Abmahnung Schweizer Kredit AG (Weitnauer Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 17.06.2016 hat die Schweizer Kredit AG durch die Rechtsanwälte Weitnauer, Ohmstraße 22, 80802 München eine Abmahnung aussprechen lassen. Rechtsanwalt Dr. Timo Ehmann, der Unterzeichner des Schreibens, führt hierin aus, dass seine Mandantin ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sei und unter anderem Kredite anbieten würde.

 

Die Abmahnung Schweizer Kredit AG

Der Abgemahnte würde eine Internetseite betreiben, auf der die Anmutung eines redaktionellen Nachrichtenportals zum Thema Kredite erweckte werden würde. So würde er seine Website selbst unterhalb des Logos als „seriös“, „unabhängig“ und „kompetent“ mit Begriffen, die üblicherweise von redaktionellen Angeboten verwendet werden würden. Diese Wirkung würde er unterstreichen, indem er die Begriffe in Anlehnung an echte Nachrichtenportale mit Pluszeichen wie in einem Nachrichtenticker trennen würde. Auch die auf der Internetseite dargebotenen Texte würden den Eindruck redaktioneller Inhalte erwecken. Überschriften wie „Kredit ohne Schufa Erfahrung – wie findet man einen seriösen Anbieter“ würden den Eindruck einer anbieterunabhängigen Kommunikation erwecken. Auch die Auflistung der Anbieter in einer „preisvergleichsähnlichen Tabelle“ würde in diese Richtung weisen.

 

Andererseits sei bei näherer Betrachtung deutlich, dass die Angebote von BonKredit, Creditolo und Maxda versteckt beworben werden würden. Nahezu alle Links auf der Webseite würden zu den genannten Anbietern führen. Die verwendeten Ankertexte und Überschriften-Tags seien erkennbar darauf ausgerichtet, die Suchtrefferliste von Google zugunsten der genannten Anbieter zu beeinflussen. Als Betreiber der Webseite sei der Abgemahnte für diese Inhalte verantwortlich.

 

Durch die unter der Internetseite bereitgestellten Informationen würde der Abgemahnte gegen die Anforderungen des Medienrechts verstoßen, welches die Trennung von werblichen und redaktionellen Inhalten fordere. Das Verschleiern werblicher Kommunikation sei stets ein Wettbewerbsverstoß.

 

Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderung

Aufgrund der genannten Umstände werde er daher aufgefordert, bis spätestens zum 24.06.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Fristverlängerung könne grundsätzlich nicht gewährt werden, da die Schweizer Kredit AG aus zivilprozessualen Gründen gehalten sei, ihre Ansprüche umgehend gerichtsanhängig zu machen, würden die geforderten Erklärungen nicht ordnungsgemäß abgegeben werden.

 

Rechtsanwalt Dr. Ehmann wird gemäß dem Schreiben vom 17.06.2016 seiner Mandantin raten, ihre berechtigten Ansprüche ohne weitere Mahnungen gerichtlich durchzusetzen, sollte der Abgemahnte die geforderte Erklärung nicht bzw. nicht fristgerecht vollständig abgeben.

 

In Folge des von dem Abgemahnten verantworteten Rechtsverstoßes sei die Schweizer Kredit AG veranlasst gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der Abgemahnte als Schadensersatz bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Der Abmahnung liegt eine Gebührenberechnung bei, aus der sich ergibt, dass der Abgemahnte Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 25.000 EUR (= 1.044,40 EUR netto) erstatten solle.

Abmahnung Schweizer Kredit AG

wegen Verschleiern von werblichen Informationen

vertreten durch Rechtsanwälte Weitnauer

Stand: 06/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Gerhard Franz durch Rechtsanwälte Lempe & Kessler

Gegenstand der Abmahnung

Am 07.07.2016 hat Herr Gerhard Franz durch die Rechtsanwälte Lempe & Kessler, Schmalzmarkt 10, 97070 Würzburg eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei, dass Herr Franz Inhaber u.a. der Marke „Glättfix“ für den Bereich Fugenspachtel sei und der Abgemahnte unter Verwendung dieses Begriffs bei eBay Fugenspachtel bewerben würde, ohne hierzu berechtigt zu sein.

 

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung „Glättfix“

Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler, der Unterzeichner der Abmahnung, informiert, dass die Verwendung der Bezeichnung „Glättfix“ die Markenrechte seines Mandanten verletzten würde. Gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG habe der Abmahner das ausschließliche und alleinige Recht, Produkte oben genannter Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nach § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Was fordert Herr Gerhard Franz?

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, die Verletzungshandlung sofort einzustellen.

 

Er sei verpflichtet, die oben vorgebrachten Handlungen zu unterlassen, § 14 Abs. 5 MarkenG. Nach ständiger Rechtsprechung sei die bloße Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen nicht ausreichend, um die Gefahr der Wiederholung zukünftiger Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr werde regelmäßig erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt. Eine entsprechende Erklärung solle bis zum 21.07.2016 gegenüber Rechtsanwalt Dr. Clemens Kessler abgegeben werden.

 

Weiter heißt es, dass der Abgemahnte gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB verpflichtet, Herrn Gerhard Franz Auskunft über die Mange der widerrechtliche mit der Bezeichnung „Glättfix“ beworbenen und verkauften oben beschriebenen Produkte zu erteilen sowie über die hierbei getätigten Umsätze. Bis zum 21.07.2016 soll der Abgemahnte entsprechende Auskunft erteilen unter Vorlage entsprechender Belege.

 

Darüber hinaus sei der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner auch zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Rechtsanwalt Dr. Kessler weist darauf hin, dass die Ansprüche seines Mandanten gerichtlich durchgesetzt werden, sollten die Ansprüche nicht fristgerecht erfüllt werden.

 

Die Kosten der rechtsanwaltlichen Inanspruchnahme würden mit 1.973,90 EUR geltend gemacht (Gegenstandswert: 100.000 EUR) und seien zahlbar bis zum 21.07.2016.

Abmahnung Gerhard Franz

wegen Markenrechtsverletzung „Glättfix“

vertreten durch Rechtsanwälte Lempe & Kessler

Stand: 07/2016

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Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Oliver Preikschat durch Meissner und Meissner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Herr Oliver Preikschat, handelnd unter Preikschat Internetmanagement, hat durch die Rechtsanwälte Meissner & Meissner am 08.07.2016 eine Abmahnung wegen Verstößen gegen § 13 TMG (Telemediengesetz) aussprechen lassen.

 

Der unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner teilt hierin mit, dass der Abmahner die Internetseite „architektenscout24.de“ betreibe und Architekten vermitteln würde. Der Abgemahnte sei mit seiner Internetseite in einem identischen Bereich tätig, so dass ein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde. Der Abgemahnte würde mit einer Weiterleitung der Anfragen an „geeignete Partner“ werben.

 

Die Abmahnung des Herrn Oliver Preikschat

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen würde er schreiben: „Datenverarbeitung Der  jeweilige Anfrager erklärt mit einer Anfrage bzw. Bewerbung sein Einverständnis, dass die übermittelten Informationen durch den Portalbetreiber und von ihm bestimmte Dritte unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden dürfen.“

 

Diese geschäftlichen Handlungen würden einen Verstoß gegen § 13 TMG darstellen. Hiernach habe der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt sei. Nach Abs. 2 könne die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstelle, dass dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt habe, 2. die Einwilligung protokolliert werde, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen könne und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen könne. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 TMG habe der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.

 

An diesen Voraussetzungen würde es vorliegend fehlen, so Rechtsanwalt Dr. Meissner. Ein Verstoß gegen § 13 TMG sei wettbewerbsrechtlich relevant, denn es handele sich bei der Vorschrift um eine das Marktverhalten regelnde Norm. Der Verstoß sei damit als unlautere geschäftliche Handlung unzulässig gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.

 

Weiter heißt es, dass vor Einleitung gerichtlicher Schritte dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben werden solle, den aufgetretenen Konflikt außergerichtlich beizulegen. Er werde daher aufgefordert, bis zum 15.07.2016 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Aufgrund der Rechtsverletzung sei der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Meissner und Meissner zu tragen. Aus dem als Anlage beigefügten Muster einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergibt sich, dass die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechnet werden. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 984,60 EUR sei zahlbar bis zum 15.07.2016.

Abmahnung Oliver Preikschat

wegen Verstoß gegen § 13 TMG, unzureichender Hinweis auf Datenverarbeitung

vertreten durch Rechtsanwälte Meissner & Meissner

Stand: 07/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Jean Claude Castor durch Fechner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 08.07.2016 hat Herr Jean Claude Castor durch Rechtsanwalt Robert Fechner, Georgenstraße 35, 10117 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei, dass seinem Mandanten, der Fotograf sei, zur Kenntnis gelangt sei, dass der Abgemahnte auf seiner Website eine Fotografie seines Mandanten veröffentlicht habe, so der Bevollmächtigte. Mit dieser Publikation würde er die Urheberrechte seines Mandanten verletzen.

 

Abmahnung Jean Claude Castor wegen Urheberrechtsverletzung

Sodann heißt es in dem Schreiben, dass keine von den Agenturen, mit denen der Abmahner hin und wieder zusammen arbeite, eine Lizensierung von der Seite des Abgemahnten habe bestätigen können. Sollte er eine gültige Lizenz haben, solle er diese Lizenzvereinbarung übermitteln. Leider habe der Abgemahnte Herrn Castor nicht als Rechte-Inhaber genannt, wie es in jeglicher Vereinbarung nötig gewesen wäre.

 

Mit der Veröffentlichung der Fotografie würde der Abgemahnte gegen die Urheberrechte seiner Mandantschaft verstoßen und es würde kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.

 

Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie des Herrn Jean Claude Castor zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Abmahner habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.

 

Indem der Abgemahnte die Fotografie bewusst in seinen Webauftritt eingebunden habe, habe er die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie verursacht.

 

Der Abgemahnte solle nun bis zum 18.07.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatz in Höhe von 1.271,00 EUR festgesetzt.

 

Zudem habe er die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen. Diese seien nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zu erstatten (=551,00 EUR netto). Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.822,00 EUR sei zahlbar bis zum 18.07.2016.

Abmahnung Jean Claude Castor

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Fechner

Stand: 07/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Fatboy the original B.V. durch HEINRICH ERB Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Heinrich und Partner, Hanauer Landstraße 126-128, 60314 Frankfurt am Main haben im Auftrag der Firma Fatboy the Original B.V. eine Abmahnung wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ausgesprochen.

 

Die Abmahnung Fatboy the Original B.V.

Rechtsanwältin Melanie Simone Fischer, die Sachbearbeiterin der Abmahnung teilt mit, dass ihre Mandantin ein niederländisches Unternehmen sei, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzki9ssen, Hockern und Sesseln beschäftige. Aktuell vertreibe die Abmahnerin eine von Herrn Marijn Willem Oomen entwickelte und hoch kreative mit Luft zu füllende Liegeunter der Bezeichnung „Lamzac“. Die mit Luft zu befüllende Liege „Lamzac“ würde sich durch eine längliche doppelte „Röhre“ auszeichnen die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicken würde und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze. Dieses Geschmacksmuster habe Herr Oomen für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft als Geschmacksmuster am 28. Januar 2015 schützen lassen. Die Veröffentlichung der Eintragung sei am 03. Februar 2015 erfolgt.

 

Rechtsanwältin Fischer teilt sodann mit, dass mit Vertrag vom 12.05.2016 Herr Oomen alle gewerblichen Schutzrechte an dem „Lamzac“ auf ihre Mandantin übertragen habe. Herr Oomen habe das Original über sein Facebook Profil Ende des Jahres 2014 vorgestellt und einen Internethype ausgelöst, der zu über 250.000 FB Likes geführt habe. Herr Marijn Aart Willem Oomen habe das Original ab Februar 2015 in verschiedenen Farben auf Märkten und Festivals verkauft und am 13. Februar 2015 dem niederländischen Unternehmen Bever für Outdoor-Sportarten mit über 20 Filialen in den Niederlanden und einem Online Shop den Lamzac in befülltem Zustand gezeigt, welche diesen dann in ihr Sortiment aufgenommen hätten. Die angesprochenen Fachkreise hätten spätestens mit der Veröffentlichung des eingetragenen Geschmacksmusters am 03. Februar 2015 auch hiervon Kenntnis nehmen können, so dass ab diesem Zeitpunkt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 Abs. 1 GGV entstanden sei.

 

Was wird gefordert?

Vor kurzem habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass der Abgemahnte über seinen eBay-Account mit Luft zu befüllende Liegen mit der Bezeichnung „Luftsofa Trend 2016“ anbieten würde, die Kopien des tatsächlichen Originals seien. Die von dem Abgemahnten angebotene mit Luft zu befüllende Liege mache von dem Geschmacksmsuter der Fatboy the Original B.V. Gebrauch, indem bei dem informierten Verbraucher derselbe doppelröhrige, bootsförmige Gesamteindruck hervorgerufen werde, da die längliche doppelte Röhre in der Mitte über die Längen verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knickt und am anderen Ende eine geschlossene große Öffnung mit dem einzigartigen Abschluss besitze, ebenfalls übernommen worden sei.

 

Ihr würden daher Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Er werde daher aufgefordert, bis spätestens zum 19.07.2016 zu erklären, dass er es ab sofort unter dem Versprechen der Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe für eine zukünftige Zuwiderhandlung zu unterlassen, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen.

 

Im Übrigen sei der Abgemahnte verpflichtet, die Gebühren zu erstatten, die der Abmahnerin durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Heinrich und Partner entstanden seien. Die Gebühren würden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet werden. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 1.973,90 € sei zahlbar bis zum 19.07.2016. Ebenfalls sei bis zu diesem Datum Auskunft zu erteilen über die Liefermenge, Lieferpreise und Abnehmer, die Angebotsmenge, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger, den Umsatz und Gewinn, der Art, des Ortes und des Umfangs der betriebenen Werbung.

Abmahnung Fatboy the Original B.V.

wegen Geschmacksmusterverletzung „Lamzac“

vertreten durch Rechtsanwälte Heinrich und Partner

Stand: 07/2016

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3. Gratis Erstberatung erhalten

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Christian Daum durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser

Gegenstand der Abmahnung

Herr Christian Daum, Künstlername „Plexian“, hat durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Sascha Schlösser, Augustinerstraße 48, 99084 Erfurt am 06.07.2016 eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Lichtbild aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass der Abmahner Unternehmer im Bereich Medien, insbesondere Inhaber einer Werbeagentur und Fotokünstler in Mainflingen/Mainhausen sei.

 

Der die Abmahnung aussprechende Anwalt will Ihnen helfen?

Rechtsanwalt Schlösser führt aus, dass sich der Abgemahnte jederzeit telefonisch mit der Kanzlei Schlösser in Verbindung setzen könne, wenn er Fragen hätte. Er würde dann die erforderlichen Informationen und die nötige Unterstützung, z. B. bei der Abfassung einer geeigneten Unterlassungserklärung erhalten, die die üblichen Einschränkungen enthalten würde, zu denen ein Rechtsanwalt ohnehin raten würde.

 

Das klingt für mich völlig skuril. Herr Sascha Schlösser vertritt schließlich die Interessen seines Auftraggebers Christian Daum und ist gerade nicht Ihr Anwalt. Er wird meiner Einschätzung nach natürlich versuchen, dass für seinen Mandanten bestmögliche Ergebnis herauszuholen. Alles andere wäre meiner Ansicht nach völlig lebensfern. Nehmen Sie sich einen eigenen Anwalt!

 

Die Abmahnung des Herrn Christian Daum

In dem insgesamt 24 Seiten umfassenden Abmahnschreiben heißt es sodann, dass der Abgemahnte eine Rechtsverletzung konkret dadurch begangen habe, dass er das Lichtbild mit dem Namen „Tablettenwahnsinn“, welches von Christian Daum – Künstlername Plexian – vor dem 17.09.2015 erstellt und ab diesem Zeitpunkt zeitweise über Agenturen – hier auf der Plattform Pixelio, jedoch nie unter Verzicht auf die Urhebernennung, vertrieben worden sei bzw. vertrieben werde, öffentlich zugänglich gemacht habe, ohne dabei bei jeder Verwendung eine hinreichende, d.h. gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen entsprechende Nennung des Abmahners als Hersteller vorzunehmen.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, bis zum 13.07.2016 eine schriftliche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß der unterlassenen ausreichenden Urheberangabe abzugeben, welche geeignet sei, die Gefahr einer Wiederholung des geltend gemachten Verstoßes auszuschließen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitliche Entfernung des Lichtbildes oder die Nachholung des fehlenden Urhebervermerks ohne gleichzeitige Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht genüge, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

Vergleichsangebot von Herrn Christian Daum, Plexian

Der Abgemahnte sei verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und Auskunft zu erteilen. Sodann wird zur Abgeltung dieser Ansprüche ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, bei deren Annahme der Auskunftsanspruch nicht weiter verfolgt werden würde. Dieses Vergleichsangebot sieht vor, dass der Abgemahnte einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.1.171,44 EUR bis zum 13.07.2016 zahlen würde und binnen dieser Frist eine Unterlassungserklärung abgeben würde. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR (Gegenstandswert: 6.000 EUR) sowie einen in Anlehnung an die Festlegungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) geschätzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR.

Abmahnung Christian Daum, Plexian

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser

Stand: 07/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.