Über die komtechnik GmbH hatte ich bereits im November 2015 berichtet. Den Beitrag finden Sie hier. Jetzt liegt mit aktuell eine Abmahnung vom 20.3.2017 vor. Darin geht es um die OS-Plattform. Die erste Frage die sich stellt ist, ob die Abmahnung vom Vorwurf her überhaupt berechtigt ist.

 

Leider ja, denn seit dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Damit besteht auch seit dem 09.01.2016 für alle Händler z.B. auf der Handelsplattform eBay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierüber hatte ich hier berichtet.

 

Gibt es Rechtsprechung zur OS-Plattform

Ja, zwei OLG Entscheidungen, die jeweils anderer Ansicht sind. OLG Dresden Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 und OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az: 9 W 426/16. Ich halte von der Entscheidung aus Dresden gar nichts. Ich berichte hier darüber.

 

Die Sache ist ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH).

 

Abgemahnte sollten die Abmahnung nicht unter Verweis auf die Dresdener Entscheidung als unberechtigt zurückweisen. In Dresden würde der Abmahner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gewiss nicht geltend machen, sondern in einem Gerichtsbezirk, der seine Ansicht teilt.

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Da ich Ihre Abmahnung noch nicht gesehen habe, kann ich Ihnen mit diesem Beitrag auch keinen rechtsverbindlichen Rat dazu geben. Aus meiner Erfahrung mit anderen Abmahnungen kann ich aber sagen, dass eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nicht einfach unterschrieben werden sollte. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weitgehend und für den Abmahner von Vorteil formuliert. Es ist daher immer ratsam, wenn überhaupt nur eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht.

 

Das Gefährlichste an der Sache ist die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Die Abmahnkosten von 281,30 EUR sind grundsätzlich nicht überhöht, jedoch ist es meiner Erfahrung nach auch hier noch möglich, mit der Gegenseite über die Höhe zu verhandeln. Wir sollten nichts unversucht lassen, damit Sie am Ende so wenig wie nur möglich an die Gegenseite bezahlen müssen. Ich gehe aber davon aus, dass die Gegenseite mit sich verhandeln lässt.

Auch Sie haben von der komtechnik GmbH eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich bei mir. Sie sollten die Abmahnung zum Anlass nehmen, Ihren Onlinehandel abmahnsicher zu machen. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Senden Sie mir noch heute das Abmahnschreiben zu. Ich schaue mir dieses an und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Abmahnung komtechnik GmbH

 

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 03/2017

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!