Hilfe bei Abmahnung Andreas Wirth durch Lutz Schroeder Rechtsanwalt

Gegenstand der Andreas Wirth Abmahnung

Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel hat im Auftrag von Herrn Andreas Wirth am 14.09.2023 eine Abmahnung ausgesprochen. Herr Andreas Wirth bietet als Händler unter anderem auf der Internetplattform eBay Parfum und Kosmetik zum Kauf an. Diese Angebote würden sich an Endverbraucher richten. Monatlich würden hunderte Artikel, schwerpunktmäßig Parfum und Kosmetik verkauft.

 

Abgrenzung privater Handel Gewerblichkeit

Sodann heißt es in der Abmahnung, dass der Abgemahnte auf der Plattform eBay ebenfalls in großem Umfang Waren anbiete. Auch diese Angebote würden sich an private Endverbraucher richten. Der Abgemahnte würde darauf hingewiesen werden, dass er als privater Verbraucher auftreten würde, so Rechtsanwalt Lutz Schroeder. Diese Aussage treffe aber nicht zu. Die Verkaufsaktivität erfülle alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt habe. Eine gewerbliche Tätigkeit liege nämlich vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden würden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf der Handelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolge sei im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln, die z.B. die Zahl der Verkäufe und deren Häufigkeit sei.

 

Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Rechtsanwalt Schroeder moniert im Auftrag von Andreas Wirth, dass der Empfänger des Abmahnschreibens nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auftrete. In Wirklichkeit sei diese Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Dieses Verhalten sei unlauter gemäß Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG als Nummer 23.

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 25.09.2023 abzugeben und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 953,40 EUR (15.000 EUR Gegenstandswert) zu zahlen. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt.

Abmahnung Andreas Wirth

 

wegen Privatverkäufen bei eBay

 

vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder

 

Stand: 09/2023

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Richtig auf Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. reagieren

Mit Schreiben vom 11.09.2023 hat der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. eine Abmahnung gegenüber einem gewerblichen eBay-Verkäufer ausgesprochen.

 

Darf der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Abmahnungen aussprechen?

Ja, denn er ist in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Drei Punkte wurden abgemahnt: fehlende Grundpreisangabe, der Hinweis „Dieser Artikel kann nicht zurückgegeben werden.“ und der fehlende klickbare Link zur Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission.

 

Im Prinzip Abmahnklassiker, die heute kein Händler mehr falsch machen sollte.

 

Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Bis zum 21.09.2023 wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

 

Wäre ich an Stelle des Abgemahnten, dann würde ich auf gar keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, weil meiner Erfahrung nach gerade die Grundpreisangabe einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte ist, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Fehler können hier nämlich immer wieder passieren.

 

Sie sollten zudem bedenken, dass es die Aufgabe der Mitarbeiter vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. ist, genau diese Fehler zu finden. Ich stelle an dieser Stelle aber auch klar, dass der Verein seriös arbeitet. Daher sollte hier nicht gleich von Abzocke oder Rechtsmissbrauch gesprochen werden.

 

Wie teuer ist die Abmahnung?

255,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer werden gefordert.

 

Weitere Informationen zu dem Abmahnschreiben

6 Seiten hat die Abmahnung. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist beigefügt. Ebenso liegen der Abmahnung Screenshots vom monierten Angebot bei.

 

Wer jetzt nicht richtig reagiert, der handelt sich möglicherweise weitere Probleme ein. Lassen Sie sich besser sofort von mir beraten, damit Sie in keine Abmahnfalle tappen. Ich weiß, wie Abmahner denken. Seit über 15 Jahren befasse ich mich fast täglich mit Abmahnungen.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

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Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten? In welcher Höhe muss ich Schadensersatz leisten?

Sie haben ein fremdes Bild benutzt und eine Abmahnung erhalten? Dann werden Sie jetzt bestimmt dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Anwaltskosten zu erstatten. Teilweise wird auch keine Auskunft verlangt, sondern sofort Schadensersatz für die Bildnutzung gefordert.

 

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG

Bei unerlaubter Verwendung fremder Bilder ist der Verletzer verpflichtet, Schadensersatz an den Rechteinhaber zu zahlen.

 

Berechnungsarten des Schadensersatzes

Der Rechteinhaber kann den Schaden nach einer der folgenden Berechnungsarten beziffern:

 

1. Ersatz des tatsächlichen Schadens inkl. des entgangenen Gewinns

2. Herausgabe des Verletzergewinns

3. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

 

Der Rechteinhaber hat grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann somit die für ihn bestmögliche Berechnungsart auswählen.

 

Welche Schadenshöhe ist auch gerichtlich durchsetzbar?

Aus meiner Praxiserfahrung kann ich sagen, dass in den allermeisten Fällen vom Rechteinhaber mehr Schadensersatz gefordert wird, als am Ende gerichtlich durchsetzbar ist. Oft wird vorgerichtlich eine relativ hohe Summe gefordert, um – aus meiner Sicht – einen guten Verhandlungsspielraum zu haben. Aber es kommt natürlich immer auf den konkreten Einzelfall an. Es gibt keine festen Werte. Ich orientiere mich immer an der aktuellen Rechtsprechung.

 

Hier gibt es ein aus meiner Sicht sehr hilfreiches und interessantes Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.6.2023 , Aktenzeichen: 125 C 23/22.

 

Nach Ansicht des AG Köln ist das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie. Andernfalls hätte es nach Ansicht des Gerichts der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

 

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Ein Rückgriff auf die Preisliste des Klägers als Basis für den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht vorzunehmen. Abzustellen ist auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßgeblich ist hierbei, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

 

Dabei kommt einer vorhandenen eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BGH, Nachlizenzierung, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19 Rn. 15). Der dem Gericht zur Entscheidung gestellte Sachverhalt zeigt indes, dass die Preisliste aus dem Jahr 2011 nicht der Lizenzierungspraxis des Klägers für die streitgegenständlichen Lichtbilder entsprach. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die dort genannten Preise – außerhalb von gerichtlich zwangsweise durchgesetzten Fällen – am Markt erzielen konnte. Das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt ist indes zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie (vgl. BGH, a.a.O.). Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

 

 

Der Betrag von 8,52 EUR pro Bild ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auf 10,00 EUR zu runden. Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der T., im Februar 2012 – also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten – vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 – Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).“

 

Nicht voreilig zahlen!

Auf gar keinen Fall sollte auf eine urheberrechtliche Abmahnung hin der geforderte Schadensersatz voreilig einfach bezahlt werden. Genau das will ihr Abmahner. Oftmals sind die geforderten Beträge jedoch zu hoch angesetzt, so dass es sich lohnt, die Sache von einem Spezialisten prüfen und bearbeiten zu lassen.

 

Gern helfe ich Ihnen.

 

Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?

Lassen Sie mir die Abmahnung am besten sofort zukommen und nutzen meine kostenlose Erstberatung.

 

Hinweis auf Garantie / Garantiewerbung – Abmahnung nicht immer möglich, OLG Brandenburg Urteil v. 18.4.2023 – 6 W 31/23

Abmahnung wegen Garantieangaben erhalten?

Die Werbung mit Garantien gehört zu den Klassikern, die regelmäßig abgemahnt werden.

 

Was bei Garantien zu beachten ist, habe ich hier für Sie zusammengefasst. Dort finden Sie auch kostenlose Muster für Garantieerklärungen.

 

Problem: Produktverpackung mit Garantiehinweisen wird abfotografiert und veröffentlicht

Aber ist eine Abmahnung wegen einem Garantiehinweis wirklich immer berechtigt? Garantiehinweise wie „2 Jahre Garantie“ finden sich häufig unmittelbar in der Artikelbeschreibung der Händler, aber manchmal gibt es eben auch an anderen Stellen Hinweise auf Garantien, wie beispielsweise auf einer Produktverpackung. Daher stellt sich die Frage, ob ein Händler abgemahnt werden kann, wenn er Fotos von dem Produkt und der Verpackung mit dem enthaltenen Garantiehinweis anfertigt und diese Bilder dann z.B. auf seiner Webseite, bei eBay, oder Amazon veröffentlicht.

 

Das OLG Brandenburg, Urteil vom 18.4.2023, 6 W 31/23, hatte sich mit einer aus meiner Sicht sehr interessanten Konstellation zu befassen. Es ging nämlich um die Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe einer abfotografierten Verpackung.

 

Nach Ansicht des OLG Brandenburg wird die vorvertragliche Informationspflicht nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stellt nach Ansicht des OLG Brandenburg kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages dar.

 

Kein Unterlassungsanspruch, OLG Brandenburg Urteil vom 18.04.2023, 6 W 31/23

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.02.2023, Az. 51 O 8/23, wird zurückgewiesen.

 

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung wegen vorgeblich unlauteren Wettbewerbsverhaltens auf Unterlassung in Anspruch.

 

Der Antragsteller und der Antragsgegner vertreiben Waren im Internet auf der Plattform „eBay“, darunter unter anderem Rückenwärmegurte.

 

Am 12.01.2023 bot der Antragsgegner auf „eBay“ einen „Q. Rückenwärmegurt“ unter Verwendung des sog. “Sofort Kaufen“ – Buttons an, wobei er auf der Produktseite ein Foto einstellte. Dieses zeigte die Frontseite der Umverpackung des Produkts, auf der unter anderem ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert ist, ist überschrieben mit „Inhalt“ und enthält die Angaben: „Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.

 

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, mit dieser Werbung verstoße der Antragsgegner gegen §§ 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB sowie gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 443, 479 BGB. Ihm stehe deshalb ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

 

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe im Hinblick auf die bildliche Darstellung des Angebots des Antragsgegners kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB zu. Den Unternehmer treffe eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt nur, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebotes mache. Dies sei nicht der Fall. Der Antragsgegner habe die Garantie nur beiläufig erwähnt und die Darstellung sei zurückhaltend.

 

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27.02.2023, der das Landgericht mit Beschluss vom 28.02.2023 nicht abgeholfen hat.

 

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).

 

Sie ist allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Zusammenhang mit der beanstandeten Werbung verneint.

 

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Werbung zunächst nicht wegen Verstoßes gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 12 EGBGB in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung (inhaltsgleich zu der bis dahin in Ziff. 9 enthaltenen, vom Landgericht und dem Antragsteller in Bezug genommenen Regelung) unlauter, wobei die Unlauterkeit in diesem Zusammenhang allerdings nicht nach § 3a, sondern nach § 5a UWG zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV, juris, Rn 16).

 

§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichten den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Diese stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 RL 2005/29/EG, § 5b Abs. 4 UWG in der ab dem 28.05.2022 gültigen Fassung dar (BGH, a.a.O., Rn. 23, 26).

 

Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern. In diesem Fall ist zu vermeiden, dass der Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre geführt wird und ist zu seinem Schutz die Erkenntnis sicherzustellen, von wem die Garantie stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die Garantie des Herstellers hingegen nur beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, sodass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, besteht keine Informationspflicht. Maßgeblich für die Abgrenzung sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der Ware, Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument, Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren, mit der Ware verbundenen Garantien und jeder weitere Gesichtspunkt, der eine objektive Schutzbedürfnisses Verbrauchers begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 36 f.).

 

Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint. Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist. Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte.

 

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch ein Verstoß gegen §§ 443, 479 BGB nicht vor, dessen Unlauterkeit nach Maßgabe des § 3a UWG zu beurteilen wäre. Insoweit fehlt es bereits an einer die Informationspflichten des § 479 BGB auslösenden Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des §§ 479 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB fallen Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrages führen, nicht dagegen eine Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, a.a.O., Rn. 54 mit weiteren Nachweisen). Als Garantieerklärung, die den in § 479 Abs. 1 bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbstständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichteten Willenserklärung anzusehen (BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – Werbung mit Herstellergarantie bei eBay, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in diesem Sinne abgibt, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum ausgesprochen oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19 – Herstellergarantie IV, juris, a.a.O., Rn. 59).

 

Eine entsprechende, auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Antragsgegners lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stellt kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages dar. Ein entsprechendes Angebot nach § 145 BGB setzt voraus, dass Gegenstand und Inhalt des angebotenen Vertrages so bestimmt oder so (im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB) bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „ja“ erfolgen kann (vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl. § 145 Rn. 1). Daran fehlt es. Der Verweis auf die innenliegende Garantiekarte lässt weder den Vertragspartner des möglichen Garantievertrages erkennen – sei es der Hersteller, der Antragsgegner oder ein Dritter – noch den Vertragsgegenstand, nämlich Umfang und Dauer der Garantie. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb maßgeblich von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 14.02.2013 – I-4 U 182/12, 4 U 182/12 – Garantiewerbung bei eBay; juris) und des OLG Nürnberg (Urteil vom 10.12.2019 – 3 U 1021/19 – 5 Jahre Garantie; juris) zu beurteilen waren. Zwar lag hier – wie dort – bezüglich der angebotenen Ware ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vor, nachdem der Antragsteller den zum Verkauf gestellten Rückenwärmegurt auf der Auktionsplattform eBay auch über die „sofort-Kaufen-Option“ angeboten hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 851 – Herstellergarantie II, Rn. 12). In den dem OLG Hamm und dem OLG Nürnberg vorliegenden Fällen war allerdings, anders als hier, jeweils im Angebot mit einer dem jeweiligen Anbieter zuzurechnenden „5 Jahre Garantie“ geworben. Daran fehlt es hier, so dass der Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers vorliegend den Informationspflichten nach § 479 BGB nicht unterlag.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB entsprechend.

 

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt, § 51 Abs. 2, 4 GKG.

 

Quelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/21833

 

Sie haben Fragen?

Ich habe bestimmt die Antworten. Melden Sie sich gerne bei mir.

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eBay Bild Abmahnung wegen eBay-Katalog überhaupt möglich?

Urheberrechtsverletzung eBay Bild

Mein Bild wird bei eBay von einem anderen Nutzer benutzt! Ich will gegen die Bildrechtsverletzung vorgehen.

 

Ist eine Abmahnung möglich?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

 

Ich frage dann zunächst denjenigen, dessen Bild bei eBay verwendet wird, ob er selbst bei eBay aktiv ist und das benutzte Bild selbst in einer eigenen Auktion schon einmal verwendet hat. Lautet die Antwort nein, dann kann direkt die Abmahnung vorbereitet werden. Lautet die Antwort aber „ja“, dann ist Vorsicht geboten und zwar aus folgendem Grund:

 

In § 3 Nr. 6 der eBay-AGB heißt es:

§ 3 Nutzung der eBay-Dienste, verbotene Artikel und Inhalte

6. Um Verkäufern das Anbieten von Artikeln zu erleichtern und Käufern eine relevantere Kauferfahrung zu bieten, führt eBay einen eBay-Katalog, in dem Informationen (Bilder, Videos, Produktbezeichnungen, Marken, Logos, Handelsnamen, Merkmale und Beschreibungen u.a.) zu spezifischen Produkten („Produktdaten“) hinterlegt sind. Sofern ein Verkäufer beim Erstellen eines Angebots auf von eBay zur Verfügung gestellte Produktdaten zurückgreift und diese in der Folge im eBay-Katalog geändert werden, können sie auch im Angebot des Nutzers automatisch entsprechend aktualisiert werden.

 

Was hat es mit dem eBay-Katalog auf sich?

Weitere Infos zum eBay-Katalog findet man dann bei eBay hier. Dort heißt es:

Inhalte für Produktkatalog freigeben und nutzen

Um den Verkauf von Artikeln möglichst bequem zu gestalten, bieten wir Verkäufern einen Produktkatalog mit Fotos, Artikelbeschreibungen und Spezifikationen. Dieser wird von Nutzern und/oder von Dritten zur Verfügung gestellt.

 

Verkäufer können beim Erstellen ihrer Angebote Inhalte aus diesem Produktkatalog nutzen, sodass sie in diesem Fall nicht selbst die Artikelbilder beschaffen müssen.

 

Nach unserem Ermessen können wir die von Ihnen hochgeladenen Angebots-Fotos verwenden, um Produkte in unserem Produktkatalog darzustellen.

 

Fotos in allen Ihren Angeboten werden auf eine mögliche Aufnahme in den Katalog geprüft. Es gibt aber keine Garantie, dass einzelne oder alle Ihrer Fotos ausgewählt werden.

andere dürfen Bilder ungestraft benutzen – Abmahnung nicht möglich

Sollten die Bilder also im eBay-Katalog gelistet sein, dann könnte man nichts dagegen machen. Eine Abmahnung wäre unberechtigt. Viele Abmahner wissen das nicht. Daher lohnt sich immer ein Blick in den eBay Katalog!

 

Sie haben Fragen? Gern können Sie sich bei mir melden.

 

Abmahnung Ramona Thalkofer durch Lutz Schroeder Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung von Frau Ramona Thalkofer

Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel hat im Auftrag von Frau Ramona Thalkofer am 22.06.2023 eine Abmahnung ausgesprochen. Frau Thalkofer bietet als Händlerin unter anderem auf der Internetplattform eBay Kosmetikartikel zum Kauf an. Diese Angebote würden sich an Endverbraucher richten. Derzeit habe Sie rund 3.000 Angebote für Kosmetikartikel online und über 8.000 Verkäuferbewertungen erhalten.

Abgrenzung privater Handel Gewerblichkeit

 

Sodann heißt es in der Abmahnung, dass der Abgemahnte auf der Plattform eBay ebenfalls in großem Umfang Waren anbiete. Auch diese Angebote würden sich an private Endverbraucher richten. Der Abgemahnte würde darauf hingewiesen werden, dass er als privater Verbraucher auftreten würde, so Rechtsanwalt Lutz Schroeder. Diese Aussage treffe indes nicht zu. Die Verkaufsaktivität erfülle alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt habe. Eine gewerbliche Tätigkeit liege nämlich vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden würden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf der Handelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolge sei im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln, die z.B. die Zahl der Verkäufe und deren Häufigkeit sei.

 

Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Rechtsanwalt Schroeder moniert im Auftrag von Frau Ramona Thalkofer, dass der Empfänger des Abmahnschreibens nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auftrete. In Wirklichkeit sei diese Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Dieses Verhalten sei unlauter gemäß Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG als Nummer 23.

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 03.07.2023 abzugeben und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 953,40 EUR (15.000 EUR Gegenstandswert) zu zahlen.

Abmahnung Frau Ramona Thalkofer

 

wegen Privatverkäufen bei eBay

 

vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder

 

Stand: 06/2023

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.