Abmahnung WKDA GmbH durch Steinhöfel Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 14.2.2017 haben die Rechtsanwälte Steinhöfel, ABC-Straße 38, 20354 Hamburg im Auftrag der WKDA GmbH eine Abmahnung ausgesprochen. Rechtsanwalt Reinhard Höbelt, der Sachbearbeiter, teilt mit, dass sich seine Mandantin aus dem Akronym der Domain wirkaufendeinauto.de gebildet habe, die von dieser bereits seit 2012 betrieben werde. Die WKDA GmbH sei ferner Inhaberin des beim DPMA unter der Reg.-Nr. 302015054824 für die Klassen 9, 12, 35, 37 und 38 als Wort-/Bildmarke eingetragenen Kennzeichens, welches nachstehend abgebildet sei.

 

Unautorisierte Werbung ist Markenrechtsverstoß

Die Abmahnerin habe festgestellt, dass der Abgemahnte mit dem in der Abmahnung wiedergegebenen Werbebanner für sein Geschäft werben würde.

 

Mit dieser der Marke ihrer Mandantin hochgradig verwechslungsfähigen Werbung verletze der Abgemahnte die Markenrechte ihrer Mandantin, §§ 4, 14 MarkenG, so die Rechtsanwälte Steinhöfel weiter.

 

Dem Empfänger des Abmahnschreibens werde Gelegenheit gegeben, diesen Gesetzesverstoß außergerichtlich beizulegen und werde aufgefordert, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung bis Dienstag, den 21.2.2017, 12:00 Uhr unterzeichnet abzugeben. Eine Fristverlängerung komme aufgrund der Eilbedürftigkeit bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht in Betracht, so dass die Bevollmächtigten der Abmahnerin bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen würden.

 

Die Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Abgemahnte auch die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei Steinhöfel entstandenen Kosten zu begleichen.

 

Mit der Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung solle sich der Abgemahnte u.a. verpflichten, „der Unterlassungsgläubigerin die durch die Einschaltung ihrer Anwälte entstandenen Kosten zu erstatten“ sowie anerkennen, „daß er dem Grunde nach verpflichtet ist, der Unterlassungsgläubigerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beanstandete Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht“. Darüber hinaus solle er binnen einer Woche nach Ablauf der gesetzten Frist Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen geben.

Abmahnung WKDA GmbH

wegen Markenrechtsverletzung an Wort-/Bildmarke

vertreten durch Rechtsanwälte Steinhöfel

Stand: 02/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Serap Altürk durch ANKA Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der ANKA Rechtsanwälte, Kaninenberghöhe 50, 45136 Essen vor, die diese am 21.11.2016 im Auftrag der Frau Serap Altürk ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Alexander Hufendiek. Hintergrund sei die ungenehmigte Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern der Abmahnerin.

 

Urheberrechtsverletzung an Lichtbild als Abmahngrund

Rechtsanwalt Hufendiek führt in dem 7-seitigen Abmahnschreiben aus, dass der Grund seiner Beauftragung die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial durch den Abgemahnten auf der Handelsplattform eBay sei.

 

Durch die Verwendung des genannten Bildmaterials habe er in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte seiner Mandantin verstoßen. Die Verwendung geschützter Werke seiner Mandantschaft ohne deren Zustimmung sei als unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG urheberrechtswidrig. Frau Serap Altürk sei als Urheberin berechtigt, sämtliche aus der urheberrechtswidrigen Nutzung des streitgegenständlichen Bildmaterials resultierenden Rechte geltend zu machen.

 

Aufgrund dieser Rechtsverletzungen stünden der Abmahnerin Unterlassungs-, Auskunft- und Schadensersatzansprüche insbesondere gemäß §§ 97, 101 UrhG, 242 BGB zu, so die ANKA Rechtsanwälte.

 

Die für den Unterlassungsanspruch ihrer Mandantschaft maßgebliche Wiederholungsgefahr könne nach ständiger Rechtsprechung des BGH allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte haben die Anka Rechtsanwälte den Abgemahnten aufzufordern, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29.11.2016 ausgefüllt und unterzeichnet im Original an diese zurückzusenden.

 

Ebenfalls bis zum oben genannten Zeitpunkt habe der Abgemahnte der Frau Serap Altürk außerdem gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unberechtigten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials zu erteilen. Um eine vollständige und nachvollziehbare Auskunftserteilung zu erleichtern, haben die Bevollmächtigten dem Abmahnschreiben ein entsprechendes Formblatt beigefügt.

 

Der von dem Abgemahnten aufgrund der Urheberrechtsverstöße zu leistende Schadensersatz werde vorläufig mit 400,00 EUR beziffert (8 Verletzungen á 50,00 EUR).

 

Dieser Betrag sei zuzüglich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 EUR zahlbar bis zum 6.12.2016.

Abmahnung Serap Altürk

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch ANKA Rechtsanwälte

Stand: 11/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Michael Staudinger durch Heldt Zülch & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Heldt, Zülch & Partner, Holstenwall 10, 20335 Hamburg vor, die diese im Auftrag von Herrn Michael Staudinger am 02.01.2017 ausgesprochen haben. Unterzeichnet ist das Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Heiner Heldt. Hintergrund sei eine Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung eines von dem Abmahner erstellten Lichtbildes durch den Abgemahnten auf seiner Internetpräsenz.

 

Die Michael Staudinger Abmahnung

Rechtsanwalt Heldt führt aus, dass der Abgemahnte hiermit gegen die Rechte von Herrn Michael Staudinger verstoßen würde. Dieser habe ihm nicht das Recht eingeräumt, das Lichtbild auf seiner Website zur Bewerbung seines Angebotes zu verwenden. Er sei dem Abmahner gegenüber zur Unterlassung der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Lichtbildes wie auf der genannten Webseite verpflichtet (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG). Dieses Verlangen gehe nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.

 

Die Rechtsanwälte Heldt Zülch und Partner würden darauf hinweisen, dass es nicht ausreichen würde, das Lichtbild nur von der Webseite zu entfernen. Nur durch die Entfernung des Bildes und z.B. die Abgabe einer mit Vertragsstrafe versehenen Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr beseitigt und ein drohendes gerichtliches Verfahren verhindert.

 

Der Abgemahnte werde darauf hingewiesen, dass er für die unberechtigte Bildnutzung auch haften würde, wenn der Internetauftritt nicht von ihm selbst erstellt worden sei, sondern ein Dritter (z.B. eine Werbeagentur) mit der Erstellung beauftragt worden sei. Die Rechtsanwälte Heldt Zülch und Partner hätten den Abgemahnten daher zur außergerichtlichen Ausräumung der Wiederholungsgefahr, z.B. durch die Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, bis spätestens zum 16.01.2017 aufzufordern.

 

Aufgrund der Rechtsverletzung sei er verpflichtet, Herrn Michael Staudinger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Rechtsverletzung, insbesondere die Dauer der Nutzung des Fotos in der beanstandeten Form.

 

Des Weiteren sei er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Nach der bei den Bevollmächtigten vorliegenden Dokumentation verwende er das Bild mindestens zwischen dem 15.08.2014 und 12.06.2016, so dass sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.652,00 € nach der MFM-Tabelle ergebe, der sich aus der Nutzungsdauer (826,00 €) und dem Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung (826,00 €) zusammensetze. Auf diesen Betrag werde ein Abschlag von 40 % berechnet, so dass ein Betrag in Höhe von 991,20 € gefordert werde. Herr Michael Staudinger sei bereit, den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 600,00 € abzugelten.

 

Des Weiteren habe der Abgemahnte den Abmahner von den durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Heldt Zülch & Partner entstandenen Kosten freizuhalten, die ihm in Höhe von 571,44 € nach einem Gegenstandswert von 6.000 € aufgegeben werden würden.

 

Die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 1.151,44 € habe bis zum 16.01.2017 zu erfolgen.

Abmahnung Michael Staudinger

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwälte Heldt Zülch & Partner

Stand: 01/2017

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Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Joy-Sportswear GmbH durch Lindner Blaumeier Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 24.11.2016 hat die Joy-Sportswear GmbH durch die Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier, Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 23, 90402 Nürnberg eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen. In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es, dass die Abmahnerin davon Kenntnis erlangt habe, dass der Abgemahnte unter der Bezeichnung „FEEl JOY!“ Bekleidungsstücke anbieten würde. Er würde diese Produkte unter anderem auf der von ihm betriebenen Internetseite bewerbe und diese Produkte auch über das Internet vertreiben.

 

Hintergrund zur Joy-Sportswear GmbH

Rechtsanwalt Thomas Kiphut, der Sachbearbeiter der Abmahnung, teilt mit, dass seine Mandantin bereits im Jahr 1976 als Joy Sportswear GmbH gegründet und im Jahr 2002 mit der Joy-Sportswear GmbH verschmolzen sei. Unter dieser aktuellen Firmierung sei sie im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

 

Seit ihrer Gründung bis heute vertreibe sie in Deutschland Sportbekleidung unter der Marke „JOY sportswear“. Sie sei Inhaberin einer ganzen Reihen von Marken „JOY sportswear“, darunter die EU-Wortmarke Nr. 012182606 mit Zeitrang vom 01.03.2013 und Schutz unter anderem für Bekleidungsstücke.

 

Abmahngefahr durch Verwendung der Marke „JOY sportswear“

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass er mit der Verwendung der bezeichneten Begriffe die Marken- und Firmennamenrechte der Abmahnerin verletzen würde gemäß §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Bereits im Jahr 2013 habe das EU-Markenamt entschieden, dass zwischen dem damals von der Firma Joy Marketing Solutions Justyna Brozowska-Solarz angemeldete Logo FEEL JOY! und dem Logo der Abmahnerin kein ausreichender Abstand bestehe. Diese sei daher sehr verwundert, dass der Abgemahnte nun ein nahezu identisches Logo als Marke einsetzen würde.

 

Die Entscheidung des EU-Markenamtes stelle ausdrücklich auf die deutschen Verkehrskreise ab und sei daher unmittelbar auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Den Marken und den Firmennamen der Abmahnerin komme daher zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

 

Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass mit der Marke „FEEL JOY!“ konfrontierte Verbraucher annehmen könnten, es handele sich um eine neue Produktlinie oder eine Zweitmarke der Joy-Sportswear GmbH.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, bis zum 03.12.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen zu geben.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR geltend gemacht und summieren sich auf 1.973,90 EUR. Die Rechtsanwälte Lindner Blaumeier würden sich vorbehalten, den Gegenstandswert nach Erteilung der Auskunft angemessen zu erhöhen.

Abmahnung Joy-Sportswear GmbH

wegen Markenrechtsverletzung Marke „FEEL JOY“

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier

Stand: 11/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Tanus-Kreis (JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner)

Gegenstand der Abmahnung

Am 22.2.2017 haben die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg im Auftrag der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Tanus-Kreis eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Rechtsanwalt Volker Schloms, der Sachbearbeiter des mir vorliegenden Abmahnschreibens, teilt hierin mit, dass seine Mandantschaft davon Kenntnis erlangt habe, dass der Abgemahnte in den letzten Monaten im Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert habe.

 

Abgrenzung privates und gewerbliches Handeln

Grundsätzlich gelte, dass wer mittels Verkaufsangeboten im Internet, in Zeitungen, Anzeigenblättern oder in sonstiger Weise gewerbsmäßig am geschäftlichen Verkehr teilnehme, müsse auf den gewerblichen Charakter seiner Tätigkeit für jedes einzelne Verkaufsangebot eindeutig hinweisen.

 

Verkaufsportale im Internet würden sowohl Privatverkäufern als auch Kfz-Händlern die Möglichkeit bieten, Verkaufsangebote für Kraftfahrzeuge bundesweit zu präsentieren. Während für Privatverkäufer die Nutzung dieser Verkaufsportale in der Regel kostenfrei sei, sei die gewerbliche Nutzung kosten- und hinweispflichtig.

 

Angesichts der Anzahl der innerhalb kurzer Zeit von dem Abgemahnten unter seiner Telefonnummer privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge widerspreche dieses Angebotsverhalten dem tatsächlich privater Anbieter, die m Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußern würden. Die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner monieren, dass der Abgemahnte am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB agieren würde, wobei es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf ankomme, ob er bereits einen Kfz-Handel angemeldet habe oder dies bislang noch unterlassen habe.

 

Das Täuschen des Verbrauchers über die Gewerblichkeit der Angebote stelle einen Verstoß gegen das UWG und das UKlaG dar.

 

Mit zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Kfz-Innungen gehöre im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeughandels zu überwachen und auf künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung um das künftige Unterlassen derartiger wettbewerbswidriger Handlungen sei der Abgemahnte im Auftrag der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Tanus-Kreis zum Ausschluss der drohenden Wiederholungsgefahr aufzufordern, die anliegende vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung spätestens bis 6.3.2017 an die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner zurückzuleiten.

 

Durch die Beauftragung der Kanzlei seine Kosten in Höhe von 952,00 € nach einem Gegenstandswert von 15.000 € entstanden, die ebenfalls bis zum 6.3.2017 zahlbar seien.

Abmahnung Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt/Main und Main-Tanus-Kreis

wegen Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Hinweis auf Gewerblichkeit beim Kfz-Verkauf

vertreten durch JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner

Stand: 02/2017

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung HOFER – PARKETT Handels GmbH durch Christoph Friedrich Jahn Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung des Rechtsanwalts Christoph Friedrich Jahn, Rothenburg 41, 48143 Münster vor, die dieser im Auftrag der HOFER-PARKETT Handels GmbH am 01.12.2016 ausgesprochen hat. Dieser teilt mit, dass seine Mandantin einen Großhandel für Parkett- und Terrassenbau betreibe. Um die Produkte visuell für potentielle Kunden darzustellen, stelle sie auch Lichtbilder der Produkte her.

 

Die HOFER-PARKETT Handels GmbH Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Jahn führt aus, dass seine Mandantin festgestellt habe, dass auf drei verschiedenen Internetseiten Lichtbilder zu kommerziellen Zwecken nutze, von denen die Abmahnerin Urheberin i.S.d. § 7 UrhG sei. Bei den Lichtbildern handele es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG um geschützte Werke. Die Einbindung der geschützten Werke seiner Mandantin in das Online-Angebot des Abgemahnten stelle einen Eingriff in die dem Urheberrechtsberechtigten vorbehaltenen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG, insbesondere in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG dar.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde der Empfänger des Abmahnschreibens im Namen der HOFER-PARKETT Handels GmbH gem. § 97 Abs. 1 UrhG aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 08.12.2016 abzugeben. Ein Entwurf sei als Anlage beigefügt, so Rechtsanwalt Christoph Friedrich Jahn.

 

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Abgabe einer einfachen, also nicht durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte, Unterlassungserklärung die nach der Rechtsprechung vermutete Wiederholungsgefahr nicht ausräume.

 

Darüber hinaus stünden der Abmahnerin neben diesem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche gemäß § 72 Abs. 1 und 2, § 19a, § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Höhe dieser Ansprüche werde nach Auskunftserteilung genau beziffert.

 

Ferner habe der Abgemahnte die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Jahn entstandenen Kosten zu erstatten. Diese summieren sich auf 1.044,40 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 25.000 EUR und seien zahlbar bis zum 10.12.2016.

Abmahnung HOFER-PARKETT Handels GmbH

wegen Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Friedrich Jahn

Stand: 12/2016

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.