei dieser Nutzung würde es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG handeln, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Arten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gewesen sei. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung würde grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG allein dem Urheber zustehen. Diese öffentliche Zugänglichmachung sei widerrechtlich erfolgt, da die Fotografin dem Abgemahnten kein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt hätte. Darüber hinaus sei diese nicht als Urheber genannt worden.

 

Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs der Abmahnerin gegen den Abgemahnten sei zur Kenntnis genommen worden, dass dieser das streitgegenständliche Lichtbildwerk von der von ihm betriebenen Webseite entfernt habe.

 

Daneben würde ihr auch ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine weitere (zukünftige) rechtswidrige Nutzung gegen den Abgemahnten zustehen. Da das bloße Entfernen des Bildes nicht ausreichen würde, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, solle der Abgemahnte bis zum 15.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Abmahnung Stefanie Salzer-Deckert

wegen Urheberrechtsverletzung Fotografie

vertreten durch Rechtsanwälte pixel Law

Stand: 02/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.