Abmahnung Roland Sirtl durch Matutis Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 17.02.2016 hat Herr Roland Sirtl durch Rechtsanwalt Cornelius Matutis, August-Bebel-Straße 27, 14482 Potsdam eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Der Bevollmächtigte teilt mit dem Schreiben mit, dass sein Mandant wie der Abgemahnte auch auf Amazon als Einzelhändler unter anderem im Bereich Drucker und Toner tätig sei.

 

Die Abmahnung Roland Sirtl

Am 12.02.2016 sei dem Abmahner aufgefallen, dass bezüglich des Toners Brother TN-9000 Toner Kit von dem Abgemahnten zu einem doch sehr fragwürdig günstigen Preis das identische Produkt angeboten werde. Erst bei genauerem Hinsehen sei unter der Auflistung der verschiedenen Angebote unter „Zustand“ festgestellt werden können, dass der Abgemahnte zwar angeben würde, der Toner wäre Neu aber Zitat „original Toner, neutrale Verpackung, DHL-Versand“, in der von Amazon vorgegebenen Produktbeschreibung sei der Originaltoner neben dem Originalkarton abgebildet.

 

Wenn nun ein Kunde über diese entsprechenden Produktbeschreibung den Toner in den Einkaufswagen lege, erhalte er zu keinem Zeitpunkt den entsprechenden Hinweis, dass es sich hierbei nicht um Toner in Originalverpackung handele. Mangels Originalverpackung sei für den Kunden auch überhaupt nicht ersichtlich, um was für einen Toner es sich handeln würde. Denn auch Refill-Toner hätten entsprechende Original Toner-Gehäuse.

 

Im Ergebnis habe der Kunde ein berechtigtes Interesse daran, auch den Originalkarton zu erhalten, so dass die von dem Abgemahnten gemachten Angebote von Tonern ohne die Originalverpackung unter einer Produktabbildung, in der jedoch gerade aber dieser Originalkarton zu sehen sei, als irreführend zu betrachten seien. Irreführendes Handeln sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG unzulässig, so Rechtsanwalt Matutis im Auftrag von Herrn Roland Sirtl. Aus der Rechtsverletzung würden Ansprüche des Abmahners auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung folgen. Den Unterlassungsanspruch könne der Abgemahnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Ihm werde eine entsprechende Frist bis zum 25.02.2016 gesetzt. Des Weiteren habe der Abgemahnte gem. § 12 Abs. 1 UWG die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Die würden sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 € berechnen und sich auf 745,40 € netto summieren. Für den Eingang werde dem Abgemahnten eine Frist bis zum 02.03.2016 gesetzt. Ebenfalls binnen dieser Frist habe der Abgemahnte vollständig und schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege über den Umfang der vorstehen beschriebenen Verletzungshandlung unter Angabe des entsprechenden Zeitraums, in welchem diese Verletzungshandlungen begangen worden seien, sowie der hieraus erzielten Gewinne Auskunft zu erteilen. Der Abgemahnte habe ferner auch dem Abmahner sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der Verletzungshandlung entstanden sei und künftig entstehen würde.

Abmahnung Roland Sirtl

wegen Zustandsangabe „Neu“

vertreten durch Rechtsanwalt Cornelius Matutis

Stand: 02/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH durch Beiten Burkhardt Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Bandai Namco Entertainment GmbH hat durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, Westhafen Tower, Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main am 05.04.2016 eine Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei, dass die Abmahnerin Distributor und Publisher von Video- und Computerspielen sei und in Deutschland unter anderem das in Kürze erscheinende Spiel „Dark Souls 3“ vertreibe.

 

Neben den Marken- und Titelrechten würden der Bandai Namco Entertainment GmbH weitere Ausschließlichkeitsrechte zustehen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt, Dr. Andreas Lober, führt aus, dass seine Mandantin insbesondere urheberrechtliche Schutzrechte geltend machen könne. Dazu würden das Verbreitungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zählen.

 

Die Abmahnung Bandai Namco Entertainment GmbH

Die Abmahnerin habe erfahren müssen, dass der Abgemahnte einen Webshop betreibe, über den er Produktschlüssel für Computerspiele zur Aktivierung mit Online-Vertriebsplattformen anbieten und vertreiben würde. Zu den angebotenen Produktschlüsseln gehöre auch das Spiel „Dark Souls 3“ der Bandai Namco Entertainment GmbH.

 

Diese würde nur autorisierten und besonders vorab geprüften Händlern den Vertrieb von Produktschlüsseln für das entsprechende Produkt ermöglichen. Der Abgemahnte würde nicht zu diesen gehören.

 

Rechtsanwalt Dr. Lober weist darauf hin, dass selbst wenn die Produktschlüssel aus Retailfassungen der Spiele seiner Mandantin stammen sollten, diese die Trennung der Produktschlüssel und Datenträger jedenfalls nicht zugestimmt habe.

 

Der Vertrieb von Produktschlüsseln zu den „Dark Souls 3“ verletze die Urheberrechte der Abmahnerin. Daher stünden ihr Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Kostenerstattung zu, die mit dieser Abmahnung geltend gemacht werden würden.

 

Auch die Markenrechte der Abmahnerin seien verletzt worden, da der Abgemahnte in seinen Angeboten die Kennzeichen „Dark Souls“ und „Bandai Namco“ zur Bewerbung seiner Produkte verwende.

 

Weiterhin wird moniert, dass die konkrete Darstellung des Angebots auf der Website des Abgemahnten zudem Urheberrechte an dem Cover-Artwork verletzen würden.

 

In dem gerügten Angebot würden zudem die Angaben zur Umsatzsteuer fehlen, was einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

 

Der Abgemahnte solle nun bis zum 08.04.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Auskunft erteilen. Darüber hinaus solle er Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 250.000 EUR (= 2.948,90 EUR) bezahlen.

Abmahnung BANDAI NAMCO Entertainment Germany GmbH

wegen Anbieten unlizenzierter Produktschlüssel für „Dark Souls 3“

vertreten durch Rechtsanwälte Beiten Burkhardt

Stand: 04/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Cloetta Deutschland GmbH durch JONAS Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 08.06.2016 hat die Cloetta Deutschland GmbH durch die JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln eine markenrechtliche Abmahnung wegen der nichtautorisierten Verwendung der Bezeichnung „Schulkreide“ für den Verkauf von Süßwaren ausgesprochen.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Nils Weber und Jens von der Thüsen teilen in dem Schreiben mit, dass dem Abgemahnten möglicherweise bekannt sei, dass es sich bei deren Mandantin um die deutsche Vertriebsgesellschaft des schwedischen Cloetta-Konzerns handele, der eines der größten Süßwarenproduzenten Europas sei. Die Abmahnerin sei Inhaberin diverser Marken, darunter auch die deutsche Wortmarke DE 1 061 960 „SCHULKREIDE“ mit Priorität vom 04. August 1983; eingetragen für „Zuckerwaren, insbesondere Lakritzen“. Ein entsprechender Markenregisterauszug sei in Kopie als Anlage beigefügt. Weiter heißt es, dass die Cloetta Deutschland GmbH ihre Marke seit vielen Jahren zur Kennzeichnung von Lakritzdragee-Produkten nutze.

 

Die Abmahnung Cloetta Deutschland GmbH

Kürzlich habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass der Abgemahnte ebenfalls unter der Kennzeichnung „SCHULKREIDE“ Lakritzdragees herstellen, bewerben, anbieten und in Verkehr bringen würde. Er vertreibe die entsprechend gekennzeichneten Produkte über seinen Pnlineshop und würde die Produkte dort entsprechend bewerben. Hierdurch würde der Abgemahnte die Markenrechte der Abmahnerin verletzen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten u.a. untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Der Abgemahnte würde die Bezeichnung „SCHULKREIDE“ für Lakritzdragees verwenden und so die Markenrechte der Cloetta Deutschland GmbH gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzen.

 

Ihre Mandantin habe daher gegen diesen Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche. Der Abmahnerin würden ferner Vernichtungs- und Rückrufansprüche gegen den Abgemahnten zustehen. Schließlich sei dieser verpflichtet, die ihrer Mandantschaft durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten.

 

Der Abgemahnte sei daher aufzufordern, zur Sicherung dieser Ansprüche eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie entsprechende Verpflichtungserklärungen bis zum 16. Juni 2016 zu Händen der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rechtsverbindlich unterzeichnet abzugeben und Herstellung, Bewerbung und Vertrieb der Produkte unverzüglich einzustellen. Ein entsprechendes sei beigefügt.

 

Weiterhin sei der Abgemahnte aufzufordern, die Kosten ihrer Inanspruchnahme (1.973,90 EUR Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR) bis zum 23. Juni 2016 zu überweisen.

Abmahnung Cloetta Deutschland GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Schulkreide“

vertreten durch JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stand: 06/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH, Marke „Networx“ (Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 09.06.2016 haben die Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg, Flensburger Straße 19, 24837 Schleswig im Auftrag der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben teilen die Bevollmächtigten der Abmahnerin mit, dass ihre Mandantin in Deutschland eine renommierte Anbieterin von Waren und Dienstleistungen aus dem Computer- und Telekommunikationsbereich sei. Mit rund 660 Mitarbeitern an 43 Standorten zähle die Gravis Computervertriebsgesellschaft zu den führenden Apple Service Providern in Europa. Sie bewerbe und vermarkte ihre Angebote u.a. über die Domain gravis.de. Die Domain networx.de sei bei der Denic ebenfalls auf die Abmahnerin registriert. Die für ihre Mandantin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Networx“ sei im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis seit dem 11.05.2012 u.a. eingetragen für Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, EDV-Beratung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Datenverarbeitungsgeräte und Computer (Klasse 42) sowie für den Bereich Telekommunikation (Klasse 38). Die entsprechende Gemeinschaftsmarke sei seit dem 29.06.2012 eingetragen.

 

Die Abmahnung der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH wegen der Marke „Networx“

Rechtsanwalt Jeß, der Unterzeichner der Abmahnung, teilt mit, dass seine Mandantin kürzlich festgestellt habe, dass von dem Abgemahnten über dessen Internetadresse Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich  und/oder im Bereich der TV- und Kommunikationstechnik markenmäßig unter dem Zeichen „XXX-Networx“ beworben werde. Dieses Verhalten stelle einen eindeutigen Verstoß gegen die markenrechtlichen Vorschriften dar. Der Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH würde gem. §§ 4, 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht an der Verwendung der Marke „Networx“ zustehen. Nach §§ 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers identische oder ähnliche Zeichen zu benutzen. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „Networx“ und „XXX-Networx“ seien insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass das Markenzeichen ihrer Mandantin vollständig übernommen worden sei und sich identische Dienstleistungen gegenüberstehen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung in bildlicher, phonetischer und begrifflicher Hinsicht hochgradig verwechslungsfähig. Das Voranstellen einer Buchstabenkombination ändere daran nichts, da diese Angabe nicht geeignet sei, dem Zeichen ein eigenes Gepräge zu verleihen.

 

Der Abgemahnte sei daher aufzufordern, die rechtswidrige Nutzung des Zeichens „XXX-Networx“ unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus habe er bis zum 17.06.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und bis zum 24.06.2016 die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte in Höhe von 1.496,80 € (Gegenstandswert: 50.000 €) zu zahlen.

Abmahnung Gravis Computervertriebsgesellschaft mbH

wegen Markenrechtsverletzung „Networx“

vertreten durch Rechtsanwälte Wolfgang Jeß und Thilo Kolberg

Stand: 06/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Curly Byrd GmbH, Marke „AMALA“ (24IP Law Group Sonnenberg Fortmann Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Eine markenrechtliche Abmahnung hat die Curly Byrd GmbH durch die Anwaltskanzlei 24IP Law Group, Sonnenberg Fortmann, Herzogspitalstraße 10a, 80331 München am 15.06.2016 aussprechen lassen. Die Unterzeichner, Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Harald Hofmann, zeigen an, dass sie Frau Sophia Wahl in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes patent- und rechtsanwaltlich vertreten würden.

 

Ihre Mandantin sei Inhaberin der deutschen Marke „AMALA“ vom 23.08.2005, eingetragen unter der Nummer DE 30528058 für Waren der Klassen 14 und 42, insbesondere für Schmuckwaren.Frau Sophia Wahl würde unter dem Markennamen „AMALA“ Schmuckwaren entwickeln und vertreiben, insbesondere über die Curly Byrd GmbH, deren Geschäftsführerin sie sei.

 

Die Abmahnung der Curly Byrd GmbH wegen Markenrechtsverletzung an „AMALA“

Die Abmahnerin habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf seiner Webseite Schmuckwaren unter der Bezeichnung „AMALA“ zum Verkauf anbieten würde.

 

Durch das Anbieten von Schmuckwaren unter Verweis auf den Markennamen der Abmahnerin „AMALA“ würde der Abgemahnte in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte ihrer Mandantin eingreifen, so die Anwaltskanzlei Sonnenberg Fortmann. Nach § 14 Abs. 1, 2 MarkenG würde eine Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren, welches diesem gestatten würde, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehen würde; dabei würde die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließen, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden würde.

 

Was in diesem konkreten Fall die sich gegenüberstehenden Ware angeht, so würde Warenidentität bestehen, da durch die Klasse 14 insbesondere Schmuckwaren erfasst werden würden und es sich bei den von dem Abgemahnten angebotenen Halsketten um eben solche handeln würde.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde der Abgemahnte daher aufgefordert, gegenüber der Curly Byrd GmbH eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Weiter sei dieser verpflichtet, die Recherchekosten in Höhe von 95,00 EUR für das Ausfindigmachen der Verletzung und Zurückverfolgung zur Quelle zu erstatten (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011 – 2 O 232/10, GRUR RR 2011, 309). Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Schadensersatzforderungen durch die Abmahnerin vorbehalten bleiben würden. Schließlich sei der Abgemahnte nach dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag dazu verpflichtet, die der Abmahnerin durch die Inanspruchnahme ihrer Bevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 RVG Gebühr nach dem RVG auf der Basis eines, angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marken der Schmidt Spiele GmbH, angemessenen Streitwertes in Höhe von 25.000 EUR zu tragen. Die Kosten für die Inanspruchnahme würden sich auf 1.044,40 EUR belaufen.

 

Für den Eingang der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Recherchekosten hätten sich Patentanwalt Christian Fortmann und Rechtsanwalt Harald Hofmann den 29.06.2016, 12 Uhr notiert. Sollte bis zu dem genannten Zeitpunkt keine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugegangen sein, würden diese ihrer Mandantin raten, ihre wohlerworbenen Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Abmahnung Curly Byrd GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Amala“

vertreten durch Anwaltskanzlei 24IP Law Group, Sonnenberg Fortmann

Stand: 06/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Nicki Leist durch Sievers & Coll. Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 02.06.2016 hat Herr Nicki Leist durch die Rechtsanwälte Sievers & Coll., Olympische Straße 10, 14052 Berlin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jörg Plöhn.

 

Dieser führt in dem Schreiben aus, dass der Gegenstand seiner Beauftragung das wettbewerbswidrige Verhalten des Abgemahnten auf der Internetplattform eBay sei. Der Abgemahnte würde dort u.a. Modellautos verkaufen. Der Abmahner betreibe im Internet, auch bei eBay, gewerblichen Handel mit Modellautos. Zwischen dem Abgemahnten und Herrn Nicki Leist würde daher ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.

 

Zweifel an privatem Charakter der eBay-Angebote

Seinem Mandanten sei dabei aufgefallen, dass der Abgemahnte als privater Verkäufer bei eBay auftrete, obwohl seine Verkaufstätigkeit unzweifelhaft gewerblicher Natur sei. Sein Mandant hingegen sei ordnungsgemäß als gewerblicher Verkäufer mit allen Rechten und Pflichten bei eBay angemeldet.

 

Der Abgemahnte habe ständig neue, neuwertige und teils hochpreisige Artikel in seinem Angebot.

 

Herr Nicki Leist habe die Anschrift des Abgemahnten durch einen Testkauf herausgefunden, da die Angebote jegliche Verkäuferangaben vermissen lassen würden, so Rechtsanwalt Plöhn. Diese Verkaufsaktivität sei unzweifelhaft keine rein private Tätigkeit, sondern dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Derzeit biete der Abgemahnte bei eBay 99 neuwertige und hochpreisige Artikel (ausschließlich Modellautos) an. Sein Profil weise 242 Verkäuferbewertungen in den letzten 6 Monaten von 1459 Bewertungen insgesamt auf.

 

Als gewerblicher Verkäufer habe der Abgemahnte einige notwendige Pflichtangaben zu machen. Hierzu würde u.a. zählen, dass er Käufer über seine Identität informiere in Form eines Impressums, Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme durch Angabe einer E-Mail-Adresse mache. über das Widerrufsrecht informiere und dass er z.B. einen Gesamtpreis der Waren angeben würde.

 

Abgesehen von etwaigen steuerrechtlichen Konsequenzen verhalte er sich mit den aufgezeigten Verstößen jedenfalls wettbewerbswidrig.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 14.06.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sei der Abgemahnte verpflichtet, seinem Mandanten den Schaden zu ersetzen, der durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Sievers & Coll. entstanden sei. Bei Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung eines in Anbetracht der eklatanten Verstöße noch kulant bemessenen Gegenstandswertes von 20.000 EUR ergebe sich somit ein Zahlungsbetrag in Höhe von 984,60 EUR ohne Mehrwertsteuer, weil der Abmahner zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Außerdem habe er auch die Kosten des Testkaufs in Höhe von 19,95 EUR zu erstatten. Den Eingang des Betrages von 1.004,55 EUR werde bis zum 17.06.2016 erwartet.

Abmahnung Nicki Leist

wegen Informationspflichtverletzung

vertreten durch Rechtsanwälte Sievers & Coll.

Stand: 06/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.