Abmahnung Rinelli GmbH durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.03.2016 hat die Rinelli GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nicola Rinelli, durch Rechtsanwalt Markus Zöller, Kanzlei in der Innenstadt, Salzstraße 46, 48143 Münster eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Hierin teilt der Rechtsanwalt der Abmahnerin mit, dass sowohl der Abgemahnte als auch seine Mandantschaft gewerblich Artikel aus dem Sortiment Wein- und Holzkisten vertreiben würden und es sich somit um Mitbewerber i.S.d. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handeln würde.

 

Gegenstand der Abmahnung Rinelli GmbH

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Markus Zöller schreibt, dass ihm ein Angebot des Abgemahnten vorliege, mit dem sich dieser unlauter im Wettbewerb verhalten würde, indem er gegen Informationspflichten verstoßen würde.

 

Als gewerblicher Händler im Fernabsatz habe er gemäß § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB neben seiner im Angebot befindlichen Belehrung bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts, der Einzelheiten der dementsprechenden Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem das Widerrufsverlangen zu erklären sei, der Widerrufsfrist und deren Beginn, der Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs, dem Verbraucher auch ein Muster-Widerrufsformular an die Hand zu geben, welches er anstatt seiner eigenhändig verfassten Erklärung für die Geltendmachung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nutzen könne.

 

Im Fernabsatz sei die Hingabe eines solchen Formulars zwingend. Dem Verbraucher sei in verständlicher Art und Weise vor Abgabe seiner Vertragserklärung eines solches zur Verfügung zu stellen, so Rechtsanwalt Zöller.

 

Der Abgemahnte würde in dem monierten Angebot kein Muster-Widerrufsformular aufführen, so dass er gegen die entsprechende gesetzliche Vorschrift verstoßen würde.

 

Die Nichtaufführung eines Muster-Widerrufsformulars im Rahmen der Widerrufsbelehrung könne dazu führen, dass der Verbraucher ihm nützliche Rechte nicht ausübe, bei deren Ausübung auf Seiten des Abgemahnten Kosten oder Umstände entstehen könnten (beispielsweise: Logistikkosten, Abnutzung der Ware etc.), sodass ihm insoweit hieraus ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegen seinen rechtstreuen Mitbewerbern erwachsen würde, was wiederum zu einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen würde.

 

Die der Rinelli GmbH aus den oben genannten Gesetzesverstößen zustehenden Unterlassungsansprüche würden bekanntlich nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BGH nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können. Zur Abgabe einer solchen Erklärung würde dem Abgemahnten eine Frist bis zum 17.03.2016, 12 Uhr gesetzt werden.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sei der Abgemahnte darüber hinaus verpflichtet, der Abmahnerin die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die vorliegende Abmahnung zu erstatten. Die sich an dem Wettbewerbsverstoß orientierende Kostenaufstellung nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§ 2, 13 RVG´04 Nr. 2300 VV, zzgl. der Auslagen würde nach einem Streitwert von 20.000 € berechnet werden. Die sich hierdurch ergebende Gebührenforderung in Höhe von 984,60 EUR sei zahlbar bis zum 24.03.2016.

 

Rechtsanwälte Markus Zöller würde bereits jetzt darauf hinweisen, dass, sollte es zu einem isolierten Rechtsstreit bezüglich der Kosten der Abmahnung kommen, seine Mandantin in der Wahl des anzurufenden Landgerichts frei sei, da vor dem Hintergrund der im Internet begangenen Verstöße eine bundesweite örtliche Zuständigkeit gegeben sei.

Abmahnung Rinelli GmbH

wegen fehlendem Muster-Widerrufsformular

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Stand: 03/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Konica Minolta, INC. (Dentons Europe LLP Rechtsanwälte Steuerberater)

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung mit dem Betreff „Gemeinschaftsmarkenverletzung“ der Dentons Europe LLP Rechtsanwälte Steuerberater, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Sachbearbeiter: Dr. jur. Constantin Rehaag, M.A. (Partner und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) im Auftrag der Firma Konica Minolta, Inc. vom 15.04.2016 wurde mir zur Überprüfung vorgelegt.

 

Gegenstand der Abmahnung KONICA MINOLTA Inc.

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. iur. Constantin Rehaag, teilt hierin mit, dass seine Mandantin Inhaberin der u.a. registrierten Unionsmarke „KONICA MINOLTA“ (Reg.-Nr. 3332236) sei. Diese Marken seien u.a. eingetragen für Waren der Klassen 1, 2, 9 und 16, nämlich für Computerdrucker, Tintenstrahldrucker, Laserdrucker und Teile und Bestandteile vorstehend genannter Waren, für Papier, für Toner und Entwickler, bestehend aus Toner und Träger, für Fotokopiergeräte, für fotografische, elektrostatische und Thermo-Fotokopierapparate und –maschinen; Kopiermaschinen und Kopiergeräte. Die vorgenannten Marken würden sich bei den Produkten der Konica Minolta Holdings Inc. gut erkennbar sowohl auf den Produkten selbst, als auch auf den dazugehörigen Produktverpackungen befinden.

 

Aufgrund eines durchgeführten Testkaufs bei dem eBay-Shop des Abgemahnten habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass dieser „KONICA MINOLTA Magicolor 1600 W Laserdrucker ohne Toner und Trommeleinheit“ verkaufen würde. Diesen Geräten seien die Tonerkartuschen und die Imaging-Einheit entnommen worden. Der Artikelzustand sei laut Angabe in dem Webshop des Abgemahnten „neu“. Eine Begutachtung des im Wege des Testkaufs erworbenen Musters durch einen Sachverständigen habe dies bestätigt, so dass gerichtlich verwertbare Beweise vorliegen würden. Die erworbenen Produkte seien – wie bei Produkten aus dem Hause der Konica Minolta Holdings Inc. üblich – mit den Bezeichnungen Konica Minolta und dem Logo versehen.

 

Der gesonderte Vertrieb des entleerten KONICA MINOLTA-Druckers, dem ohne Zustimmung seiner Mandantin die Kartuschen und die Imaging-Einheit entnommen worden seien, würden deren Rechte aus Art. 9, 13 Abs. 2 GMVO verletzen, so Rechtsanwalt Dr. Rehaag. Zwar handele es sich bei dem streitgegenständlichen Drucker um einen solchen aus der Produktion der Konica Minolta Holdings Inc., den diese mit vorinstallierten Kartuschen und einer Trommel innerhalb der EU in den Verkehr gebracht habe, aufgrund der Veränderung des Zustands an dem Produkt seien die Rechte der Abmahnerin an ihren Marken jedoch nicht erschöpft.

 

Was fordert Rechtsanwalt Dr. jur. Constantin Rehaag für seinen Auftraggeber?

Gemäß Art. 9, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GMVO iVm §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 5 und 6, 18 und 19 MarkenG sei der Abgemahnte daher gegenüber der Markeninhaberin zur Unterlassung des Vertriebs der „Leergeräte“, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und Vernichtung noch vorhandener vorgenannter KONICA MINOLTA Produkte verpflichtet, deren Zustand er in oben bezeichneter Weise verändert habe, so Rechtsanwalt Rehaag.

 

Darüber hinaus habe er bis zum 22.06.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sei, die der Konica Minolta Holdings Inc. entstandenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Testkauf) zu ersetzen. Der der Gebührenberechnung zu Grunde zu legende Gegenstandswert orientiere sich am Unterlassungsinteresse der Abmahnerin. Die Rechtsanwaltsgebühren der Salans FMC SNR Denton Europe LLP würden in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet und summieren sich auf 2.274,50 EUR.

Abmahnung Konica Minolta, Inc.

wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung

vertreten durch Dentons Europe LLP Rechtsanwälte Steuerberater

Stand: 04/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Thorsten Jarmer durch Volker Jakob Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 13.04.2016 hat Herr Thorsten Jarmer durch Rechtsanwalt Volker Jakob, Günteroder Straße 10, 35080 Bad Endbach jeweils eine urheberrechtliche und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

 

Zwei Abmahnungen – kein Fall von Rechtsmissbrauch

 

Um es vorweg zu nehmen: Dass Rechtsanwalt Jakob die Vorwürfe gegen den Abgemahnten nicht mit einer Abmahnung, sondern in zwei separaten Schreiben geltend macht, ist aus juristischer Sicht völlig korrekt. Es handelt sich um zwei vollkommen unterschiedliche Angelegenheiten. Würde man die Verletzung des Urheberrechts und die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zusammen geltend machen, gäbe es spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Probleme bei der Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts. Es geht daher nicht – wie ein Nichtjurist meinen könnte – um die Erhöhung der Kosten, die der Abgemahnte zu zahlen habe, sondern um eine juristisch saubere Trennung von zwei vollkommen unabhängigen Unterlassungsansprüchen des Abmahners. Ein Rechtsmissbrauch liegt hierdurch eindeutig nicht vor.

 

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Herrn Thorsten Jarmer

Rechtsanwalt Volker Jakob teilt mit, dass sein Mandant – wie der Abgemahnte ebenfalls – im Internet als gewerblicher Verkäufer tätig und würde u.a. Reinigungstabletten für Kaffeevollautomaten zum Kauf anbieten, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen würde.

 

Der Abgemahnte würde sich in seinen Angeboten nicht wettbewerbskonform verhalten, indem er u.a. fehlerhaft über das Widerrufsrecht des Verbrauchers informieren würde. Rechtsanwalt Volker Jakob führt aus, dass wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustünde, der Unternehmer gem. Art. 246 a Absatz 2 Nr. 1 EGBGB verpflichtet sei, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Dieses würde der Abgemahnte nicht korrekt machen.

 

Ebenfalls werde moniert, dass der Verbraucher nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informiere und dass keine Aufklärung über die Speicherung der Daten erfolge. Auch würde er dem Verbraucher keine Informationen über die OS-Plattform zur Klärung von Online-Streitigkeiten, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den erforderlich Link zur Verfügung stellen.

 

Die in seinem wettbewerbswidrigen Verhalten begründete Wiederholungsgefahr könne der Abgemahnte durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bis zum 21.04.2016 abzugeben sei, ausräumen. Auch die Kosten, die durch die Abmahnung entstanden seien und mit 984,60 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechnet werden, habe er bis zum 25.04.2016 zu zahlen.

 

Mit der Unterzeichnung des der Abmahnung beigefügten Musters würde sich der Abgemahnte u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.500 EUR für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlungen verpflichten.

 

Die urheberrechtliche Abmahnung von Herrn Thorsten Jarmer

Mit der Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen, ein Lichtbild von dem Abmahner ohne dessen Zustimmung zur Bewerbung seines eBay-Angebots verwendet zu haben und damit gegen dessen Urheberrecht verstoßen zu haben. Zudem habe er den Namen von Herrn Thorsten Jarmer, der sich auf der abgebildeten Dose befunden habe, retuschiert.

 

Somit stünden diesem ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Offensichtlich habe der Abgemahnte das Bild über einen längeren Zeitraum in mindestens 4 Mehrfach-Angeboten unberechtigt verwendet. Als entgangene Lizenzgebühr für jedes Lichtbild stünde dem Abgemahnten ein Betrag in Höhe von 100 EUR zu. Zusätzlich sei eine Strafgebühr von 200 EUR wegen der fehlenden Urhebernennung geltend zu machen, so dass sich der vorläufige Schadensersatzbetrag diesbezüglich auf 300 EUR belaufen würde. Der Abgemahnte solle Auskunft über den tatsächlichen Umfang und die Dauer der Nutzung erteilen. Darüber hinaus habe er die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, die sich nach einem Gegenstandswert von 6.300 EUR berechnen würden und mit 546,50 EUR geltend gemacht werden würden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sei bis zum 22.04.2016 zu Händen von Rechtsanwalt Jakob abzugeben.

Abmahnung Thorsten Jarmer

wegen Wettbewerbsrecht (fehlerhafte Widerrufserklärung u.a.) und Urheberrecht

vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jakob

Stand: 04/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Palleon GmbH durch Hager Hülsen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 13.04.2016 hat die Palleon GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Bienert, durch die Rechtsanwälte Andreas Hager und Marco Hülsen, Ringstraße 1, 63897 Miltenberg eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Gegenstand dieser Abmahnung seien Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten bei dem Verkauf von Bekleidungsartikeln auf der Handelsplattform eBay.

 

Die Abmahnung der Palleon GmbH

Rechtsanwalt Andreas Hager führt aus, dass seine Mandantschaft in ihrem eBay-Shop, in einem Amazon-Händlershop und über ihren Online-Shop Bekleidungsartikel zum Verkauf anbiete. Der Abgemahnte vertreibe ebenfalls Waren aus diesem Sortiment auf der Handelsplattform eBay, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen würde.

 

Bei einem beweissicher dokumentierten Angebot, welches sich auch an Verbraucher richten würde, habe der Abgemahnte statt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis erteilt „Rücknahmen akzeptiert“.

 

Der Abgemahnte sei als Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren nach §§ 312g, 355 BGB und überdies auch dahingehend, dass nach § 355 Abs. 1 BGB der Widerruf durch eindeutige Erklärung ihm gegenüber zu erfolgen habe, keine Begründung enthalten müsse und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügen würde.

 

Ferner sei er verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Auch dieser Verpflichtung käme er nicht nach. Auch über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht würde der Abgemahnte nicht informieren, sodass das Fehlen des Hinweises auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 433 ff., 474 ff. BGB ebenfalls wettbewerbswidrig sei.

 

Weiter würden Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen fehlen. Ebenso fehlten Informationen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Abgemahnten gespeichert werde und wie der Verbraucher mit den gemäß § 312 i Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen könne.

 

Weiterhin sei die Anbieterkennzeichnung fehlerhaft, da nicht angegeben sei, bei welchem Registergericht der Abgemahnte im Handelsregister eingetragen sei.

 

Rechtsanwalt Hager tut kund, dass der Abgemahnte durch sein zitiertes Verkaufsangebot gegen Rechtspflichten verstoßen würde. Die bereits durch einen einmaligen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr könne dieser nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausräumen. Zur Abgabe dieser Erklärung werde ihm eine Frist bis spätestens zum 22.04.2016 gesetzt. Den Entwurf eines Unterwerfungsvertrags, der eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthalte, finde der Abgemahnte dem Abmahnschreiben beigefügt, so der Bevollmächtigte der Palleon GmbH weiter. Weiter heißt es, dass sofern der Abgemahnte nicht den Entwurf verwenden würde, er darauf hingewiesen werde, dass die Hager Hülsen Rechtsanwälte ohne weitere Ankündigung den Unterlassungsanspruch ihrer Mandantschaft gerichtlich durchsetzen würden, wenn eine von ihm abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen würde.

 

Aus § 12 Abs. 1 UWG sei der Abgemahnte zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen der Palleon GmbH verpflichtet. Rechtsanwalt Hager teilt mit, dass er angesichts der Vielzahl von Wettbewerbsverstößen einen Gegenstandswert von mindestens 20.000 EUR für angemessen erachte. Hiernach müsste der Abgemahnte 984,60 EUR zahlen. Dieser Betrag sei bis zum 29.04.2016 zahlbar.

Abmahnung Palleon GmbH

wegen fehlerhaftem Impressum, fehlender Widerrufsbelehrung u.a.

vertreten durch Rechtsanwälte Hager Hülsen

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Gabi Schmidt durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser

Gegenstand der Abmahnung

Frau Gabi Schmidt, Künstlername s.media, hat durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Sascha Schlösser, Augustinerstraße 48, 99084 Erfurt am 18.09.2015 eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Lichtbild aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass die Abmahnerin eine unter dem Künstlernamen s.media handelnde Fotokünstlerin sei.

 

Der die Abmahnung aussprechende Anwalt will Ihnen helfen?

Rechtsanwalt Schlösser führt aus, dass sich der Abgemahnte jederzeit telefonisch mit der Kanzlei Schlösser in Verbindung setzen könne, wenn er Fragen hätte. Er würde dann die erforderlichen Informationen und die nötige Unterstützung, z. B. bei der Abfassung einer geeigneten Unterlassungserklärung erhalten, die die üblichen Einschränkungen enthalten würde, zu denen ein Rechtsanwalt ohnehin raten würde.

 

Das klingt für mich völlig skuril. Herr Sascha Schlösser vertritt schließlich die Interessen seiner Auftraggeberin Gabi Schmidt und ist gerade nicht Ihr Anwalt. Er wird meiner Einschätzung nach natürlich versuchen, dass für seine Mandantin bestmögliche Ergebnis herauszuholen. Alles andere wäre meiner Ansicht nach völlig lebensfern. Nehmen Sie sich einen eigenen Anwalt!

 

Die Abmahnung der Frau Gabi Schmidt

In dem insgesamt 21 Seiten umfassenden Abmahnschreiben heißt es sodann, dass der Abgemahnte eine Rechtsverletzung konkret dadurch begangen habe, dass er das Lichtbild mit dem Namen „gut.dass.es.sie.gibt“, welches von Gabi Schmidt – Künstlername s.media vor dem 17.04.2010 erstellt und ab diesem Zeitpunkt zeitweise über Agenturen – hier auf der Plattform Pixelio, jedoch nie unter Verzicht auf die Urhebernennung, vertrieben worden sei bzw. vertrieben werde, öffentlich zugänglich gemacht habe, ohne dabei bei jeder Verwendung eine hinreichende, d.h. gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen entsprechende Nennung der Abmahnerin als Hersteller vorzunehmen.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, bis zum 25.09.2015 eine schriftliche unbedingte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß der unterlassenen ausreichenden Urheberangabe abzugeben, welche geeignet sei, die Gefahr einer Wiederholung des geltend gemachten Verstoßes auszuschließen. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitliche Entfernung des Lichtbildes oder die Nachholung des fehlenden Urhebervermerks ohne gleichzeitige Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht genüge, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr beseitigen und damit das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage entfallen lassen, so Rechtsanwalt Schlösser.

 

Vergleichsangebot von Frau Gabi Schmidt, s.media

Der Abgemahnte sei verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und Auskunft zu erteilen. Sodann wird zur Abgeltung dieser Ansprüche ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, bei deren Annahme der Auskunftsanspruch nicht weiter verfolgt werden würde. Dieses Vergleichsangebot sieht vor, dass der Abgemahnte einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.371,44 EUR bis zum 25.09.2015 zahlen würde und binnen dieser Frist eine Unterlassungserklärung abgeben würde. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR (Gegenstandswert: 6.000 EUR) sowie einen in Anlehnung an die Festlegungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) geschätzten Schadensersatz in Höhe von 800,00 EUR.

Abmahnung Gabi Schmidt, s.media

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser

Stand: 09/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Schäfer-Verlag Plauen i.V. – Uwe Bernd Baumeister (Ludwig Rentzsch Rechtsanwalt)

Gegenstand der Abmahnung

Der Schäfer-Verlag Plauen i.V., vertreten durch Herrn Uwe Bernd Baumeister, hat am 21.04.2016 durch Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch, Wildunger Straße 83, 70372 Stuttgart eine Abmahnung wegen Veröffentlichung eines Gedichts ohne dessen Zustimmung aussprechen lassen.

 

Die Abmahnung Schäfer-Verlag Plauen i.V

Der Bevollmächtigte führt aus, dass sein Mandant kürzlich in Erfahrung gebracht habe, dass eines seiner Gedichte ohne seine Einwilligung von dem Abgemahnten im Rahmen seiner Zeitschrift abgedruckt sowie auf seiner Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Es würde sich um das Gedicht „Die schwerste Bitte: Dein Wille geschehe!“ des Autors Hermann Enke handeln.

 

Der Internetseite sowie Informationen einschlägiger Suchmaschinen könne entnommen werden, dass das Gedicht online zumindest seit September 2006 Verwendung finden würde. Entsprechende gerichtsverwertbare Screenshots seien von Internetfachleuten gefertigt worden, so Rechtsanwalt Rentzsch.

 

Diese ungenehmigte Nutzung würde die Rechte seines Mandanten, der Inhaber sämtlicher Rechte an dem genannten Gedicht sei, verletzen. Das Gedicht würde seit Jahrzehnten im Verlag seines Mandanten erscheinen. Dieser habe dem Abgemahnten keinerlei Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Gedicht übertragen. Die Nutzung seines Werkes könne der Schäfer-Verlag Plauen i.V., vertreten durch den Inhaber Uwe Bernd Baumeister, aus §§ 13, 16, 17, 19 a, 23 UrhG verbieten.

 

Was wird vom Schäfer-Verlag Plauen i.V.gefordert?

Darüber hinaus sei der Abgemahnte zum Ersatz des dem Abmahner durch die unbefugte Nutzung seines Gedichts entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schäfer-Verlag Plauen i.V., Inhaber Uwe Bernd Baumeister, würde dabei den zu ersetzenden Schaden im Wege der Lizenzanalogie nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 UrhG geltend machen. Unter Zugrundelegung der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Honorare für Zeitungen und Zeitschriften, die von den Gerichten zur Bemessung von Schadensersatzansprüchen regelmäßig herangezogen werden würden, sei der Abmahner berechtigt, für die Verwendung seines Gedichts einen Betrag in Höhe von 486,00 € von dem Abgemahnten zu fordern. Rechtsanwalt Rentzsch erklärt in diesem Zusammenhang, dass auf den Grundbetrag in Höhe von 243,00 € (Pakethonorar für Print und Onlinenutzung, Auflagenhöhe bis 5.000 Stück, Abbildungsgröße bis 1/2 Seite, Nutzungsdauer bis 1 Jahr (günstigster Tarif) + Langzeitarchivierung) wegen des unterlassenen Quellennachweises (Nennung des Verlages seiner Mandantschaft und des Urhebers) laut ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag von 100 % vorzunehmen sei.

 

Gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG habe er zudem die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Ludwig Rentzsch zu tragen, die dem Abgemahnten nach einem Gegenstandswert von 6.000 €, entspricht 480,20 € netto, in Rechnung gestellt werden würden. Der Gesamtbetrag in Höhe von 966,20 € sei innerhalb von zwei Wochen zahlbar.

 

Darüber hinaus werde der Abgemahnte aufgefordert, das Gedicht nicht länger zu nutzen und bis zum 28.04.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abmahnung Schäfer-Verlag Plauen i.V., vertreten durch Herrn Uwe Bernd Baumeister

wegen Urheberrechtsverletzung Gedicht

vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.