Geburtstagstorte für Rechtsanwalt Gerstel und keine Abmahnung

Nicht immer dreht sich bei der Kanzlei Gerstel alles nur um Abmahnungen. Jahr für Jahr werde ich immer wieder zu meinem Geburtstag überrascht. Dieses Jahr mit einer einzigartigen Torte. Da hat doch tatsächlich jemand einfach so meine markenrechtlich geschützte Wort- Bildmarke benutzt, ohne mich vorher zu fragen.

 

Deutsche Gesetze aus Zuckerguss zum Anbeißen

Auf den ersten Blick erkennt man gar nicht, dass dieses ca. 4 kg Kunstwerk zum Verzehr geeignet ist. Die Details sind verblüffend. Aber sehen Sie selbst:

 

 

Danke, Frau Hirschfeldt …

für dieses sensationelle Kunstwerk. Außen Zucker, innen leckere Schokolade. Sie sind wirklich eine Künstlerin. Nochmals vielen Dank und jetzt lassen Sie uns die Torte endlich probieren!

 

Backbegeisterte können sich gern mit Fragen an Frau Hirschfeldt wenden.

 

Abmahnung Knut Harders (Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte)

Es liegt mir eine Abmahnung von Herrn Knut Harders, vertreten durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann, Großflecken 11, 24534 Neumünster vom 18.05.2015 vor. Gegenstand dieser Abmahnung ist der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie kein Vorhalten eines Impressums und die Verwendung einer nicht zulässigen Widerrufsbelehrung. Die vorliegende Abmahnung ist sehr umfangreich und umfasst 9 Seiten nebst 5 Seiten Anlagen (Vollmacht, vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Kostenrechnung, Beschluss LG Kiel vom 12.06.2013 zu Az.: 17 O 221/13).

Grund für die Abmahnung von Knut Harders

Der Abmahner, Herr Knut Harders, betreibe unter der Internetadresse „http://amazon.de/shops/KnutHarders“ einen Händlershop bei Amazon und vertreibe – wie der Abgemahnte auch – u.a. diverse Bild- und Tonträger. Somit würden der Abmahner und der Abgemahnte in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, so der Sachbearbeiter der Abmahnung, Rechtsanwalt Thomas Wilcken.

 

 

Da der Abgemahnte 558 Artikel mit 21 Bewertungen online gehabt habe, würde dieser auch im geschäftlichen Verkehr handeln. Zum Thema „Abgrenzung privater Verkauf und gewerblicher Handel“ empfehle ich Ihnen den folgenden Videobeitrag. In diesem Video wird die Frage aufgegriffen, ab wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Die Vertreter: Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte

Weiter heißt es in der Abmahnung, dass der Abgemahnte am 08.05.2015 die DVD „Die Unzertrennlichen/Disturbed“ an einen Testkäufer verkauft und auf normalem Postwege als Brief versandt habe. Gemäß § 14 JuSchG handele es sich jedoch bei dem Film „Die Unzertrennlichen/Disturbed“ um einen sogenannten FSK-18 Film, der für Kinder und Jugendliche nicht freigegeben sei. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 2 JuSchG würden Bild- und Tonträger ohne Kennzeichnung oder mit Kennzeichen „FSK 18“ oder „FSK 18 – keine Jugendfreigabe“ nicht einem Kind oder Jugendlichen angeboten und überlassen werden dürfen.

 

Die Zugänglichmachung durch Versand dürfe nur erfolgen, wenn technische oder sonstige Vorkehrungen getroffen werden würden, die sicherstellen würden, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge. Rechtsanwalt Thomas Wilcken weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die bloße Bestätigung der Volljährigkeit bzw. Zusendung einer Personalausweiskopie nicht sicherstellen würde, dass ein Versand nur an Erwachsene erfolge (vgl. u.a. Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, AZ.: 6 U 54/15; OLG München, Urteil vom 29.07.2004, Az.:29 U 2745/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004, AZ.: 5 SS 143/03; KG Berlin, Beschluss vom 04.03.2005, Az.: 5 W 31/05; BGH NJW 2003, 2838).

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Der Abgemahnte soll bis zum 28.05.2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.

 

 

Im weiteren Verlauf des Schreibens wird erläutert, weshalb gerade in Angelegenheiten, die den Jugendschutz betreffen, ein besonders schwerer Fall von Wettbewerbsverstoß vorliege. Somit würde der Gegenstandswert, der als Grundlage für die Gebührenabrechnung der Bevollmächtigten des Abmahners zu Grunde gelegt wurde, nach der Rechtsprechung bei etwa 20.000 EUR – 30.000 EUR betragen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, AZ.: 5 U 81/07; KG Berlin, Beschluss vom 04.03.2005, AZ.: 5 W 31/05).

 

Herr Knut Harders lässt durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann mitteilen, dass sich die Wertfestsetzung bei Verstößen gegen das JuSchG wie hier vorliegend nach § 51 Abs. 2-3 GKG und damit primär nicht an den gefährdeten Umsatzinteressen des Mitbewerbers, oder nach dem Schaden, der dem Abmahner entstanden sei oder etwa nach dem Wert der einzelnen DVD, sondern insbesondere an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung, die objektiv, nicht subjektiv zu verstehen sei. Insbesondere unter Beachtung des herausragenden Gutes des Jugendschutzes sei dieser Gegenstandswert von durchschnittlich 25.000 EUR ohne weiteres gerechtfertigt und in der Rechtsprechung eben deshalb laufend bestätigt.

 

Ansprüche in der Abmahnung des Herrn Knut Harders

Rechtsanwalt Wilcken teilt mit, dass seiner Mandantschaft aufgrund der Verletzungshandlungen Schadensersatzansprüche zustehen würden. Die Produkte von dem Abmahner würden sich schwerer verkaufen, da er die jugendschutzsichernden Postverfahren zu Mehrkosten einhalte, andere Mitbewerber wie der Abgemahnte jedoch ohne diese kostenträchtigen jugendsichernden Postverfahren entscheidend kostengünstiger anbieten und verkaufen können. Es ergeht der Hinweis, dass es dem Abmahner eben nicht darum ginge, den Abgemahnten mit hohen Schadensersatzbeträgen einzuschüchtern, weshalb von einer konkreten Bezifferung des Schadensersatzes bislang abgesehen worden sei.

 

 

Zum Schluss des Abmahnschreibens wird das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn der Abgemahnte bis zum 28.05.2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 EUR bis zum 01.06.2015 zahlt.

 

 

Bundesweite Hilfe durch Fachanwalt Gerstel bei Abmahnungen

Auch Sie haben eine Abmahnung von Herrn Knut Harders durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann z.B. wegen des Verstoßes gegen das JuSchG erhalten? Dann lassen Sie die Angelegenheit von mir prüfen, bevor Sie voreilig handeln.

 

Abmahnung Knut Harders

 

 

wegen Vertrieb von FSK 18-DVD ohne Altersüberprüfung, fehlendes Impressum, fehlerhafte Widerrufsbelehrung

 

 

vertreten durch Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann

 

 

Stand: 05/2015

Update 17.03.2016: Mir liegt eine weitere Abmahnung der Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte im Auftrag von Knut Harders wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz vom 14.3.2016 vor. Abgemahnt wird der Verkauf der DVD „Comorra Vendetta“. Es wird das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn der Abgemahnte bis zum 24.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 EUR bis zum 28.03.2016 zahlt.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Ich habe heute den Onlineauftritt eines Shopbetreibers abgesichert, der bei eBay und Amazon handelt und auch einen eigenen Onlineshop hat. Auch dieser Verkäufer hatte in seinem Muster-Widerrufsformular eine Telefonnummer genannt. Es dürfte jedem auf Anhieb einleuchten, dass es nicht möglich ist, das Muster-Widerrufsformular telefonisch zurückzusenden, oder sehen Sie das anders?

 

Natürlich gehört daher auch in das Muster-Widerrufsformular KEINE Telefonnummer hinein! So könnte Ihr Muster-Widerrufsformular lauten, jedoch ohne die Angabe einer Telefonnummer:

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:

 

Max Müller
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 11111
Telefax: 0123 – 99999
E-Mail: max@mustermann.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der

 

folgenden Waren (*)     ………………………………………………………………………………

 

bestellt am (*)                 ………………………………………………………………………………

 

erhalten am (*)      …………………………………………………………………………….…

 

Name des/der Verbraucher(s) ……..……………………………………………………………….

 

Anschrift des/der Verbraucher(s) ………………………………………………………………….

 

Datum, Unterschrift des/der Verbraucher(s)

 

 

______________________________________
(*) Unzutreffendes streichen.

 

Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis der erste Abmahner dies zum Gegenstand einer Abmahnung macht. In einer Abmahnung könnte es dann künftig heißen:

 

Die Angabe der Telefonnummer im Muster-Widerrufsfromular stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

 

Die Angabe einer Telefonnummer im Muster-Widerrufsfromular verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf das Muster-Widerrufsfromular grundsätzlich keine anderen, als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten.

 

Danach schließt die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind jedoch nur solche Ergänzungen zulässig, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu zählen solche Erklärungen nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken.

 

Ihre Erklärung birgt die Gefahr in sich, dass der Verbraucher den Inhalt des Muster-Widerrufsfromulars irrtümlich so versteht, als könne er dieses Formular auch telefonisch übermitteln. Die Angabe der Telefonnummer im Muster-Widerrufsfromular ist daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken. Der darin liegende Verstoß gegen § 355 BGB stellt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG dar, da § 355 BGB als verbraucherschützende Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist.

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EUR 30.000 Streitwert: alte Widerrufsbelehrung, AGB Klauseln

Wer auf eine berechtigte Abmahnung hin keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Die Streitwert im Verfügungsverfahren sind nicht einheitlich. Vor kurzem hatte ich noch über eine Entscheidung aus Köln berichtet, wo ein Streitwert von EUR 5.000 für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung festgesetzt worden war. Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 9.9.2014, Geschäftsnummer: 91 O 100/14, hat den Streitwert auf sagenhafte EUR 30.000 festgesetzt. 6 Mal so hoch, wie die Kölner Richter.

 

Diese riesigen Unterschiede sind für die Abgemahnten – völlig zu Recht wie ich finde – nicht nachzuvollziehen.

 

Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Jeder Richter und jede Richterin hält andere Werte für angemessen. Es kommt bei Juristen bekanntlich immer „darauf an“. Aber worauf kommt es denn an? Jeder Entscheidung liegt ein konkreter Einzelfall zugrunde. Auch vorliegend hat das Gericht die Streitwertfestsetzung begründet.

 

Je nachdem in welchem Oberlandesgerichtsbezirk man sich gerade befindet, variieren die Streitwerte. Die Richter der jeweiligen Landgerichte orientieren sich an dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht, was die Streitwertfestsetzung betrifft.

 

Gegen die Streitwertfestsetzung können immer auch Rechtsmittel eingelegt werden. Ob eine Streitwertbeschwerde Sinn macht, sollte vorher genau geprüft werden. Macht eine Beschwerde nämlich keinen Sinn, dann produzieren Sie nur noch weitere unnötige Kosten.

 

Ich helfe Ihnen bei derartigen Angelegenheit natürlich gern weiter. Jetzt aber zu den Einzelheiten des Beschlusses:

Geschäftsnummer: 91 0 100/14

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

 

Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter:       XXX

 

gegen    XXX

 

Antragsgegnerin,

 

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, Littenstraße, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 9. September 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem End­verbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform ebay betreffend Dekorationsartikel und/oder Antiquitäten und/oder Schmuck und/oder Accessoires Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

a. und dabei über das Widerrufsrecht wie folgt zu informieren:

 

aa. Sofern Sie als Verbraucher handeln, koennen Sie Ihre Vertragserklaerung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gruenden in Textform z.B. Brief, Fax, E-Mail oder durch Ruecksendung der Ware widerrufen,

 

und/oder

 

bb. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Text­form erhalten haben.

 

und/oder

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muessen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklaerung erfuellen,

 

und/oder

 

b. ohne Informationen über das Bestehen des gesetzliches Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

c. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:

 

Der Versand erfolgt … grundsaetzlich nur versichert mit

 

und/oder

 

d. bei denen bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird:

 

Andere Länder auf Anfrage (please ask for shipping outside Germany),

 

und/der

 

e. ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

 

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

Der zulässige Antrag ist aus den Gründen der zu diesem Beschluss ohne Anlagen verbundenen Antragsschrift begründet.

 

Der Streitwert war angemessen auf EUR 30.000,00 festzusetzen.

 

Die Beanstandungen bezüglich der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sind zu einem ein­heitlichen Streitwert von EUR 10.000,00 für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung zusammenzufassen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unter­bindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Ver­letzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbe­sondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederho­lungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990,1052, 1053 – Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.6 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbe­einflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der An­gabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese an­hand der Aktenlage Und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (KG in KG-Report 1998, 170, 171). Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Verfahrens­wert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bemessen werden kann (vgl. zur Begründung im Einzelnen KG in WRP 2005, 368 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist eine fehlende Widerrufsbelehrung im Regelfall mit 15.000,- Euro (Hauptsachewert) und eine fehlerhafte Widerrufsbelehung in der Regel je Verstoß mit 7.500,- Euro (Hauptsachewert) zu bewerten (beispielhaft KG vom 14.Februar 2014 zu 5 W 270/13). Vorliegend hat die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung rechtlich selbständig in vier Punkten als fehlerhaft angegriffen. Die fehlerhaften Belehrungen hinsichtlich der Art des Wider­rufs, des Beginns der Widerrufsfrist, des zu leistenden Nutzungsersatzes und der Zahlungsfrist bei Widerruf sind von nicht unerheblicher Bedeutung für den Verbraucher, sodass vorliegend der An­satz des Regelwertes (EUR 15.000,- Hauptsachewert), hier also beim Ansatz von EUR 10.000,- vorzunehmen ist. Die fehlende Belehrung zur Gewährleistung, die irreführenden Angaben zu dem versicherten Versand, die fehlenden Auslandsversandkosten sowie die fehlende Information zu der Vertragstextspeicherung bewertet die Kammer mit jeweils EUR 7.500,00 in der Hauptsache, woraus sich ein Wert von jeweils EUR 5.000,00 im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung ergibt.

 

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LG Köln, Streitwert 5.000 EUR: Widerrufsbelehrung

Mir liegt ein Beschluss des LG Köln, Az. 84 O 74/15 vom 24.04.2015 vor. Das LG Köln hatte sich in diesem Eilverfahren mit den aus meiner Sicht immer wieder vorkommenden Wettbewerbsverstößen zur Widerrufsbelehrung, dem Muster-Widerrufsformular und den Kosten der Rücksendung befassen müssen. Ein eBay-Verkäufer hatte in einem seiner Angebote unterschiedlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Unter „Widerrufsbelehrung“ wurde als Widerrufsfrist 1 Monat angegeben und gleichzeitig unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ eine Widerrufsfrist von 14 Tagen genannt. Dass diese Angabe widersprüchlich und zugleich irreführend ist, dürfte jedem einleuchten.

 

Der eBay-Verkäufer hatte zudem kein Muster-Widerrufsformular in seinem Angebot bereitgehalten. Schließlich gab es in Bezug auf die Rücksendekosten sich widersprechende Angaben. In der Widerrufsbelehrung würde angegeben, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen habe, während unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ angegeben wurde, dass der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dann zu tragen habe, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspreche und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteige.

 

Streitwert auf 5.000 EUR

Diese drei Abmahnklassiker waren Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (OLG Köln, Beschlüsse vom 20.11.2007 (6 W 174/07) und 12.09.2011 (6 W 197/11).

 

Der hier angesetzte Streitwert von 5.000 EUR ist im Vergleich zu anderen OLG-Bezirken eher gering. Im OLG-Bezirk Hamm ist es meiner Kenntnis nach bisher in derartigen Konstellationen wie der vorliegenden noch nie zu einem derart geringen Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren gekommen. Im OLG-Bezirk Hamm läge dieser Wert bei mindestens 10.000 EUR.

 

 

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EUR 15.000 Streitwert für 3 Verstöße: Widerrufsbelehrung, Vertragsschluss, Vertragstext

Eine einstweilige Verfügung ist teuer. Das Landgericht Münster hatte in einem Verfügungsverfahren den Streitwert mit 15.000 EUR beziffert. In Zahlen bedeutet dies:

 

  • 439,50 EUR Gerichtskosten
  • 865,00 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale Rechtsanwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr)
  • 442,50 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale außergerichtliche Kosten des Abmahnschreibens (1,3 Geschäftsgebühr)

1.747 EUR Kosten, nur weil man auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert hat. Am besten ist es natürlich, erst gar nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Bei mir erhalten Sie Abmahnschutz inkl Haftungsübernahmegarantie ** bereits ab 29 EUR*. Die Einzelheiten zum Verfügungsverfahren in Münster:

023 O 29/15

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXXXX

                                             Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXX

 

g e g e n

 

XXX

                                             Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 15.05.2015 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

 

dem Antragsgegner wird verboten, im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber privaten Endverbrauchern elektrischer Rauchgeräte und/oder Zubehör für diese Geräte anzubieten,

 

1. ohne diese vor Abgabe von deren Bestellung klar und verständlich

 

a) über die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen zu unterrichten, und/oder

 

b) darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und/oder

 

2. ohne diese vor Abgabe von deren Vertragserklärung klar und verständlich über die Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten,

 

insbesondere wie in dem eBay-Angebot betreffend XXXXX (Artikel Nummer XXXXX) am 21.04.2015 geschehen und aus der Anlage AS 3 ersichtlich.

 

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziffer I. genannten Verbote ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld ist zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Der Streitwert für das einseitige Verfügungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, 14 Abs. 2 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

 

Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2, 944 ZPO.

 

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 OWiG.

 

Die Aussprüche im Tenor zu I. 1. a) und b) sind gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB zulässig und begründet.

 

Der Ausspruch im Tenor zu I. 2. hat aufgrund von § 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG, 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB Erfolg. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist schon deshalb unrichtig, weil unklar ist, ob eine Frist von einem Monat oder 14 Tagen gelten soll. Der Antragsgegner gibt in der Widerrufsbelehrung in aufeinanderfolgenden Sätzen widersprüchliche Informationen:

 

„Sie haben das Recht, binnen einem Monat ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab (…).“

 

Der Ausspruch im Tenor zu II. beruht auf § 890 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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