Abmahnung Michael Pasberg durch Ronneburge Zumpf Rechtsanwälte

E-Zigaretten sind ein sehr beliebtes Produkt. Häufig werden diese online bestellt. Über die  Abmahngefahr beim Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas hatte ich bereits hier berichtet. Wird die Altersprüfung bei der Warenauslieferung unterlassen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

 

Jetzt hatte mich ein Amazon Händler wegen einer Abmahnung kontaktiert, der E-Zigaretten verkauft und über Amazon-FBA versendet. Er hat von Herrn Michael Pasberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Ronneburge Zumpf, eine Abmahnung erhalten. Gefordert wird eine Unterlassungserklärung uns Kosten aus einem Streitwert von 30.000 EUR.

 

Abmahner: Michael Pasberg

 

Vertreter des Abmahners: Ronneburge Zumpf Rechtsanwälte

 

Gegenstand der Abmahnung: Verstoß gegen § 10 Abs. 3,4 Jugendschutzgesetz durch Versand von E-Zigaretten ohne Altersverifikation

 

Stand: 08/2022

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Loris Bachert wegen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften erhalten?

Update 15.08.2022: Weitere Abmahnung von Loris Bachert vom 22.07.2022 bekannt. Der Betreff in der E-Mail lautet: „Datenschutzverstoß, Unterlassung, Auskunft

 

Bisher in Abmahnungen von Loris Bachert gerügte Dienste:

 

  • Twitter Analytics
  • Meta Pixel
  • Google Fonts
  • Google Maps

 

Gegenstand der Loris Bachert Abmahnung

Der Betreiber einer Webseite hat von Herrn Loris Bachert eine Abmahnung per E-Mail erhalten.

 

Kann per E-Mail abgemahnt werden?

Ja, lesen Sie dazu meinen Beitrag hier. Abmahnungen können sogar mündlich erfolgen.

 

Ich sage einfach, dass ich nie eine Mail erhalten habe und warte ab, was passiert.

Das ist leider keine gute Idee. Herr Loris Bachert muss nur die Absendung der Abmahnung beweisen, nicht aber den Zugang bei Ihnen (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06). Handeln Sie daher nach Erhalt einer Abmahnung sofort!

 

Verstoß gegen geltende Datenschutzvorschriften

Herr Loris Bachert führt in seiner E-mail aus, dass der Abgemahnte unter Verstoß gegen geltende Datenschutzvorschriften die Dienste Twitter Analytics und Meta Pixel rechtswidrig in seiner Webseite einbinde. Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, es bis spätestens zum 20.08.2022 zu unterlassen, die Dienste Twitter Analytics und Meta Pixel so in die von ihm betriebene Webseite XXXXX einzubinden, dass beim Aufruf der Webseite mit meinem Endgerät personenbezogene Daten gegenüber den dahinterstehenden Anbietern Twitter und Meta offengelegt werden, bevor hierfür die von Herrn Bachert informierte und freiwillige Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a sowie Art. 7 DSGVO eingeholt wurde.

 

Der Abgemahnte soll ferner eine vorformulierte beigefügte Unterlassungserklärung ausfüllen und unterzeichnet im Original per Post an die in der E-Mail-Signatur angegebene Anschrift von Herrn Loris Bachert zurücksenden.

 

Der E-Mail Abmahnung ist als Anlage eine pdf-Datei beigefügt, in welcher dem Abgemahnten der Hintergrund der Forderungen dargelegt wird. In dieser Anlage befindet sich auch die vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Kurzgeschichte, die den vom Abgemahnten begangenen Datenschutzverstoß sowie die Auswirkungen veranschaulichen soll.

 

Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 20.08.2022 gefordert. Kosten werden keine geltend gemacht. Am Ende der E-Mail heißt es wörtlich:

„Sollten Sie meinen Forderungen allerdings nicht bis spätestens 20.08.2022 nachkommen, werde ich alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um die unverzügliche Beendigung des von Ihnen begangenen Datenschutzverstoßes herbeizuführen. In diesem Fall werde ich auch von der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung nicht mehr absehen.“

Reagieren Sie fristgerecht und am besten mit meiner Hilfe

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte meiner Einschätzung nach auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden. Gern erstelle ich eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung für Sie.

 

Sie benötigen auch eine Datenschutzerklärung?

Auch dabei helfe ich Ihnen gern.

Abmahner: Loris Bachert

 

Vertreter des Abmahners: niemand, mahnt selbst ab

 

Gegenstand der Abmahnung: Verstoß gegen geltende Datenschutzvorschriften durch Einbindung der Dienste Twitter Analytics und Meta Pixel auf einer Webseite

 

Stand: 07/2022

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen auch bei eBay?

Über die ab dem 28.05.2022 grundsätzlich bestehende Informationspflicht über die Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen hatte ich hier bereits berichtet. Jetzt fragen mich Händler, wie es bei z.B. bei eBay mit den dort veröffentlichten Bewertungen und Rezensionen aussieht.

 

Trifft auch eBay Verkäufer die Informationspflicht?

Meiner rechtlichen Einschätzung nach „Ja“, wie Sie meinen weiteren Ausführungen entnehmen können.

 

Bewertungen und Rezensionen bei eBay

Bei eBay finden sich in den Angebotsseiten der Produkte auch Bewertungen und Rezensionen, wie hier abgebildet:

 

 

Jeder der bei eBay registriert ist, kann auch Rezensionen schreiben. Einfach auf „Rezension schreiben“ klicken und los geht`s. Das Produkt kann mit bis zu 5 Sternen (1 Stern = leider schlecht bis 5 Sterne = super) bewertet werden. Die Rezension kann dann geschrieben, mit einem Titel und Bildern versehen werden. Vor Abgabe der Rezension erscheint dieser Hinweis bei eBay:

„Durch Klicken auf Senden räumen Sie uns das Recht ein, Ihre Produktbewertung und Rezension gemäß den Bedingungen für Produktbewertungen und Rezensionen unter Nennung Ihres Nutzernamens zu nutzen.“

Da Sie in Ihren eBay-Angeboten Bewertungen zugänglich machen, die Verbraucher im Hinblick auf das von Ihnen angebotene Produkt vorgenommen haben, müssen Sie auch darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die das beworbene Produkt auch tatsächlich erworben haben.

 

Ich habe bei eBay (Stand 25.05.2022, 10:00 Uhr) bisher keine Information darüber finden können, ob und gegebenenfalls wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben. Aber eBay hat ja auch noch bis zum 28.05.2022 Zeit, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

 

Was könnte ab dem 28.05.2022 passieren, wenn eBay keinen Hinweis einfügt?

Der jeweilige Händler könnte abgemahnt werden, weil er der Informationspflicht nicht nachkommt. Wenn der Portalbetreiber eBay nicht dazu in der Lage ist sicherzustellen, die Sie als Händler Ihren Informationspflichten nachkommen, dann müssen sich sich dieses Fehlverhalten leider zurechnen lassen. Setzen Sie Ihren eBay-Handel fort, riskieren Sie eine Abmahnung. Wollen Sie kein Risiko, dann müssten Sie den Handel bei eBay einstellen, was aber für die meisten Händler keine Alternative sein dürfte. eBay Händler stecken leider – wie fast immer – in einem Dilemma.

 

Sie könnten sich an eBay wenden und fragen, wie eBay ab dem 28.05.2022 sicherstellt, dass Sie Ihren Informationspflichten nachkommen können. Gern können Sie dabei auf meinen Beitrag verweisen.

 

Google my Business Profil, Facebook, Amazon & Co.

Überall dort, wo Sie Bewertungen zugänglich machen, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, müssen Sie darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das gilt natürlich auch z.B. in Google my Business Profilen, bei Facebook, Amazon & Co.

Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen, § 5b Abs. 3 UWG

Zum 28.05.2022 tritt eine neue Informationspflicht für Online-Händler in Kraft, die Produktbewertungen von Verbrauchern auf ihren Webseiten anzeigen. Ab dem 28.05.2022 müssen Händler darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben.

 

Gesetzliche Grundlage dafür ist § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung, der lautet:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Wenn Sie auf Ihren Webseiten Verbraucherbewertungen anzeigen, dann sind Sie ab dem 28.05.2022 auf jeden Fall dazu verpflichtet anzugeben, ob Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen echt sind. Auch wenn Sie keine Überprüfung der Echtheit der Kundenbewertungen vornehmen, so ist diese Information anzugeben.

 

Echtheit wird nicht überprüft – Formulierungsbeispiel

„Die veröffentlichten Bewertungen werden vor Ihrer Veröffentlichung von uns nicht auf ihre Echtheit hin überprüft. Die Bewertungen können somit auch von Verbrauchern stammen, die die Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich nicht genutzt oder erworben haben.“

 

Wenn Sie die Echtheit der Bewertungen tatsächlich sicherstellen, dann müssen Sie auch angeben, wie Sie das machen.

 

Echtheit wird überprüft – Formulierungsbeispiel

„Die veröffentlichten Bewertungen werden vor Ihrer Veröffentlichung von uns auf ihre Echtheit hin überprüft, so dass wir sicherstellen können, dass die Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, die die Waren und/oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

 

Die Überprüfung der Echtheit nehmen wir wie folgt vor:

 

[Hier müssen Sie genau angeben, wie Sie die Echtheit sicherstellen.

 

Beispiel für eine Formulierung:

Unsere Kunden erhalten von uns nach Abschluss der Bestellung einen Bewertungslink für das erworbene Produkt per E-Mail. So kann der Kunde das von ihm erworbene Produkt bewerten. Nur derjenige, der das Produkt auch tatsächlich erworben hat, kann so im Anschluss an den Kauf eine Bewertung abgeben.“]

 

Wichtiger Hinweis:

Sie müssen aufgrund der neuen Informationspflicht keine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen vornehmen, oder entsprechende Verifizierungsmaßnahmen ergreifen! Sie müssen lediglich über das „Ob“ und ggf. das „Wie“ einer Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen informieren.

 

Dies können Sie wie in den vorgenannten Formulierungsbeispielen angegeben, schnell und einfach umsetzen.

 

Wo sollte der Hinweis platziert werden?

Im unmittelbaren Sichtzusammenhang, also direkt in unmittelbarer Nähe der Kundenbewertung.

 

Beispiel: In vielen Onlineshops findet sich beim Produkt eine Produktbewertung, wie in nachfolgender Grafik dargestellt:

 

 

So könnte man aus meiner Sicht der neuen Informationspflicht nachkommen.

 

Alternativ könnte am Wort „Produktbewertungen“ auch ein Sternchenhinweis [Produktbewertungen *] angebracht werden. Im Footer der Webseite könnte Sie das Sternchen dann erläutern.

 

Oder Sie könnten statt „Produktbewertungen“ auch „Produktbewertungen – Zur Echtheit der Bewertungen“ schreiben und den Hinweis mit einer separaten Seite verlinken, auf der Sie dann die notwendigen Informationen geben.

 

Es gibt sehr viele Möglichkeiten, wie Sie sehen.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

Lesen Sie auch:

Aktive Abmahnung Schein-Privatverkäufer wegen gewerbsmäßigen Handels

Ich habe am 17.05.2022 für einen Mandanten zwei Privatverkäufer bei eBay abgemahnt. Mein Mandant verkauft Waren aus dem Sortiment Modellbau. Er hat über 4.600 Artikel bei eBay online. Zum Sortiment gehören Güterwagen, Lokomotiven, Personenwagen, Ersatzteile für Modellbahnen oder auch Modell-Flugzeuge & Modell-Raumschiffe. Seine Angebote richten sich an private Endverbraucher.

 

Die beiden Privatverkäufer bieten auf der Plattform eBay ebenfalls in großen Umfang Waren aus dem Sortiment Modellbau, darunter Lokomotiven für Modellbahnen, zum Kauf an. Auch deren Angebote richten sich an private Endverbraucher.

 

Die beiden Verkäufer weisen darauf hin, dass Sie als privater Anbieter auftreten. Diese Aussage ist jedoch unzutreffend. Deren Verkaufstätigkeit erfüllt zahlreiche Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt hat.

 

Ob gewerbliches oder ,,noch“ privates Handeln vorliegt, bemisst sich nach Rechtsprechung anhand einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Hierbei werden im Wesentlichen folgende Indizien zur Bestimmung herangezogen:

 

  1. Anzahl der verkauften Artikel bezogen auf einen bestimmten Zeitraum
  2. Verkauf von gleichartigen Waren in großer Anzahl
  3. Verkauf von Neuwaren
  4. Ankauf und Verkauf von Neuwaren oder Gebrauchtwaren

 

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass insbesondere das Anbieten von Neuwaren ein ganz starkes Indiz dafür ist, dass es sich nicht um private Gelegenheitsverkäufe handelt. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verkäufer den gleichen Artikel mehrfach anbietet.

 

Private Gelegenheitsverkäufe beinhalten das Anbieten von unterschiedlichsten gebrauchten Gegenständen aus dem privaten Haushalt, die nicht mehr benötigt werden. Nicht rein privat ist dagegen das wiederholte Anbieten von Neuwaren eines bestimmten Warensortiments.

 

Die Verkaufstätigkeit der als privat angemeldeten eBay-Verkäufer ist aus nachfolgenden Gründen nicht mehr als privat, sondern vielmehr als gewerblich zu qualifizieren:

 

Aktuell bietet einer von beiden 7 Mal Neuware zum Kauf an. In der Vergangenheit hat der Privatverkäufer massenhaft Modellbau Artikel verkauft. In den letzten 6 Monaten hat er allein 149 Bewertungen erhalten, wie dessen Bewertungsprofil zeigt. Anhand der abgegebenen Bewertung kann auch heute noch festgestellt werden, was dieser wann zu welchem Preis verkauft hat.

 

Der eBay-Auftritt des Privatanbieters wurde natürlich digital und analog beweissicher dokumentiert.

 

Das Verhalten des Privatanbieters ist nach Nr. 23 Anhang zu § 3 Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig.

 

Ich habe diesen im Auftrag meines Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 25.05.2022 aufgefordert. Abmahnkosten habe ich in Höhe von 1.134,55 EUR (Streitwert 15.000 EUR) geltend gemacht. Zahlungsfrist 01.06.2022.

 

Abmahnung gegenüber Schein-Privatverkäufer aussprechen

Sie wollen ebenfalls einen Privatanbieter abmahnen? Dann melden Sie sich gern bei mir. Sie haben meine volle Unterstützung.

Sieg für Händler: Klage vom IDO Verband auf Zahlung einer Vertragsstrafe wird abgewiesen

Update 27.12.2022: Das Urteil des LG Weiden i.d. OPf. 1 HK O 26/21 wurde auf die Berufung des IDO vom Oberlandesgericht Nürnberg am 13.12.2022 aufgehoben.

 

Der IDO Verband hat in der Vergangenheit immer wieder Vertragsstrafen von Onlinehändlern eingefordert, die angeblich gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben. Es ist in der Tat schwierig, sich erfolgreich gegen eine Vertragsstrafenforderung vom IDO Verband zu wehren, aber mit dem entsprechenden Einsatz durchaus möglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgericht Weiden i.d. OPf., vom 17.05.2022, Az.: 1 HK O 26/21 (noch nicht rechtskräftig), zeigt. Die Einzelheiten:

 

Landgericht Weiden i.d. OPf.
Az.: 1 HK O 26/21

 

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

– Kläger –

 

gegen

 

XXX

 

wegen Forderung

 

erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. – Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 17.05.2022 folgendes

 

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.570,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten eine Vertragsstrafe wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

 

Die Beklagte hat am 09.06.2021 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte, bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe nicht bestimmte, Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher bestimmte Formen der Preiswerbung zu unterhalten, ohne zugleich den Grundpreis und den Gesamtpreis für die Ware anzugeben, auf die Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen. Vorausgegangen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Beklagten durch den Kläger, Anlage K14-I, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

 

In der Folge hat die Beklagte wiederholt gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Sie hat deshalb bereits einmal eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- EUR bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine weitere Vertragsstrafe für weiteres Fehlverhalten der Beklagten in Höhe der Klagesumme.

 

Der Kläger beantragt deshalb:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.570,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 03.12.2021 zu bezahlen.

 

Die Beklagte beantragt

 

Klageabweisung.

 

Sie verweist darauf, dass sie die abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und auch gekündigt habe. Auch handle der Kläger bei seiner Tätigkeit als Abmahnverein rechtsmissbräuchlich. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Klage, die Klageerwiderung und die Replik Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagte die streitgegenständliche Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 09.06.2021 mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2021 (Anlage 1a der Beklagtenseite) wirksam wegen arglistiger Täuschung  angefochten hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

Im Abmahnschreiben vom 02.06.2021 hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen behauptet und zum Beleg eine Vielzahl von landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen  Entscheidungen aufgeführt, welche die Aktivlegitimation des Klägers bestätigen würden. Der Kläger hat hierdurch bei der Beklagten den Eindruck erweckt, bei seiner Aktivlegitimation handle es sich um eine eindeutige und unstreitige Tatsache.

 

Dies ist – und war auch schon im Juni 2021 – jedoch gerade nicht der Fall, wie die diversen in der Klageerwiderung  wiedergegebenen Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten, betreffend die nicht vorhandene Aktivlegitimation des Klägers, bzw. dessen rechtsmissbräuchliches Handeln, belegen.

 

Der Kläger hat somit die Beklagte über den Umstand getäuscht, dass das Vorhandensein seiner Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen tatsächlich hoch umstritten ist. Insofern hat der Kläger der Beklagten Tatsachen vorgespiegelt, die objektiv nicht zutreffend sind. Zur Überzeugung der Kammer handelte der Kläger hierbei arglistig, da den auf Seiten des Klägers handelnden Personen klar war, dass zum Zeitpunkt der Versendung des Abmahnschreibens die Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen des Klägers heftig umstritten war. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Beklagte, wäre dies ihrer Geschäftsführung bekannt gewesen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte. Dies war auch den auf Seiten des Klägers handelnden Personen bewusst, wofür bedingter Vorsatz genügt, von dessen Vorliegen die Kammer ebenfalls überzeugt ist.

 

Die Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2021 war deshalb begründet. Sie ist auch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 124 I und II BGB erfolgt, so dass die Anfechtung wirksam erklärt wurde, mit der Folge, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten von Anfang an als nichtig anzusehen ist, § 142 I BGB. Die Klage war deshalb  abzuweisen.

 

Kosten: § 91 I S. 1 ZPO.

 

[Landgericht Weiden i.d. OPf., Urteil vom 17.05.2022, Az.: 1 HK O 26/21 – noch nicht rechtskräftig]