01.12.2021: IDO Verband e.V. hat keine Aktivlegitimation mehr

Schluss mit IDO Abmahnungen

Seit heute, Mittwoch, den 1.12.2021 hat der IDO Verband e.V. aus Leverkusen keine Aktivlegitimation mehr. Eine Abmahnung ist ab sofort unzulässig bzw. unbegründet.

 

Das hat jetzt natürlich auf laufende Verfahren, wie einstweilige Verfügungsverfahren, Klageverfahren, Ordnungsmittelverfahren Auswirkungen!

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

IDO Verband e.V. darf jetzt keine Abmahnungen mehr aussprechen

Da der IDO Verband e.V. nicht (Stand 01.12.2021) in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist, darf er ab sofort keine Abmahnungen mehr aussprechen. Seit heute, Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband

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Abmahnung Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 06172 12150
Telefax: 06172 84422
E-Mail: mail@wettbewerbszentrale.de
www.wettbewerbszentrale.de
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg vor der Höhe

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Aufklärung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehres sowie Bekämpfung wettbewerbswidriger Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt m Main

Registernummer: VR 6482

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 030 32 70 26 26
Telefax: 030 32 49 80 3
E-Mail: sekretariat@vsw.info
www.vsw.info
Kantstraße 100
10627 Berlin

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sowie Informationshinweise an die Öffentlichkeit und Beratung von Mitgliedern und Dritten gemäß § 2 Absatz 2, Absatz 3 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg

Registernummer: VR 5155 B

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 0221 416405
Telefax: 0221 414151
E-Mail: info@vgu-koeln.de
www.vgu-koeln.de
Hohenzollernring 12
50672 Köln

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs als Berufsverband durch Aufklärung und Belehrung sowie Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege gemäß § 1 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Köln

Registernummer: VR 4715

 

Stand*: 20.09.2023

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Wie ausführlich muss zum Rechtsmissbrauch in einer Klage gegen den IDO Verband vorgetragen werden?

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Sofern man sich im OLG Bezirk Köln befindet kann man es sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs relativ leicht machen, in dem man zum Rechtsmissbrauch zum Beispiel folgendes schreibt:

„Derzeit sind vor dem LG Köln mehr als 60 Schadensersatzklagen gegen den IDO Verband bei der 81. (Aktenzeichen: 81 O 7/21) und 84. Kammer (Aktenzeichen: 84 O 29/21) für Handelssachen anhängig. In diesen Verfahren wurde sich mit den vorsitzenden Richtern darauf verständigt, nicht in jeder Angelegenheit erneut ausführlich zum Rechtsmissbrauch vorzutragen, sondern auf die anhängigen Verfahren Bezug zu nehmen, da das Vorliegen eines Missbrauchs – da eine Prozessvoraussetzung betreffend – ohnehin von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen ist.“

Landgericht Köln hat umfassende Kenntnisse

Das Landgericht Köln hat Insiderwissen und Kenntnisse über den IDO, die kaum ein anderes Gericht derzeit vorliegen hat. Dies ist auf einen Auflagenbeschluss zurückzuführen. Siehe dazu meinen folgenden Beitrag:

 

 

Das Landgericht Köln muss daher diese Erkenntnisse auch in anderen Verfahren berücksichtigen. Trotzdem empfiehlt es sich, auf die Verfahren vor der 81. und 84. Kammer ausdrücklich Bezug zu nehmen.

 

Und in anderen Gerichtsbezirken?

Wenn Sie sich in anderen Gerichtsbezirken befinden, dann sollte aus meiner Sicht immer umfassend zum Rechtsmissbrauch vorgetragen werden. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Gericht die Verfahrensakten auf ihre Aufforderung hin aus Köln beizieht und dann diese Erkenntnisse auch in ihrem Verfahren mit einfließen lässt.

 

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weiterer Onlinehändler erhebt Klage gegen IDO Verband e.V. auf Schadensersatz

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den IDO Verband e.V.: § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB

Heute, Donnerstag, den 25.11.2021 habe ich eine weitere Klage im Auftrag eines Onlinehändlers gegen den IDO Verband e.V. beim Landgericht Köln eingereicht. Dem Händler ist durch den IDO e.V. ein Vermögensschaden von über 4.200 EUR entstanden, die er jetzt im Klagewege zurückfordert. Viele Händler haben bereits Anfang des Jahres 2021 Klage beim Landgericht Köln erhoben. Ich habe darüber hier ebenfalls berichtet:

 

 

Sie überlegen auch, Ihr Geld zurückzufordern?

Wenn auch Sie zu den vom IDO Geschädigten gehören, dann fragen Sie sich jetzt bestimmt, ob sie ihr Geld zurückfordern sollten oder nicht. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich nicht länger warten und zwar aus folgenden Gründen:

 

Tendenz zum Rechtsmissbrauch vom Landgericht / Oberlandesgericht Köln

Da der IDO Verband seinen Sitz in Leverkusen hat, ist das Landgericht Köln für Schadensersatzklagen gegen den IDO zuständig. Das nächst höhere Gericht ist dann das Oberlandesgericht Köln. Betroffene fragen natürlich vor Klageerhebung danach wie die Chancen stehen, erfolgreich gegen den IDO Verband vorzugehen. Da ist es dann natürlich Gold wert, wenn man weiß, wie die für den IDO zuständigen Gerichte die Frage des Rechtsmissbrauchs bewerten. Gibt es schon Urteile?

 

Landgericht Köln

Das LG Köln hat dem IDO Verband bereits mit Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O 102/20 (nicht rechtskräftig) Rechtsmissbrauch attestiert, weil die eigenen Mitglieder verschont werden.

 

Oberlandesgericht Köln

Auch das Oberlandesgericht Köln tendiert zu Rechtsmissbrauch. Bekannt wurde ein Beschluss vom 25.08.2021. Das OLG Köln, Az.: 6 U 67/21, hatte in dem Verfahren einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Das Gericht beabsichtigte, die Berufung des IDO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Der IDO nahm daraufhin die Berufung zurück.

 

Das OLG Köln ging in dem Verfahren von Rechtsmissbrauch aus, da sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele durch den IDO verfolgt würden. Nach Ansicht des OLG führten folgende Umstände in der Gesamtbetrachtung zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs:

 

  • Vielzahl von Abmahnungen, von dem nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt wird,
  • systematisches Verschonen der eigenen Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße,
  • Aufnahme von Mitgliedern typischerweise nur als „passive Mitglieder ohne Stimmrecht“,
  • Verhältnis der gerichtlichen Unterlassungsverfahren zu den gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren,
  • unangemessen hohe Zahlungen an eine freie Mitarbeiterin, die eine Schwester der Geschäftsführerin ist,
  • systematisch zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

 

Erfolgsaussichten vielversprechend

Gutem Geld sollte man niemals schlechtes Geld hinterherwerfen! Aber wenn die Chance besteht, gutes Geld zurück zu bekommen, dann sollte man die Gelegenheit auch nutzen.

 

 

Aktueller Hinweis: Der IDO Verband darf ab dem 01.12.2021 vorerst keine Abmahnungen mehr aussprechen.

 

Lesen Sie dazu:

Sie haben auch viel Geld an den IDO Verband bezahlt?

Dann handeln Sie jetzt endlich!

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihr gesamtes Geld vom IDO Verband zurückbekommen. 

 

  • Abmahnkosten iHv. 195 EUR netto (232,05 EUR brutto inkl. 19 % MwSt)
  • etwaige bezahlte Vertragsstrafen
  • auch die Kosten ihrer eigenen Rechtsverteidigung können erstattungsfähig sein
  • Kosten aus Gerichtsverfahren (eigene Rechtsanwaltskosten, Kosten der Gegenseite und auch etwaige Gerichtskosten)

Verlieren Sie keine weitere Zeit und kontaktieren mich jetzt am besten sofort. Es geht um Ihr Geld! 

 

Meine volle Unterstützung haben Sie.

 

Worauf warten Sie noch?

 

 

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