Abmahnung Handwerksrolle (Tischler-, Straßenbauer-Handwerk)

Mir liegt eine Abmahnung der WettbewerbszentraleBüro Berlin, vom 30.04.2015 vor. Die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs hat sie u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des BGH berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale finden sich auch im Internet unter www.wettbewerbszentrale.de.

 

In dieser Eigenschaft sei der Wettbewerbszentrale ein Werbeflyer des Abgemahnten vorgelegt worden, auf dem er unter der Überschrift „Alles aus einer Hand“ u.a. mit den Hinweisen „Innenausbau/Pflasterarbeiten“ werbe. Diese Hinweise finden sich auch auf der Internetpräsentation des Abgemahnten wieder, von welcher der Wettbewerbszentrale Ausdrucke vorliegen. Der Abgemahnte biete mit dieser Werbung selbstständig Handwerksleistungen an, die zum Tischler-Handwerk und Straßenbauer-Handwerk gehören würden. Das selbstständige Betreiben dieser Gewerke sei nur gestattet, wenn der Abgemahnte in der Handwerksrolle eingetragen sei (§ 1 HWO). Dies sei jedoch nicht der Fall. Es läge ein Verstoß gegen die Handwerksordnung vor. Dieser Verstoß sei zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3, 4 Nr. 11 UWG (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2006, Az. 4 O 80/06; LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, Az. 8 O 53/10).

 

Des Weiteren sei die Werbung des Abgemahnten irreführend, da der Eindruck entstünde, dass er in die Handwerksrolle eingetragen und berechtigt sei, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb zu führen (OLG Dresden, Urteil vom 31.05.1995, Az. 12 U 1748/94; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 3 U 517/06). Daher verstoße der Abgemahnte mit seiner Werbung auch gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Diese Wettbewerbswidrigkeiten würden einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG begründen.

 

Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 11.05.2015 eine Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Die Unterlassungserklärung der Wettbewerbszentrale

Er soll es künftig unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Handwerksrolleneintragung für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Tischler-Handwerks zu werben, insbesondere durch Hinweise wie „Innenausbau“, ohne Handwerksrolleneintragung für die Ausführungen wesentlicher Tätigkeiten des Straßenbauer-Handwerks zu werben, insbesondere durch Hinweise wie „Pflasterarbeiten“. Die von der Wettbewerbszentrale vorformulierte Unterlassungserklärung sieht für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 4.000 EUR vor.

 

Schließlich beinhaltet die Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung, die der Wettbewerbszentrale entstandenen Kosten von 246,10 EUR zu ersetzen. Der Abmahnung liegen noch Erläuterungen zur Abmahnung generell bei.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin

 

wegen Werbung mit Tischler- bzw. Straßenbauer-Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle

 

Stand: 04/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung fehlende Grundpreisangabe (Preisangabenverordnung) – Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale, Büro München, hat eine Abmahnung an einen Getränkehändler ausgesprochen, der in seinem Onlineshop keine Grundpreise angegeben hat. Die Nichtangabe des Grundpreises stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Ferner handelt der Verkäufer unlauter. Vorsicht vor der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung.

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dann müssten Sie mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage rechnen.

 

Der Vorteil eines gerichtlichen Verfahrens wäre, dass Ihr Gegner keine Unterlassungserklärung erhält, sondern allenfalls im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren einen Unterlassungstitel erhalten würde. Der Nachteil sind die durch ein Gerichtsverfahren entstehenden Kosten. Ich berate Sie gern.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München

 

Grund der Abmahnung: Verstoß gegen Preisangabenverordnung durch fehlende Grundpreisangabe

 

Stand: 03/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

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Abmahnung Wettbewerbszentrale wegen Fax-Werbung

Abmahnung Wettbewerbszentrale wegen wettbewerbswidriger Fax-Werbung, Mit einer Abmahnung rechnen müssen Händler, die Werbung per Telefax senden, ohne sich vorher die Einwilligung des Empfängers eingeholt zu haben.

Abmahnung Wettbewerbszentrale München

wegen unlautere Werbung per Telefax ohne vorherige Einwilligung des Empfängers

Stand: 4/2015

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Wettbewerbszentrale Bremen

Abmahnung Wettbewerbszentrale Bremen wegen irreführender Werbung beim Uhrenverkauf. Sollten Sie auf der Handelsplattform eBay Uhren unter der Bezeichnung „Silber“, „Rostgold“ oder „Gold“ vertreiben, obwohl diese nicht aus Silber oder Gold bestehen, handeln Sie unlauter und sind abmahngefährdet durch die Wettbewerbszentrale Bremen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Bremen, Herr I. Cetin

wegen: unlautere Werbung

Stand: 4/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Unzulässige E-Mail Werbung führt zur Abmahnung durch Wettbewerbszentrale Büro Dortmund

Es wurde mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund, unterzeichnet von Rechtsanwältin Elvira Schad, vom 17.02.2015 vorgelegt. Inhaltlich geht es um die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Firma, ohne dass diese sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt habe.

 

Zunächst teilt die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft handele. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie unter anderem die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale würde man unter www.wettbewerbszentrale.de erhalten.

Unzulässige E-Mail Werbung führt zur Abmahnung

Rechtsanwältin Schad führt aus, dass der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund glaubhaft versichert worden sei, dass der Abgemahnte am 27.01.2015, 11:47 Uhr, E-Mail-Werbung betrieben habe. Die entsprechende E-Mail liegt dem Schreiben bei. Empfänger der Werbung sei die Firma Pietät am Odenwaldring gewesen. Diese habe sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme nicht einverstanden erklärt und werde dies auch gerichtlich bestätigen können.

 

Es ergeht sodann der Hinweis, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig sei.

 

Durch diese Art der werblichen Ansprache werde der Adressat in unzumutbarer Weise belästigt. Der E-Mail-Anschluss – sei es eines Privatmannes, sei es eines Gewerbetreibenden – werde nicht zu dem Zweck unterhalten, auf diesem Weg unaufgefordert werblich angesprochen zu werden. Vielmehr verlange eine solche Werbung zu ihrer Rechtfertigung eine vorherige Einwilligung des Adressaten. Eine solche Einwilligung sei dem Abgemahnten gegenüber nicht erklärt worden. Er sei daher zur Unterlassung verpflichtet.

 

Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund weist darauf hin, dass sie Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht aber eigene Abwehransprüche des Adressaten geltend machen würde und sich die Unterlassungsansprüche daher auf jeden potentiellen Adressaten beziehen würden. Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund würde daher eine Unterlassungserklärung, die nur auf Werbung gegenüber einem bestimmten Adressaten bezogen sei, nicht akzeptieren.

 

Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen.

Die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung

Rechtsanwältin Elvira Schad teilt im Auftrag der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass der Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Diese Erklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund entworfen und als Anlage der Abmahnung vom 17.02.2015 beigefügt. Die Frist zur Abgabe endet am 26.02.2015. Des Weiteren liegen dem Schreiben noch eine Belehrung und eine Erläuterung zur Abmahnung bei.

 

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund abgemahnt, weil Sie unerwünschte Werbe-E-Mails (Spam-Mails) versandt haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Dortmund

wegen Versendung unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)

Stand: 02/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) der Wettbewerbszentrale Büro Berlin

Ein Abgemahnter hat mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin vom 08.06.2015 vorgelegt. Unterzeichnet ist diese von Rechtsanwältin Jennifer Beal. Diese teilt mit, dass die Wettbewerbszentrale Büro Berlin auf den Internetauftritt des Abgemahnten aufmerksam gemacht worden sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens würde dort für die Vermietung von Laptops, Tablets und Monitoren werben und dort für die Vermietung des Apple MacBook Pro wie folgt werben:

„MacBook Pro 15„ 2,4 GHz mit Retina Display
Hersteller Apple
2,91 € pro Tag
Preise inkl. Gesetzlicher MwSt“

Wird dieser Artikel zur Artikelliste hinzugefügt, werde der Adressat zunächst aufgefordert, ein Angebot einzufordern. Dabei seien persönliche Angaben zu nennen. Im späteren Verlauf seien Mietdauer und Versand auszuwählen.

 

Grund für die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin

Der Wettbewerbszentrale Büro Berlin liege eine Beschwerde vor, bei der eine Mietdauer von 10 Tagen eingesetzt worden wäre. Je nach dem, ob die Rücksendung durch den Kunden erfolgen solle oder ob vielmehr eine Abholung bzw. Lieferung gewünscht sei, sei ein Angebot für einen Mietzeitraum von 10 Tagen über 120,49 € bzw. 178,80 € (mit Lieferung) vorgelegt worden.

 

Aus den der Abmahnerin vorliegenden Angeboten ergebe sich, dass der Mietpreis pro Tag somit nicht bei dem beworbenen Preis von 2,91 € liegen würde, sondern vielmehr bei 12,05 €. Die Werbung des Abgemahnten suggeriere jedoch, dass der Mietpreis pro Tag für das MacBook Pro 15„ in jedem Fall, unabhängig von etwaigen Rahmenbedingungen bei 2,91 € pro Tag liegen würde, so der Tenor der Abmahnung. Da dieses offensichtlich nicht der Fall sei, sei die Preisbewerbung als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu beanstanden.

 

Nach eigenen weiteren intensiven Recherchen konnte die Wettbewerbszentrale Büro Berlin zwar feststellen, dass der Abgemahnte unter dem Link „Unsere Preise“ folgenden Hinweis erteile:

„Wir bieten den besten Mietpreis in Deutschland. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an. Die angezeigten Mietpreise beziehen sich auf eine Mietdauer von 120 Tagen. Bei einer kürzeren Mietdauer liegt der Mietpreis über dem angegebenen Wert“.

Dieser Hinweis könne jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um den potentiellen Kunden über mögliche Preisstaffeln bzw. Preisvariationen aufzuklären, so Rechtsanwältin Jennifer Beal. Die Preisangaben des Abgemahnten würden somit nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV genügen. In diesem Zusammenhang weist die Wettbewerbszentrale Büro Berlin auch auf § 1 Abs. 1 PAngV hin, wonach der Abgemahnte verpflichtet sei, gegenüber Letztverbrauchern mit sogenannten Endpreisen zu werben. Sofern der Endpreis von individuellen Einstellungen abhänge, so seien diese Parameter mitzuteilen.

 

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)

Ein Verstoß gegen die PAngV stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Daher nehme die Wettbewerbszentrale Büro Berlin den Abgemahnten auf Unterlassung in Anspruch. Rechtsanwältin Beal weist darauf hin, dass der der Wettbewerbszentrale Büro Berlin aus dem dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Eine Frist hierzu wurde bis zum 18.06.2015 gesetzt.

 

Sie haben ebenfalls eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin im Briefkasten vorgefunden? Bewahren Sie Ruhe und mailen oder faxen mir das Abmahnschreiben jetzt zu. Ich sehe mir dieses dann gern an und melde mich schnellstens bei Ihnen zurück.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin

wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) bei Vermietung von Produkten (hier: Apple MacBook Pro)

Stand: 06/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.