Abmahnung absoluts – bikes and more – GmbH & Co. KG

Abmahnung vom 9.11.2021: Es geht um die Werbung mit einer Zertifizierung, ohne weitere Ausführungen zu der entsprechenden Prüfung zu machen. Abgemahnt wurde ein eBay-Verkäufer.

 

Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: 17.11.2021

 

Gebührenforderung: 1.501,19 EUR (30.000 EUR Streitwert), Zahlungsfrist: 24.11.2021

 

Abmahner: absoluts – bikes and more – GmbH & Co. KG

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Peter Dürr

Gegenstand der Abmahnung: Zertifizierungshinweise ohne nähere Angaben zur Prüfung

Stand: 11/2021

Bei einer Abmahnung biete ich Ihnen folgenden Service:

  • Das Wichtigste zuerst: Ihr erster Kontakt mit mir und meinem Team ist kostenlos und absolut unverbindlich. Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne das Abmahnschreiben gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
  • Senden Sie mir daher zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Sie können Ihr Abmahnschreiben z.B. einscannen oder mit Ihrem Fotohandy abfotografieren und mir dann per E-Mail übermitteln. Alternativ können Sie mir die Unterlagen auch faxen. Haben Sie selbst kein Fax, dann gehen Sie z.B. in eine Postfiliale oder Fragen Ihren Nachbarn oder Bekannten. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
  • Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
  • Im Anschluss an diese Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von  mir eine kostenlose Ersteinschätzung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Nach dem Gespräch wissen Sie, wie reagiert werden sollte. Ferner nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. In den meisten Fällen vereinbare ich ein pauschales Honorar, so dass Sie mit festen Kosten kalkulieren können.

Jetzt müssen Sie sich entscheiden.

  • Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Abmahnschreiben. Kosten sind Ihnen keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
  • Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort  alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

FAQ Abmahnung

Die nachfolgenden Fragen werden mir im Falle von Abmahnungen immer wieder gestellt. Daher möchte ich Ihnen bereits an dieser Stelle ein paar Tipps zum richtigen Verhalten im Falle einer Abmahnung geben. Weitere Fragen und unsere Antworten finden Sie hier.

  • Muss ich eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben?
    NEIN! Ich warne dringend davor, eine vorformulierte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft zu unterschreiben. Hier lauern unter Umständen Gefahren. Wenn Sie sich überhaupt zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entscheiden, dann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben werden. Weitere Informationen zum Thema Unterlassungserklärung finden Sie hier.
  • Soll ich meinen Onlinehandel (eBay, Onlineshop, Amazon etc.) besser sofort einstellen, bis das mit der Abmahnung geklärt ist?
    NEIN
    ! Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geraten Betroffene oft in Panik und schalten z.B. ihren Onlineshop gleich nach erhalt der Abmahnung offline, oder schießen Ihren eBay-Shop, löschen sämtliche Artikel etc. STOPP! Sollte sich nämlich der Vorwurf der Abmahnung als unberechtigt herausstellen, dann haben Sie sich die ganze Arbeit umsonst gemacht. Nehmen Sie sich lieber die Zeit für ein erstes kostenloses Gespräch mit Rechtsanwalt Gerstel, in welchem er Ihnen seine Einschätzung zur Abmahnung mitteilt.
  • Kann ich mir nicht auch selber helfen? Brauche ich überhaupt einen Anwalt?
    Oftmals versuchen Betroffene die Sache zunächst selbst zu regeln. Spätestens, wenn Sie eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, kommen Sie dann doch zu Rechtsanwalt Gerstel zurück. Eine unprofessionelle Verteidigung kann schnell zur Kostenfalle werden. Daher ist hier professionelle Hilfe erforderlich und zwar am besten von einem Fachanwalt. Auch aus Kostengründen sollten Sie sich auf keinen Fall allein an die Gegenseite wenden. Bereits ein Anruf könnte Kosten auslösen. Wenn Sie versuchen, sich mit dem Anwalt des Abmahners zu einigen, so könnte dies eine weitere Gebühr (Einigungsgebühr) auslösen.
  • Wer hilft mir, meinen Onlinehandel rechtssicher zu gestalten? Wie bleibe ich auch in Zukunft rechtssicher?
    Ich helfe Ihnen natürlich auch bei Ihrer Shopabsicherung (Onlineshop, eBay, Amazon etc.), damit Sie künftig vor Abmahnungen geschützt sind. Durch den Updateservice sorge ich dafür, dass Sie auch künftig vor Abmahnungen sicher sind. Konzentrieren Sie sich auf Ihren Handel, ich sorge für Ihre Rechtssicherheit. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
  • Ist das nicht alles nur Abzocke? Liegt ein Fall von Rechtsmissbrauch vor?
    Bitte sprechen Sie nicht voreilig von Abzocke oder Rechtsmissbrauch, wenn es um eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht geht. Abmahnungen sind gewiss lästig und mit Kosten verbunden, da stimme ich Ihnen zu. Aber ob in Ihrem Falle ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist genau zu prüfen. Mit diesem Thema habe ich mich bereits intensiv befasst. 60 Indizien und ein eBook finden Sie hier.

Ich freue mich zusammen mit meinem Team auf Ihren Anruf.

Rechtsanwalt Gerstel bietet Hilfe bei einer Abmahnung bundesweit

 

Abmahnung CrossFit durch Bird & Bird Rechtsanwälte – Abmahnkosten berechtigt?

Über die Abmahnungen der CrossFit, LLC, vertreten durch die Bird & Bird Rechtsanwälte wird im Internet vielfach berichtet. Mir liegt gerade ein Abmahnung vom 22.10.2021 vor, in welcher es um die Benutzung des Zeichens „CROSSFIT“ im geschäftlichen Verkehr geht. Den Vorwurf halte ich grundsätzlich für berechtigt, jedoch habe ich Zweifel daran, ob die geforderten Abmahnkosten der Höhe nach berechtigt sind.

 

Abmahnkosten zu hoch?

In der Abmahnung vom 22.10.2021 werden Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 250.000 EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr verlangt, mithin 3.744,50 EUR.

 

„Normal“ wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr. Eine 1,5 Gebühr ist meiner Einschätzung nach nicht gerechtfertigt.

 

Da es mehr als nur eine Abmahnung gibt, ist meiner Rechtsauffassung nach ausgehend von der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann, ein Gesamtgegenstandwert zu bilden, so dass die Abgemahnten nur anteilige Kosten zu erstatten haben.

 

Meiner Einschätzung nach können nicht für jede einzelne Abmahnung volle Kosten verlangt werden. Bei zum Beispiel 10 Abmahnungen würde die Bird & Bird Rechtsanwälte 10 x 3.744,50 EUR verdienen, mithin 37.445 EUR.

 

Es ist meiner Ansicht nach definitiv ein Gesamtgegenstandswert zu bilden.

 

Beispiel: Gegenstandswert bei einer Abmahnung 250.000 EUR. Bei 10 Rechtsverletzungen und 10 Abmahnungen läge der Gesamtgegenstandswert bei 2.500.000 EUR. Die Gebühren berechnen sich wie folgt:

 

Gesamtgegenstandswert: 2.500.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG    13.180,70 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG              20,00 €
Nettobetrag                                                            13.200,70 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG         2.508,13 €
Gesamtbetrag                                                      15.708,83 €

 

Pro Abmahnung könnte nur ein Anteil von 1/10, mithin 1.570,88 EUR, geltend gemacht werden.

 

Bei 10 Abmahnungen würden die Bird & Bird Rechtsanwälte damit 21.736,17 EUR weniger Gebühren bekommen. Meiner Rechtsauffassung nach kann man bei Anwendung der BGH Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis kommen.

 

Ich halte die Abmahnkosten daher der Höhe nach für nicht berechtigt.

 

Sollten auch Sie abgemahnt worden sein, dann können Sie sich gern bei mir melden. 

 

 

Abmahnung Trade-O-Holic GmbH durch Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 20.10.2021 haben die Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen im Auftrag der Trade-O-Holic GmbH eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Die Trade-O-Holic GmbH sei bundesweit im Bereich des Einzelhandels mit Armbanduhren tätig. Der abgemahnte Händler führe im Rahmen seiner Verkauftätigkeit über die Internetplattform Idealo die Kunden durch falsche Angaben in die Irre und verschaffe sich so einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.

 

Moniert werden die AGB des Händlers. Er wird dazu aufgefordert es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken gegenüber Endverbrauchern Verkaufsangebote auf Internethandelsplattformen zu veröffentlichen, und hierbei anzugeben,

a) dass ein Kaufvertrag gemäß § 6 der eBay-AGB zustande kommt, obwohl das Angebot nicht im Rahmen von eBay veröffentlicht wird,

 

b) dass der Käufer Artikel im Rahmen eines Auktionsverfahrens erwerben kann, obwohl für den Artikel kein Auktionsverfahren vorgesehen ist,

 

c) dass der Vertragstext bei eBay archiviert würde und vom Kunden unter Angabe der entsprechenden Artikelnummer für die Dauer von 90 Tagen nach Vertragsschluss unter www.ebay.de kostenlos abgerufen werden könne. Zur Anzeige der Artikelseite nach dem Vertragstext könne der Kunde die zugehörige Artikelnummer in das auf der eBay-Startseite vorhandene Suchfeld eingeben und auf den Button „Finden“ klicken.“, obwohl das Angebot nicht im Rahmen von eBay veröffentlicht wird.

Bis zum 29.10.2021 wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert und bis zum 05.11.2021 Kosten nach einem Streitwert von 6.000 EUR, mithin 627,13 EUR.

Abmahner: Trade-O-Holic GmbH

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen

Gegenstand der Abmahnung: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 10/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V. – gesundheitsbezogene Angaben

Gegenstand der Abmahnung

Mit liegt eine Abmahnung vom 14.10.2021 durch den Deutscher Konsumentenbund e.V. vor. Ein Weinhändler wird abgemahnt, weil dieser bei einem Artikel die Angabe „bekömmlich“ gemacht hat. Diese gesundheitsbezogene Angabe sei unzulässig. Der Händler wird aufgefordert, bis zum 28.10.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben in der er sich verpflichten soll,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise im Rahmen regelmäßiger Tätigkeit für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben, wenn dies geschieht wie am XX.XX.2021 auf der Internetseite www.XXXXX.de bei

 

(Produkt wird genannt)

 

durch Verwendung der Angabe „bekömmlich“.

 

Unterlassungserklärung ja oder nein?

Das Unterlassungsbegehren ist meiner Ansicht nach eines der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben kann. Es geht nicht nur um das Wort „bekömmlich“, sondern generell um gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. auch „zuträglich“, „leicht verdaulich“, oder „gesund“. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend! Es ist schlichtweg unmöglich, dem abgemahnten Händler eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Begriffe zu nennen.

 

Wäre ich an Stelle des Händlers, dann würde ich auf gar keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Gerichtsverfahren in Kauf nehmen

Welche Vor- und Nachteile ein Gerichtsverfahren mit sich bringt, habe ich hier für Sie zusammengefasst.

 

Wurden auch Sie abgemahnt? Gern helfe ich Ihnen.

 

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Vertreter des Abmahners: niemand, mahnt selbst ab

Gegenstand der Abmahnung: gesundheitsbezogene Angaben „bekömmlich“

Stand: 10/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

8 Abmahnungen Wettbewerbsrecht – Gesamtgegenstandswert, anteilige Abmahnkosten

Heute habe ich insgesamt 8 Abmahnungen im Auftrag eines in das Gas/Wasser-Installateurverzeichnis eingetragenen Betriebes ausgesprochen. Die abgemahnten Mitbewerber bieten Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf an, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen. Ein eindeutiger Wettbewerbsverstoß, vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.1.2020, Aktenzeichen: 6 U 249/19.

 

Wie sieht es mit den Abmahnkosten aus?

Der Abmahner, mein Auftraggeber, kann natürlich die Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG verlangen. Aber können jetzt 8 Mal Kosten verlangt werden und wenn ja, in welcher Höhe?

 

Vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung „Der Novembermann“ halte ich nur anteilige Abmahnkosten nach einem Gesamtgegenstandswert für erstattungsfähig.

 

Abmahnkosten nach einem Gesamtgegenstandswert von 120.000 EUR

Die Abmahnkosten sind grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird im OLG Bezirk Hamm bei dem eingangs genannten Verstoß regelmäßig ein Abschlag von 1/3 vorgenommen. Bei 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Wert einer Hauptsacheklage folglich bei 15.000 EUR. Dieser Wert wäre grundsätzlich auch hier für die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruches nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde zu legen, wenn der Abmahner nur eine einzige Abmahnung  ausgesprochen hätte.

 

Gesamtgegenstandswert aufgrund von 8 Abmahnungen

Es wurden insgesamt 8 Abmahnungen vom Abmahner gegenüber seinen Mitbewerbern ausgesprochen. 

 

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 06.06.2019, „Der Novembermann“, Aktenzeichen I ZR 150/18, ist in diesem Fall ein Gesamtgegenstandswert zu bilden und jeder Abgemahnte hat dann auch nur die anteiligen Kosten – hier 1/8 – zu tragen. Bei nur einer Angelegenheit beliefe sich der Gegenstandswert auf 15.000 EUR. Bei insgesamt 8 Rechtsverletzungen beträgt der Gesamtgegenstandswert 120.000 EUR. Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahners gegenüber allen 8 abgemahnten Mitbewerbern berechnet sich somit wie folgt:

 

Gesamtgegenstandswert: 120.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG     2.273,70 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG             20,00 €
Nettobetrag                                                             2.293,70 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG           435,80 €
Gesamtbetrag                                                       2.729,50 €

 

Hiervon haben die Abgemahnten jeweils 1/8, mithin 341,19 EUR, zu tragen.

 

Rechtsmissbrauch, Verstoß gegen § 15 RVG, strafbare Gebührenüberhebung nach § 352 StGB

Würde man vorliegend 8 mal Gebühren nach einem Streitwert von 15.000 EUR erstattet verlangen, so würde dies meiner Rechtsauffassung nach den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen und zudem einen Verstoß gegen § 15 RVG und eine strafbare Gebührenüberhebung nach § 352 StGB darstellen.

 

Ich frage mich allerdings immer wieder, ob ich der einzige Rechtsanwalt bin, der die BGH Rechtsprechung hier anwendet. Täglich erreichen mich Abmahnungen. Zum Beispiel werden massenhaft Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Wird mehr als nur eine Abmahnung ausgesprochen, dann kann der Abmahner meiner Ansicht nach auch nur anteilige Kosten erstattet verlangen. Stattdessen wird in den mir vorliegenden Abmahnungen immer der volle Wert verlangt. 

 

Ich bin gespannt, ob die Abmahner den Mut haben, die Abmahnkosten wirklich einzuklagen. Spätestens dann müsste sich im Klageverfahren mit der BGH Rechtsprechung befasst werden. Auch müsste der Abmahner offen legen, wie viele Abmahnungen ausgesprochen worden sind.

 

Wer nichts zu verbergen hat, nennt die Anzahl der Abmahnungen im Abmahnschreiben

Ich habe in allen 8 Abmahnungen angegeben, dass genau diese Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen worden ist. Wer das nicht macht, hat meiner Ansicht nach etwas zu verbergen.

 

Ich bin selbst kein Fan von aktiven Abmahnungen, aber wenn schon abgemahnt wird, dann müssen diese Abmahnungen auch den rechtlichen Voraussetzungen und der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Alles andere halte ich für rechtsmissbräuchlich.

Kosten Abmahnung Wettbewerbsrecht – BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann

Am 06.06.2019 hatte der Bundesgerichtshof ein aus meiner Sicht sehr interessantes Urteil verkündet: BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann. Der Leitsatz lautet:

„Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.“

Abmahner wenden BGH Rechtsprechung nicht an

Um eines gleich vorweg zu nehmen: Ich habe noch nie eine Abmahnung gesehen, in der die BGH Rechtsprechung berücksichtigt worden ist! Aber warum eigentlich nicht?

 

Abmahner wollen mit Abmahnungen möglichst viel Geld verdienen

Meiner Ansicht nach geht es mal wieder ausschließlich um Geld, was auch sonst. Würden Abmahner die BGH Rechtsprechung anwenden, dann würden Sie mit den Abmahnungen deutlich weniger verdienen. 

 

Zum BGH Urteil „Der Novembermann“:

Gerade in Bezug auf etwaige Abmahnkosten ist diese Entscheidung besonders wichtig und interessant. Im Urteil heißt es:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne.

Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke „Der Novembermann“ und „Meine fremde Tochter“ abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen drei Filmen Götz George sei.“

Fazit: Geht in in allen Abmahnungen um das Gleiche, dann ist dies wie nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu beurteilen. Der Anwalt kann nur einmal Gebühren verlangen und nicht 10 Mal. Aber es ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden.

 

Bildung eines Gesamtgegenstandswertes

Wie genau ist der Gesamtgegenstandswert zu bilden? Der BGH führt hier aus:

„Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 630.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur  Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“

Urteil auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht anwendbar

Zwar betrifft das Urteil eine urheberrechtliche Auseinandersetzung, jedoch weiß ich aus einer Kölner Fortbildung (Kölner Symposium zum Marken- und Wettbewerbsrecht“, dass nach Ansicht der BGH Richter, diese Entscheidung auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht übertragbar und entsprechend anzuwenden ist.

 

Folge der Missachtung der BGH Rechtsprechung

Ignorieren Abmahner diese BGH Rechtsprechung, dann könnte ein Fall von Rechtsmissbrauch gegeben sein. Würde der Abmahner in jeder Abmahnsache die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, dann könnte dies zudem einen Verstoß gegen § 15 RVG darstellen und auch den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB erfüllen.

 

Sind mehrere Abmahnungen von einem Abmahner wegen der gleichen Abmahngründe bekannt, dann sollte man hier genauer hinsehen und nicht voreilig Zahlungen leisten!