Abmahnung Harley-Davidson Motor Company, Inc., vertr. d. Epic Legal Rechtsanwälte, wegen Markenverletzung

Gegenstand der Abmahnung

Sie haben eine Harley-Davidson Abmahnung erhalten? Mir liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company, Inc. vom 12.09.2025, vertreten durch die Epic Legal Rechtsanwälte vor. Abgemahnt wurde ein eBay Verkäufer, welcher unter anderem Aufnäher angeboten hatte.

 

viele Markenregistrierungen der Harley-Davidson Motor Company, Inc.

Die Harley-Davidson Motor Company verfügt über diverse Unionsmarkenregistrierungen. Der Abmahnung sind Auszüge aus der Datenbank des EUIPO beigefügt. Die vom Abgemahnten eBay-Verkäufer angebotenen Aufnäher würden die Rechte von Harley Davidson verletzen, da es sich um offensichtliche Fälschungen handle, heißt es im Abmahnschreiben.

 

Die Fristen in der Harley Davidson Abmahnung

Bis zum 22.09.2025, 12:00 Uhr soll einerseits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und zudem Auskunft erteilt werden. Kosten werden nach einem Streitwert von 500.000 EUR verlangt. Eine 1,5 Geschäftsgebühr wurde bei der Berechnung zugrunde gelegt. 5.951,55 EUR werden gefordert. Frist für die Zahlung ist der 29.09.2025.

 

Vertretung durch erfahrenen Fachanwalt ratsam

Allein sollten Sie sich nicht um die Sache kümmern. Das Kostenrisiko ist viel zu hoch! Zudem lässt sich Harley Davidson von hochspezialisierten Experten auf dem Gebiet den Markenrechts vertreten. Stellen Sie durch meine Beauftragung Waffengleichheit her.

 

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und lassen Sie sich von mir beraten.

Abmahnung Harley-Davidson Motor Company, Inc.

wegen Markenverletzung

vertreten durch Epic Legal PartG mbH Rechtsanwälte

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Markenrechtliche Abmahnung Johannes Herb, vert. d. HKMW Rechtsanwälte (Bearbeiter: Malte Mörger)

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine markenrechtliche Abmahnung von Herrn Johannes Herb vom 14.09.2025, vertreten durch die HKMW Rechtsanwälte vor.

 

In der Abmahnung heißt es, dass Herr Herb Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302022116869  eingetragenen Wortmarke „3DHERB“ sei. Die Marke genieße Schutz unter anderem für die Waren „Zubehör, Ersatzteile, angepasste Schutzhüllen und Halter für elektronische Geräte“ (Klasse 09) sowie weitere Waren und Dienstleistungen der Klassen 07,08, 21,40 und 42. Die Marke werde zudem von Herrn Herb geltungserhaltend benutzt.

 

Abgemahnt wird ein eBay-Verkäufer, welcher sein Produkt mit einer sehr ähnlichen Bezeichnung angeboten hat (vorliegend „3D Herb“). Die angebotene Ware falle in den Schutzbereich der Marke. Das vom abgemahnten Verkäufer benutzte Zeichen sei der Marke von Herrn Herb hochgradig ähnlich. Die einzige Abweichung bestünde in der Einschiebung eines Leerzeichens und einer abweichenden Groß-/Kleinschreibung, heißt es im Abmahnschreiben.

 

Der eBay-Verkäufer verletze aufgrund der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens für identische bzw. hochgradig ähnliche
Waren die Markenrechte von Herrn Herb.

 

Bis zum 29.09.2025 soll einerseits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und zudem Auskunft erteilt werden. Kosten werden nach einem Streitwert von 50.000 EUR verlangt. Frist für die Zahlung ist der 06.10.2025.

Abmahnung Johannes Herb

wegen Markenverletzung

vertreten durch HKMW Rechtsanwälte (Bearbeiter Malte Mörger)

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Und wieder eine Abmahnung von Michael Staudinger

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung von Michael Staudinger vom 11.09.2025, vertreten durch die Heldt Zülch Rechtsanwälte vor. Hier hatte ich über die Abmahnungen von Herrn Staudinger schon berichtet. Es geht auch hier um den Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch. 200 EUR Schadensersatz werden geltend gemacht und Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 5.200 EUR, mithin 558,20 EUR gefordert.

 

Bis zum 23.09.2025 soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Frist für die Zahlung ist der 30.09.2025.

 

Die Unterlassungserklärung wird oftmals auf die leichte Schulter genommen und voreilig unterzeichnet. In der auch hier geforderten Unterlassungserklärung heißt es:

„es künftig zu unterlassen, das nachfolgende Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen…“

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor?

Das wissen viele Betroffene gar nicht. Ist das Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich, so droht eine neue Abmahnung und eine Vertragsstrafe! Öffentlich zugänglich wäre das Bild dann noch, wenn es über die Internetseite z.B. noch abrufbar wäre.

 

Ist Ihnen das klar?

 

Viele löschen das betroffene Bild einfach aus dem Beitrag der betroffenen Webseite und denken dann, sie hätten alles erledigt. Auch wenn das Bild nicht mehr in dem Beitrag sichtbar ist, so ist es dennoch solange auffindbar und erreichbar, bis Sie die Bilddatei auch vom Server unwiderruflich gelöscht haben! Vergessen Sie das, droht die nächste Abmahnung und eine Vertragsstrafe, denn die Auffindbarkeit stellt ein öffentliches Zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG dar.

 

Was anfangs nach einer simplen Bildabmahnung aussieht, kann sich leider schnell zu einer Kostenfalle entwickeln.

 

Problem Google Cache & andere Suchmaschinentreffer:

Sehr oft vergessen es Betroffene, sich auch zum Beispiel um die Löschung etwaiger Google-Treffer zu kümmern. Häufig sind die Internetseiten von Google indexiert und werden in der Suche angezeigt. Im Cache befinden sich dann auch häufig noch die abgemahnten Bilder. Werden diese bei Google eingeblendet, stellt dies auch ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Es droht dann die zweite Abmahnung mit Vertragsstrafe.

 

Weitere Informationen zum öffentlichen Zugänglichmachen finden Sie hier.

 

Rechtssicherheit durch fundierte anwaltliche Beratung

Gehen Sie besser auf Nummer sicher und lassen Sie sich von mir beraten.

 

Abmahnung Michael Staudinger

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwälte Heldt Zülch

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Berechtigungsanfrage / Unautorisierte Bildnutzung: E-Mail von Copytrack erhalten? Was tun?

Gegenstand des Schreibens

Über Copytrack hatte ich in 2019 und auch 2022 berichtet. Aktuell wird mir wieder eine E-Mail von Copytrack vorgelegt. Im Betreff heißt es: Berechtigungsanfrage / Unautorisierte Bildnutzung

 

Copytrack – Wer steckt dahinter?

Hinter Copytrack steckt die RD Legal GmbH aus Berlin. Unter www.copytrack.com wird eine Webseite betrieben. „Gestohlene Bilder finden & Copyright durchsetzen“ heißt es auf der Webseite. Copytrack hat es sich nach eigenen Angaben zum Ziel gemacht, Rechteinhaber beim Schutz ihrer Urheberrechte zu helfen.

 

Das Copytrack Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzung

Copytrack wirbt damit, dass Rechteinhaber angeblich gar kein finanzielles oder rechtliches Risiko haben. Wow, das überrascht, oder? Arbeitet Copytrack etwa gratis? Auf der Webseite heißt es dazu:

„Die Überwachung von bis zu 500 Bildern mit unserer hochpräzisen Bildersuche ist kostenlos und die Durchsetzung ist für Sie immer kostenfrei – wir erhalten lediglich im Erfolgsfall eine Provision. Die Höhe dieser Provision liegt bei 45% und umfasst auch etwaige rechtliche Schritte.“

Copytrack erhält also im Erfolgsfall eine Provision von 45 %.

 

Was bietet Copytrack an?

Vorliegend werden dem Adressaten der E-Mail 2 Optionen zur Erledigung des Vorganges angeboten:

 

  • Option 1: Erwerb einer nachträglichen Bildlizenz für 389,59 EUR (beinhaltet die bisherige und zukünftige Nutzung für ein Jahr nach dem Kauf)
  • Option 2: Schadensersatz iHv. 350 EUR (beinhaltet die bisherige Nutzung und erfordert die sofortige Löschung des Bildes)

 

NICHTS voreilig bezahlen!

Auf schnelle Zahler dürfte Copytrack hoffen, da die geforderten Beträge relativ gering sind. Machen Sie nicht den Fehler und bezahlen einfach die Forderung.

 

Stehen dem Kunden von Copytrack überhaupt die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zu? Falls nein, wäre die Forderung unberechtigt.

 

Und wie hat Copytrack die geforderten eigentlich Beträge ermittelt? Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, auf die zurückgegriffen wird?

 

Nutzen Sie am besten jetzt sofort meine kostenlose Ersteinschätzung!

 

Post / E-Mail von: Copytrack (RD Legal GmbH aus Berlin), www.copytrack.com

 

Vertreter: niemand – die Betroffenen werden direkt von Copytrack kontaktiert

 

Gegenstand des Schreibens: Berechtigungsanfrage / Unautorisierte Bildnutzung

 

Stand: 09/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Senden Sie mir  bitte das komplette Schreiben per E-Mail oder Fax zusammen mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie die Unterlagen z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Unterlagen natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist die Forderung / der Vorwurf überhaupt berechtigt?
  • Wird eventuell zu viel gefordert?
  • Könnten Einwendungen erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Unglaublich – Schriftsatz ist „ein Sammelsurium unverifizierbarer KI-Halluzinationen“

Ich weiß nicht wie es Ihnen geht, aber mich fasziniert künstlicher Intelligenz. Nichts scheint unmöglich zu sein. Was ist echt und was wurde mit Hilfe von KI erzeugt? Würden Sie zum Beispiel bei einem Schriftsatz erkennen, ob dieser mit KI erstellt wurde?

 

Schriftsatz an das Gericht durch KI erstellt?

Bei ntv habe ich eine interessante Meldung mit dieser Überschrift gefunden „Klub fällt mit „KI-Halluzinationen“ vor Gericht auf die Nase„.

 

Der Regionalligist FC Carl Zeiss Jena hat laut „Bild“ beim Verbandsgericht des Nordostdeutschen Fußballverbandes eine äußerst umfangreiche Berufung eingereicht: 73 Seiten!

 

Es ging dabei um ein Urteil des Sportgerichts, nach welchem der Regionalligist 18.400 Euro zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent wegen unsportlichen Verhaltens der Fans beim Derby gegen Rot-Weiss Erfurt zahlen soll. Der Berufungsschriftsatz hatte das Gericht offenbar sehr verärgert, da er mit Hilfe künstlicher Intelligenz geschaffen worden sein soll.

 

Ein verärgertes Gericht

„Bei dem Berufungsschriftsatz handelt es sich um ein Sammelsurium unverifizierbarer KI-Halluzinationen“,

 

schreibt der Vorsitzende Richter laut „Bild“ im Urteil. Die KI war offenbar sehr kreativ. Zahlreiche genannte Urteile und Literaturstellen waren offenbar frei erfundene Entscheidungen, die es entweder überhaupt nicht gibt oder welche komplett anders lauten. Bei einem derartigen Schriftsatz ist es alles anderer als abwegig anzunehmen, dass dieser durch KI erzeugt wurde.

 

natürliche / künstliche Intelligenz

Niemals würde ich mich zu 100 Prozent auf die KI verlassen. KI kann mich bei meiner täglichen Arbeit gern unterstützen, aber zu 100 Prozent verlasse ich mich nur auf meine natürliche Intelligenz.

 

Übrigens: KI verfasste Berufungen können zurückgewiesen werden, wenn sie formell und inhaltlich nicht den Mindestanforderungen entsprechen.

 

Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne.

 

 

 

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Mario Herzberg, vertr. durch Rechtsanwalt Cornelius Matutis bitte genau prüfen!

Rechtsanwalt Cornelius Matutis hat im Auftrag von Herrn Mario Herzberg am 18.08.2025 eine Abmahnung ausgesprochen. Es geht um Privatverkäufe, welche tatsächlich gewerblich sein sollen. Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 25.08.2025 gefordert. Ein vorformuliertes Muster liegt der Abmahnung bei. Darin ist eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR vorgesehen. Bitte unterschreiben Sie so etwas nicht ohne vorherige Beratung!

 

Es werden Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR, mithin in Höhe von 1.202,61 EUR gefordert.

 

Wer suchet, der findet.

Jeder Abmahnung, die ich in meinen Händen habe, prüfe ich genaustens unter allen erforderlichen rechtlichen Gesichtspunkten. Vorliegend kam ich nach meiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Abmahner für seine Abmahnung gar keine Kosten verlangen kann.

 

Warum besteht kein Kostenerstattungsanspruch?

Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG müssen in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG angegeben werden. In der Abmahnung habe ich diesen Passus vorgefunden:

„Die Mitbewerbereigenschaft unseres Mandanten dürfte Ihnen bekannt sein. Er tritt unter anderem auf Ebay unter dem Verkäufernamen (Name wird genannt) auf und vertreibt dort z.B. Winterschutz Heizkabel (vgl. eBay-Artikelnr.: XXXX).“

Aber genügen diese Ausführungen in der Abmahnung, um die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG zu erfüllen?

 

In der aktuellen Kommentarliteratur zu § 13 UWG steht:

„Schon bisher gehörte zur Abmahnung, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Aus der Verschärfung der Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gem. § 8 III Nr. l und 2 folgt allerdings auch eine Steigerung der Darlegungslast in der Abmahnung. Auch wenn sich bei einem Mitbewerber die Aktivlegitimation meist schon aus den Umständen ergeben wird, sind mit Blick auf § 8 III Nr. l Angaben darüber erforderlich, dass der abmahnende Mitbewerber Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Ebenso wie in der Klageschrift werden hier An-gaben über Größenkategorien der Verkaufszahlen ausreichen;“

In der Abmahnung von Herrn Mario Herzberg finden sich keinerlei Angaben darüber, dass er Waren, insbesondere Heizkabel, in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Die Ausführungen in der Abmahnung sind meiner Auffassung nach nicht dazu geeignet, um den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Nr. 2 UWG nachzukommen.

 

Die Abmahnung erfüllt meiner Ansicht nach daher bereits nicht die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Somit kann der Abmahner für die Abmahnung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 13 Absatz 3 UWG keine Abmahnkosten geltend machen.

 

Folge des formalen Fehlers

Vielmehr kann der Abgemahnte gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG wegen diesem formalen Fehler vom Abmahner Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.

 

Das Ergebnis meiner Prüfung kann den Abgemahnten freuen, denn er muss keine Abmahnkosten an den Abmahner bezahlen und die Kosten meiner Tätigkeit müssen vom Abmahner auch getragen werden.

 

 

Abmahnung Mario Herzberg

 

wegen Privatverkäufe bei eBay

 

vertreten durch Rechtsanwalt Cornelius Matutis

 

Stand: 08/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.