Abmahnung EONETIX Informations Technology Handels GmbH durch Schlömer & Sperl Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 25.04.2016 haben die Rechtsanwälte Schlömer Sperl, Steinhöft 5-7, 20459 Hamburg im Auftrag der EONETIX Informations Technology Handels-GmbH eine Abmahnung ausgesprochen. Hintergrund sei das unlautere Verhalten des Abgemahnten auf der Handelsplattform eBay beim Verkauf von EDV-Artikeln, insbesondere Hardware.

 

Die Abmahnung EONETIX Informations Technology Handels-GmbH

Rechtsanwalt Jörg Dittrich, der Sachbearbeiter der Abmahnung, teilt dem Empfänger des Schreibens mit, dass er als gewerblicher Verkäufer bestimmten Hinweispflichten unterliegen würde und es ihm insbesondere untersagt sei, mit irreführenden Angaben zu werben. Innerhalb der Artikelangebote weise er darauf hin, es handele sich angeblich um einen sog. Privatverkauf, obgleich sich nachweisen lasse, dass er tatsächlich nicht als privater, sondern als gewerblicher Verkäufer agieren würde. Nach Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG handele es sich um unzulässige geschäftliche Handlungen bei einer unwahren Angabe oder dem Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.

 

Weiterhin verstoße er gegen die ihm obliegenden allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246 a §§ 1, 2 EGBGB sowie § 5 Abs. 1 TMG. Danach sei der Abgemahnte als Unternehmer verpflichtet, seine Identität sowie eine ladungsfähige Anschrift anzugeben; darüber hinaus seien Informationen verfügbar zu halten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und auch eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Aufgrund der fehlenden Angaben würde sich der Abgemahnte unlauter verhalten, so Rechtsanwalt Dittrich weiter.

 

Auch über das Einräumen und die Ausübung des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts würde der Abgemahnte nicht informieren.

 

Er würde daher namens und im Auftrag der EONETIX Informations Technology Handels-GmbH aufgefordert werden, bis zum 04.05.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Muster sei der Abmahnung beigefügt. Mit der Unterzeichnung dieser vorgefertigten Erklärung würde sich der Abgemahnte verpflichten, es bei einer Vertragsstrafe in einer Höhe, die die Abmahnerin festsetzt u.a. zu unterlassen, im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen EDV-Artikel und/oder Zubehör feilzubieten und zugleich anzugeben: „Angemeldet als privater Verkäufer“ und/oder „Da es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt –> keine Garantie oder Gewährleistung“.

 

Darüber hinaus sei er verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Schlömer & Sperl zu tragen. Berechnet werden 865,00 € netto nach einem Gegenstandswert von 15.000 €.

Abmahnung EONETIX Informations Technology Handels-GmbH

wegen Informationspflichtverletzung

vertreten durch Rechtsanwälte Schlömer Sperl

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Clarins GmbH durch Rechtsanwälte Lubberger Lehment

Gegenstand der Abmahnung

Am 01.04.2016 hat die Firma Clarins GmbH durch die Rechtsanwälte Lubberger Lehment, Meinekestraße 4, 10719 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Sachbearbeiterin ist Rechtsanwältin Eva Maierski.

 

Abmahnung Clarins GmbH erhalten?

Die Lubberger Lehment Rechtsanwälte teilen mit, dass ihre Mandantin Duftwässer und Kosmetikprodukte u.a. unter den Marken Thierry Mugle, Clarins und Azzaro herstellen und im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertreiben würde. Die Clarins GmbH sei von den Markeninhaberinnen ermächtigt, die Rechte aus den Marken im eigenen Namen wahrzunehmen. Sie habe im Rahmen eines Testkaufs bei dem Abgemahnten das Produkt „Thierry Mugler Angel 25 ml EdP“ erworben, das von diesem verkauft und geliefert worden sei. Eine Überprüfung des Kontrollcodes auf dem von dem Abgemahnten gelieferten Parfum habe ergeben, dass die Abmahnerin dieses Produkt erstmals in Argentinien in den Verkehr gebracht habe. Eine Zustimmung zum Import dieses Produktes in den Europäischen Wirtschaftsraum liege nicht vor.

 

Der innereuropäische Vertrieb markenrechtlich geschützter Produkte, die erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden seien, verletze die Rechte der betroffenen Marke gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a) und lit. c), Art. 13 Abs. 1 GMV, so Rechtsanwältin Maierski.

 

Der Vertrieb des Thierry Mugler-Parfums an die Testkäuferin der Abmahnerin verletze daher deren Rechte an der Marke „Thierry Mugler“.

 

Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch beziehe sich nicht nur auf die konkret betroffene Marke, sondern sämtliche selektiv vertriebenen Marken der Clarins GmbH. Vor diesem Hintergrund werde der Abgemahnte aufgefordert, bis zum 14.04.2016 eine Unterlassungserklärung zu Händen der Rechtsanwälte Lubberger Lehment abzugeben. Es ergeht sodann der Hinweis, dass bei einer nicht fristgerechten Abgabe der Erklärung der Abmahnerin geraten werde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Darüber hinaus werde der Abgemahnte aufgefordert, ebenfalls innerhalb der genannten Frist Auskunft zu erteilen und zwar über Namen und Anschrift des Vorlieferanten und über den Umfang, in welchem er außereuropäische Produkte der Marke „Thierry Mugler“ vertrieben habe.

 

Des Weiteren habe der Abgemahnte aufgrund der Markenrechtsverletzung die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Diese würden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet werden. Der sich daraus resultierende Betrag in Höhe von 1.973,90 € sei ebenfalls binnen dieser Frist zahlbar.

Abmahnung Clarins GmbH

wegen Markenrechtsverletzung

vertreten durch Rechtsanwälte Lubberger Lehment

Stand: 04/2016

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH (adares Reininger & Partner Patent- und Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 04.05.2016 hat die Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wallroth, durch die Patent- und Rechtsanwälte adares Reiniger & Partner, Schumannstraße 2, 10117 Berlin eine Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts an der Marke „mawa-design“.

 

Die Firma Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

Rechtsanwältin Christine Glasemann, die Unterzeichnerin des Schreibens, teilt mit, dass ihr Mandant Inhaber der deutschen Wortmarke mawa-design sei, die u.a. für Decken- und Wandleuchten, Stehleuchten eingetragen sei.

 

Die Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH sei ein alteingesessenes deutsches Unternehmen, das vor allem Leuchten aller Art herstelle und vertreibe. Das Unternehmen würde für Designleuchten stehen, die mit zahlreichen nationalen und internationalen Designpreisen ausgezeichnet worden seien.

 

Die Abmahnung Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

Ihre Mandantschaft habe erfahren, dass der Abgemahnte auf der Internetseite ebay.de Leuchten mit der Bezeichnung „Mava“ anbieten würde, wobei er in den Überschriften auch das Wort „Design“ mit aufgenommen habe, so die Patent- und Rechtsanwälte Reininger und Partner. Der Vertrieb dieser Leuchten verletzte die Marken- und Firmenrechte der Abmahnerin nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Das von dem Abgemahnten benutzte Zeichen Mava sei klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich zu der Marke mawa-design. Den Zeichenbestandteil „Design“ der Marke ihres Mandanten dürfe man als kennzeichnungsschwach ansehen, da er als beschreibend für die geschützten Waren angesehen werden könne. Der kennzeichnungsstarke Bestandteil „mawa“ verfüge insbesondere in den Fachkreisen über eine erhöhte Bekanntheit, die sich aus der jahrzehntelangen Nutzung als Firmennamen sowie den vielzähligen Designpreisen für Mawa-Leuchten ergeben würde.

 

Die mit der Marke mawa-design geschützten Waren bzw. unter der Firma Mawa hergestellten und vertriebenen Waren seien identisch mit den Waren, für die der Abgemahnte das Zeichen Mava verwenden würde. Angesichts dessen bestehe für das Publikum die Gefahr der Verwechslungen, einschließlich der Gefahr, dass das von dem Abgemahnten benutzte Zeichen Mava mit der Marke mawa-design und der Firma Mawa der Abmahnerin in Verbindung gebracht werde, vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG.

 

Zudem würden die Rechtsanwälte Reininger und Partner durch die Verwendung des Zeichens Mava für Leuchten die Rechte ihrer Mandantschaft gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG verletzt sehen, da die Wertschätzung der bekannten Marke bzw. Firma ihres Mandanten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt werde.

 

Der Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH würden daher Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Auskunftserteilung zustehen, die mit der Abmahnung geltend gemacht werden würden. Rechtsanwältin Glasemann weist den Abgemahnten darauf hin, dass sich dieser spätestens ab Zugang der Abmahnung außerdem schadensersatzpflichtig und ggf. auch nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Marken G strafbar machen würde, wenn er den Vertrieb der Leuchten mit dem Zeichen Mava fortsetzen würde.

 

Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG sei es dem Abgemahnten untersagt, ohne Zustimmung der Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH Leuchten im geschäftlichen Verkehr mit dem Zeichen Mava zu versehen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

 

Bis zum 18.05.2016 solle der Abgemahnte Auskunft erteilen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Darüber hinaus habe er die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei zu tragen, die sich auf 3.399,50 EUR summieren (Gegenstandswert: 250.000 EUR). Zahlbar sei dieser Betrag bis zum 25.05.2016.

Abmahnung Mawa Design Licht- und Wohnideen GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Mawa Design“

vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte adares Reininger & Partner

Stand: 05/2016

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4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

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Abmahnung Ulrich Stoll (pixel.Law Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.05.2016 hat Herr Ulrich Stoll durch die Rechtsanwälte pixel.Law, Klosterstraße 64, 10179 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei eine Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild dessen Urheber der Abmahner sei.

 

Mit der Abmahnung teilt Rechtsanwalt Henning Lüth, der Unterzeichner der Abmahnung ist, mit, dass sein Mandant als freischaffender Lichtbildkünstler tätig sei und als solcher unter anderem die Fotografie „Der Sprung“ angefertigt habe. Als Schöpfer dieser Fotografie sei er unzweifelhaft der Urheber im Sinne des § 7 UrhG.

 

Die Ulrich Stoll Abmahnung

 

Herr Ulrich Stoll habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Website die vorstehend bezeichnete Fotografie auf der Startseite verwendet werde. Bei dieser Nutzung handele es sich um ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei. Dieses Recht würde grundsätzlich alleine dem Urheber zustehen, so Rechtsanwalt Lüth. Dritte würden dieses Recht alleine aufgrund eines sog. Lizenz- oder Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen können. Ein solches vertragliches Nutzungsrecht habe Herr Stoll dem Abgemahnten nicht eingeräumt, womit die vorstehend beschriebene öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolge.

 

Außerdem werde der Abmahner nicht namentlich als Urheber angegeben. Diese Urheberrechtsverletzung sei dem Abgemahnten als Betreiber der genannten Website zuzurechnen.

 

Unterlassungserklärung und Schadensersatz

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die Urheberrechtsverletzung bis zum 24.05.2016, 12:00 Uhr zu beseitigen und diese künftig zu unterlassen. Darüber hinaus solle er die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung datiert und unterschrieben bis spätestens Dienstag, den 24.05.2016, 12:00 Uhr abzugeben, um hiermit den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn abzuwenden. Ebenso soll er dem Abmahner einen Schadensersatz in Höhe von 650 EUR zahlen und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 EUR bis spätestens zum 25.05.2016 leisten.

Abmahnung Ulrich Stoll

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch pixel.Law Rechtsanwälte

Stand: 05/2016

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Marc Rickert (Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.05.2016 haben die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster im Auftrag von Herrn Marc Rickert eine Abmahnung ausgesprochen. Dieser sei gewerblicher Händler von Angelbedarf und Angelzubehörartikeln, welche er über das Internet, u.a. dort über die Verkaufsplattform eBay anbiete.

 

Die Abmahnung Marc Rickert

Bei Preisvergleichen auf der Verkaufsplattform eBay habe der Abmahner nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte als vermeintlicher privater Anbieter dauerhaft in erheblicher Anzahl neue Produkte aus dem gleichen Sortiment Angelbedarf/Angelzubehör anbieten würde.

 

Die von dem Abgemahnten in einem exemplarisch benannten eBay-Angebot vorgehaltene Angabe „Angemeldet als privater Verkäufer“ sei dabei allerdings unzutreffend, da von diesem tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde.

 

Weiter heißt es sodann in dem Schreiben: Eine gewerbliche Tätigkeit setze ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit seien wiederholte, gleichartige Angebote ggf. auch von neuen Gegenständen und häufige Bewertungen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 29., Auflage, § 2 Rn. 2). Es könne beweissicher festgestellt werden, dass der Abgemahnte Stand 11.05.2016 33 selbständige Angebote über ausschließlich neue Artikel aus dem angesprochenen Sortiment unterhalten würde. Ebenfalls habe der Abmahner feststellen können, dass der Abgemahnte unter dem streitgegenständlichen nun als angeblichem Privatverkäufer unterhaltenen eBay-Account in der Vergangenheit als gewerblicher Händler Angebote unterhalten habe. Lediglich der Verkäuferstatus sei von gewerblich auf privat geändert worden. Entsprechende Angebote aus Gegenwart und Vergangenheit seien beweissicher zur Dokumentation gesichert worden.

 

Der Abgemahnte würde sich als vermeintlich privater Anbieter verschiedenen gesetzlich normierten Informationspflichten im Fernabsatz bewusst entziehen, so z.B. im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

 

Der Abgemahnte solle das Verhalten ab sofort unterlassen und bis zum 23.05.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

 

Darüber hinaus werde er aufgefordert, die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 EUR zu erstatten (Gegenstandswert 15.000 EUR).

Abmahnung Marc Rickert

wegen gewerblichem Verkauf von Angelbedarf u.a. über privates eBay-Account

vertreten durch Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte

Stand: 05/2016

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Otto Kuntz GmbH durch Haremza Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 13.05.2016 hat die Otto Kuntz GmbH durch Rechtsanwalt Dr. jur. Sascha Haremza, Dalbergstraße 72, 63739 Aschaffenburg eine Abmahnung gem. § 12 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aussprechen lassen.

 

Mit diesem Schreiben teilt der Bevollmächtigte mit, dass seine Mandantin am 12.05.2016 auf die Internetseite des Abgemahnten aufmerksam geworden sei.

 

Unvollständiges Impressum – Abmahngefahr

Auf der Homepage würde dieser Informationen über Waren und Dienstleistungen im Bereich Bad und Heizung verbreiten. Homepages zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen würden Teledienste im Sinne der Vorschrift des § 2 Teledienstgesetz darstellen. Dies gelte auch für solche Homepages, die bloße Werbung für Waren/Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit als Telemediendienst enthalten.

 

Damit sei der Anwendungsbereich des § 6 Teledienstgesetzes und damit der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (TMG) eröffnet. Ausweislich des Impressums der Internetseite sei der Abgemahnte als Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 2 TMG für den Inhalt der Homepage verantwortlich.

 

Die Gestaltung dieser Homepage würde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so Rechtsanwalt Dr. jur. Sascha Haremza. Es würde ein Verstoß gegen die sog. Impressumspflicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 TMG vorliegen. Angaben zur die Gewerbeaufsicht führenden Behörde würden ebenso fehlen wie Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die nach dem Telemediengesetz für den Inhalt der Seite verantwortliche Person werde nicht genannt. Ebenso wenig würden das zuständige Registergericht und die HRB-Nummer benannt. Bei dem entsprechenden Nutzer der Seite entstehe dadurch nicht unerhebliche Verwirrung, da dieser nicht im Klaren darüber sei, mit welchen Identifikationsdaten des Unternehmers er es hier letztlich zu tun habe.  

 

Weiter heißt es sodann, dass der Abgemahnte durch den Internetauftritt eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen habe, die geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, da die in einem Impressum zu machenden Angaben auf einer Internetseite gerade dazu dienen würden, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

Der Bevollmächtigte teilt mit, dass die Otto Kuntz GmbH im Bereich Heizung und Sanitär gewerblich tätig sei. Auf der Internetseite der Abmahnerin würden im gesamten Bundesgebiet in den Bereich Heizung, Sanitär Dienstleistungen angeboten. Somit würde diese im konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Abgemahnten stehen.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 20.05.2016 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die Geltendmachung weitergehender Auskunftsansprüche zur Bemessung der Höhe eines der Otto Kuntz GmbH möglicherweise entstandenen Schadens würde vorbehalten werden.

 

Bis zum 20.05.2016 würde zudem der Ausgleich der durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. Haremza entstandenen Kosten in Höhe von 745,40 EUR netto (Gegenstandswert: 10.000 EUR) erwartet.

Abmahnung Otto Kuntz GmbH

wegen fehlerhaftem Impressum

vertreten durch Haremza Rechtsanwaltskanzlei

Stand: 05/2016

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.