Das Landgericht Bielefeld folgt in einem Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19 (nicht rechtskräftig) der Rechtsansicht des LG Heilbronn und OLG Rostock und attestiert dem IDO Verband Rechtsmissbrauch wegen einer systematischen Verschonung seiner eigenen Mitglieder.
Das Landgericht Bielefeld äußert sich wie folgt:
„Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […] beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].
Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.
Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom […] auf fas Zeugnis der Frau […], ohne diese Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder […] und […] sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen [zu können].“
Keine Aktivlegitimation des IDO e.V.
Das Landgericht Bielefeld hat neben Rechtsmissbrauch zudem die Aktivlegitimation des IDO verneint. So heißt es:
„Es lässt sich, selbst nach seinem eigenen Vorbringen, nicht feststellen, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.
In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen. Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].
Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt. In zahlreichen von dem Beklagtenbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen lassen jede Einordnung vermissen, inwieweit diese auf einem Sachverhalt beruhen, der dem hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt vergleichbar sind.“
Urteil nicht rechtskräftig
Der IDO e.V. könnte gegen das Urteil des Landgericht Bielefeld Berufung einlegen. Dann müsste das OLG Hamm über die Sache entscheiden.
Gleich 2 negative Urteil für den IDO im Januar 2021
Über das Urteil des LG Darmstadt vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig) hatte ich bereits berichtet. Auch hier könnte der IDO Berufung einlegen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden müsste.
Wie wird es weitergehen?
Wer die ergangenen Missbrauchsurteile sorgfältig gelesen hat und sich ein wenig mit dem IDO e.V. befasst hat, der kennt die Antwort auf diese Frage. Ob der IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird ist fraglich.
Wehren Sie sich gegen den IDO
Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen?
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