Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): Rechtsanwälten droht Abmahnung und Geldbuße bei Nichterfüllung der Informationspflichten

vorvertragliche Informationspflichten gemäß Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die DL-InfoV ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt seit inzwischen über 15 Jahren (Stand 11/2025) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Anbieter von Dienstleistungen müssen gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 11 DL-InfoV genannten Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

 

Bei den Informationspflichten nach der DL-InfoV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8).

 

Verstöße führen zu einer Verletzung von § 3a UWG und sind unzulässig. Ein Verstoß stellt zudem gleichzeitig eine Verletzung von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG (Irreführung durch Unterlassen) dar. Da es sich bei den Informationen um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG handelt, scheidet im Falle einer Verletzung der Informationspflicht die Annahme einer Bagatelle aus.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Weitergehende Informationen zur DL-InfoV stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm hier bereit. Zudem stellt die Bundesrechtsanwaltskammer hier ein Merkblatt mit Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der DL-InfoV zur Verfügung.

 

Verstöße gegen die DL-InfoV können z.B. von Mitbewerbern im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für Mitbewerber aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm. § 2 DL-InfoV.

 

Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR und Abmahnung droht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die DL-InfoV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Rechtsanwälte müssen bei Verstößen gegen die DL-InfoV daher nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einer Geldbuße rechnen.

 

Wie können bei Rechtsanwälten Verstöße gegen die DL-InfoV festgestellt werden?

Gemäß § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt grundsätzlich vier unterschiedliche Möglichkeiten, ihrer / seiner Informationspflicht nachzukommen. Veröffentlicht die Anwältin/ der Anwalt die Informationen nicht direkt auf der Kanzlei-Webseite, dann sollten Sie die Kollegin/ den Kollegen kontaktieren und auffordern, Ihnen eine Abschrift der Information über die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten zukommen zu lassen. Ich würde eine kurze Frist von maximal 1-2 Werktagen zur Antwort setzen. Erfüllt die Kollegin / der Kollege die vorvertraglichen Informationspflichten, dann kann sie / er Ihnen auf Ihre Anfrage hin auch schnell antworten und Ihnen eine Abschrift  dieser Informationen übermitteln.

 

Sollte nicht fristgerecht geantwortet werden, so besteht einerseits die Möglichkeit einer Beschwerde bei der für die / den Kollegin / Kollegen zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer könnte im Falle eines Verstoßes eine eine Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR verhängen. Neben einer Kammerbeschwerde könnte zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden da aufgrund der Nichtreaktion davon ausgegangen werden muss, dass die Kollegin / der Kollege ihren / seinen vorvertraglichen Informationspflichten insgesamt nicht nachkommt.

 

Zudem halte ich eine Kombination aus Berechtigungsanfrage und Abmahnung für möglich.

 

Sie sind als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt tätig und wünschen eine Beratung?

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der vorvertragliche Informationspflichten nach der DL-InfoV.

 

Sie haben leider bereits eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich gerne bei mir.

 

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Verstößt das Bewertungssystem von anwalt.de gegen § 5b Abs. 3 UWG?

Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Ja, ich bin der Meinung, dass das Bewertungssystem von anwalt.de gegen § 5b Abs. 3 UWG verstößt

 

Gemäß § 5b Abs. 3 UWG sind Information zur Echtheit von Kundenbewertungen im direkten Sichtzusammenhang mit der Bewertungsanzeige zu geben. Daran fehlt es meiner Ansicht nach jedoch im Falle eines aktiven Bewertungssystems bei der Nutzung des anwalt.de – Bewertungs-Widgets und auch im Profil auf anwalt.de, wie ich nachfolgend verdeutlichen möchte:

 

Das anwalt.de – Bewertungs-Widget

Registrierten Nutzern wird ein freiwilliges Bewertungs-Widget von anwalt.de zur Verfügung gestellt. Farbe, Anzahl der angezeigten Bewertungen etc. können angepasst werden. Nutzer können das Widget dann auf Ihrer eigenen Webseite einbinden. So erscheint es dann beispielsweise:

 

 

In dem Widget selbst finden sich gar keine Information zur Echtheit von Kundenbewertungen. Bereits hierin sehe ich einen Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG.

 

Ruft man das Profil einer Kollegin / eines Kollegen auf, so erscheint bei aktivem Bewertungssystem auch sofort eine Bewertung. Auch dort sind keine Hinweise zur Echtheit von Kundenbewertungen, siehe hier:

 

 

Klickt man auf „Alle Bewertungen anzeigen“, dann erscheint das:

 

 

Da gibt es den Link „So funktionieren Bewertungen“. Bei dieser Linkbezeichnung vermutet man jedoch keine Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen.

 

Im Footer von anwalt.de gibt es einen Link „Bewertungsrichtlinien“ (die rote Umrandung habe ich zur Kennzeichnung vorgenommen), siehe hier:

 

Auch bei dieser Linkbezeichnung vermutet man keine Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen.

 

Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen sind im direkten Sichtzusammenhang mit der Bewertungsanzeige zu geben. Daran fehlt es meiner Meinung nach. Jeder Nutzer könnte meiner Ansicht nach daher abgemahnt werden.

 

Meine Empfehlung an alle Nutzer von anwalt.de ist es, das Bewertungssystem im jeweiligen Profil sofort zu deaktivieren. Eingeloggte anwalt.de-Nutzer können in Ihrem Konto / Profil unter dem Reiter „Bewertungen“ Bewertungen aktivieren / deaktivieren.

 

 

Sie sind anderer Meinung als ich?

Gern höre ich von Ihnen.

 

Abmahngründe bei Bewertungen – Problem Stockfotos, Echtheit – Darauf müssen Sie achten

Wozu sind Bewertungen gut?

Wenn Sie diese Frage bei Google angeben, dann wird folgende Übersicht mit KI angezeigt:

Bewertungen sind nützlich für Kunden, um fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, und für Unternehmen, um Vertrauen und Sichtbarkeit zu steigern. Kundenbewertungen bieten eine unvoreingenommene Perspektive, erhöhen die Glaubwürdigkeit, beeinflussen die Kaufentscheidung positiv und können Retouren reduzieren, da sie eine bessere Produkt- und Serviceinformation liefern. Für Unternehmen verbessern Bewertungen die Sichtbarkeit in Suchmaschinen, stärken das Vertrauen potenzieller Kunden und können zu einer höheren Konversionsrate führen.

 

Für Verbraucher:

  • Hilfe bei der Entscheidungsfindung: Bewertungen geben Einblicke in die Qualität von Produkten und Dienstleistungen aus Sicht anderer Nutzer, was bei der Orientierung im Angebot hilft.
  • Vertrauensbildung: Echte Kundenerfahrungen wirken oft glaubwürdiger als Unternehmenswerbung, was das Vertrauen in ein Produkt oder eine Dienstleistung stärkt.
  • Reduzierung von Fehlkäufen: Eine hohe Anzahl an Bewertungen kann dazu beitragen, dass Kunden das richtige Produkt für ihre Bedürfnisse finden, was die Wahrscheinlichkeit von Retouren verringert.

Für Unternehmen:

  • Verbesserte Sichtbarkeit: Positive Bewertungen können das Ranking in Suchmaschinen wie Google verbessern und so die Auffindbarkeit des Unternehmens erhöhen.
  • Vertrauenssteigerung: Sie dienen als sozialer Beweis, der das Vertrauen potenzieller Kunden stärkt und eine loyale Kundenbasis aufbauen kann.
  • Höhere Konversionsraten: Produkte mit vielen positiven Bewertungen konvertieren oft besser, da sie als vertrauenswürdiger wahrgenommen werden.
  • Wertvolles Feedback: Bewertungen bieten wertvolles Feedback, das Unternehmen nutzen können, um ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse zu verbessern.

Darauf müssen Sie achten

Vermeiden Sie folgende Fehler bei der Veröffentlichung von Bewertungen:

 

1. Information bzgl. der Sicherstellung der Echtheit der Bewertung

Informieren Sie darüber, ob und gegebenenfalls wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die z.B. die bewerteten Produkte oder die angebotene Dienstleistung auch tatsächlich erworben bzw. genutzt haben. Lesen Sie dazu meinen hier veröffentlichten Beitrag.

 

Eine fehlende Information bzgl. der Sicherstellung der Echtheit der Bewertung verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG. Es liegt eine  unlautere Handlung nach § 5a Absatz 1 UWG vor. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

Kundenbewertungen spielen aus den Eingangs genannten Gründen im Rahmen des Internetauftrittes eines Unternehmens eine wichtige Rolle. Sie stellen für den Verbraucher unter anderem eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung dar. Bewertungen können die tatsächliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen. Die Wesentlichkeit der Information über Bewertungen ergibt sich aus § 5b Abs. 3 UWG.

 

2. Irreführende geschäftliche Handlungen gemäß Nr. 23b. und 23c. im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG geschäftliche Handlungen genannt, welche gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Irreführende geschäftliche Handlungen sind gemäß

 

Nr. 23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen

die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;

 

Nr. 23c. gefälschte Verbraucherbewertungen

die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;

 

Lesen Sie dazu auch meinen hier veröffentlichten Beitrag.

 

Beispiel für Zweifel an der Echtheit von Bewertungen: Auf einer Webseite werden Bewertungen veröffentlicht. Neben der jeweiligen Bewertung wird eine Person abgebildet. Bei den Bildern von den abgebildeten Personen handelt es sich um klassische Stockfotos, welche auch auf einer Vielzahl von anderen Webseiten benutzt werden. Auch werden nur die Vornamen der Person verwendet. Dies kann zwar grundsätzlich dem Aspekt der Anonymisierung dienen, in Verbindung mit den abgebildeten Stockfotos ergeben sich aber Zweifel an der Echtheit der Bewertungen. Aufgrund des fehlenden Nachnamens, sowie der Verwendung von Stockfotos kann die tatsächliche Existenz der Person angezweifelt und somit die Echtheit der Bewertungen in Frage gestellt werden.

 

Fake-Bewertungen

Die Nutzung von Fake-Bewertungen verstößt gegen § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG iVm. Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine irreführende Handlung liegt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben unter anderem über den Umstand der Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, enthält.

 

Eine Bewertung ohne eine tatsächliche zugrunde liegenden Erfahrung einer tatsächlich existierenden Person, die den jeweiligen Kauf getätigt bzw. die entsprechende Dienstleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist irreführend. Verbraucher gehen bei dem Lesen von Bewertungen davon aus, dass diese von der bewertenden Person stammen. Entsprechend nimmt der Verbraucher an, dass es sich bei diesen Bewertungen um Ergebnisse bzw. wesentliche Bestandteile von Tests durch die bewertende Person handelt, welche von der jeweiligen Person wirklich vorgenommen wurden. Derartige Bewertungen sind aus den oben genannten Gründen von enormer Bedeutung für die Entscheidungsfindung von Verbrauchern. Die Bewertungen werden von Verbrauchern im Abwägungsprozess hinsichtlich des Kaufes der Ware, bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung berücksichtigt und dienen der Beurteilung der Qualität der angebotenen Ware oder Dienstleistung.

 

Fake-Bewertungen sind gemäß Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG per se unzulässig.

 

3. Stockfotos und Bewertungen

Verwenden Sie bei Bewertungen keine Stockfotos!

 

Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG dar. Die vorstehenden Ausführungen zu Fake-Bewertungen können auch hier herangezogen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung von Stockfotos nicht schon an der Existenz der bewertenden Person gezweifelt wird, sondern an der Glaubwürdigkeit der Bewertung. Was das betrifft so ist aus Sicht eines Verbrauchers die Wirkung einer Bewertung ohne Bild gegenüber einer Bewertung mit einem Bild abzugrenzen. Die Bedeutung einer Bewertung mit Bild ist deutlich größer, da sich die Person der Öffentlichkeit mit seiner Identität und Namen als Referenz für die angebotene Ware oder Dienstleistung präsentiert. Hieran fehlt es bei Bewertungen ohne Bild. Die Hemmschwelle der Veröffentlichung von Bewertungen ohne Bild ist geringer als bei Bewertungen mit einem Bild. Folglich wird somit über die Bewertung in Form des wesentlichen Bestandteils eines Test der Waren oder Dienstleistungen und dessen abgebildeter Echtheit getäuscht, sofern nur ein Stockfoto anstelle eines echten Fotos der Person verwendet wird.

 

Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Die Abgemahnten werden dazu aufgefordert es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

 

  • von Verbrauchern im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommene Bewertungen zugänglich zu machen, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben;
  • Bewertungen von nichtexistierenden Personen zu nutzen;
  • Stockfotos im Zusammenhang mit Bewertungen von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen der Schuldnerin zu verwenden.

 

Sie wurden auch abgemahnt? Oder möchten Sie vielleicht eine Abmahnung aussprechen?

 

Gern können Sie sich bei mir melden. Sie haben meine volle Unterstützung.

 

Verbraucherbewertungen – Irreführung über die Echtheit / gefälschte Bewertungen (23b, c Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG)

Finden Sie nicht auch, dass wir in einer total verrückten Welt leben? Wie das normalste der Welt werden online Bewertungen zum Kauf angeboten. Ja wirklich. Googlen Sie mal „Google Bewertung kaufen„. Schnell stoßen Sie auf Anbieter, wo Sie 10, 20 oder 50 positive Google Bewertungen kaufen können. Auch negative Bewertungen kann man kaufen. Die Käufer positiver Bewertungen wollen mit den gekauften Bewertungen meist ihr Ranking bei Suchmaschinen wie Google verbessern und sich Interessenten gegenüber besonders gut darstellen. Die Käufe dienen der eigenen Verkaufsförderung und Selbstdarstellung im Internet. Negative Bewertungen werden dagegen gekauft, um seiner Konkurrenz Schaden zuzufügen. Wer jedoch positive oder auch negative Bewertungen kauft, der muss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Bewertungskauf = Verstoß gegen Nr. 23b. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG

Gekaufte Bewertungen sind logischerweise nicht echt. Wer trotzdem Bewertungen kauft, der führt die Verbraucher und seine Mitbewerber vorsätzlich über die Echtheit der Bewertungen in die Irre. Dieses Verhalten ist – wer hätte das gedacht – gemäß Nr. 23b. Anhang zu § 3 Absatz 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Hier ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich. Strafrechtlich halte ich ein solches Verhalten ebenfalls für relevant.
 
 

Indizien für gekaufte Bewertungen:

  • viele, ausschließlich positive Bewertungen in kurzem Zeitraum
  • überwiegend anonyme Bewertungen

 

Zudem sollte der Wortlaut der Bewertungen genau betrachtet werden. Machen Sie Bewertungen überhaupt Sinn?

 

Es ist gewiss schwierig gekaufte Bewertungen nachzuweisen, jedoch aus meiner Sicht keinesfalls unmöglich. Gern berate ich Sie dazu.

 

 

Gefälschte Verbraucherbewertungen stellen einen Verstoß gegen Nr. 23c. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG dar. Auch dieses Verhalten ist abmahnbar.

 

Das Geschäftsmodell Bewertungen

Die Einen bieten den Verkauf von Bewertungen an, die Anderen die Löschung negativer Bewertungen. Ziel beider Anbieter ist es, Geld zu verdienen. Bewertungen sollten daher immer kritisch betrachtet werden. Über die Informationspflicht zur Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG) habe ich bereits hier berichtet. Einen Missbrauch von Bewertungssystemen kann diese Informationspflicht aus meiner Sicht jedoch nicht verhindern.

 

Sie vermuten, dass Ihr Mitbewerber Bewertungen gekauft hat und möchten dagegen vorgehen?

 

Sie wurden negativ bewertet und möchten dies nicht hinnehmen?

 

Gern helfe ich Ihnen. Melden Sie sich gerne bei mir.

 

Ist ein zu 100% durch KI erzeugtes Bild urheberrechtlich geschützt?

Nein, ein zu 100% durch KI erzeugtes Bild kann nicht urheberrechtlich geschützt sein. Es fehlt an der erforderlichen persönlichen Schöpfung. Für die Entstehung urheberrechtlichen Schutzes ist eine persönliche Schöpfung einer natürlichen Person notwendig.

 

Abmahnfalle Urheberrechtskennzeichnung bei zu 100 % KI generiertem Bild

Wurde das Bild von Ihnen zu 100% durch KI erzeugt, dann dürfen Sie auf keinen Fall den Eindruck erwecken, Urheber des Bildes zu sein, indem Sie z.B. Ihren Namen darunter schreiben. Würden Sie Ihren Namen am Bild vermerken so geben Sie damit zum Ausdruck, dass das Bild urheberrechtlich geschützt ist und Sie dessen Schöpfer sind. Das Bild haben Sie aber durch KI erzeugt. Sie könnten eine wettbewerbswidrige Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung erhalten.

 

Nehmen Sie also keine Urheberrechtskennzeichnung bei einem zu 100 % KI generiertem Bild vor. Andernfalls droht eine Abmahnung.

 

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ab 02.08.2026: Verpflichtung, mit KI-erstellte Produktbilder zu kennzeichnen

Die Frage, ob man durch KI erstellte Videos kennzeichnen muss, habe ich hier bereits beantwortet. In diesem Beitrag werde ich die Frage klären, ob durch KI erstellte Bilder auch gekennzeichnet werden müssen.

 

Müssen durch KI erstellte Bilder gekennzeichnet werden?

Ab dem 02.08.2026 besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI generierte Bilder bei denen es sich um sogenannte Deepfakes handelt. Ein Deepfake ist zum Beispiel ein mit künstlicher Intelligenz (KI) erzeugter und manipulierter Bildinhalt, welcher echten Personen, Orten, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer natürlichen Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Deepfakes können bekanntlich täuschend echt wirken.

 

Wenn Sie also eine KI Anwendung einsetzen, um Bilder zu erzeugen bei denen es sich um Deepfakes handelt, dann unterliegen Sie der KI Kennzeichnungspflicht und müssen offenlegen, dass Ihre Bilder künstlich erzeugt wurden.

 

Wie sind durch KI erstellte Bilder zu kennzeichnen?

Sie müssen offenlegen, dass Ihr Bild künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Sie könnten z.B. entweder in unmittelbarer Nähe des Bildes, oder auf dem Bild selbst schreiben: „KI generiertes Bild„, oder „mit KI erstellt“, oder „künstlich erzeugtes Bild„, oder „Dieses Bild ist künstlich erzeugt worden.“ .

 

Wichtig: Sie müssen die Information den betroffenen natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition in klarer und erkennbarer Weise zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen den geltenden Anforderungen an die Zugänglichkeit entsprechen. Nur z.B. einen sogenannten „Alt-Text“, welcher erscheint wenn mal den Zeiger der Computermaus über das Bild bewegt, halte ich für nicht ausreichend. Ebenso halte ich weit vom Bild entfernte Hinweise für unzureichend, wenn diese Hinweise nicht zwangsläufig wahrgenommen werden müssen. Hier könnte eine Einzelfallberatung für Ihren konkreten Fall erforderlich sein!

 

Ab wann besteht die Pflicht zur Kennzeichnung?

Ab dem 02.08.2026 gilt: Wer Inhalte veröffentlicht, die maßgeblich von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, muss dies klar kennzeichnen!

 

Sie müssen also ab dem 02.08.2026 bei der Verwendung von KI bei der Erzeugung von Bildern die Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach der KI Verordnung beachten.

 

Sollte man nicht jetzt schon mit der Kennzeichnung beginnen?

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich jetzt schon durch KI erstellte Bilder (bei denen es sich um Deepfakes handelt) kennzeichnen. Unklar ist, wie mit Bildern umzugehen ist, die bis zum 02.08.2026 durch KI erstellt worden sind. Müssen diese eventuell nachträglich gekennzeichnet werden? Wäre Ihnen überhaupt ein Nachweis über das Erstellungs- bzw. Veröffentlichungsdatum Ihrer Bilder möglich?

 

Am besten Sie kennzeichnen Ihre durch KI erstellten Bilder jetzt schon.

 

Abmahnungen drohen bei Missachtung

Einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als gesetzliche Informationspflicht halte ich in jedem Falle für wettbewerbswidrig. Die Transparenzpflicht dient dem Schutz der Verbraucher. Mitbewerber und Verbände könnten eine Abmahnung aussprechen.

 

Eine Irreführung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht wäre im Falle fehlender Kennzeichnung auch heute bereits denkbar. Bieten Händler online Verbrauchern Produkte mit Abbildungen an, dann kann der Verbraucher auch davon ausgehen das zu erhalten, was der Händler abgebildet hat. Gerade bei KI generierten Bildern kann es aber Abweichungen zum realen Produkt geben. Auch um bereits jetzt eine Irreführung zu vermeiden, sollte eine Kennzeichnung vorgenommen werden.

 

Die EU-Verordnung selbst sieht bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aktuell keine Sanktionen vor. Ich gehe aber davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße sanktionieren wird.

 

Wo findet sich die gesetzliche Grundlage dafür?

Die Grundlage findet sich im Gesetz über künstliche Intelligenz (EU Artificial Intelligence Act, kurz: EU AI Act) in der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 (Art. 50 des EU AI Act).

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!