Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.8.2017 hat der Verband sozialer Wettbewerb e.V., Kantstraße 100, 10627 Berlin eine Abmahnung wegen Bewerbung von Produkten ausgesprochen, ohne dass diese Anzeigen als Werbung gekennzeichnet seien. Der Verein wird vertreten durch den Vorstand und dieser wiederum durch den 1. Vorsitzenden Louis Porrée. Geschäftsführerin ist Frau Angelika Lange.

 

Aktivlegitimation Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Laut eigener Aussage handele es sich um einen seit 1975 eingetragenen Verein zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehöre, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden würden. Die Befugnis zum Tätigwerden folge aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG. Zu seinen Mitgliedern würden Gewerbetreibende in erheblicher Zahl gehören, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie das Unternehmen des Abgemahnten vertreiben würden. Der BGH habe die Klagebefugnis des Verband sozialer Wettbewerb e.V. mehrfach bestätigt. Darüber hinaus sei der Verband eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und sei auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.  

 

Werbung muss als solche gekennzeichnet sein

Dem Abgemahnten wird in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben mitgeteilt, dass die nachstehend gerügte Handlung geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ihm wird vorgeworfen, im Internet zu werben, wobei die Werbung nicht als solche gekennzeichnet sei. Dieses Geschäftsgebahren verstoße deshalb gegen § 5a Abs. 6 UWG sowie gegen § 6 Abs. 1 Telemediengesetz. Sodann erfolgt eine Auflistung diverserer Firmen, für die der Abgemahnte solche Werbungen geschaltet habe.

 

Es wird moniert, dass beim angesprochenen Publikum der Eindruck einer privaten Erklärung des Abgemahnten erweckt werde. In Wirklichkeit handele es sich um Werbung für die genannten Produkte. Das werde durch den jeweiligen Hinweis „#ad“, „#sponsored“ oder „@“ nicht hinreichend verdeutlicht, denn dieser Text werde vom durchschnittlichen, durch die Veröffentlichung angesprochenen Publikum nicht verstanden. Eine Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks verstoße u.a. gegen § 5 a Abs. 6 UWG. Nach dieser Vorschrift handele unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich mache, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe, und das Nichtkenntlichmachen geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die anderenfalls nicht getroffen werde.

 

Soweit gesundheitsbezogene Werbeaussagen Verwendung finden würden, verletze die Werbung Art. 10 Abs. 1, 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Soweit der Abgemahnte die Wirkung von Detox ausloben würde, verstoße diese Werbung gegen Art. 7 Abs. 1 LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 LFGB, denn Detox deute auf Entgiftung hin. Eine solche Wirkung habe das Mittel aber nicht. Die genannten Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen sei.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung bis zum 18.8.2017 eingehend beim Verband, abzugeben, wobei er sich des beigefügten Formulars bedienen könne.

 

Nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683 Satz 1, 677, 670 BGB sei er verpflichtet, dem Verband sozialer Wettbewerb e.V. einen Teil der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser belaufe sich auf 178,50 € und sei umgehend zu zahlen.

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.

wegen Werbung ohne entsprechende Kennzeichnung, Irreführung von Verbrauchern

Stand: 08/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Minerva Marken Store GmbH durch Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 29.8.2017 haben die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster im Auftrag der Minerva Marken Store GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Sandra Mayer und Michael Mayer eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Jens Leiers. Dieser teilt mit, dass seine Mandantschaft u.a. im Fernabsatz tätige gewerbliche Händlerin von Waren aus dem Marktsegment Damen- und Herrenbekleidung sei. Sie biete mitunter auf der Verkaufsplattform eBay Bekleidungsartikel im Wege des Fernabsatzes gegenüber Verbrauchern an.

 

Privatverkauf trotz Gewerblichkeit

Bei Preisvergleichen auf der Verkaufsplattform eBay habe die Minerva Marken Store GmbH nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte über seinen eBay-Account als vermeintlich privater Anbieter in erheblicher Anzahl neue Produkte aus dem gleichen Warensortiment anbiete und damit zu der Abmahnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe.

 

Exemplarisch werde auf ein Angebot des Abgemahnten Bezug genommen. Die von diesem darin vorgehaltene Angabe „Angemeldet als privater Verkäufer“ sei dabei allerdings unzutreffend, da seinerseits tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.

 

Rechtsanwalt Leiers führt hierzu aus, dass ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform wie eBay solchermaßen im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Verkehr handele, sei aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, an das im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfte, setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegt, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdn. 23).

 

Am 25.8.2017 habe der Abgemahnte auf dem Marktplatz einschließlich des oben genannten Angebotes insgesamt 42 Angebote über überwiegend neue Artikel aus dem Sortiment „Kleidung & Accessoires“ unterhalten. Ferner weise sein Account ein Bewertungsprofil auf, anhand dessen erhebliche Verkaufsaktivitäten insbesondere über die letzten sechs Monatehinweg nachvollzogen werden könne.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet gewerbsmäßig Waren aus dem Segment Bekleidung anzubieten und dabei als Privatverkäufer aufzutreten. Zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung werde ihm eine Frist bis zum 8.9.2017 gesetzt. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR (= 1.029,35 EUR) geltend gemacht und seien zahlbar bis zum 13.9.2017.

Abmahnung Minerva Marken Store GmbH

wegen gewerbsmäßigem Handel als Privatverkäufer

vertreten durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers

Stand: 08/2017

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

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Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Big Difference GmbH & Co. KG durch Blaum Dettmers Rabstein Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Blaum Dettmers Rabstein, Vorsetzen 50, 20459 Hamburg vor, die diese am 7.9.2017 im Auftrag der Big Difference GmbH & Co. KG ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Mario Krogmann. Dieser teilt mit, dass seine Mandantin eine der führenden Großhändler von ferngesteuerten Modellen und Zubehör sei.

 

Der Abgemahnte würde unter anderem über seine Internetseite mit Elektronikprodukten handeln und sei damit Wettbewerber seiner Mandantin. Diese habe bei ihm einen „LiPo Akku 900mAh (3,7 V, 2mm JST)“ erwerben lassen und dabei festgestellt, dass der Abgemahnte in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Anforderungen verstoße.

 

Verstöße gegen ProdSG durch mangelnde Herstellerkennzeichnung u.a.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt hätten der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer auf einem Verbraucherprodukt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sei, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführer anzubringen. Weder auf dem angegriffenen Akku selbst noch auf seiner Verpackung würden sich derartige Angaben befinden.

 

Bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sei gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten seien, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Bei dem von dem Abgemahnten angebotenen LiPo-Akku handele es sich um ein solches Produkt. Es werde zwar auf der Internetseite ein Datenblatt in englischer Sprache zur Verfügung gestellt, gleichwohl werde die gesetzlich vorgeschriebene Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache nicht mitgeliefert.

 

Vorsicht beim Verkauf von Batterien

Gemäß § 3 Abs. 3 BattG dürften Hersteller Batterien nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Abs. 1 BattG gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt hätten und durch Erfüllung der ihnen obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen würden, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden könnten, so die Rechtsanwälte Blaum Dettmers Rabstein. Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 1 BattG sei der Abgemahnte Hersteller des genannten LiPo-Akkus, da er es in der Bundesrepublik Deutschland erstmals in den Verkehr gebracht habe. Die Recherche in der Datenbank des UBA habe ergeben, dass er keine solche Anzeige abgegeben habe. Auch eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach der Anlage zum BattG (durchgestrichene Mülltonne) habe er nicht vorgenommen.

 

Weiter führt Rechtsanwalt Dr. Krogmann im Auftrag der Big Difference GmbH & Co. KG aus, dass wer als gewerblicher Versender Lithiumbatterien- oder –zellen über den Verkehrsträger Straße verschicken wolle, gemäß § 3 GGVSEB sicherzustellen habe, dass deren Beförderung nicht nach den Vorschriften des ADR ausgeschlossen sei und bei einer zugelassenen Beförderung diese unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR erfolge. Auf dem Versandumschlag des Abgemahnten befinde sich zwar ein Aufkleber. Dieser entspreche aber nicht den aktuellen Anforderungen des ADR.

 

Aufgrund der Wettbewerbsverstöße habe der Abgemahnte gegenüber der Abmahnerin bis zum 13.9.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 20.9.2017 die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.044,40 EUR zu erstatten.

Abmahnung Big Difference GmbH & Co. KG

wegen mangelhafte Herstellerkennzeichnung, fehlende Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, Verstoß gegen BattG, Verstoß gegen Gefahrgutverordnung u.a.

vertreten durch Rechtsanwälte Blaum Dettmers Rabstein

Stand: 09/2017

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung VfL Wolfsburg-Fußball GmbH durch von Appen Jens Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 5.9.2017 hat die Kanzlei von Appen Jens, Poststraße 36, 20354 Hamburg eine Abmahnung im Auftrag der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH wegen der Verwendung der Wortmarke „VfL Wolfsburg“ ausgesprochen. Sachbearbeiter des mir vorliegenden Schreibens ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Jens.

 

Markenrechtsverletzung „VfL Wolfsburg“

In dem Abmahnschreiben heißt es, dass die Abmahnerin Inhaberin der Wortmarke „VfL Wolfsburg“ (DPMA-Nr. 302009056533) sei. Darüber hinaus sei die Bezeichnung „VfL Wolfsburg“ als Geschäftsbezeichnung und als Name geschützt (§ 12 BGB).

 

Die Abmahnerin habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf der Internetplattform eBay unter Verwendung der vorbenannten Unternehmenskennzeichen Mützen zum Verkauf anbiete. Durch die Nutzung der Unternehmenskennzeichen ihrer Mandantschaft im geschäftlichen Verkehr, ohne dass diese die Nutzung autorisiert habe, verletze er die Markenrechte ihrer Mandantschaft, so die von Appen Jens Rechtsanwälte.

 

Diese habe daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 14, 15 MarkenG. Sie sei nicht gewillt, die geschilderten Rechtsverletzungen hinzunehmen, weshalb der Abgemahnte aufgefordert werde, die in der Anlage zu der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis spätestens Mittwoch, 13. September 2017 zurückzusenden. Der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens vermutete Wiederholungsgefahr beseitigen könne.

 

Sofern der Empfänger des Abmahnschreibens beabsichtige, eine abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, würde Rechtsanwalt Dr. Andreas Jens darauf hinweisen, dass nur eine Erklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr beseitige. Im Falle einer Modifizierung trage der Abgemahnte das Risiko, dass diese als nicht ausreichend zurückgewiesen werde.

 

Darüber hinaus werde er aufgefordert, die durch die Inanspruchnahme der bevollmächtigten Kanzlei entstandenen Kosten (1.531,90 €) durch Überweisung bis spätestens Mittwoch, 13. September 2017 zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH folge aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibe vorbehalten. Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der bis zum 13. September 2017 zu erfüllen sei und die Art, Dauer und den Umfang der bezeichneten Verletzungshandlungen umfasse.

Abmahnung VfL Wolfsburg-Fußball GmbH

wegen Markenrechtsverletzung Marke „VfL Wolfsburg“

vertreten durch Rechtsanwälte von Appen Jens

Stand: 09/2017

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Calvin Klein durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 6.9.2017 haben die Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB, Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt/Main eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der Calvin Klein Trademark Trust wegen des Vertriebs gefälschter Pullover unter den Zeichen „ck“ und „Calvin Klein Jeans“ ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Hecht.

 

Markenrechtsverletzung Marke „Calvin Klein“ führt zu Abmahnung

Rechtsanwalt Dr. Markus Hecht führt aus, dass anlässlich eines am 21.7.2017 in dem eBay-Shop des Abgemahnten durchgeführte Testkaufs seine Mandantschaft festgestellt habe, dass er gefälschte Pullover unter Calvin Klein Jeans ck verkaufe. Gegenstand des von dem Abgemahnten abgewickelten Kaufs über 73,85 EUR (inkl. Versand) sei folgendes Produkt gewesen: „Calvin Klein Jeans Hannes Long Sleeve Kapuzen Pullover Rundhals Grautöne NEU“.

 

Die Überprüfung der auf die Bestellung hin von ihm gelieferten Waren durch die Calvin Klein Trademark Trust habe ergeben, dass es sich bei dem Kleidungsstück eindeutig um eine Fälschung handeln würde. Bei dem erworbenen Pullover stimme insbesondere das an der Ware angebrachte Pflegeetikett nicht mit der von bzw. mit Zustimmung ihrer Mandantin in den Verkehr gebrachten Originalware überein, so die Baker McKenzie Rechtsanwälte. Zudem sei auf dem Produktlabel ein Farbcode angebracht, der nicht mit der Farbe des Produktes übereinstimmen würde.

 

Hintergrund zur Calvin Klein Trademark Trust

Die Calvin Klein Gruppe unter der Calvin Klein Inc., New York, sei Teil des weltweiten Konzern Phillips-Van Heusen. Die Markenrechte an CALVIN KLEIN und CK würden von der Calvin Klein Trademark Trust gehalten und lizenziert. Unter den Zeichen CALVIN KLEIN und CK werde umfangreich unter anderem hochwertige Kleidung vertrieben, die bei den Verbrauchern eine hohe Wertschätzung genießen würde.

 

Die Calvin Klein Trademark Trust sei Inhaberin zahlreicher Marken, unter anderem der deutschen Wortmarke CALVIN KLEIN, Registernummer DD647386, eingetragen unter anderem für „Pullover“ in Klasse 25 mit Priorität vom 6. April 1990. Die Marke „CK“ sei als Unionsmarke, Registernummer 000066753 mit Priorität vom 1. April 1996 unter anderem für „Herren-, Knaben- und Mädchenbekleidung“ in Klasse 25 eingetragen.

 

Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

Rechtsanwalt Dr. Markus Hecht informiert, dass der Abgemahnte indem er gewerbliche und damit im geschäftlichen Verkehr Pullover unter den Zeichen CALVIN KLEIN bzw. „CK“ vertreibe, er die Markenrechte seiner Mandantschaft verletze.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung werde bis zum 20.9.2017 gefordert. Die Rechtsanwaltsgebühren würden nach einem Gegenstandswert von 250.000 EUR geltend gemacht (= 2.948,90 EUR) und seien ebenfalls fällig bis zum 20.9.2017. Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen, insbesondere über Herkunft und den Vertriebsweg sowie über den hierdurch erzielten Umsatz und Gewinn habe er ebenfalls zu erteilen.

Abmahnung Calvin Klein Trademark Trust

wegen Markenrechtsverletzung „Calvin Klein“ bzw. „CK“

vertreten durch Rechtsanwälte Baker McKenzie

Stand: 09/2017

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Holger Männer durch Volker Jakob Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 12.9.2017 hat Rechtsanwalt Volker Jakob, Günteroder Straße 10, 35080 Bad Endbach im Auftrag von Herrn Holger Männer eine Abmahnung ausgesprochen. In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben führt der Unterzeichner aus, dass sein Mandant auf diversen Verkaufsportalen gewerbliche Verkaufs-Accounts führt, unter denen er sogenannte Underwear, Unterwäsche für Herren, zum Kauf anbiete. Auch der Abgemahnte würde Herrenunterwäsche zum Kauf im Internet anbieten, sodass ein Mitbewerberverhältnis zwischen ihm und dem Abmahner bestehe.

 

Irreführung über Gewerblichkeit

Weiter heißt es sodann, dass Herr Holger Männer festgestellt habe, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay ausgeben würde. Dies tue er, obwohl er derzeit 22 laufende Angebote, größtenteils Mehrfach-Angebote mit Underwear Neuwaren bei eBay eingestellt habe. In den letzten 15 Tagen seien zusätzlich 20 Angebote von ihm ausgelaufen und alle hätten Käufer gefunden. Dies belege, dass der Abgemahnte über die übliche Haushaltsmenge hinaus Artikel anbiete und veräußere.

 

Für ein gewerbsmäßiges Handeln sei lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, erforderlich (BGH GRUR 1995, 697, 699). Weder die Verfolgung eines Erwebszweckes noch eine Gewinnerzielungsabsicht seien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit notwendig. Es komme vielmehr auf das erkennbare Verhalten nach außen an. Darüber hinaus führt Rechtsanwalt Volker Jakob an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliege, wenn der Verkäufer im Jahr alternativ

 

  1. 150 Auktionen insgesamt oder
  2. 100 Auktionen im gleichen Geschäftsfeld getätigt habe
  3. 50 neuwertige Waren veräußert oder
  1. in den letzten drei Monaten je mindestens 1.500,00 Verkaufsumsatz erzielt habe.

Der Abgemahnte habe innerhalb eines Jahres als Verkäufer 291 Bewertungen bei eBay erhalten. Wobei zu beachten sei, dass durchschnittlich nur jeder 3. Käufer eine Bewertung abgebe. Die Verkäufe des Abgemahnten seien somit dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Er habe den Verbraucher nach der EU-Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU (VRRL) umfangreich vor dem Bestellvorgang zu informieren. Dies tue er nur unzureichend bzw. fehlerhaft.

 

Als Gewerbetreibender sei der Empfänger der Abmahnung zwingend verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sich insbesondere wettbewerbsgerecht zu verhalten. Dem Verbraucher stehe bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Er habe dem Verbraucher klar und unmissverständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Vielmehr gebe der Abgemahnte wettbewerbswidrig an: „Privatverkauf, keine Garantie, keine Rücknahme“.

 

Des Weiteren mache er keinerlei Angabe zur Anbieterkennzeichnung. Auch die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, würden nicht angegeben werden. Auch eine Belehrung fehle, wie der Verbraucher nach Art. 246c Nr. 3 EGBGB mit den gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Fehler bei der Eingabe vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne.

 

Auch fehlen Angaben zum Mängelhaftungsrecht und zur Online-Streitbeilegungsplattform.

 

Die in seinem wettbewerbswidrigen Verhalten begründete Wiederholungsgefahr könne der Abgemahnte durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Gemäß § 8 UWG sei Herr Holger Männer berechtigt, eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten zu verlangen. Eine Frist hierfür werde bis zum 20.9.2017 gesetzt. Darüber hinaus habe er die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Volker Jakob auszugleichen. Diese summieren sich auf 1.171,67 EUR (Gegenstandswert: 20.000 EUR) und seien zahlbar bis zum 22.9.2017.

Abmahnung Holger Männer

wegen fehlender Anbieterkennzeichnung, Ausschluss Widerrufsrechts, keine Angaben zur Mängelhaftung u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jakob

Stand: 09/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.