Schluss mit IDO Abmahnungen
Seit heute, Mittwoch, den 1.12.2021 hat der IDO Verband e.V. aus Leverkusen keine Aktivlegitimation mehr. Eine Abmahnung ist ab sofort unzulässig bzw. unbegründet.
Das hat jetzt natürlich auf laufende Verfahren, wie einstweilige Verfügungsverfahren, Klageverfahren, Ordnungsmittelverfahren Auswirkungen!
Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.
Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:
„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.
Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.
Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“
IDO Verband e.V. darf jetzt keine Abmahnungen mehr aussprechen
Da der IDO Verband e.V. nicht (Stand 01.12.2021) in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist, darf er ab sofort keine Abmahnungen mehr aussprechen. Seit heute, Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.
Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung
Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband
- LG Darmstadt Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig): Ido nicht aktivlegitimiert
- Rechtsmissbrauch IDO e.V. – Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19; nicht rechtskräftig)
- Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)
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- IDO, IDO Management GmbH, Dr. Harald Schneider, Guido Vierkötter, Ralf Niermann
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- Händler erhebt vor Landgericht Köln negative Feststellungsklage gegen IDO Verband
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