Abmahnung Secura Consult Versicherungsmakler GmbH durch Roger Näbig Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit einer Telefaxmitteilung vom 22.04.2016 hat die Firma Secura Consult Versicherungsmakler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Hallwachs, durch Rechtsanwalt Roger Näbig, Palmzeile 8 A, 14129 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Gegenstand dieser Abmahnung ist es, dass der Abgemahnte auf seiner Internetpräsenz keine Datenschutzerklärung vorhält, obwohl er ein Kontaktformular nutzt.

 

Die Webseite der Abmahnerin www.securaconsult.de ist derzeit (Stand Mittwoch, 27.4.2016, 15:40 Uhr) nicht erreichbar. Es wird eine Baustellenseite angezeigt, wo es heißt:

 

Zur Zeit werden Wartungsarbeiten durchgeführt.

Die Internetpräsenz wird bald wieder zur Verfügung stehen.

 

Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

Rechtsanwalt Näbig führt hierzu aus, dass dies eine Pflichtverletzung nach §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG darstellen würde. Der Abgemahnte würde als Einzelfirma handeln und sei in Hamburg als gewerblicher Versicherungsmakler tätig. Die Secura Consult Versicherungsmakler GmbH sei ebenfalls seit 1979 zugelassene Versicherungsmaklerin und würde fortlaufend Versicherungsverträge im gesamten Bundesgebiet vermitteln. Somit würde sie mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

 

Fehlender Datenschutzhinweis als Abmahngrund

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten, dass dieser unter der von ihm betriebenen Homepage keinen rechtlich vorgeschriebenen Datenschutzhinweise erteilt, obwohl er personenbezogene Daten mittels einen sog. Kontaktformulars auf der Unterseite „Angebote“ selbst erheben würde. Zu Beweiszwecken sei die entsprechende Seite von Rechtsanwalt Roger Näbig vorsorglich per Bildschirmfoto gesichert worden.

 

Wenn der Abgemahnte als Diensteanbieter i.S.d. TMG auf seiner Homepage personenbezogene Daten, so z.B. den Namen und die E-Mail-Adresse des Nutzers, erheben würde, dann müsse er den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung sowie Verwendung von Daten und das Erfordernis seiner Einwilligung zur Nutzung gemäß § 13 Abs. 1 TMG mittels einer Datenschutzerklärung unterrichten, auch wenn der Nutzer seine Angaben freiwillig gemacht habe, so Rechtsanwalt Näbig weiter. Diese Unterrichtung des Nutzers müsse zu Beginn des Nutzungsumfangs der Homepage und auch später jederzeit abrufbar sein.

 

Nur vorsorglich weise der Bevollmächtigte der Secura Consult Versicherungsmakler GmbH darauf hin, dass gegen den Abgemahnten ein Bußgeld bis zu 50.000 € von der zuständigen Datenschutzbehörde gemäß § 16 TMG verhängt werden könne, da dieser es nicht sichergestellt habe, auf seiner Homepage, trotz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsumfangs und später jederzeit abrufbar auf seine Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen des Datenschutzes hinzuweisen.

 

Die Forderung der Secura Consult Versicherungsmakler GmbH

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen würden seiner Mandantin Unterlassungsansprüche gegen das Unternehmen des Abgemahnten zustehen. Er werde aufgefordert, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sei die Unterlassungserklärung nicht nur von der Gesellschaft selbst abzugeben, sondern auch persönlich von deren Repräsentanten, also von den Personen, die das wettbewerbswidrige Verhalten selbst verursacht, den Auftrag hierzu erteilt oder trotz Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten selbst verursacht, den Auftrag hierzu erteilt oder trotz Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten dieses pflichtwidrig nicht verhindert hätten. Regelmäßig würde es sich hierbei um den oder die Geschäftsführer bzw. den Inhaber handeln. Daher werde auch der Inhaber der Einzelfirma, an die sich die Abmahnung richten würde, aufgefordert, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Frist hierzu würde bis zum 29.04.2016, 13:00 Uhr gesetzt werden, wobei die Übersendung per Telefax ausreichend sei.

 

Die durch die Abmahntätigkeit entstandenen Kosten müsse der Abgemahnte der Abmahnerin erstatten. Diese würden 612,80 EUR netto betragen (Gegenstandswert: 7.500,00 €) und seien zahlbar bis zum 02.05.2016.

Abmahnung Secura Consult Versicherungsmakler GmbH

wegen fehlender Datenschutzerklärung

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Näbig

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V. durch Dr. Eikelau Masberg und Kollegen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 19.04.2016 hat die Firma Tommy Hilfiger Europe B.V. durch die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen, Poststraße 24, 40213 Düsseldorf eine Abmahnung wegen des Vertriebs von nachgeahmter Ware mit dem Kennzeichen „TOMMY HILFIGER“ aussprechen lassen.

 

Hintergrund zur Firma Tommy Hilfiger Europe B.V.

Der Bevollmächtigte der Abmahnerin, Rechtsanwalt Axel Masberg, informiert, dass den Abgemahnten hierin, dass die diesem sicherlich gut bekannte TOMMY HILFIGER-Gruppe weltweit modische Oberbekleidung und Accessoires im gehobenen Segment unter der weltweit bekannten Marke „TOMMY HILFIGER“, welche sie auch selbst entwerfen würde und herstellen lasse, vertreiben würde, so auch in Deutschland.

 

In der Bundesrepublik Deutschland würden die mit der Tommy Hilfiger Europe B.V. gesellschaftlich verbundenen Firmen Tommy Hilfiger Licensing B.V. und die Tommy Hilfiger Licensing LLC, New York, USA, für die genannten und für weitere Marken kennzeichenrechtlichen Schutz genießen. Dies würde u.a. für die Gemeinschaftsmarken CTM131706 „TOMMY HILFIGER“, Wortmarke mit Priorität vom 01. April 1996, eingetragen für Waren der Klassen 3, 18, und 25, u.a. für Bekleidungsstücke, für die Gemeinschaftsmarke CTM 138529, Bildmarke mit Priorität vom 01. April 1996, eingetragen für Waren der Klassen 3, 18 und 25, u.a. für Bekleidungsstücke und für die Deutsche Marke Dr. DE30023588, Wortmarke „TOMMY“, mit Priorität vom 27. März 2000, eingetragen für Waren der Klasse 25, und zwar für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Gürtel gelten.

 

Die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Tommy Hilfiger“

Rechtsanwalt Masberg führt aus, dass die Abmahnerin ihre Kennzeichen fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie, verteidige. Er sei darauf aufmerksam geworden, dass der Abgemahnte Bekleidungsstücke über die Internetplattform eBay in den Verkehr gebracht habe, die das Kennzeichen „Tommy Hilfiger“ tragen würden.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen teilen mit, dass sie von dem Abgemahnten markenmäßig gekennzeichnete Bekleidungsstücke durch Testkauf erworben und exemplarisch überprüft hätten. Dabei sie anhand einer Vielzahl von Merkmalen festgestellt worden, dass es sich bei der angebotenen Ware um Fälschungen handeln würde.

 

Das Inverkehrbringen von Ware mit dem Kennzeichen „TOMMY HILFIGER“, obwohl es sich nicht um Waren der Abmahnerin, sondern um Plagiate handeln würde, sei ohne Zustimmung der Markeninhaberin erfolgt und stelle somit eine Markenrechtsverletzung dar.

 

Der Abgemahnte habe das Verhalten ab sofort zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Dem Eingang der Erklärung würde bis zum 26.04.2016 entgegen gesehen werden.

 

Vorgefertigte Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschreiben

Ein Muster einer vorformulierten Erklärung liegt diesem Schreiben an. Dieses halte ich jedoch für zu weitreichend. Mit der Unterzeichnung würde der Abgemahnte u.a. die Zustimmung erteilen, dass die eBay International AG, die Fa. Schimmel Media Verlag GmbH & Co. KG, die Firma GKS Handelssysteme GmbH, die Fa. Yatego GmbH und die Fa. Hood Media GmbH sowie alle mit diesen Gesellschaften verbundene Unternehmen berechtigt werden, Daten zu der Person des Abgemahnten betreffend etwaige Verkaufsaktivitäten in Bezug auf Waren mit den genannten Marken auf der entsprechenden Onlineplattform gegenüber den Bevollmächtigten der Abmahnerin offenzulegen und zwar betreffend sämtliche von diesem dort genutzten Mitgliedsnamen und –konten.

 

Darüber hinaus würde sich der Abgemahnte verpflichten, Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 200.000 EUR zu zahlen.

Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V.

wegen Markenrechsverletzung, Verkauf von Produktfälschungen „Tommy Hilfiger“

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen

Stand: 04/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung SKODA AUTO a.s. durch Lempe & Kessler Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Firma SKODA AUTO a.s. hat durch die Rechtsanwälte Dr. Clemens Kessler und Dr. Markus Lempe, Schmalzmarkt 10, 97070 Würzburg am 25.04.2016 eine Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten aussprechen lassen.

 

Es wird mitgeteilt, dass die SKODA AUTO a.s. im Automobilbereich und Automobil-Teilebreich Inhaberin mehrerer Marken, u.a. mit den Bezeichnungen SKODA, OCTAVIA, FABIA, YETI sowie den Zeichen „Skoda“ und „Superb“ sei.

 

Die Abmahnung der SKODA AUTO a.s.

Die Abmahnerin habe nun festgestellt, dass der Abgemahnte bei eBay Produkte anbieten würde, die mit ihren Marken gekennzeichnet seien. So habe er beispielsweise ein Produkt mit der Bezeichnung „2 Tasten Auto Klapp Schlüssel SKODA Octavia Fabia SuperB Yeti mit LOGO aus DE“ für einen Kaufpreis in Höhe von 8,99 EUR sowohl über sein eBay-Account als auch über seinen Onlineshop zum Verkauf angeboten. Dieses Produkt sei kein originales Produkt der SKODA AUTO a.s., so dass dies die Markenrechte der Markeninhaberin verletzen würde.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV habe die SKODA AUTO a.s. das ausschließliche und alleinige Recht, Produkte der oben genannten Marken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Es sei Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers Markenprodukte im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Der Abgemahnte sei verpflichtet, die vorgebrachten Handlungen zu unterlassen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die bloße Einstellung der rechtsverletzenden Handlungen nicht ausreichend, um die Gefahr der Wiederholung zukünftiger Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr werde regelmäßig erst mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt.

 

Eine Erklärung seitens des Abgemahnten, welche eine Wiederholungsgefahr bezüglich der rechtswidrigen Handlungen beseitigen könne, sei bislang bei der SKODA AUTO a.s. nicht eingegangen.

 

Dem Abgemahnten werde deshalb die Möglichkeit geboten, mittels des Abschlusses eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dem Eingang der Erklärung werde bis zum 06.05.2016 entgegen gesehen.

 

Zudem sei er gemäß § 19 MarkenG und § 242 BGB verpflichtet, der SKODA AUTO a.s. unter Vorlage sämtlicher Belege unverzüglich Auskunft zu erteilen über Namens und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die diese bestimmt waren. Zudem sei er verpflichtet, Angaben zu machen über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt worden seien. Diese Auskünfte seien ebenfalls bis zum 06.05.2016 eingehend bei den Rechtsanwälten Lempe & Kessler zu erteilen.

 

Durch die rechtswidrigen Handlungen sei ihre Mandantin veranlasst gewesen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierdurch entstandenen Kosten habe der Abgemahnte zu tragen. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000 EUR würde sich somit ein Rechnungsbetrag in Höhe von 2.305,40 EUR netto ergeben, der bis zum 06.05.2016 zahlbar sei.

Abmahnung SKODA AUTO a.s.

wegen Markenrechtsverletzung Skoda, Octavia, Fabia, Yeti, SuperB“

vertreten durch Rechtsanwälte Lempe und Kessler

Stand: 04/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung NE-Soft 24 GmbH durch Marcel van Maele Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Die Firma NE-Soft 24 GmbH hat am 23.03.2016 durch Rechtsanwalt Marcel van Maele, Kapellenstraße 82, 52066 Aachen eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Mit diesem Abmahnschreiben teilt der Bevollmächtigte mit, dass seine Mandantin über ihre Geschäftsadresse, aber auch über die Internetplattform eBay Software vertreiben würde, insbesondere solche Software der Firma TRUSTED SOFTWARE, die sich gegenüber der Vielzahl von Angeboten für Microsoft-Lizenzkeys etc., die derzeit sowohl auf der eBay-Plattform wie auch auf anderen Verkaufsplattformen zu finden seien, dadurch auszeichnen würde, dass es ich um legale Software handeln würde, die dem Kunden nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH die erforderliche Dokumentation zur Verfügung stellen würde, während dies bei den vorerwähnten anderen Angeboten regelmäßig nicht der Fall sei.

 

Die Abmahnung NE-Soft 24 GmbH

Der Abgemahnte würde auf der Handelsplattform eBay.de ebenfalls Software für Microsoft-Produkte vertreiben, so dass zwischen diesem und der Abmahnerin ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehen würde.

 

Rechtsanwalt van Maele informiert, dass ihm nunmehr ein eBay-Verkaufsangebot des Abgemahnten vorliegen würde. Dort würde er einen „Windows 7 Professional inkl. SP1 32 Bit 64 Bit OEM Key Lizenz Windows 10 Win7“ zum Verkauf anbieten. Ein solches Produkt sei von einem Testkäufer am 08.03.2016 erworben und diesem per elektronischer Post zugesandt worden. Dieser Testkäufer habe lediglich einen Produktkey von dem Abgemahnten erhalten. Der Verkauf derartiger „Lizenzen“ per Übersendung lediglich eines Produktkeys sei indessen aus mehreren Gesichtspunkten urheberrechtlich unzulässig. Der Verkauf solcher Produktkeys sei darüber hinaus gegenüber den angesprochenen Verbraucherkreisen auch irreführend gem. §§ 3, 5, 5a UWG.

 

Es wird moniert, dass der Abgemahnte den angesprochenen Interessenten eines solchen Angebotes darüber täuschen würde, dass der Verbraucher nicht hinreichend darüber informiert werde, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet seien, dass der Abgemahnte als Verkäufer nicht angeben würde, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existiert hätten und existieren würde als nach dem Lizenzvertrag mit dem Lizenzinhaber erlaubt seien sowie dass der Abgemahnte dem Verbraucher nicht darauf hinweisen würde, dass er diesem nach Erwerb die Vorerwerber der Programmkopien mitteilen und entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen würde.

 

Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadenseratz

Der Abgemahnte solle daher bis zum 30.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Auskunft erteilen.

 

Der Abgemahnte sei aufgrund seines wettbewerbswidrigen Verhaltens der NE-Soft 24 GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Die exakten Schadensersatzansprüche würden sich naturgemäß erst dann ermitteln lassen, wenn die geforderten Auskünfte des Abgemahnten vollständig vorliegen würden. Anhand der vorliegenden eBay-Auswertungen und der entsprechenden Kundenbewertungen würde aber bereits feststehen, dass er die beanstandeten Produkte offenbar im großen Umfang vertrieben habe. Die NE-Soft 24 GmbH biete dem Abgemahnten insoweit an, zur Abgeltung der im Raume stehenden Schadensersatzansprüche einen pauschalierten Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen. Des Weiteren habe er die Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts Marcel van Maele zu zahlen. Diese würden sich auf 2.305,40 EUR netto belaufen und nach einem Gegenstandswert von 150.000 EUR berechnet werden. Auch die Testkaufkosten in Höhe von 21,99 EUR seien von ihm zu erstatten.

Abmahnung NE-Soft 24 GmbH

wegen fehlender Informationserteilung bei Verkauf von Product-Keys

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel van Maele

Stand: 03/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Poolmegastore GmbH (RESMEDIA Heukrodt-Bauer und Decker Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Die Poolmegastore GmbH hat mit Schreiben vom 26.04.2016 durch die Rechtsanwälte Heukrodt-Bauer und Decker, RESMEDIA, Kanzlei für IT-IP-Medien, Am Winterhafen 78, 55131 Mainz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei das Täuschen der Verbraucher durch Versenden eines falschen Artikels.

 

Die Abmahnung der Poolmegastore GmbH

Rechtsanwalt für Fachanwalt für IT-Technologierecht Florian Decker, der Unterzeichner der Abmahnung, schreibt, dass es in der Sache um Wettbewerbsverstöße in dem Onlineshop des Abgemahnten gehen würde. Die Poolmegastore GmbH würde Verbrauchern Schwimmbecken, aber auch entsprechendes Zubehör, wie z.B. Poolreinigungsroboter der Marke „Zodiac“ über das Internet zum Verkauf anbieten. Der Abgemahnte würde daher mit der Abmahnerin im unmittelbaren Wettbewerb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen. Diese habe nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte u.a. in seinem Produktangebot über wesentliche Merkmale der Ware falsch informieren. So würde der Poolroboter „Zodiac Vortex 3“ von dem Abgemahnten angeboten werden, statt des beworbenen Produkts habe dieser jedoch den Poolreinigungsroboter „Zodiac RV 4400“ ausgeliefert. Dies habe eine Testbestellung, die durch die Poolmegastore GmbH veranlasst worden sei, ergeben.

 

Der Abgemahnte würde folglich eine Ware bewerben, die er tatsächlich nicht liefern würde, so Rechtsanwalt Decker. Hierdurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der so beworbene Poolroboter sei anderer. Verbraucher, die einen „Zodiac Vortex 3“ bestellen, würden getäuscht werden. Diese gingen aufgrund des Angebots des Abgemahnten nämlich nicht davon aus, einen „Zodiac RV 4400“ geliefert zu bekommen. Dies sei als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG zu werten. Es handele sich somit um eine unzulässige irreführende Beschaffenheitsangabe.

 

Bereits die fehlende Typenbezeichnung im Rahmen einer Werbeanzeige stelle ein wesentliches Produktmerkmal dar, deren Angabe Verkäufer den mit ihrer Werbung angesprochenen Verbrauchern nicht vorenthalten dürften (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5 a Abs. 3 UWG sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern wie auch von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, die genannten Wettbewerbsverstöße unverzüglich zu unterlassen und zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr bis spätestens zum 03.05.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Muster sei der Abmahnung beigefügt, es stehe dem Abgemahnten jedoch frei, auch eine eigene Erklärung abzugeben.

 

Die Kosten des Abmahnschreibens würden nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ebenfalls zu Lasten des Abgemahnten gehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung würden sich nach einem Streitwert von 25.000 € beziffern. Der sich hierdurch ergebende Gebührenanspruch in Höhe von 1.044,40 € netto sei zahlbar bis zum 03.05.2016. Rechtsanwalt Decker weist darauf hin, dass die Schwere der vorliegenden Täuschung einen Streitwert von mindestens 25.000 € rechtfertigen würde.

Abmahnung Poolmegastore GmbH

wegen Wettbewerbsverstoß (falsche Information über wesentliche Merkmale)

vertreten durch Rechtsanwälte Heukrodt-Bauer und Decker, RESMEDIA, Kanzlei für IT-IP-Medien

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Adam Nawracaj durch Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 28.04.2016 hat Herr Adam Nawracaj durch die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben teilen die Bevollmächtigten mit, dass ihre Mandantschaft im Vertrieb u.a. von Autoersatzteilen im Internet tätig sei. Zu dem angesprochenen Kundenkreis würden auch private Endverbraucher gehören.

 

Der Abgemahnte würde über die Verkaufsplattform eBay ebenfalls Waren aus diesem Sortiment an private Endverbraucher zum Verkauf anbieten und stehe somit mit Herrn Adam Nawracaj in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Der Abmahner habe nun im Rahmen von Preisvergleichen feststellen müssen, dass der Abgemahnte in seinem eBay-Angebot wettbewerbswidrig agieren würde.

 

Privater Handel – Gewerblicher Handel

So würde er als vermeintlich privater Anbieter in erheblicher Anzahl neue Produkte aus dem Sortiment Autoersatzteile anbieten. Die von dem Abgemahnten angebotene Produktpalette konzentriere sich dabei ausschließlich auf neue, unbenutzte Scheibenwischer für verschiedene Fahrzeugmodelle, welche er sogar teilweise in mehrfacher Verfügbarkeit vorrätig halten würde, so der unterzeichnende Rechtsanwalt Leiers.

 

Die von dem Abgemahnten vorgehaltene Angabe „Angemeldet als privater Verkäufer“ sei dabei allerdings unzutreffend, da seinerseits tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.

 

Weiter heißt es sodann in dem Schreiben: Eine gewerbliche Tätigkeit setze ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit seien wiederholte, gleichartige Angebote ggf. auch von neuen Gegenständen und häufige Bewertungen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 29., Auflage, § 2 Rn. 2). Es könne beweissicher festgestellt werden, dass der Abgemahnte Stand 28.04.2016 13 selbständige Angebote über ausschließlich neue Artikel aus dem angesprochenen Sortiment unterhalten würde. Hinzu komme, dass er 30 Bewertungen in den letzten 6 Monaten ausschließlich als Verkäufer erhalten hätte.

 

Der Abgemahnte würde sich als vermeintlich privater Anbieter verschiedenen gesetzlich normierten Informationspflichten im Fernabsatz bewusst entziehen, so z.B. im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

 

Der Abgemahnte solle das Verhalten ab sofort unterlassen und bis zum 09.05.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Darüber hinaus werde er aufgefordert, die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 EUR netto zu erstatten (Gegenstandswert 20.000 EUR).

Abmahnung Adam Nawracaj

wegen Privatverkauf eBay

vertreten durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.