Abmahnung CrossFit, Inc., Marke CrossFit (Harmsen Utescher Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.08.2016 haben die Rechtsanwälte Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg im Auftrag der Firma CrossFit Inc. eine Abmahnung wegen Verwendung der Marke CrossFit ausgesprochen.

 

Die Firma CrossFit Inc.

Rechtsanwalt Rainer Kaase, der Sachbearbeiter der Abmahnung, teilt mit, dass den Abgemahnten die Abmahnerin als überaus erfolgreiches und inzwischen weltweit tätiges Unternehmen der Fitnessbranche bekannt sei. Bei „CrossFit“ handele es sich um eine geschützte Marke, u.a. für das von Herrn Greg Glassman in den USA in den Achtzigerjahren entwickelte Trainingsprogramm. Dieses vielschichtig angelegte Programm diene vor allem der Steigerung der Muskelkraft, Ausdauer, Kondition und Beweglichkeit und zeichne sich u.a. dadurch aus, dass zum einen Alltagsgegenstände als Trainingsgeräte genutzt werden würden und zum anderen der komplette Körper einem hocheffizienten Training unterzogen werde. „CrossFit“ sei mittlerweile ausgesprochen populär und zähle zu den weltweit am schnellsten wachsenden Fitnessbewegungen. Allein für die jährlich in Kalifornien von seiner Mandantin ausgetragenen „CrossFit Games“, die als sportliches Großereignis weltweit übertragen werde, würden sich jedes Jahr, auch in Deutschland, über regionale Qualifikationsveranstaltungen auf der ganzen Welt mehrere 100.000 CrossFitter versuchen zu qualifizieren. Die CrossFit Inc. habe weltweit mehr als 1.700 Sportcenter zertifiziert und diesen gestattet, die Marke „CrossFit“ in Lizenz zu nutzen und das CrossFit-Trainingsprogramm anzuwenden. Insbesondere in Mitteleuropa und auch in Deutschland gebe es viele Studios, die als Lizenznehmer Trainingsprogramm seiner Mandantin nach der zertifizierten CrossFit-Methode anbieten würden.

 

Selbstverständlich würde die Firma CrossFit Inc. nahezu weltweit über umfassende Kennzeichenrechte, namentlich Namens-, Marken- und Firmennamensrechte, an der Bezeichnung „CrossFit“, und zwar auch für Sportartikel der Warenklasse 28. Die Rechtsanwälte Harmsen und Utescher weise darauf hin, dass sie in den letzten zwei Jahren regelmäßig mit Erfolg gegen Markenverletzer vorgegangen seien und zwar auch gegen ähnliche Kennzeichen, die sodann geändert werden mussten.

 

Die Abmahnung CrossFit Inc.

Weiter heißt es, dass die Markeninhaberin kürzlich habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte einen Internetshop für Sportartikel betreiben würde. Auf dieser Internetseite verwende er in unzulässiger Weise die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Abmahnerin, indem er eine Rubrik „CROSSFIT“ benenne. Dies sei eine markenmäßige Verwendung für die unter dieser Rubrik angebotenen Artikel. Die angebotenen Artikel würden jedoch nicht von der CrossFit Inc. stammen und seien von dieser auch nicht lizenziert. Dies sei eine eindeutige Verletzung der Markenrechte. Zusätzlich liege eine wettbewerbsrechtlich verbotene Irreführung vor, da das Publikum irrig annehmen würde, die angebotenen Artikel stammten von der Abmahnerin bzw. seien von dieser lizenziert worden.

 

Der Abgemahnte solle nun bis zum 18.06.2016 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Darüber hinaus solle er bis zum 26.08.2016 die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.044,40 EUR netto (Gegenstandswert: 25.000 EUR) begleichen.

Abmahnung CrossFit Inc.

wegen Markenrechtsverletzung Marke „CrossFit“

vertreten durch Rechtsanwälte Harmsen Utescher

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Alfred Theuretzbacher, Marke „Twister“ (Lintl Renger Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 08.08.2016 hat Herr Alfred Theuretzbacher durch die Rechtsanwälte Lintl, Renger PartnerschaftmbB, Nymphenburger Straße 20a, 80335 München eine Abmahnung aussprechen lassen. Gegenstand der Abmahnung seien Markenrechtsverletzungen an der Marke „Twister“.

 

Markenrechtsverletzung „Twister“ – Abmahngefahr

Rechtsanwalt Christian Renger, der Sachbearbeiter der Abmahnung, informiert, dass sein Mandant diverse (Mix-)Trinkbecher und Mixer entwickele und vertreibe. Hierbei sei u.a. die Wortmarke „TWISTER“ unter der Registernummer 302014065060 zugunsten von Herrn Theuretzbacher in die Register des DPMA eingetragen. Die Marke genieße Schutzwirkung in der Waenklasse 7 der Nizzaer Klassifikation.

 

Die Abmahnung Alfred Theuretzbacher

Der Abmahner habe kürzlich feststellen müssen, dass der Abgemahnte über seinen Onlineshop einen Mixer mit Mixbehälter angeboten habe und in der Überschrift und zur Beschreibung dieser Ware mehrfach die Marke „TWISTER“ verwenden würde, obwohl der Abmahner nicht Hersteller des von dem Abgemahnten angebotenen und im Angebot abgebildeten „Vortex“-Mixers sei. Herr Alfred Theuretzbacher sei hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch habe er seine Zustimmung erteilt. Auch sei er nicht Hersteller des o.g. Produkts. Hierdurch verletze der Abgemahnte die Rechte an der gegenständlichen Wortmarke „Twister“. Der Hinweis „Dieser Artikel ist nicht mehr vorhanden“ ändere am Vorliegen einer Markenverletzung nichts.

 

Der Abgemahnte sei dem Abmahner zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet; §§ 14 Abs. 5 und 6, 19 MarkenG.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung solle bis zum 17.08.2016 abgegeben werden. Ferner werde der Abgemahnte aufgefordert, bis zum 24.08.2016 unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über

 

– Herkunft und Menge der unter gegenständlichem Zeichen (aus)gelieferten Waren,

 

– Einkaufs- und Verkaufszeiten sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise dieser Waren,

 

– Art und Umfang der getätigten Werbung.

 

Durch sein rechtswidriges Verhalten habe sich Herr Theuretzbacher veranlasst gesehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die durch die Einschaltung entstandenen Rechtsanwaltskosten, die nach einem Gegenstandswert von 50.000 € berechnet worden seien und 1.531,90 € betragen würden, seien von dem Abgemahnten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Die Zahlungsfrist würde am 24.08.2016 enden.

Abmahnung Alfred Theuretzbacher

wegen Markenrechtsverletzung Marke „TWISTER“

vertreten durch Rechtsanwälte Lintl Renger

Stand: 08/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Fatih Özmen durch JUS Direkt GmbH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der JUS DIREKT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Geschäftsführer Dr. Hauke Scheffler, Hugo-von-Hoffmansthalstr. 5, 81925 München vor, die diese im Auftrag der Firma Oezpromotion, vertreten durch den Inhaber Fatih Özmen, am 19.08.2016 ausgesprochen haben. Hintergrund sei eine Wettbewerbsverletzung des Abgemahnten durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beim Verkauf von digitalen Inhalten.

 

Widerrufsbelehrung bei Verkauf von Digitalen Inhalten

Am 13. Juni 2014 sei das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft getreten. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regele das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich. Digitale Inhalte seien Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden würden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob sauf sie durch Herunterladen, Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen werde, § 312 f Abs. 3 BGB n.F.

 

Grundsätzlich bestehe auch bei Verträgen über digitale Inhalte das 14-tägige Widerrufsrecht, welches am Tag des Vertragsschlusses beginnen würde.

 

Es sei über das Widerrufsrecht wie folgt zu belehren: Über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines  Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat“.

 

Die Abmahnung der Firma Oezpromotion, Inhaber Fatih Özmen

Rechtsanwalt Dr. Scheffler führt aus, dass sein Mandant – wie der Abgemahnte auch – Softwarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, auf Amazon und an anderen Orten vertreiben würde. Es werde Bezug genommen auf eine Vielzahl von Angeboten, insbesondere von Adobe, aber auch auf andere. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten sei in nahezu jedem Punkt falsch. So sei der Widerruf etwa nicht in Textform zu erklären. Die Paragrafen, die der Abgemahnte nennen würde, gebe es zum Teil überhaupt nicht.

 

Rechtsanwalt Dr. Scheffler teilt mit, dass seiner Mandantin daher Unterlassungsansprüche gegen den Abgemahnten zustehen würden. Er sei daher aufzufordern, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 26.08.2016 per Telefax zurückzusenden, wobei der Eingang des Originals bis zum 09.03.2016 erwartet werden würde.

 

Ferner habe der Abgemahnte die Kosten der Inanspruchnahme der JUS Direkt GmbH Rechtsanwälte zu tragen, die sich nach einem Gegenstandswert von 20.000 EUR berechnen würden und insgesamt 984,60 EUR netto betragen würden. Dieser Betrag sei bis zum 26.08.2016 auf das Konto der Bevollmächtigten der Abmahnerin zu zahlen. Anderenfalls seien diese beauftragt, gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einzuleiten.

Abmahnung Oezpromotion, Inhaber Fatih Özmen

wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung digitale Inhalte

vertreten durch JUS DIREKT GmbH Rechtsanwälte, Dr. Hauke Scheffler

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung HSV Fußball AG durch ALP Albrecht Legal Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 18.08.2016 hat die HSV Fußball AG durch die Rechtsanwälte ALP, Albrecht Legal Partner, Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Weiterverkauf von Bundesligatickets – Abmahnung HSV Fußball AG

Dem Abgemahnten wird geschrieben, dass er bei der Abmahnerin Eintrittskarten für Spiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des HSV erworben habe. Ausweislich der AGB der HSV Fußball AG sowie ausweislich der Aufdrucke auf den Tickets bestehe eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit seiner Mandantin abgeschlossen habe oder in einen solchen Vertrag wirksam eingetreten sei, so Rechtsanwalt Dr. Olrik von der Wense, der sachbearbeitende Rechtsanwalt.

 

Letzteres sei insbesondere ausgeschlossen, wenn Tickets mit Gewinnerzielungsabsicht, im Internet, gewerblich oder kommerziell oder bei der Veräußerung im Rahmen von nicht autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) selbst oder durch Dritte oder bei Veräußerung ohne ausdrücklichen Hinweis auf die AGB weitergegeben werden würden. Zudem sei es nach den AGB untersagt, die im Bestellprozess ausgewiesene Höchstbestellmenge zu überschreiten.

 

Wie die HSV Fußball AG habe feststellen müssen, seien von dem Abgemahnten bei seiner Mandantin erworbene Eintrittskarten mit einem unzulässigen Gewinnaufschlag weiterveräußert worden im Rahmen von Internetauktionen bei eBay. Die von dem Abgemahnten angebotenen Tickets würden aus diesem Grund nicht zum Besuch der Veranstaltungen berechtigen. Etwaige Käufer würden mithin über die Wertlosigkeit der Tickets getäuscht. Auf die strafrechtliche Relevanz dieses Vorgehens werde der Abgemahnte hingewiesen.

 

Durch den Abschluss des Veranstaltungsvertrages, bei dem der Abgemahnte die AGB der HSV Fußball AG akzeptiert habe, habe er zudem zugesichert, nicht gegen die oben genannten Verbote zu verstoßen.

 

Der Verkauf von Eintrittskarten auf dem Zweitmarkt verletze die Interessen der Fans und der Abmahnerin in erheblichem Maße. Dies nicht nur, weil hierdurch das Sicherheitskonzept der HSV Fußball AG unterlaufen werde, sondern auch weil durch den Weiterverkauf der Karten das soziale Preisgefüge der Ticketpreise gefährdet werde.

 

Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz

Der Abgemahnte werde aufgefordert, binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und den rechtswidrigen Verkauf bzw. das Anbieten der Tickets ab sofort zu unterlassen. Ebenfalls binnen dieser Wochenfrist solle er den Namen und die Anschrift der Empfänger sämtlicher Tickets mitteilen.

 

Gleichzeitig werde er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine durch die Verletzung der AGB verwirkte und von der HSV Fußball AG nach billigem Ermessen festgesetzte Vertragsstrafe von 500,00 € zu zahlen. Aufgrund der Rechtsverletzung habe er auch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte ALP Albrecht Legal Partner dem HSV zu erstatten. Diese würden 300,00 € betragen und seien ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens zahlbar.

Abmahnung HSV Fußball AG

wegen Weiterverkauf von Tickets mit unzulässigem Gewinnaufschlag

vertreten durch Rechtsanwälte ALP Albrecht Legal Partner

Stand: 08/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Mark Löffler durch v. Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 26.08.2016 hat Herr Mark Löffler durch die Rechtsanwälte von Nieding Ehrlinger Marquardt, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. Hintergrund sei eine Urheberrechtsverletzung durch die angeblich wortwörtliche Übernahme von Artikelbeschreibung durch durch den Abgemahnten.

 

Rechtsanwalt Thomas Hagen, der sachbearbeitende Rechtsanwalt, führt aus, dass der Grund seiner Beauftragung die Tatsache sei, dass der Abgemahnte auf seinem Online-Shop im Rahmen des Angebots „Kangertech SUBVOD ONE Mega TC Starterseit“ eine von Herrn Mark Löffler persönlich erstellte Artikelbeschreibung wortwörtlich kopiert und übernommen habe.

 

Bei der von seinem Mandanten erstellten Artikelbeschreibung handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Durch die unzulässige Vervielfältigung und die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung der Artikelbeschreibung handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Durch die unzulässige Vervielfältigung und die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung der Artikelbeschreibung auf seiner Internetseite verletze er die Urheberrechte von Herrn Löffler erheblich.

 

Die Abmahnung Mark Löffler

Aufgrund der von dem Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzung könne der Abmahner von diesem Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG) verlangen. Er werde daher aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, die von Herrn Mark Löffler erstellte Artikelbeschreibung zu verwenden und sich zum Zwecke des Ausschlusses der vermuteten Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer hinreichend vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Dem Eingang einer solchen Erklärung werde bis zum 02.09.2016 entgegen gesehen. Hierzu könne er sich der als Anlage beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung bedienen.

 

Rechtsanwalt Hagen führt sodann aus, dass seinem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 200,00 € zustehen würde. Die fiktive Lizenzgebühr richte sich nach dem Betrag, der für ein ausschließliches Nutzungsrecht und einer uneingeschränkten Nutzung, die also in zahlreichen vergleichbaren Inseraten erfolgen dürfte, vereinbart worden wäre.

 

Weiter heißt es sodann, dass der Abgemahnte dem Abmahner die entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € (Gegenstandswert: 6.000,00 €) zu erstatten habe. Für die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 771,44 € werde ihm eine Frist bis zum 06.09.2016 gesetzt.

Abmahnung Mark Löffler

wegen Urheberrechtsverletzung an Sprachwerk

vertreten durch Rechtsanwälte v. Nieding Ehrlinger Marquardt

Stand: 08/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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FAQ Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und – abgesehen von wenigen Ausnahmen – am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bitte lassen Sie sich durch andere Bezeichnungen nicht verwirren. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wird häufig auch als  Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, oder Anti-Abmahngesetz bezeichnet.  

 

Hier können Sie das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs einsehen.

 

Sie sind abgemahnt worden? Dann verlieren Sie jetzt keine wertvolle Zeit und nutzen direkt meine kostenlose Erstberatung.

 

 

Erfahren Sie hier, welche Änderungen das neue Gesetz mit sich bringt und was im wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesen künftig gelten wird:

 

Grund und Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Wie der Name bereits verrät, steht ein fairer Wettbewerb im Vordergrund. Bisher konnte man leider sehr oft den Eindruck gewinnen, dass zum Beispiel Mitbewerber und deren Abmahnanwälte das Institut der Abmahnung vorrangig als Einnahmequelle ansahen. Das Geldverdienen stand im Vordergrund und nicht der faire Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat jetzt durch das Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs auf die vielen Beschwerden der Händler reagiert.

 

Ziel des Gesetzes ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu bekämpfen. 

 

Nach bisherigem Recht hatten sich zahlreiche Indizien für einen Rechtsmissbrauch entwickelt. Diese habe ich hier für Sie zusammengefasst.

 

Gibt es jetzt keine Abmahnung mehr? Kann künftig nicht mehr abgemahnt werden?

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht gibt es auch weiterhin. So wie bisher müssen Sie auch künftig leider mit einer Abmahnung rechnen. Das Institut der Abmahnung wird nicht aufgehoben, sondern in gewissen Bereichen nur neu geregelt.

Gibt es jetzt weniger Abmahngründe?

Nein!

 

Zu Recht kann man sich die Frage stellen, ob jetzt bestimmte Abmahngründe vielleicht wegfallen, oder ob auch weiterhin quasi alles abgemahnt werden kann, was auch schon bisher Gegenstand von Abmahnungen war. Bei den Abmahngründen ändert sich nichts. Jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann auch weiterhin im Wege der Abmahnung verfolgt werden.

 

Glauben Sie bitte nicht, Sie könnten jetzt tun und lassen was Sie möchten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Gibt es jetzt für eine Abmahnung bestimmte formale Anforderungen?

Ja!

 

Das ist aber nicht wirklich neu, denn auch bisher musste eine Abmahnung gewisse Voraussetzungen erfüllen. In § 13 Absatz 2 UWG heißt es:

 

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

 

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

 

Die Abmahnung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Was ist die Folge?

Ganz einfach: Der Abmahner kann dann keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen.

 

An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert der formale Mangel aber nichts. Wird auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, dann kann der Abmahner nach Fristablauf „ganz normal“ gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Wegen des formalen Fehlers kann der Abgemahnt aber vom Abgemahnten Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt, siehe weiter unten bei der Frage: Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

 

Lesen Sie weiter unter auch: Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

 

Lesen Sie auch:

 

Mitbewerber dürfen weiterhin abmahnen?

Ja klar!

 

Erfreulich ist aus meiner Sicht, dass der Abmahner künftig gegebenenfalls nachweisen muss, dass er tatsächlich geschäftlich tätig und in nicht unerheblichem Maße Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Für die „ehrlich“ abmahnenden Mitbewerber ändert sich quasi nichts.

 

Ich habe es aber sehr oft erlebt, dass Zweifel an der Abmahnberechtigung / Aktivlegitimation des Abmahners bestanden haben. Oft wurde die Mitbewerbereigenschaft z.B. bei eBay einfach dadurch konstruiert, dass ein ähnliches Produkt eingestellt wurde.

 

Beispiel: 1 TV-Gerät wird eingestellt, um die gesamte TV-Branche abzumahnen; 1 Kfz-Artikel wird inseriert, um die Kfz-Branche abzumahnen etc. 

 

Ich habe momentan noch einen Fall, in dem der Anbieter von Computerzubehör abgemahnt worden ist und der Abmahner nur ein einziges USB-Kable und sonst gar nichts aus dem Bereich Computerzubehör anbietet. Dank des neuen UWG muss der Abmahner jetzt seine Berechtigung zum Abmahnen nachweisen.

Rechtsfähige Verbände ("Abmahnvereine") sind weiterhin abmahnberechtigt?

Rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, müssen künftig gemäß § 8 b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein.

 

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

 

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

 

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

 

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

 

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

 

Das Bundesamt für Justiz prüft die Eintragungsvoraussetzungen und überwacht die künftige Einhaltung.

Sind gewisse Abmahnungen automatisch rechtsmissbräuchlich?

Nein.

 

Ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt ist auch künftig gemäß § 8 c Absatz 1 UWG anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bewerten. Das Gesetz nennt ab sofort aber Fallgestaltungen nach denen eine Abmahnung grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann.

 

Wann liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 c UWG vor?

Das Hauptziel des Gesetzgebers ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Ich habe über 60 Indizien zusammengefasst, die bisher für einen Rechtsmissbrauch im Sinne der alten Regelung des § 8 Absatz 4 UWG a.F. sprachen. Jetzt werden im Gesetz gleich sieben Aspekte genannt, bei denen ein Rechtsmissbrauch im Zweifel anzunehmen ist.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

 

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

 

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

 

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

 

4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

 

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

 

6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

 

7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

 

Es müssen natürlich nicht alle Kriterien erfüllt sein. Eines oder mehrere Kriterien können bereits für einen Rechtsmissbrauch ausreichen. Schon bisher hatten sich viele Indizien für Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung entwickelt. Hier meine Zusammenfassung dazu.

Was ist neu hinsichtlich der Beweislast für einen Rechtsmissbrauch?

Bislang musste der Abgemahnte substantiiert zum Rechtsmissbrauch vortragen. Er musste sämtliche Indizien sammeln und Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch darlegen. In der Praxis ist dies sehr schwierig und extrem aufwändig. Wurden vom Abmahner entsprechende Indizien vorgetragen, dann war es wiederum die Aufgabe des Abgemahnten, diese Indizien zu entkräften.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn …“

 

Bedeutet das jetzt, dass wenn nicht zu 100 % sicher ist, ob Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht, im Zweifel Rechtsmissbrauch angenommen wird?

 

Ich meine ja, denn aufgrund des eindeutiges Wortlautes des § 8 c Abs. 2 UWG werden die Gerichte künftig wohl im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Dann können die Gerichte nicht mehr wie bisher sagen, dass der Vortrag zum Rechtsmissbrauch noch nicht ausreichend sei.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.

Können die Kriterien aus § 8 c Abs. 2 UWG missbräuchliche Abmahnungen verhindern?

Nein.

 

Der Wortlaut des § 8 c Abs. 2 UWG ist leider sehr unbestimmt und wirft viele Fragen auf.

 

Wann genau dient denn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen?

 

Wann liegt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen vor?

 

Wann steht die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit?

 

Ab wann ist der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt?

 

Wann werden vom Abmahner offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert?

 

Wann genau geht eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus?

 

Letztlich werden die Gerichte entscheiden müssen, ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

 

Diese Bestimmung wird die üblichen Abmahner und deren Abmahnanwälte meiner Ansicht nach nicht vor der Aussprache von Abmahnungen stoppen. Die Abmahner werden sich auf den Standpunkt stellen, dass natürlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist.

 

Eine Verteidigung allein mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs ist und bleibt riskant. Der Abgemahnt trägt das Kostenrisiko. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sollte nicht vorschnell erhoben werden. Vielmehr sollte ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Ich berate Sie gern hierzu.

Entstehen jetzt durch eine Abmahnung keine Kosten mehr?

Es kommt darauf an.

 

Grundsätzlich sieht das Gesetz in § 13 Absatz 3 UWG vor, dass der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

 

Das Gesetz nennt in § 13 Absatz 4 UWG Fallgestaltungen, in denen zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt aber nicht für alle Anspruchsberechtigten und auch nicht für alle Verstöße.

 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerb schränkt aber insbesondere die Kostenerstattungsmöglichkeiten von Mitbewerbern ein. Vorgerichtliche Abmahnkosten (also die Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt) können jetzt bei folgenden Verstößen nicht mehr vom Abgemahnten erstattet verlangen:

– Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. Webseiten, Onlineshops etc.)

 

– Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Durch vorgerichtliche Abmahnungen, die z.B. Verstöße gegen die OS-Plattform zum Gegenstand haben, können Abmahner und deren Abmahnanwälte jetzt kein schnelles Geld mehr verdienen.

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können ihre Kosten aber unabhängig vom Verstoß auch weiterhin geltend machen.

Was sind Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten?

In der amtlichen Gesetzesbegründung werden verdeutlichende Beispiele für Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten aufgezählt, bei denen Mitbewerber künftig keine Kostenerstattungsansprüche für Abmahnungen mehr zustehen sollen:

 

– Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG

 

– Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform der EU-Kommission

 

– Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB (z.B. Garantien, Lieferzeitangaben, wesentliche Produkteigenschaften)

 

– Information nach der Preisangabenverordnung (z.B. Mehrwertsteuerhinweis, Grundpreisangaben)

 

– Informationen zur Widerrufsbelehrung

 

– Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten

 

Kostenpflichtige Abmahnungen können Mitbewerber bei folgenden Verstößen auch weiterhin aussprechen:

– Verstöße gegen Warnhinweispflichten (z.B. beim Angebot von Spielzeug, Chemieprodukten etc.)

 

– Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht für geschäftliche Handlungen (z.B. Kennzeichnung des geschäftlichen Handelns, d.h. wer geschäftlich im Internet aktiv ist darf sich nicht so verhalten, als handle er privat, Werbekennzeichnung, Kennzeichnung von Sponsoring etc.)

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin Ihre Kostenerstattungsansprüche für die vorgenannten Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten geltend machen!

Muss ein Onlinehändler jetzt noch mit einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten rechnen?

Definitiv JA!

 

Ich gehe davon aus, dass Mitbewerber auch künftig Verstöße gegen Informationspflichten abmahnen werden. Es können vorgerichtlich zwar keine Abmahnkosten verlangt und auch keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden, jedoch wird dann mit gerichtlichen Verfahren Geld verdient werden.

 

Rechtsfähige Verbände können wie bisher auch Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Informationspflichten aussprechen und Abmahnkosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.

 

Sind rechtsfähige Verbände (oft von den Abgemahnten als „Abmahnvereine“ bezeichnet) nach Ansicht des Gesetzgebers etwa immer vertrauenswürdig aktiv? Dabei muss ich gleich an den IDO Verband aus Leverkusen denken. Dessen Aktivität beurteile ich inzwischen als problematisch. Ich habe große Zweifel daran, dass es dem Verein hauptsächlich um einen fairen Wettbewerb geht. Möglicherweise stehen hier auch finanzielle Gründe im Vordergrund. 

 

Künftig wird es meiner Einschätzung nach mehr Abmahnvereine geben, die mit Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten Geld verdienen werden.

Entfallen bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten neben den Abmahnkosten auch andere Kosten (z.B. Prozesskosten)?

Nein!

 

Wird gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten verstoßen, dann können nur Mitbewerber keine vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen.

 

Aber: Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen!

 

Wenn auf die Abmahnung nicht fristgerecht oder nicht ausreichend reagiert wird und es schließt sich dann ein Gerichtsverfahren (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren) an, dann fallen hierfür – wie auch bisher – die ganz normalen Anwalts- und Gerichtskosten an.

 

Müssen sich Onlinehändler jetzt nicht mehr um Rechtstexte und rechtliche Informationen kümmern?

Doch, auf jeden Fall!

 

Onlinehändler benötigen abmahnsichere Rechtstexte.

 

Die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen direkten Wettbewerber wird durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zwar geringer, jedoch ist das Risiko nicht beseitigt. Auch Mitbewerber können weiterhin Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnen. Sie bekommen zwar keine vorgerichtlichen Abmahnkosten mehr, jedoch können Sie die Verstöße weiterhin wie gewohnt gerichtlich verfolgen.

 

Onlinehändler müssen wie auch bisher Abmahnungen von Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Einrichtungen, sowie der Industrie-, Handels- und Handwerkskammer befürchten, welche auch weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern können.

 

Onlinehändler sollten sich daher auch weiterhin auf jeden Fall um Ihre Rechtstexte kümmern.

 

Sollte man auf kostenlose Abmahnungen überhaupt reagieren?

JA!

 

Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Es handelt sich schließlich um eine Abmahnung, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Wird innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe keine Unterlassungserklärung abgegeben, dann kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Ein Gericht könnte Ihnen das abgemahnte Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagen!

 

Eine Nichtreaktion ist immer mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

 

Sie sollten auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Ich biete dazu sogar eine kostenlose Erstberatung an.

 

Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

Ja, sofern die in § 13 Absatz 5 UWG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. In § 13 Abs. 5 UWG heißt es:

 

„Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.“

 

Bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte vom Abmahner die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (z.B. seine eigenen Anwaltskosten) erstattet verlangen. Unberechtigt wäre eine Abmahnung zum Beispiel dann, wenn

 

– der Abmahner nicht anspruchsberechtigt / aktivlegitimiert ist.

– die formalen Voraussetzungen der Abmahnung nicht eingehalten worden sind.

– der behauptete Verstoß nicht gegeben ist.

 

 

Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt.

 

Beispiel: Hat der Abmahner in seiner Abmahnung z.B. Abmahnkosten nach einem Streitwert von 3.000 EUR, mithin 326,31 EUR, verlangt, dann kann der Abgemahnte – unterstellt die Abmahnung war unberechtigt – auch nur maximal diese 326,31 EUR erstattet verlangen.

 

Sollte dem Abgemahnten nur ein geringer Betrag an Kosten entstanden sein, etwa weil dessen Anwalt für eine geringe Pauschale gearbeitet hat, dann kann er auch nur das an Kosten verlangen, was er tatsächlich an seinen eigenen Anwalt bezahlt hat. Hat der Abgemahnte hingegen höhere eigene Anwaltskosten gehabt, dann bliebe er auf den Mehrkosten sitzen.

 

Wichtig: Gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 UWG bestünde dann kein Kostenerstattungsanspruch, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

 

Wann könnte dies der Fall sein? Ich muss dabei spontan an die Abmahnungen denken, die eine fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz zum Gegenstand hatten. Der Abmahner kann hier im Register einsehen, ob der Abgemahnt registriert ist. Ist er es nicht, dann kam es zur Abmahnung. Aus objektiver Sicht wäre die Abmahnung berechtigt.

 

Verschickt der Abgemahnt seine Waren aber gar nicht selbst, sondern ein Dritter, der wiederum ordnungsgemäß registriert ist, dann wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen. Für den Abmahner war dies aber zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner bestünde daher ausnahmsweise nicht.

Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

Diese Frage kann ich zum jetzigen Zeitpunkt weder mit ja, noch mit nein beantworten. Rechtlich ist diese Frage noch nicht geklärt.

 

Grund für die Unklarheit ist, dass gemäß § 13 Absatz 5 UWG der Erstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten auf die vom Abmahner verlangten Abmahnkosten begrenzt ist. Aber kann es sein, dass wenn der Abmahner nichts verlangt, der unberechtigt Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten sitzen bleibt?

 

Der Gesetzesbegründung ist folgende zu entnehmen:

 

Macht der Abmahner zu Unrecht Abmahnkosten geltend, kann der Abgemahnte die Kosten seiner Verteidigung geltend machen. Der Abgemahnte kann auch dann die Kosten seiner Verteidigung geltend machen, wenn es der Abmahner unterlässt, auf den Ausschluss seines Aufwendungsersatzanspruchs hinzuweisen.

 

Macht der Abmahner in der Abmahnung aber gar keinen Aufwendungsersatzanspruch (also keine Abmahnkosten) geltend und weist hierauf auch hin, so fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Zwei Meinungen werden vertreten:

 

1. Meinung: Bei einer kostenlosen Abmahnung hat der unberechtigt Abgemahnte keinen Kostenerstattungsanspruch.

 

2. „richtige“ Meinung: Nur weil der Abmahner für seine unberechtigte Abmahnung keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann, kann der Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten der Verteidigung nicht sitzen bleiben. In diesem Fall greift § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG nicht. Wer eine unberechtigte, kostenlose Abmahnung erhält, der kann auch die dadurch hervorgerufenen Aufwendungen (z.B. eigene Anwaltskosten) vom Abmahner erstattet verlangen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden. 

 

 

Welche Kosten muss der Abmahner erstatten, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt?

Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Abgemahnte vom Abmahner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, § 8 c Absatz 3 Satz 1 UWG. Eine Kostendeckelung ist in § 8, anders als bei § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG, nicht vorgesehen, d.h. der Abgemahnt kann im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung grundsätzlich die kompletten Kosten seiner Verteidigung vom Abgemahnten erstattet verlangen. Ich habe extra grundsätzlich geschrieben, weil natürlich nur „realistische“ Kosten erstattet verlangt werden können. Das Fordern extra hoher Kosten könnte wiederum selbst rechtsmissbräuchlich sein.

 

 

Weitere Informationen zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier.

Gibt es Änderungen für Vertragsstrafen?

Ja!

 

§ 13 a UWG regelt ab sofort die Vertragsstrafe. Diese gesetzliche Regelung ist in Bezug auf strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entscheidend. Vertragsstrafen können anders als bisher nicht in allen Fällen mehr gefordert werden. Es gibt Ausnahmen! Neu ist auch, dass das Gesetz in manchen Fällen sogar eine Maximalhöhe bei einer Vertragsstrafe vorsieht.

 

 

Weiterhin gilt: Geben Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vorformulierte Unterlassungserklärung ab und zwar ganz egal ob diese eine Vertragsstrafe vorsieht oder nicht!

 

 

Wann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wann möglich?

Gemäß § 13 a Absatz 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Noch einmal:

 

Ein Mitbewerber (also ein direkter Konkurrent) mahnt erstmalig ab

 

und

 

Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht

 

und

 

der Abgemahnte beschäftigt in der Regeln 100 Mitarbeiter oder weniger.

 

 

Dann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

 

In allen anderen Fällen ist auch weiterhin die Vereinbarung einer Vertragsstrafe möglich. Nämlich bei Abmahnungen durch

 

– Wirtschaftsverbände, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

 

– Mitbewerber ab der zweiten Abmahnung

 

–  Mitbewerber, wenn der Abgemahnte mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt

Wann liegt eine erstmalige Abmahnung vor?

Wer zum allerersten Mal abgemahnt wird, bei dem dürfte es es logischerweise um eine erstmalige Abmahnung handeln.

 

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe kann bei einer weiteren Abmahnung dann gefordert werden, wenn diese Abmahnung den identischen Verstoß rügt, wie in der ersten Abmahnung.

Gibt es bei der Höhe der Vertragsstrafe etwas zu beachten?

§ 13 a Absatz 3 UWG sieht vor, dass Vertragsstrafen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Diese 1.000 EUR Grenze gilt für alle in § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, also

 

– Mitbewerber

 

– rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

 

– qualifizierte Einrichtungen

 

– Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Wann sind die Interessen von Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt?

Bitte fragen Sie mich etwas leichteres!

 

Eine gesetzliche Orientierung oder Leitlinie gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es gesetzlich festgelegte Voraussetzungen. Erst gerichtliche Entscheidungen werden hier Antworten bringen. 

 

Es wird auf den konkreten Einzelfall ankommen.

Wie kann der Abmahner wissen, dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt?

Gar nicht.

 

Bei einem Kleingewerbetreibenden oder Einzelunternehmer dürfte die Grenze nach meiner Praxiserfahrung jedoch fast nie überschritten sein. Die Beweislast dafür trägt der Abgemahnte.

 

Wird eine Abmahnung ausgesprochen und in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mehr als 1.000 EUR gefordert, dann liegt es am Abgemahnten nachzuweisen, dass er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt 

 

– und daher eine Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung durch einen Mitbewerber gar nicht gefordert werden kann, da es sich z.B. um einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten handelt.

 

– und die Zuwiderhandlung (der Verstoß) angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und daher die Vertragsstrafe 1.000 EUR nicht überschreiten darf.

Der fliegende Gerichtsstand fällt weg!

Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass der Abmahner bisher an allen deutschen Gerichten bei im Internet begangenen Wettbewerbsverstößen klagen konnte. Der Rechtsstreit fand dann nicht am Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Abgemahnten statt, sondern unter Umständen an einem weit entfernten Gericht.

 

Der fliegende Gerichtsstand wurde jetzt in bestimmten Fällen abgeschafft. 

 

– Der Verstoß fand im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien statt (Online-Handel).

 

– Die Rechtsstreitigkeit wird von jemand anderem als einem Mitbewerber geltend gemacht, z.B. Wirtschaftsverband, qualifizierte Einrichtung, IHK.

 

Im Onlinehandel ist für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen damit in aller Regel das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat.

 

 

Was droht bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe?

Nehmen Sie eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht auf die leichte Schulter!

 

Gibt der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung ab, dann kommt dadurch ein Unterlassungsvertrag zustande (vorausgesetzt der Abmahner nimmt die Unterlassungserklärung an, wenn es überhaupt einer ausdrücklichen Annahme bedarf). Es gibt also einen vertraglich geregelten Unterlassungsanspruch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten.

 

Hält sich der Abgemahnte nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung, dann kann der Abmahner gemäß § 890 ZPO das zu unterlassende Verhalten durch ein Ordnungsgeld beim Abgemahnten erzwingen. Die Vorschrift lautet:

 

„Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“

 

Auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe hat weitreichende Folgen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten!

 

Ändert sich bei einem gerichtlichen Verfahren etwas?

Nein.

 

Wie auch bisher kann der Abmahner nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen, also z.B. durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, oder Klageerhebung.

 

Eine einstweilige Verfügung kann auch dann beantragt werden, wenn der Abgemahnte erstmalig wegen der Verletzung von Informationspflichten abgemahnt wurde, kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe besteht und die Abmahnung kostenlos ist.

 

Für das einstweilige Verfügungsverfahren entstehen die üblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

 

Der Abmahner kann sich das Gericht nicht mehr aussuchen, wo er seine Ansprüche geltend macht. Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (Wohnsitz oder Niederlassung) des Beklagten.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!