Abmahnung Marlon Meister, Kathis Beef Shop durch Zierhut IP Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft, Maximilianstraße 33, 80539 München vor, die diese am 18.2.2019 im Auftrag des Herrn Marlon Meister, geschäftlich handelnd unter Kathis Beef Shop, ausgesprochen hat. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Bödecker. Unterzeichnet ist das Schreiben von Rechtsanwalt Zierhut.

 

Abmahnung wegen unterlassener Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass der Abmahner diverse Beef-Shops und Restaurants betreibe sowie einen Webshop für Grillzubehör. Herr Marlon Meister habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Empfänger des Abmahnschreibens über die Handelsplattform eBay u.a. Grillzubehör im deutschen Geschäftsverkehr anbiete und dabei systembewilligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringe, ohne sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert zu haben.

 

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen würden, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringe, sei verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz), so die Bevollmächtigten weiter.

 

Die Registrierung sei gegenüber der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vorzunehmen und habe zu erfolgen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht würden.

 

§ 9 Abs. 4 VerpackG enthalte ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert hätten.

 

§ 2 Abs. 1 VerpackG bestimme „Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen“. In § 3 werde der Begriff der „Verpackungen“ noch genauer bezeichnet. Verpackungen im Sinne des Gesetzes seien „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“.

 

Durch das Verpackungsgesetz seien vor allem auch Um- und Versandverpackungen des Online-Handels einbezogen. Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge), Füllmaterial etc. sei lizenzierungspflichtig – auch Umverpackungen. Sowohl die Produkt- als auch Versandverpackung würden dem Gesetz unterfallen. Als Onlinehändler bringe der Abmahner in der Regel Versandverpackungen erstmals in Verkehr, so die Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b VerpackG ermögliche oder unterstütze die Versandverpackung den Versand von Waren an den Endverbraucher.

 

Hergestellt sein könnten diese aus beliebigen Materialien:

 

– Kartonagen

– Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung

– Versandkartons oder Luftpolsterumschläge

– Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. seien lizenzierungspflichtig

– Auch ein Briefumschlag (ohne Verstärkung oder Luftpolster) sei rechtlich gesehen eine Verpackung, wenn Waren darin versendet werden würden

Diese Registrierung sei Ausdruck des in Deutschland und der Europäischen Union festgeschriebenen Prinzips der Produktverantwortung des Herstellers.

 

Weiter heißt es, dass das Verpackungsgesetz eine Marktverhaltensregel sei. Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung hätten Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstelle. Verstöße könnten daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Dem Abgemahnten werde zur Vermeidung der Klage Gelegenheit gegeben, eine Unterlassungserklärung abzugeben bis zum 27.2.2019.

 

Schließlich hätte Herr Marlon Meister Anspruch auf Ersatz der ihm in diesem Zusammenhang mit dieser Abmahnung entstandenen Kosten. Unter Berücksichtigung des Interesses, das der Abmahner an dem Ausbleiben weiterer Verstöße habe, sei der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 15.000 EUR angemessen. Die sich daraus resultierende Zahlung i.H.v. 1.029,35 EUR sei bis zum 6.3.2019 zu leisten.

Abmahnung Marlon Meister, Kathis Beef Shop

wegen fehlender Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

vertreten durch Zierhut IP IHR ANWALT 24 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Thomas Rippel durch Sievers & Kollegen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen, Olympische Straße 10, 14052 Berlin vor, die diese am 11.2.2019 im Auftrag von Herrn Thomas Rippel ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jörg Plöhn.

 

Dieser führt in dem Schreiben aus, dass der Gegenstand seiner Beauftragung das wettbewerbswidrige Verhalten des Abgemahnten auf der Internetplattform eBay sei. Der Abgemahnte würde dort u.a. Musik-CDs verkaufen. Der Abmahner betreibe im Internet, auch bei eBay, gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern. Zwischen dem Abgemahnten und Herrn Thomas Rippel würde daher ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.

 

Zweifel an privatem Charakter der eBay-Angebote

Seinem Mandanten sei dabei aufgefallen, dass der Abgemahnte als privater Verkäufer bei eBay auftrete, obwohl seine Verkaufstätigkeit unzweifelhaft gewerblicher Natur sei. Sein Mandant hingegen sei ordnungsgemäß als gewerblicher Verkäufer mit allen Rechten und Pflichten bei eBay angemeldet.

 

Der Abgemahnte habe ständig neue, neuwertige und teils hochpreisige Artikel in seinem Angebot, wie Herr Thomas Rippel umfassend hat dokumentieren lassen, so die Kanzlei Sievers & Kollegen.

 

Diese Verkaufsaktivität sei unzweifelhaft keine rein private Tätigkeit, sondern dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. In den letzten 3 Monaten habe er 526 Angebote bei eBay eingestellt, 415 davon seien CDs gewesen. Aktuelle biete der Abgemahnte bei eBay 71 Artikel gleichzeitig an. Das Bewertungsprofil reiche noch weiter zurück und weise ebenfalls eine Vielzahl von Auktionen mit dem Verkauf von CDs auf.

 

Mit dem gewerblichen Handeln würden verschiedene Pflichten des Verkäufers einhergehen.  Hierzu würde u.a. zählen, dass er Käufer über seine Identität informiere in Form eines Impressums, Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme durch Angabe einer E-Mail-Adresse machen würde, über das Widerrufsrecht informiere und dass er z.B. einen Gesamtpreis der Waren angeben würde. Auch Hinweise auf die Vertragstextspeicherung seien nicht vorhanden. ebenso wenig ein Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

 

Unabhängig von etwaigen steuerrechtlichen Konsequenzen verhalte er sich mit den aufgezeigten Verstößen jedenfalls wettbewerbswidrig.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 19.02.2019, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus sei der Abgemahnte verpflichtet, seinem Mandanten den Schaden zu ersetzen, der durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Sievers & Kollegen entstanden sei. Bei Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr unter Zugrundelegung eines in Anbetracht der eklatanten Verstöße noch kulant bemessenen Gegenstandswertes von 30.000 EUR ergebe sich somit ein Zahlungsbetrag in Höhe von 1.358,86 EUR. Den Eingang des Betrages von 1.358,86 EUR werde bis zum 26.02.2019 erwartet.

Abmahnung Thomas Rippel

wegen fehlendem Impressum, keine Widerrufsbelehrung u.a.

vertreten durch Rechtsanwälte Sievers & Kollegen

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Anton Schmitter e.K. durch RST Richter Shafey Tyarks & Partner Rechtsanwälte Steuerberater

Gegenstand der Abmahnung

Am 21.1.2019 haben die RST Richter Shafaei Tyarks Rechtsanwälte, Jarrestraße 2, 22303 Hamburg im Auftrag der Firma Anton Schmitter e.K. eine Abmahnung ausgesprochen. Hintergrund sei die fehlerhafte Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels durch Angabe eines falschen Grundpreises.

 

Fehlerhafte Grundpreisangabe führt zu Abmahnung

Der Sachbearbeiter des mir vorliegenden Abmahnschreibens, Rechtsanwalt Patrick Richter, teilt mit, dass die Werbung des Abgemahnten wettbewerbswidrig sei, da er entgegen § 2 Abs. 1 PAngV nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis der Fertigpackung auch zu den zutreffenden Grundpreis angeben würde.

 

Die beworbene Fertigpackung enthalte Nahrungsergänzungsmittel in Pulverform.

 

Nach der Fertigpackungsverordnung ergebe sich hieraus die zwingende Verpflichtung, die Fertigpackung nach Gewicht zu kennzeichnen und die Verpflichtung in der Werbung für die Fertigpackung auch den Grundpreis für das Produkt anzugeben.

 

Der Empfänger des Abmahnschreibens sei verpflichtet, die beanstandete Werbung in der vorliegenden Form zu unterlassen. Diese Verpflichtung könne von der Anton Schmitter e.K. geltend gemacht werden, da diese mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehe.

 

Rechtsanwalt Richter teilt mit, dass sollte eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht bis zum 28.1.2019 bei den RST Richter Shafaei Tyarks Rechtsanwälten eingegangen sein, er den Unterlassungsanspruch seiner Auftraggeberin sofort gerichtlich geltend machen würde.

 

Der Wettbewerbsverstoß habe darüber hinaus die Konsequenz, dass der Abgemahnte der Abmahnerin die durch die Einschaltung der Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu erstatten habe. Diese würden nach einem Gegenstandswert von 10.000 € geltend gemacht werden, sich auf 887,03 € summieren und bis zum 4.2.2019 zahlbar sein.

Abmahnung Anton Schmitter e.K.

wegen fehlerhafter Grundpreisangabe

vertreten durch RST Richter Shafaei Tyarks Rechtsanwälte

Stand: 01/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Smedbo GmbH durch IT-Recht Kanzlei

Gegenstand der Abmahnung

Am 21.2.2019 hat die IT-Recht Kanzlei, Alter Messplatz 2, 80339 München im Auftrag der Smedbo GmbH eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Felix Barth. Grund seiner Beauftragung sei die unberechtigte Verwendung geschützten Bildmaterials der Abmahnerin.

 

Abmahnung von Smedbo GmbH erhalten?

Rechtsanwalt Felix Barth teilt dem Empfänger des Abmahnschreibens mit, dass sein Mandant ihm als Hersteller hochwertiger Produkte aus dem Bereich Badaccessoires bekannt sein dürfte. Die Smedbo GmbH sei in diesem Segment Marktführer in Skandinavien und auch im restlichen Europa zunehmend erfolgreich vertreten. Sämtliches Bildmaterial zur Bewerbung ihrer Produkte habe die Abmahnerin unter hohem Kosten- und Zeitaufwand herstellen lassen.

 

Sie habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform eBay mehrfach Bildmaterial von ihr zur Bewerbung seiner Angebote verwendet habe. Es handele sich jeweils um geschütztes Bildmaterial der Smedbo GmbH.

 

Die IT-Recht Kanzlei führt weiter aus, dass es für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes bei Lichtbildern nicht auf die sog. „Schöpfungshöhe“ ankomme. Denn Lichtbilder seien nach § 72 UrhG stets urheberrechtlich geschützt. Davon abgesehen seien es sehr hochwertige Bilder. Hinsichtlich des genannten Bildmaterials sei die Abmahnerin Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie habe ihre Bevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt, dass der Abgemahnte keine vertragliche Berechtigung zur Nutzung oder Bearbeitung des Bildmaterials habe – die von diesem vorgenommene Bearbeitung sei als rechtswidrig erfolgt.

 

Der Empfänger des mir vorliegenden Abmahnschreibens werde aufgefordert, sein beanstandetes urheberrechtswidriges Verhalten sofort zu unterlassen, alle etwaigen urheberrechtswidrigen Angebote unverzüglich zu beenden und bis spätestens zum 28.02.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Darüber hinaus könne ihr Mandant wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung der Fotografien gemäß §§ 101 a UrhG, 242, 259, 260 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Abgemahnten geltend machen. Die Erteilung der Auskünfte werden ebenfalls bis zum 28.2.2019 erwartet. Danach werde die IT-Recht Kanzlei den der Abmahnerin zustehenden Schadensersatz berechnen. Sofern die weiteren Ansprüche umfänglich erfüllt werden würden, biete die Smedbo GmbH bereits jetzt an, durch die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von lediglich insgesamt 350,00 EUR (für 7 Lichtbilder, Anm. des Verfassers) den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch abzugelten. Auf die weitere Durchsetzung beider Ansprüche werde die Abmahnerin in diesem Fall verzichten.

 

Nach § 97 UrhG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag sei er außerdem verpflichtet, die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR geltend gemacht und summieren sich auf 1.474,89 EUR. Der Abgemahnte werden aufgefordert, die Gesamtzahlung i.H.v. 1.824,89 EUR bis zum 28.2.2019 vorzunehmen.

Abmahnung Smedbo GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbildern

vertreten durch IT-Recht Kanzlei

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Skoda Auto a.s. durch Lubberger Lehment Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Lubberger Lehment, Meinekestraße 4, 10719 Berlin haben am 22.2.2019 im Auftrag der Firma Skoda AUTO a.s. eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiterin ist Rechtsanwältin Eva Maierski. Anlass des Schreibens sei das Anbieten und Vertreiben von gefälschten Skoda-Emblemen für Radnabenkappen über die deutsche Verkaufsplattform amazon.de durch den Abgemahnten. Dadurch verletze die Markenrechte ihrer Mandantin.

 

Skoda AUTO a.s. Abmahnung erhalten

Die Rechtsanwälte Lubberger Lehment teilen mit, dass ihre Mandantin mit einer über 100-jährigen Unternehmensgeschichte eine der ältesten Automobilhersteller der Welt sei. Mit ihrem inzwischen weltweit in über hundert Absatzmärkten vertriebenen Fahrzeuge gehöre ihre Mandantin zu den beliebtesten und führenden Automarken.

 

Zur Sicherung ihrer Rechte verfüge die Skoda AUTO a.s. über einen umfangreichen Markenschutz. Zu den zugunsten ihrer Mandantin für unter anderem Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör eingetragenen Marken würden nachfolgend dargestellte Wort- und Bildmarken gehören. Die Marken seien ausgesprochen bekannt und deshalb auch gegen alle Formen der Rufausbeutung geschützt (Art. 9 (2) lit. c) UMV).

 

Die Abmahnerin habe kürzlich feststellen müssen, dass der Abgemahnte über amazon.de unter Verwendung der Marke „ŠKODA“ und des geschützten „VRS-Logos“ Embleme für Radnabenkappen zum Verkauf anbiete. Die Abmahnerin stelle derartige Embleme für Radnabenkappen nicht her. Es handele sich bei den von dem Abgemahnten angebotenen Produkten daher per se um Fälschungen. Dadurch verletze er die Markenrechte der Skoda Auto a.s..

 

Er werde daher aufgefordert bis zum 8.3.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Des Weiteren habe er bis zum 8.3.2019 umfassend Auskunft über die erteilen und die noch in seinem Besitz befindlichen gefälschten Embleme zu vernichten. Auf Basis der erteilten Auskünfte sei er ihrer Mandantin zum Schadensersatz verpflichtet. Bereits jetzt werde der Abgemahnte aufgefordert zu bestätigen, dass er einen Schadensersatzanspruch der Abmahnerin dem Grunde nach anerkennen würde.  

 

Ebenfalls binnen dieser Frist habe er nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die der Abmahnerin durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 200.000 EUR berechnet, summieren sich auf 2.636,90 EUR und seien zahlbar bis zum 8.3.2019.

Abmahnung Skoda Auto a.s.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Skoda“, „VRS“

vertreten durch Rechtsanwälte Lubberger Lehment

Stand: 02/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Moncler S.p.A. durch Grünecker Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker, Leopoldstraße 4, 80802 München vor, die diese am 8.2.2019 im Auftrag der Firma Moncler S.p.A. ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Philipp Strommer. Hintergrund sei eine Markenverletzung.

 

Abmahngefahr durch Verkauf von Daunenjacken mit geschützten Kennzeichen

Dem Abgemahnten wird mitgeteilt, dass ihm die Abmahnerin sicherlich bekannt sei. Es handele sich um das italienische Bekleidungsunternehmen mit französischen Wurzeln, welches 1952 gegründet worden sei. Die Moncler S.p.A. sei zunächst für ihre wattierten Daunenjacken im oberen Preissegment international bekannt gewesen. Bei den Olympischen Winterspielen 1968 in Grenoble sei Moncler die offizielle Ausstatterin des französischen Alpinski-Teams gewesen. Zu dieser Zeit sei der bis heute verwendete, berühmte „MONCLER-Hahn“ in das Logo des Unternehmens aufgenommen worden. Ferner verwende die Abmahnerin seit Jahrzehnten die „MONCLER-Glocke“ welche ebenfalls auf sämtlichen Produkten angebracht sei.

 

Wie bei allen erfolgreichen Unternehmen des Luxus-Segments habe ihre Mandantin über die letzten Jahrzehnte ihr Produktangebot weiter diversifiziert, so die Kanzlei Grünecker. Neben ihren berühmten Daunenjacken bewerbe und vertreibe die Abmahnerin heutzutage unter anderem auch Accessoires, wie beispielsweise Polos, im hochpreisigen Segment.

 

Sie sei Inhaberin von Markenregistrierungen weltweit für den „MONCLER-Hahn“ und die „MONCLER-Glocke“.

 

Weiter heißt es sodann, dass im Rahmen eines im Auftrag der Abmahnerin durchgeführten Testkaufs festgestellt worden sei, dass der Empfänger des Abmahnschreibens in seinem Geschäft eine Jacke verkaufen würde, die die oben genannten Markenrechte offensichtlich verletzten würde. Irgendeine Berechtigung für den Abgemahnten, sich zur Bewerbung von Jacken unter den streitgegenständlichen Zeichen zu bedienen, die eine offensichtliche Anlehnung zu den oben genannten berühmten Markenregistrierungen ihrer Mandantin seien, seien nicht ersichtlich.

 

Namens und in Auftrag der Abmahnerin werde der Abgemahnte daher aufgefordert, bis zum 15.2.2019, 12 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Ferner habe er binnen derselben Frist unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers der streitgegenständlichen Bekleidungsstücke, der Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen und Preise der bereits von ihm eingekauften, ausgelieferten bzw. verkauften Bekleidungsstücke, um Weiterungen zu vermeiden und um eine Bezifferung der ihrer Mandantin entstandenen Schäden zu ermöglichen. Schließlich werde ein Nachweise über die Vernichtung der noch vorhandenen Produkte sowie über den Rückruf der Produkte, die an gewerbliche Abnehmer geliefert worden seien.

 

Zudem sei er verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Grünecker zu tragen. Diese werden in Höhe von 4.839,50 € netto nach einem Gegenstandswert von 500.000 € geltend gemacht. Hinzu kommen Testkaufkosten in Höhe von 874,83 €. Der Gesamtbetrag i.H.v. 5.714,33 € sei bis zum 22.2.2019 zahlbar.

Abmahnung Moncler S.p.A.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Moncler“

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Grünecker PartG mbB

Stand: 02/2019

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.