Great Bowery Deutschland GmbH Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) , vertr. durch Frommer Legal Rechtsanwälte

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage der Frommer Legal Rechtsanwälte vom 27.11.2025 vor, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben. Hier hatte ich bereits über eine Berechtigungsanfrage berichtet.

 

Berechtigungsanfrage wegen Nutzung geschützten Bildmaterials

Zunächst wird dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt, dass mit dem Schreiben keine Kosten verbunden seien.

 

Die Great Bowery Deutschland GmbH sei eine renommierte, international tätige Bildagentur, die ihr Repertoire weltweit vermarkte.

 

Anlass der Beauftragung der Rechtsanwälte Frommer Legal sei die Verwendung von geschütztem Bildmaterial.

 

Ausweislich einer nachfolgend dargestellten Bildschirm-Sicherung enthalte die Internetseite des Empfängers der Berechtigungsanfrage eine Darstellung, in die das Bildmaterial ihrer Mandantschaft eingebunden sei.

Die Verwendung des mittels Pfeil gekennzeichneten Bildmaterials sei aufgrund der Rechte der Great Bowery Deutschland GmbH nicht ohne deren Zustimmung gestattet. 

 

Jede Nutzung dieses Bildmaterials bedürfe daher des Abschlusses einer entsprechenden Lizenzvereinbarung. Eine solche sei bei der Überprüfung der Lizenzdatenbank der Great Bowery Deutschland nicht festgestellt worden.

Das genannte Bildmaterial erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des UrhG.

 

Dessen ungeachtet wäre das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt.

 

Vor diesem Hintergrund wird der Angeschriebene darum gebeten, den Frommer Legal Rechtsanwälten mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände er sich berechtigt halte, das oben näher bezeichnete Bildmaterial zu nutzen. Der entsprechenden Stellungnahme nebst Nachweisen für die Berechtigung werde bis zum Donnerstag den 11.12.2025 entgegen gesehen.

 

Sollte die vorgenannte Frist ergebnislos verstreichen, müsse ihre Mandantschaft zwangsläufig davon ausgehen, dass ihm keinerlei Rechte an dem Bildmaterial zustehen würden.

 

Die Bevollmächtigten müssten ihrer Mandantschaft daraufhin empfehlen, ihre Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber – mit entsprechender Kostenfolge zu seinen Lasten – außergerichtlich geltend zu machen.

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Ich helfe Ihnen, wenn auch Sie eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Frommer Legal erhalten haben, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben. Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Berechtigungsanfrage Great Bowery Deutschland GmbH

 

wegen Nutzung geschützten Bildmaterials

 

vertreten durch Frommer Legal Rechtsanwälte

 

Stand: 11/2025

Abmahnung Jan Andreas Strieder durch HKMW Rechtsanwälte

Gegenstand einer Abmahnung vom 28.11.2025

Mir ist eine Jan Andreas Strieder Abmahnung, vertreten durch HKMW Rechtsanwälte, vom 28.11.2025 bekannt geworden. Der Auftraggeber der Abmahnung handelt im Internet bei eBay mit verschiedenen im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren. Der abgemahnte eBay-Verkäufer hatte bei eBay einen Artikel angeboten, der im Wege eines Testkaufes erworben wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass weder auf dem Produkt noch auf einer Produktverpackung der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers bzw. eines Bevollmächtigten oder eines Einführers angegeben waren.

 

Ohne Herstellerkennzeichnung unterliege die Ware einem Vertriebsverbot nach dem Produktsicherheitsgesetz, heißt es im Abmahnschreiben. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes stelle zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG dar.

 

Zweitens wird abgemahnt, dass der eBay Verkäufer durch die Überschrift seines Artikels den Eindruck erwecke, die angebotene Ware sei ein Originalteil einer bestimmten Firma, was tatsächlich aber nicht so ist.

 

Der Abgemahnte wird mit dem mir vorliegenden Schreiben aufgefordert, bis zum 08.12.2025 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die geforderten Gesamtkosten belaufen sich auf 1.630,40 EUR (1.590,91 EUR Rechtsanwaltsgebühren, 4,50 EUR Auskunftskosten, 34,99 EUR Testkaufkosten). Zahlungsfrist: 19.12.2025.

 

Abmahnung Jan Andreas Strieder

 

wegen

 

1. Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt, bei denen der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung nicht angegeben ist;

 

2. erwecken des Eindrucks, dass die angebotene Ware eine solche eines bestimmten Herstellers sei, wenn die Ware tatsächlich nicht mit Wissen und Wollen dieses Herstellers im Bereich der europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist.

 

vertreten durch HKMW Rechtsanwälte (Sachbearbeiter Malte Mörger)

 

Stand: 11/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Festhalle Schottenhamel GmbH & Co. OHG durch LDM Rechtsanwälte wegen Verkauf einer Tischreservierung

Abmahnung Festhalle Schottenhamel GmbH & Co. OHG

 

wegen unzulässiger Verkauf einer Tischreservierung

 

Über eine Abmahnung wegen einer Tischreservierung auf dem Oktoberfest 2025 hatte ich bereits berichtet, siehe hier:

 

 

In einer Abmahnung vom 14.11.2025 geht es auch wieder um eine Tischreservierung. Die rechtliche Darlegung in der Abmahnung entspricht der vorherigen Abmahnvorgänge. Nur die Auftraggeber der Abmahnungen variieren.

 

vertreten durch LDM Rechtsanwälte

 

Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: 28.11.2025. Diesmal wird in der Abmahnung mitgeteilt, man halte eine Vertragsstrafe von 650 EUR für angemessen. Als Zahlungsfrist wird der 02.12.2025 gesetzt.

 

Stand: 11/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Armbrustschützenzelt Peter Inselkammer KG durch LDM Rechtsanwälte wegen Verkauf einer Tischreservierung

Abmahnung Armbrustschützenzelt Peter Inselkammer KG

 

wegen unzulässiger Verkauf einer Tischreservierung

 

Über eine Abmahnung wegen einer Tischreservierung auf dem Oktoberfest 2025 hatte ich bereits berichtet. Der Beitrag lautet: „Abmahnung Ochsenbraterei Haberl OHG durch LDM Rechtsanwälte wegen Verkauf einer Tischreservierung zum Oktoberfest 2025„. In einer Abmahnung vom 28.11.2025 geht es auch wieder um eine Tischreservierung. Die rechtliche Darlegung in der Abmahnung entspricht dem vorherigen Abmahnvorgang.

 

vertreten durch LDM Rechtsanwälte

 

Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: 12.12.2025. Diesmal wird in der Abmahnung mitgeteilt, man halte eine Vertragsstrafe von 850 EUR für angemessen. Als Zahlungsfrist wird der 16.12.2025 gesetzt.

 

Stand: 11/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Auch Rechtsanwälten droht Abmahnung bei Impressumsverstößen

Rechtsanwälte müssen bei einem Impressumsverstoß mit einer Abmahnung rechnen. Ich muss auch heute noch immer wieder feststellen, dass sehr oft im Impressum von Dienstanbietern noch auf das Telemediengesetz (TMG) oder sogar noch ältere, nicht mehr existierende Gesetze Bezug genommen wird. Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Vor dem Telemediengesetz galten das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedaten-schutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Diese Gesetze wurden im Jahr 2007 mit dem Inkrafttreten des TMG zusammengeführt und abgelöst. Mit dem DDG wird das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU angepasst.

 

Die heute in § 5 DDG genannten Angaben gehören in ein aktuelles Impressum. Bei den nach § 5 DDG vorgeschriebenen Informationen handelt sich um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG. Deren Fehlen erfüllt den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in § 5 DDG genannten Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

 

Abmahnung bei Impressumsverstoß

Verstöße gegen § 5 DDG können im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für Mitbewerber aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm. § 5 DDG.

 

Selbstverständlich ist ein vollständiges Impressum nicht nur auf der eigenen Kanzleiwebseite vorzuhalten, sondern z.B. auch auf Portalen wie anwalt.de, anwalt24.de oder Social-Media-Plattformen (z.B. Facebook), auf denen für anwaltliche Dienstleistungen geworben wird.

 

Sie sind als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt tätig und wünschen eine Beratung?

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung eines vollständigen Impressums.

 

Sie haben bereits leider eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich gerne bei mir.

 

Lesen Sie auch:

 

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): Rechtsanwälten droht Abmahnung und Geldbuße bei Nichterfüllung der Informationspflichten

vorvertragliche Informationspflichten gemäß Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die DL-InfoV ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt seit inzwischen über 15 Jahren (Stand 11/2025) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Anbieter von Dienstleistungen müssen gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 11 DL-InfoV genannten Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

 

Bei den Informationspflichten nach der DL-InfoV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8).

 

Verstöße führen zu einer Verletzung von § 3a UWG und sind unzulässig. Ein Verstoß stellt zudem gleichzeitig eine Verletzung von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG (Irreführung durch Unterlassen) dar. Da es sich bei den Informationen um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG handelt, scheidet im Falle einer Verletzung der Informationspflicht die Annahme einer Bagatelle aus.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Weitergehende Informationen zur DL-InfoV stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm hier bereit. Zudem stellt die Bundesrechtsanwaltskammer hier ein Merkblatt mit Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der DL-InfoV zur Verfügung.

 

Verstöße gegen die DL-InfoV können z.B. von Mitbewerbern im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für Mitbewerber aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm. § 2 DL-InfoV.

 

Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR und Abmahnung droht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die DL-InfoV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Rechtsanwälte müssen bei Verstößen gegen die DL-InfoV daher nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einer Geldbuße rechnen.

 

Wie können bei Rechtsanwälten Verstöße gegen die DL-InfoV festgestellt werden?

Gemäß § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt grundsätzlich vier unterschiedliche Möglichkeiten, ihrer / seiner Informationspflicht nachzukommen. Veröffentlicht die Anwältin/ der Anwalt die Informationen nicht direkt auf der Kanzlei-Webseite, dann sollten Sie die Kollegin/ den Kollegen kontaktieren und auffordern, Ihnen eine Abschrift der Information über die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten zukommen zu lassen. Ich würde eine kurze Frist von maximal 1-2 Werktagen zur Antwort setzen. Erfüllt die Kollegin / der Kollege die vorvertraglichen Informationspflichten, dann kann sie / er Ihnen auf Ihre Anfrage hin auch schnell antworten und Ihnen eine Abschrift  dieser Informationen übermitteln.

 

Sollte nicht fristgerecht geantwortet werden, so besteht einerseits die Möglichkeit einer Beschwerde bei der für die / den Kollegin / Kollegen zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer könnte im Falle eines Verstoßes eine eine Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR verhängen. Neben einer Kammerbeschwerde könnte zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden da aufgrund der Nichtreaktion davon ausgegangen werden muss, dass die Kollegin / der Kollege ihren / seinen vorvertraglichen Informationspflichten insgesamt nicht nachkommt.

 

Zudem halte ich eine Kombination aus Berechtigungsanfrage und Abmahnung für möglich.

 

Sie sind als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt tätig und wünschen eine Beratung?

Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der vorvertragliche Informationspflichten nach der DL-InfoV.

 

Sie haben leider bereits eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich gerne bei mir.

 

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