Abmahnung Intersnack Knabber-Gebäck & Co. KG durch Harmsen Utescher Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Rechtsanwälte Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20434 Hamburg haben am 09.11.2016 im Auftrag der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Henrik Dirksmeier.

 

Dieser teilt mit, dass seine Mandantin Inhaberin der deutschen Marke 1003236 „Chitos“ sei. Die Marke besitze eine Priorität vom 29.11.1979 und werde von der Abmahnerin seit Jahren umfangreich benutzt, derzeit beispielsweise für ein im Extrudierverfahren hergestelltes Maisprodukt für Knabberzwecke.

 

Intersnack sei auf Grundlage der vorgenannten Chitos-Marke in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich vor dem HABM gegen „Cheetos“-Marken aus dem Hause Frito-Lay/PepsiCo. Vorgegangen, weshalb derartige Produkte nach Kenntnisstand der Harmsen Utescher Rechtsanwälte auch bisher nicht auf dem deutschen Markt vertrieben worden seien.

 

Markenrechtsverletzung an der Marke „Chitos“ als Abmahngrund

Weiter heißt es sodann in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben, dass die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG vor kurzem festgestellt habe, dass der Abgemahnte in seinem Online-Shop Snackartikel unter der Marke „Cheetos“ anbiete und vertreibe, die offenbar aus dem Ausland importiert und in der Bundesrepublik Deutschland von diesem (weiter-)vertrieben werden würden. Hierdurch verletze er die Markenrechte der Markeninhaberin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

 

Rechtsanwalt Dirksmeier weist darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall ersichtlich in klanglicher Hinsicht identische und in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnliche Zeichen („Chitos“ und „Cheetos“) gegenüberstünden. Darüber hinaus bestehe eine enge Warenähnlichkeit. Aufgrund dessen bestünde ersichtlich Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

 

Hieraus folge, dass der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung gegen den Abgemahnten zustehen würden. Er werde daher aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, unter der Bezeichnung „Cheetos“ Snackartikel zu vertreiben und bis spätestens 18.11.2016 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Bis zum 25.11.2016 habe er die Kosten des Abmahnschreibens in Höhe von 1.973,90 € (Gegenstandswert: 100.000 €) zu zahlen. Zur Kostenerstattung sei der Abgemahnte nach ständiger Spruchpraxis unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes und der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

 

Zum Schluss ergeht der Hinweis, dass falls die vorgenannten Fristen ergebnislos verstreichen, die Rechtsanwälte Harmsen Utescher ihrer Mandantin empfehlen würden, ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Schritte einzuleiten. Der Abgemahnte werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies mit weiteren Kosten verbunden sein würde.

Abmahnung Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Chitos“

vertreten durch Rechtsanwälte Harmsen Utescher

Stand: 11/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

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  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Bayern München AG durch Lentze Stopper Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 09.11.2016 haben die Rechtsanwälte Lentze Stopper, Widenmayerstraße 28, 80538 München im Auftrag der FC Bayern München AG eine Abmahnung ausgesprochen. Der Unterzeichner, Rechtsanwalt Dr. Felix Holzhäuser, teilt hierin mit, dass der FCB die Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Ticketing-Angelegenheiten beauftragt habe.

 

In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben heißt es, dass der FCB ebenso wie andere Bundesligisten auch, ein nachhaltiges Interesse daran habe, den Schwarzhandel mit Tickets zu unterbinden, um einen unkontrollierten Handel mit Tickets zum Schutz der eigenen Fans zu bekämpfen. Es sei nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen und Gewalttätigkeiten in den Stadien durch bekannte Hooligans zu verhindern, wenn die Clubs weitgehend kontrollieren könnten, welche Personen Tickets erwerben würden. Bei einem anonymen Verkauf über Online-Verkaufsplattformen wie eBay sei eine solche Kontrolle nicht mehr möglich. Darüber hinaus solle weiterhin eine möglichst flächendeckende Versorgung der Fans mit Tickets zu erschwinglichen Preisen gewährleistet werden. Dieses Ziel werde konterkariert, wenn Tickets von Händlern aufgekauft und dann gewinnbringend zu deutlich höheren Preisen weiterveräußert werden würden.

 

Abmahnung Ticketverkauf eBay

Die Rechtsanwälte Lentze Stopper teilen dem Abgemahnten mit, dass Gegenstand der Abmahnung der Vorwurf sei, dass Tickets des FCB in der Saison 2016/2017 im Rahmen einer Auktion über den eBay-Account des Abgemahnten eingestellt worden seien und dadurch die Rechte und ATGB der Abmahnerin verletzt wurden. So habe der Abgemahnte nicht die ATGB abgebildet. Weiter wird eine unautorisierte Nutzung bzw. Abbildung des Logos der FC Bayern München AG moniert. Als dritten Punkt wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er die Tickets öffentlich bei eBay angeboten habe.

 

Aufgrund der Rechtsverletzungen habe ihre Mandantin gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Freistellung von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Zahlung einer Vertragsstrafe. Zudem könne sie weitere Sanktionen nach den ATGB verhängen.

 

Rechtsanwalt Dr. Holzhäuser schreibt, dass seine Mandantin die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen von dem Empfänger des Abmahnschreibens verlangen könne. Daher sei es von diesem ab sofort zu unterlassen, Tickets für Veranstaltungen des FCB unter Verstoß gegen Bestimmungen der ATGB, insbesondere im Internet, z.B. auf der Online-Verkaufsplattform eBay bzw. eBay-Kleinanzeigen zu veräußern. Der Unterlassungsanspruch könne nur durch eine von dem Abgemahnten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfüllt werden. Zur Abgabe werde ihm eine Frist bis zum 25.11.2016, 18:00 Uhr gesetzt.

 

Weiter sei der Abgemahnte zur Tragung der im Rahmen der Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen verpflichtet. Die FC Bayern München AG sei im Sinne einer vergleichsweisen Einigung mit der Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 250,00 EUR einverstanden, sofern dieser Betrag bis zum 25.11.2016 gezahlt werden würde.

 

Sofern die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht und rechtswirksam unterzeichnet bei den Rechtsanwälten Lentze Stopper eingereicht werde, behalte sich deren Mandantin zudem ausdrücklich vor, nach den ATGB mögliche weitere Sanktionen zu verhängen, insbesondere eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR gegen den Abgemahnten auszusprechen. Zudem stünde ihr ein Auskunftsrecht zu. Der Abgemahnte sei verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Eintrittskarten zu welchem Preis und Zeitpunkt an welche Personen und/oder Firmen veräußert worden seien.

Abmahnung FC Bayern München AG

wegen Ticketverkauf über eBay

vertreten durch Rechtsanwälte Lentze Stopper

Stand: 11/2016

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Abmahnung Linner & Kunz GbR durch MARIS Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 09.11.2016 hat Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Julia Maris, Marktstraße 110, 46045 Oberhausen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag der Linner & Kunz GbR ausgesprochen. Die Abmahnerin würde – wie der Abgemahnte auch – bundesweit in gewerblicher Weise auf dem Portal eBay Tierbedarf, Teich- und/oder Aquaristikzubehör anbieten. Insgesamt habe der Abgemahnte bei eBay 2417 Bewertungen erhalten, wovon sich 2183 Bewertungen den Abgemahnten als Verkäufer richten würden. Aufgrund der Art und des Umfangs seiner Verkaufsaktivitäten sei er als gewerblicher Anbieter einzustufen.

 

Das Abmahnschreiben der Linner & Kunz GbR

Rechtsanwältin Maris moniert, dass sich der Abgemahnte trotz seines gewerbsmäßigen Handelns als Privatverkäufer bezeichnen würde. Er sei als gewerblicher Verkäufer und somit ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und habe die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312 c ff. BGB einzuhalten. Danach müsse er gegenüber Verbrauchern sämtliche Informations- und Belehrungspflichten erfüllen.

 

So sei der Abgemahnte u.a. verpflichtet, eine vollständige Anbieterkennzeichnung verfügbar zu halten. Auch über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei und darüber, wie der Kunde mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen könne, habe der Abgemahnte zu informieren. Auch über das Mängelhaftungsrecht und sein Widerrufsrecht müsse der Verbraucher informiert werden.

 

Aufgrund der Rechtsverletzungen habe die Linner & Kunz GbR einen Unterlassungsanspruch. Bis zum 16.11.2016 12 Uhr werde dem Empfänger des Abmahnschreibens eine Frist zur Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung eingeräumt.

 

Durch ihre Inanspruchnahme seien der Abmahnerin Kosten entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet sei, so Rechtsanwältin Julia Maris. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes werde im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche aufgrund der Verstöße ein angemessener Wert in Höhe von 6.000 € (= 480,20 € netto) angesetzt. Ferner seien auch die angefallenen Testkaufkosten in Höhe von 19,49 € in voller Höhe erstattungsfähig. Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, den Betrag in Höhe von 499,69 € bis zum 23.11.2016 zu zahlen.

Abmahnung Linner & Kunz GbR

wegen Verletzung von Informations- und Belehrungspflichten

vertreten durch Rechtsanwältin Julia Maris

Stand: 11/2016

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Abmahnung TTPM GmbH durch Maurer & Kollegen Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 03.11.2016 hat die Firma TTPM GmbH durch die Rechtsanwälte Maurer & Kollegen, Maxim-Gorki-Straße 10, 06114 Halle (Saale) eine Abmahnung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften ausgesprochen. Es wird in dem Abmahnschreiben mitgeteilt, dass die Abmahnerin im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf ebay.de gewerblich Waren aus dem Bereich Sonnenschirme auch an Verbraucher anbieten würde und sich der Abgemahnte in unmittelbarem Wettbewerb mit ihr befinden würde.

 

Die TTPM GmbH habe im Rahmen der Marktbeobachtung feststellen müssen, dass sich der Abgemahnte ihr gegenüber wettbewerbswidrig verhalten würde.

 

 

TTPM GmbH Abmahnung wegen Wettbewerbsverstöße

Dem Abgemahnten wird u.a. vorgeworfen, kein Muster-Widerrufsformular vorzuhalten. Auch würde er bei seinen Angeboten den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehren, indem er widersprüchliche Widerrufsfristen angebe. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten veraltet und seit dem 11.06.2010 nicht mehr aktuell, da er u.a. auf die nicht mehr existente BGB-InfoV verweise.

 

Auch einen Link zur OS-Plattform halte der Abgemahnte nicht bereit.

 

Die Rechtsanwälte Maurer und Kollegen teilen dem Abgemahnten mit, dass er sich mithin wettbewerbswidrig gegenüber der TTPM GmbH verhalten würde.

 

Der Abgemahnte werde darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigten den vorgenannten Sachverhalt beweissicher dokumentiert hätten und diesen nun auffordern würden, das wettbewerbswidrige Verhalten unverzüglich zu unterlassen, alle etwaigen weiteren wettbewerbswidrigen Angebote unverzüglich zu beenden und zu ihren Händen bis spätestens zum 13.11.2016, 17:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Sollte innerhalb der oben genannten Frist keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben werden, seien die Rechtsanwälte Maurer und Kollegen beauftragt, sofort eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu erwirken.

 

Außergerichtlich könne die in diesem Fall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

 

Nach § 12 UWG sei er ferner verpflichtet, der TTPM GmbH die ihr wegen dieser Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Die Höhe der Gebühren würden 984,60 EUR betragen und seien zahlbar bis zum 17.11.2016.

Abmahnung TTPM GmbH

wegen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

vertreten durch Rechtsanwälte Maurer und Kollegen

Stand: 11/2016

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Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG, Geschäftsführer Sascha Axmann durch JUS DIREKT GmbH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 12.12.2016 hat die JUS DIREKT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Geschäftsführer Dr. Hauke Scheffler, Hugo-von-Hoffmansthalstr. 5, 81925 München im Auftrag der Firma PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG eine Abmahnung ausgesprochen. Der Abmahner würde wie der Abgemahnte Softarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, bei Amazon, Rakuten und an anderen Orten vertreiben. Es werde Bezug genommen auf eine Vielzahl von Angeboten des Abgemahnten, insbesondere von Windows aber auch andere.

 

Widersprüchliche Widerrufsfristen als Abmahngrund

Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler, der Unterzeichner des Abmahnschreibens, führt aus, dass am 13. Juni 2014 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft getreten sei. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regele das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich. Digitale Inhalte seien Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden würden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob sauf sie durch Herunterladen, Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen werde, § 312 f Abs. 3 BGB n.F. Grundsätzlich bestehe auch bei Verträgen über digitale Inhalte das 14-tägige Widerrufsrecht, welches am Tag des Vertragsschlusses beginnen würde.

 

Entgegen den gesetzlichen Vorgaben würde der Empfänger der PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG Abmahnung das Widerrufsrecht zwar nicht rechtswidrig vollständig ausschließen. Er würde den Verbraucher jedoch in die Irre führen. Er schreibe: „Widerrufsbelehrung Frist 14 Tage“ und dann „Widerrufsrecht – Sie haben das Recht, binnen eines Monats ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag…“

 

Kein Verbraucher könne nachvollziehen, ob 1 Monat oder 14 Tage gemeint seien.

 

Unterlassungsansprüche des Abmahners

Alle vorgenannten Rechtsverletzungen würden Unterlassungsansprüche seiner Mandantschaft auslösen, so Rechtsanwalt Dr. Scheffler.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 19.12.2016 zu übersenden. Mit der Unterzeichnung würde sich der Abgemahnte verpflichten, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet im Fernabsatz Software anzubieten, ohne Verbraucher unmissverständlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht bzw. die Bedingungen für die Ausübung zu belehren“.

 

Ferner macht der Bevollmächtigte der PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG, Inhaber Sascha Axmann Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 EUR netto (Gegenstandswert: 20.000 EUR) geltend. Der Betrag sei ebenfalls zahlbar bis zum 19.12.2016.

Abmahnung PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG, Inhaber Sascha Axmann

wegen Wettbewerbsverstoß durch Angabe von widersprüchlichen Widerrufsfristen

vertreten durch JUS Direkt Rechtsanwälte GmbH, Dr. Hauke Scheffler

Stand: 12/2016

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Konstantin Gastmann durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 22.12.2016 hat Rechtsanwalt Marco Kraiczi, Fürstenwalder Damm 461, 12587 Berlin eine urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag von Herrn Konstantin Gastmann ausgesprochen. Es wird die Vertretung von Herrn Konstantin Gastmann als Inhaber der Firma GoenzlCom Photography Berlin angezeigt.

 

Die Konstantin Gastmann Abmahnung

Rechtsanwalt Kraiczi moniert, dass der Abgemahnte seinen Onlineauftritt mit einem Ausschnitt eines Lichtbildwerkes des Abmahners bewerbe, ohne hierzu berechtigt zu sein. Herr Gastmann habe ihm zu keinem Zeitpunkt Nutzungsrechte an diesem Lichtbildwerk in der hier vorliegenden Verwendungsform ohne Urhebernennung eingeräumt. Screenshot des Internetauftritts seien zu Beweiszwecken gefertigt worden. Zudem könne der Zeugenbeweis angetreten werden.

 

Mit der Darstellung des Lichtbildwerkes habe der Abgemahnte das Urheberrecht des Abmahners verletzt. Darüber hinaus erfülle die unzulässige Verwendung des Lichtbildes den strafrechtlich relevanten Tatbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

 

Aufgrund der vorstehen beschriebenen Verletzung des Urheberrechts sei er Herrn Konstantin Gastmann zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Es sei zu betonen, dass sein Mandant nicht gewillt sei, eine derartige Missachtung seiner Rechte hinzunehmen und er entschlossen sei, seine Rechte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen, so Rechtsanwalt Marco Kraiczi weiter.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 03.01.2017 eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Eine vorgefertigte Erklärung liegt der Abmahnung bei.

 

Zudem sei er verpflichtet, seinem Mandanten Auskunft über den Umfang der hier gegenständlichen Verletzungshandlung zu erteilen. Dieser Auskunft werde bis zum 06.01.2017 entgegen gesehen.

 

Aufgrund der urheberrechtswidrigen Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes sei der Abgemahnte dem Abmahner zum Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Die Berechnung erfolge im Wege der Lizenzanalogie und orientiere sich an den Vorgaben der Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte (MFM-Tabelle Deutschland).

 

Zur Berechnung des Lizenzschadens werde lediglich eine Einblendungsdauer von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt. Hieraus ergebe sich ein Lizenzersatzanspruch von 806,00 €. Zudem habe der Abgemahnte die Dokumentations-/Beweissicherungskosten in Höhe von 50,00 € zu erstatten. Rechtsanwaltsgebühren seien in Höhe von 480,20 € angefallen. Der Abgemahnte werde aufgefordert, den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.336,20 € bis zum 06.01.2017 zu zahlen.

Abmahnung Konstantin Gastmann

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi

Stand: 22.12.2016

UPDATE: Es wurde eine weitere urheberrechtliche Abmahnung von Herrn Gastmann, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi, vom 18.02.2026 bekannt. Im Abmahnschreiben wird ausgeführt, Herr Gastmann sei Inhaber der Firma goenzcom berlin. Es geht wieder um ein Lichtbild, dessen Urheber Herr Gastmann sei. Bis zum 03.03.2026 wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert und bis zum 05.03.2026 soll der Abgemahnte Auskunft über den Umfang der gegenständlichen Verletzungshandlungen erteilen.

 

Dem Abgemahnten wird angeboten, für die bisher bereits belegbare Dauer der Verwendung des streitgegenständlichen Werkes eine rückwirkende Lizenz zu einem Preis von 2.874,30 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer (3.420,42 EUR brutto) zu erteilen.

 

Abmahnkosten werden nach einem Gegenstandswert von 9.420,42 EUR gefordert, mithin 1.032,44 EUR. Die Zahlung soll der Abgemahnte bis zum 05.03.2026 leisten.

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.