neues Kaufrecht 2022: Beschaffenheitsvereinbarung, Verkürzung der Gewährleistung – eBay, Onlineshop, Amazon

Über das neue digitale EU-Kaufrecht und die Änderungen ab dem 1. Januar 2022 habe ich hier bereits berichtet. Lesen Sie den Beitrag einfach einmal in Ruhe, damit Sie von den Änderungen einmal gehört haben. Sie müssen ja kein Experte werden, dafür bin ich schließlich da.

 

Wie Sie ab dem 1. Januar 2022 nach neuem EU-Kaufrecht Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware und defekte Ware rechtssicher verkaufen, habe ich hier geschildert. Dort haben Sie auch erfahren, welche beiden Voraussetzungen ein Händler ab dem 1. Januar 2022 erfüllen muss, um wirksam eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen, oder um die Gewährleistung auf 12 Monate zu verkürzen.

 

Umsetzung bei eBay, Onlineshop, Amazon

Jetzt geht es um die konkrete Umsetzung bei eBay, im Onlineshop und bei Amazon.

eBay

eBay hat in seinem Rechtsportal die nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf die neuen Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung gemacht:

1. Neue Anforderungen an die negative Beschaffenheitsvereinbarung

a. Einführung und Anwendbarkeit

Am 1. Januar 2022 tritt das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags in Kraft. Damit einhergehen auch praktische Folgen für den Online-Handel, insbesondere in Bezug auf Kaufverträge zwischen gewerblichen Verkäufern, bei denen die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist.

 

Damit stellt sich zunächst die Frage, wann ein solcher Mangel vorliegt, d.h. wann eine Kaufsache nicht mehr den objektiven Anforderungen entspricht. Im Falle eines Mangels können dem Käufer nämlich Gewährleistungsrechte zustehen, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz.

 

Dem Gesetzgeber zufolge entspricht eine Kaufsache den objektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,

 

2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

 

3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

 

4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

 

Für die Beurteilung, ob eine Kaufsache mangelhaft ist, soll daher insbesondere maßgeblich sein, ob die Kaufsache eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit hat.

 

Nach unserem Verständnis ist die übliche Beschaffenheit nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht also um die durchschnittlich gebräuchliche Verwendung einer Sache dieser Art, die sich an der objektiv berechtigten Käufererwartung orientiert. Und dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist. Die Kaufsache ist mit Konkurrenzprodukten zu vergleichen, d.h. mit anderen Sachen mit gleichem Verwendungszweck, Qualitätsstandard und in derselben Preisklasse.

 

Folglich muss die Frage, ob ein Mangel vorliegt, je nach Einzelfall anhand der gesetzlichen Definition und anhand der vorgenannten Kriterien beurteilt werden.

 

(Uns ist bekannt, dass teilweise hiervon abweichend die Meinung vertreten wird, dass z.B. Gebrauchtware oder Refurbished-Ware per se als Fälle der negativen Beschaffenheitsvereinbarung zu behandeln sind. Sofern bei der Frage, ob eine konkrete Kaufsache als mangelhaft einzuordnen ist, Unsicherheit besteht, müssen wir Sie daher bitten, sich an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden.)

b. Problemstellung und Lösungsvorschlag

Für den Fall einer negativen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gilt bislang die gesetzliche Regelung, dass dem Verbraucher keine Mängelrechte zustehen, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

 

Mit der Gesetzesänderung soll der Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte in diesen Fällen erst dann greifen, wenn zwischen den Parteien in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache eine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird.

 

Hierfür soll erforderlich sein, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

 

Eine rein passive Kenntnisnahme des Mangels durch den Verbraucher – z.B. durch das Lesen der vom Verkäufer unter „Artikelmerkmale“ eingefügten Beschreibung des Mangels – wird vom Gesetzgeber für nicht mehr ausreichend befunden.

 

Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerbliche Verkäufer bei eBay.de folgende Möglichkeit zur Verfügung.

Die negative Beschaffenheitsvereinbarung als Variante

Bei der Erstellung des Angebots kann die betreffende Abweichung als Variante dargestellt werden.

 

Beispiel 1

 

 

Als Variantendetail sollte ein Begriff gewählt werden, wie beispielsweise „Negative Beschaffenheit“. Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Beschaffenheit des Artikels bezieht.

 

Als „Wert“ der Variante sollte ein aussagekräftiger Hinweis auf die negative Beschaffenheitsabweichung eingefügt werden, beispielsweise „gesprungenes Display“ oder „nicht funktionsfähige Kamera“. Die aus Platzgründen nicht in der Variante (d.h. in dem Dropdown-Menü) genannten Details zu der negativen Beschaffenheitsabweichung können unter „Artikelmerkmale“ aufgenommen werden. In diesem Fall sollte die Variante einen entsprechenden Verweis auf die unter „Artikelmerkmale“ dargestellten Details enthalten.

 

Der Käufer muss sodann in dem nicht vorausgewählten Dropdown-Menü die negative Beschaffenheit aktiv auswählen, bevor der Artikel durch ein Anklicken der Schaltfläche („Sofort-Kaufen“ oder „In den Warenkorb“) dem Warenkorb hinzugefügt werden kann. Ohne eine entsprechende Auswahl durch den Käufer ist es technisch nicht möglich, den Artikel in den Warenkorb zu legen und zu erwerben.

 

Wenn beispielsweise ein Handy mit einem gesprungenen Display und einer nicht funktionsfähigen Kamera angeboten wird, ist für jede dieser negativen Beschaffenheitsabweichungen eine eigene Variante zu schaffen.

 

Beispiel 2

 

 

Quelle: eBay Rechtsportal

2. Neue Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist

eBay hat in seinem Rechtsportal die nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf die neuen Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist gemacht:

 

„Auch nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes können gewerbliche Verkäufer bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbrauchern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche durch Vereinbarung auf mindestens ein Jahr verkürzen (bei neu hergestellten Sachen ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist von zwei Jahren in der Regel nicht möglich).

 

In Bezug auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hat der Gesetzgeber jedoch neue Voraussetzungen aufgestellt.

 

So ist auch hier ab dem 1. Januar 2022 erforderlich, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Verjährungsfrist verkürzt wird. Außerdem muss diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

 

Um vorgenannte Voraussetzungen zu erfüllen, steht Ihnen als gewerblicher Verkäufer bei eBay.de ebenfalls die oben dargestellte Variantenlösung zur Verfügung.

 

Als Variantendetail kann in diesem Fall ein Begriff gewählt werden wie beispielsweise „Mängelverjährungsfrist“ oder ggf. auch „Gewährleistungsfrist“. Es muss für den Käufer in jedem Fall klar werden, dass sich die Auswahl auf die Verjährung von Mängelansprüchen bezieht.

 

Als „Wert“ der Variante sollte dann die Dauer der Verjährungsfrist eingefügt werden, beispielsweise „1 Jahr“ oder „Verjährungsfrist für Mängel verkürzt auf 1 Jahr“ bzw. „Gewährleistungsfrist verkürzt auf 1 Jahr“. Etwaige Details können bei Bedarf über einen Verweis auf die Artikelbeschreibung aufgenommen werden.“

 

Quelle: eBay Rechtsportal

Onlineshop

Ich empfehle Shopbetreibern, sich grundsätzlich an der Gestaltung von eBay zu orientieren, da ich diese für rechtssicher halte. In einem eigenen Onlineshop haben Sie natürlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten, als bei eBay, jedoch setzt vielen Händlern die benutzte Shopsoftware Grenzen den machbaren. Planen Sie eine entsprechende Programmierungs- und Umstellungszeit ein!

 

Bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legen kann, sollten Sie die negativen Beschaffenheitsmerkmale angeben. Ohne aktive Auswahl durch den Kunden sollte die Ware nicht in den Warenkorb gelegt werden können. 

Beispiel für die Vereinbarung einer oder mehrerer negativer Beschaffenheitsmerkmale

 

 

Auch eine entsprechende Checkbox, die der Kunde anklicken muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legen kann, halte ich in einem Onlineshop für möglich.

Beispiel für die Vereinbarung eines negativen Beschaffenheitsmerkmales + Gewährleistungsverkürzung

Check-Out-Prozess + Bestätigungsmail

 

Im Check-Out-Prozess und der anschließenden Bestätigungsmail über die Bestellung sollte über die Vereinbarung der negativer Beschaffenheit und gegebenenfalls auch über die Gewährleistungsverkürzung informiert werden.

Amazon

Anders als eBay hat Amazon bislang keine Informationen darüber veröffentlicht, welche Anpassungen ab dem 1.1.2022 vorgenommen werden, um rechtssicher Gebrauchtware zu verkaufen.

 

Fehlt eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung, dann kann der Verbraucher Mängelhaftungsansprüche geltend machen.

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändler, dann würde ich ab dem 1.1.2022 solange keine Gebrauchtware bei Amazon verkaufen, bis Amazon entsprechende Anpassungen vorgenommen hat.

neues Kaufrecht 2022: Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retouren, B-Ware, defekte Ware rechtssicher verkaufen

Die objektiven Anforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB

So verkaufen Sie ab dem 1. Januar 2022 nach neuem EU-Kaufrecht Gebrauchtware, Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware und defekte Ware rechtssicher: Über das neue digitale EU-Kaufrecht und die Änderungen ab dem 1. Januar 2022 habe ich hier bereits berichtet

 

Wenn Sie meinen Beitrag über das neue EU-Kaufrecht gelesen haben, dann wissen Sie bereits, dass für die Mangelfreiheit einer Sache unter anderem die objektiven Anforderungen gemäß § 434 Absatz 3 BGB erfüllt sein müssen. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 

 

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Abs. 3 Nr. 1) UND
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Abs. 3 Nr. 2) UND
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat (Abs. 3 Nr. 3) UND
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wurde, deren Erhalt der Käufer erwarten konnte.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Sache mangelhaft.

 

Bislang war es bei Angeboten im Internet ausreichend, Mängel oder Abstriche der Ware in der Artikelbeschreibung anzugeben. Ab dem 1.1.2022 geht das nicht mehr so einfach, denn es gilt dann § 476 BGB, den ich in der rechten Spalte für Sie einmal wiedergegeben habe.

 

Selbstverständlich kann auch nach dem 1.1.2022 Ware von Händlern angeboten und verkauft werden, die von den objektiven Anforderungen abweicht.

Wann liegt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor?

Nun ja, bei Neuware mit Mängeln (z.B. defekter Originalverpackung), Neuware ganz ohne Verpackung oder Bedienungsanleitung, Retourenware, B-Ware oder defekter Ware (z.B. Kratzer, Macken, Beulen) ist die Abweichung von der objektiven Anforderung, im Vergleich zur unbenutzten Neuware, offensichtlich.

 

Und bei Gebrauchtware?

Das ist zum jetzigen Zeitpunkt schwierig zu beantworten, da es natürlich noch keine Rechtsprechung dazu gibt. Kriterien dürfen aber unter anderem diese sein:

 

  • Alter der Ware
  • Zustand, der in Anbetracht des Alters vom Käufer erwartet werden kann
  • Preis der Sache (je geringen, umso geringer die objektiven Anforderungen)
Vereinbarung einer objektiven Beschaffenheit

Beim Angebot von Neuware mit Mängeln, Retourenware, B-Ware, Gebrauchtware und defekter Ware muss der Verkäufer lediglich zwei Voraussetzungen beachten, damit diese Mängel wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden und diese nicht mehr durch den Käufer als Mängel geltend gemacht werden können.

 

1. Voraussetzung: Verbraucher in Kenntnis setzen

Erstens muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, vgl. § 476 Absatz 1 Nr. 1 BGB.

 

Versteckte Hinweise in der Artikelbeschreibung oder AGB sind unzulässig. In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Um eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit zu vereinbaren, reicht es daher nicht aus, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustellen. Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann.“

Es sollte eine deutlich gestaltete Informationen bereitgehalten werden, die sich deutlich von den übrigen Angaben abhebt. Auf die praktische Umsetzung gehe ich weiter unten ein.

 

2. Voraussetzung: ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung mit Verbraucher treffen

Zweitens muss die Abweichung – über die eigens informiert werden muss – im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, vgl. § 476 Absatz 1 Nr. 2 BGB.

 

Nach der Gesetzesbegründung könnte der Unternehmer eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung mit dem Verbrauchers dadurch treffen, indem er auf der Webseite z.B. eine Checkbox vorhält, die der Verbraucher aktiv bestätigen (keine vorangekreuzte Checkbox) muss.

Gewährleistungsverkürzung: 1 Jahr / 12 Monate Gewährleistung statt 2 Jahre / 24 Monate

Wenn Sie die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchtware von 2 Jahren / 24 Monaten auf 1 Jahr / 12 Monate verkürzen möchten, dann müssen diese beiden Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) erfüllt sein:

 

1. Voraussetzung: Verbraucher in Kenntnis setzen

Erstens muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt werden, vgl. § 476 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.

 

2. Voraussetzung: ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung mit Verbraucher treffen

Zweitens muss die Verkürzung der Verjährungsfrist – über die der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt werden muss – im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, vgl. § 476 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

 

§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

 

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und

 

2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

 

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

 

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und

 

2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

neues digitales EU-Kaufrecht – Änderungen ab 01.01.2022

1. Januar 2022: In Deutschland gilt ab dem 01.01.2022 für alle geschlossenen Kaufverträge ein neues EU-Kaufrecht. Vorwiegend gelten die Regelungen für den Bereich der Verbraucherverträge (B2C). Die Änderungen im BGB haben jedoch auch Auswirkungen auf Geschäfte unter Unternehmern (B2B). Änderungen wird es insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht – hier muss künftig von der neuen Kategorie der Verbraucherverträge über digitale Produkte abgegrenzt werden – und auch im allgemeinen Kaufrecht – der Sachmangelbegriff ändert sich – geben. 

 

Was ist der Hintergrund?

Der Bundestag hat im Juni 2021 in Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) zwei Gesetzte beschlossen:

 

 

Welches Ziel hat das Ganze?

Das Kaufrecht innerhalb der EU soll harmonisiert werden und gerade im Bereich der Produkte mit digitalen Funktionen wie zum Beispiel Smartwatch, Smartphone, Smart-TV für ein höheres Verbraucherschutzniveau zu sorgen.

Für alle Kaufsachen gilt ein neuer Sachmangelbegriff

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 434 BGB. In der rechten Spalte habe ich Ihnen den neuen § 434 in der Fassung ab 1.1.2022 wiedergegeben.

 

Künftig ist eine Sache mangelfrei, wenn diese 3 Voraussetzungen alle gemeinsam (also kumulativ) vorliegen:

 

  • die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen (Absatz 2)
  • die Sache entspricht den objektiven Anforderungen (Absatz 3)
  • die Sache den Montageanforderungen entspricht (Absatz 4), soweit eine Montage durchzuführen ist

Neu: Eine Sache kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit (subjektive Anforderungen) entspricht. Auch künftig bleiben Beschaffenheitsvereinbarungen natürlich möglich.

 

Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen sind in § 434 Absatz 2 BGB geregelt. Aus subjektiver Sicht muss

 

  • die Sache die vereinbarte Beschaffenheit haben UND
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen UND
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden.

Alle drei Punkte müssen wieder gemeinsam erfüllt sein. Fehlt einer der Punkte, läge ein Sachmangel vor.

 

Mein Rat an alle Onlinehändler:

Etwaiges Zubehör und Anleitungen sollten vor Vertragsschluss unbedingt abschließend aufgelistet werden, da schon eine fehlende Montageanleitung zu einem Mangel der Sache führt.

 

 

Objektive Anforderungen

Die objektiven Anforderungen sind in § 434 Absatz 3 BGB geregelt. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 

 

  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (Abs. 3 Nr. 1) UND
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (Abs. 3 Nr. 2) UND
  • der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat (Abs. 3 Nr. 3) UND
  • mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wurde, deren Erhalt der Käufer erwarten konnte.

 

Empfehlung an alle Onlinehändler:

Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Produkte einem objektiven Produktstandard entsprechen.

 

Praxisproblem: Was aus objektiver Sicht von einem Produkt erwartet werden kann, ist immer unter Berücksichtigung der Art der Sache und etwaigen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zum Produkt (z.B. in dessen Werbung oder dem Etikett) zu bestimmen, was in der Praxis häufig nicht offensichtlich sein dürfte. 

Beschaffenheitsvereinbarung

Wie Sie gewiss erkannt haben, ist künftig die Vereinbarung der exakten Merkmale der Kaufsache von immenser Bedeutung. Das kann jetzt natürlich dazu führen, dass Händler Verträge überarbeiten müssen. Die genauen Eigenschaften der Sache bzw. das Fehlen von Eigenschaften der Sache, müssen in Form einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung festgehalten werden.

 

Achtung: Im Business-to-Consumer (B2C) Bereich sind die strengen Voraussetzungen des § 476 BGB, sowie dessen neue Informations- und Hinweispflichten bezüglich des Abweichens von den objektiven Anforderungen zu beachten. Auf was hierbei genau zu achten ist, habe ich hier für Sie erläutert.

Digitale Waren im Verbrauchsgüterkaufrecht

Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist künftig eine Abgrenzung von digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und als Gegenstück zu digital, analogen Waren notwendig.

 

Verbraucherverträge über digitale Produkte

Was ist eigentlich unter digitalen Produkten zu verstehen?

 

Ein digitales Produkt ist ein immaterieller Artikel oder ein Medium, das wiederholt online verkauft und verbreitet werden kann. Diese Produkte liegen häufig in Form von herunterladbaren oder streambaren Dateien vor, so zum Beispiel MP3s, PDFs, Videos, Plugins und Vorlagen.

 

Beispiele digitaler Güter:

  • Musikdateien
  • Videodateien
  • Bilder / Fotos
  • Texte / Informationen
  • Software (insbesondere Anwendungssoftware)
  • E-Books
  • Cloud-Computing-Dienstleistungen

 

Der Verbrauchsgüterkauf derartiger digitaler Produkte wird jetzt in den neuen §§ 327 ff. BGB geregelt. Es gilt bei diesen Produkten ein eigenes Gewährleistungsrecht.

§ 327 BGB Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

In den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB fallen Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer und zwar unabhängig davon, wie das digitale Produkt dem Verbraucher übermittelt wird (auf einem Datenträger oder online).

Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüterkaufrecht

Deshalb ist eine Abgrenzung zum allgemeinen Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 475a BGB) notwendig.

 

§ 475a BGB Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie

2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

 

Beispiele zu § 475a Absatz 1 BGB: USB-Stick, CD, DVD

Beispiele zu § 475a Absatz 2 BGB: Kraftfahrzeug mit Navigationssystem, Smart-Home Kühlschränke, sog. Smarter Kühlschrank

Welches Gewährleistungssystem kommt zur Anwendung?

Abhängig vom betroffenen Produktteil kommen unterschiedliche Gewährleistungssysteme bei digitalen Produkten zur Anwendung, die als Teil eines sogenannten Paketvertrages gemeinsam mit anderen analogen Waren bereitgestellt werden.

§ 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

Beispiele für Waren mit digitalen Elementen:

  • Smartphone
  • Smartwatch
  • Digitalkamera
  • Smarter Kühlschrank
  • WLAN-Router

Für derartige Waren gelten die §§ 475b ff. BGB.

§ 475b BGB Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.

(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven  Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

Die Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 2 BGB

In § 475b Absatz 2 BGB heißt es:

(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven  Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.

Den Verkäufer von Sachen mit digitalen Elementen und digitalen Produkten trifft eine Aktualisierungspflicht! Dies kann in der Zukunft Gewährleistungsansprüche auslösen. Der Verkäufer erfüllt nur dann die objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit, wenn er den Verbraucher für den Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer des Produkts über entsprechende Aktualisierungen informiert und dem Verbraucher diese Aktualisierungen auch bereitstellt.

 

Praxisprobleme:

  • Gesetzlich ist die genaue Dauer der Aktualisierungspflicht nicht festgelegt. Unterschiede sind von Produkt zu Produkt denkbar. Entscheidende Punkte können Prospekte, Werbeaussagen, der Preis, sowie die gewöhnliche Verwendungsdauer sein.
  • Ungeklärt ist ebenso der Umfang der Aktualisierungspflicht.
    umfasst (+): Aktualisierungen, die die Funktion erhalten; Sicherheitsupdates
    nicht umfasst (-): Erweiterungen etwaiger Funktionen

 

Empfehlung an alle Onlinehändler:

Nehmen Sie rechtzeitig vertragliche Anpassungen vor. Sie können zur Einschränkung  ihrer Mängelhaftung mit Verbrauchern unter den besonderen Voraussetzungen des § 476 BGB Genaues zu Updates etc. vereinbaren.

Gern berate ich Sie dazu.

Gewährleistungsrechte im Verbrauchsgüterkaufrecht

Am dem 1.1.2022 gilt unabhängig von der Art des Produktes folgendes:

§ 475d BGB Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Die Voraussetzungen für den Rücktritt und die Minderung werden gesenkt. Nach § 475d BGB ist eine aktive Fristsetzung des Verbrauchers nicht mehr erforderlich. Der Verbraucher kann bereits zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er den Verkäufer vom Mangel unterrichtet und dieser in einer angemessenen Frist nicht nacherfüllt hat. Außerdem ist im Falle eines besonders schwerwiegenden Mangels ein sofortiger Rücktritt möglich. 

 

Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist heute nicht mehr erforderlich.

§ 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung

§ 475e BGB enthält Regelungen zur Verjährung, insbesondere wichtige Fälle der Ablaufhemmung zur effektiven Geltendmachung der Verjährung bzw. zur Prüfung der Sache im Falle der Nacherfüllung.

§ 475e BGB Sonderbestimmungen für die Verjährung

(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

 

(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

 

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

 

(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr bei Mängeln wird auf 1 Jahr / 12 Monate verlängert. Bisher betrug der Zeitraum 6 Monate, in dem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers galt, der Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen.

§ 477 Beweislastumkehr

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

 

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Verkäufer müssen also beim B2C-Kauf zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Die Beweislastverlängerung im B2C-Geschäft hat damit eine empfindliche Verschärfung zulasten des Verkäufers erfahren. Die gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher auch – widerlegt werden, etwa wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber aufwendig und schwierig sein. 

§ 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

Die Bestimmungen für Garantien wurden weiterhin ergänzt. Nach § 479 Abs. 3 BGB muss eine Garantie künftig mindestens den Umfang des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs haben.

 

Garantieerklärungen müssen dem Verbraucher auch ohne entsprechendes Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es muss zudem unmissverständlich mitgeteilt werden, dass neben der Garantie bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt bleiben und deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist.

§ 479 BGB Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

 

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

 

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

 

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

 

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§ 434 BGB Sachmangel (neue Fassung ab 01.01.2022)

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

 

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

 

Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

 

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

 

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

 

a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,

 

3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und

 

4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

 

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

 

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

 

1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder

 

2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

 

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Lesen Sie auch:

 

Sind Sie bereit für 2022?

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf 2022 vor! Die am 1. Januar 2022 eintretenden Änderungen machen leider Anpassungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Zudem sollten Sie sich selbst und Ihre Mitarbeiter mit den Neuerungen vertraut machen.

 

Wenn Sie bereits zu meinen Mandanten gehören, die den von mir angebotenen Updateservice nutzen, dann werde ich Ihnen rechtzeitig aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung stellen, damit Sie auch weiterhin rechts- und abmahnsicher handeln können.

 

Sie sind noch kein Mandant? 

Dann ändern Sie das doch einfach und lassen sich künftig von mir beraten.

 

Ihr
Andreas Gerstel

 

Abmahnung Knieper Verwaltungs GmbH durch Rechtsanwalt Carsten Albrecht

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Knieper Verwaltungs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Carsten Albrecht, albrecht legal, vom 11.10.2021 vor. Über die Knieper Verwaltungs GmbH und Herrn Folkert Knieper hatte ich bereits berichtet. Die bisherigen Beiträge finden Sie hier:

 

 

Rechtsanwalt Albrecht führt in der Abmahnung aus, dass seine Mandantin kürzlich festgestellt habe, dass vom Abgemahnten in seiner Internetpräsenz ein Foto genutzt werde, an welchem seine Mandantin die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Für diese Nutzung habe
die Mandantin keine Nutzungsberechtigung erteilt, heißt es. Die Nutzung erfolge somit unerlaubt.

 

Deshalb würden jetzt Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz geltend gemacht.

 

Fotograf des Bildes sei Herr Dipl.-lng. Folkert Knieper, der auch Betreiber des unter www.marions-kochbuch.de abrufbaren Internet-Kochbuchs sei, wo auch das streitgegenständliche Bild veröffentlicht sei. Im Impressum sei Herr Knieper an zentraler Stelle auch als Fotograf der unter www.marionskochbuch.de abrufbaren Bilder und somit des vorliegend relevanten Bildes ausgewiesen, heißt es im Abmahnschreiben. Marions Kochbuch gehöre seit nunmehr fast 20 Jahren zu den meist genutzten, werbefinanzierten Online-Kochbüchern im deutschsprachigen Raum. Eine erhebliche Anzahl der Nutzer gelange über Bildersuchmaschinen auf die Website Marions Kochbuch.

 

Schadensersatz wird in Höhe von 700,00 EUR (Grundlizenz 350,00 EUR) gefordert.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden aus einem Streitwert von 6.700,00 EUR, mithin 713,76 EUR verlangt.

 

Abmahner: Knieper Verwaltungs GmbH

 

Vertreter des Abmahners: Carsten Albrecht Rechtsanwalt

 

Gegenstand der Abmahnung: Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet

 

Stand:10/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 0221 420 857 71
Telefax: 0221 420 857 72
E-Mail: info@muenzenverband.de
www.muenzenverband.de
Universitätsstraße 5
50937 Köln

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung der gewerblichen Interessen des Münzenfachhandels, Unterstützung der Mitglieder in der Beratung und Informationsarbeit gegenüber der Öffentlichkeit gemäß § 2 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg

Registernummer: VR 16071 B

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Bundesverband für Podologie e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Bundesverband für Podologie e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 02381 87752-30
Telefax: 02381 87752-59
E-Mail: service@bv-fuer-podologie.de
www.bv-fuer-podologie.de
Sachsenweg 9
59073 Hamm

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung der Podologie; Breitflächige und aktuelle Informationsversorgung der Verbandsmitglieder und sonstiger Berufsangehörigen; Serviceorientierte Beratung und Betreuung der Verbandsmitglieder in allen berufsbezogenen Belangen und Fragestellungen gem. § 2 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Kiel

Registernummer: VR 5925

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Bundesverband für Podologie e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.