Rechtsanwalt Sven Boelke stellt für Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) ist offenbar seit Dezember 2024 in Sachen Abmahnungen äußerst aktiv. In den mir vorliegenden Abmahnungen geht es jeweils um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Abgemahnt werden Rechtsanwälte, die auf dem Portal anwalt.de über ein Anwaltsprofil verfügen und dort kein vollständiges Impressum hinterlegt haben. Meinen bisherigen Beitrag dazu finden Sie hier:

 

 

Es wurde jetzt eine weitere Abmahnung vom 10.12.2024 bekannt. Es geht auch in dieser Abmahnung um die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten), zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen. Da der abgemahnte Kollege keine Unterlassungserklärung abgab, hat der BFI&F e.V. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht gestellt. Den Verfügungsantrag ließ der Verein durch Rechtsanwalt Sven Boelke stellen. Der Streitwert wurde im Verfügungsantrag mit 5.000 EUR beziffert. Dem Antrag wurde vom Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 15 O 134/24 KfH, stattgegeben und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Rechtsanwalt Sven Boelke

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. hat in diesem Abmahnfall Rechtsanwalt Sven Boelke beauftragt. Der BFIF e.V. kann selbstverständlich jeden beliebigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Rechtsanwalt Sven Boelke hat in der Vergangenheit unter anderem den Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V., kurz: IDO e.V. , vertreten.

 

Einstweilige Verfügung enthält mehr als die Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung: Es fehlen die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten), zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen.

 

Tenor des Beschlusses: „… Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gesetzliche Berufsbezeichnungen und den Staat, in dem diese verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind.“

 

Meiner Ansicht nach geht der rot hervorgehobene Teil über die Forderung in der Abmahnung hinaus.

 

Warum werden weitere Impressumsverstöße nicht abgemahnt?

Ich persönlich bin der Ansicht, dass wenn schon abgemahnt wird, auch vollständig abgemahnt werden sollte. Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5. a) DDG sind auch Angaben über die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, zu machen. Warum wird das nicht ebenfalls vom Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. abgemahnt? Dem Verein ist die Impressumspflicht doch offenbar so besonders wichtig.

 

Ein fehlender Hyperlink zur OS-Plattform wird auch nicht abgemahnt (Hinweis: Die OS-Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt.).

 

Klarstellung durch Rechtsanwalt Gerstel: Ich möchte dem Verein an dieser Stelle keinesfalls unterstellen, die Abmahnungen einzig und allein aus finanziellen Gründen auszusprechen. Auch von Rechtsmissbrauch sollte hier nicht voreilig gesprochen werden. Ich werde weiterhin alle Abmahnungen des Vereins genau auswerten und einen sehr genauen Blick auf diesen Verein haben.

 

 

Abmahnung vom 10.12.2024 Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)

 

wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht (anwalt.de)

 

vertreten im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Rechtsanwalt Sven Boelke

 

Stand: 01/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

OS-Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt – Onlinehändler müssen rechtzeitig handeln

Jeder Onlinehändler muss seit Anfang 2016 auf die OS-Plattform hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Die OS-Plattform wird jetzt zum 20.07.2025 eingestellt. Hier finden Sie die maßgebliche EU Verordnung dazu.

 

Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler?

Dies hat zur Folge, dass Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung ab dem 20.07.2025 wieder überall entfernen müssen. Bis zum 20.07.2025 muss der Hinweis aber noch vorgehalten werden.

 

Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen, Urteile prüfen und rechtzeitig handeln

In der Vergangenheit wurde ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform sehr oft abgemahnt.

 

Haben Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben? Ist eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in Bezug auf die OS-Plattform gegen Sie ergangen?

 

Ich rate allen Onlinehändlern, jetzt abgegebene Unterlassungserklärungen, oder einstweilige Verfügungen / Urteile dahingehend zu überprüfen.

 

Lautet Ihre Antwort „ja“, dann sollten Sie den Hinweis auf die OS-Plattform ab dem 20.07.2025 auf gar keinen Fall einfach ohne vorherige anwaltliche Überprüfung entfernen.

 

Im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung, ergangenen einstweiligen Verfügung oder eines Urteils sollte bereits jetzt unbedingt gehandelt werden, da Sie sich andernfalls auch nach dem 20.07.2025 an den Unterlassungsvertrag bzw. den Unterlassungstenor halten müssen, auch wenn es die OS-Plattform dann nicht mehr gibt. Machen Sie das nicht, droht im Falle einer abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bzw. im Falle einer einstweiligen Verfügung oder Urteils ein Zwangsmittelverfahren.

 

1. Ja, es gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Wenn Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben haben, dann muss diese Erklärung rechtzeitig gekündigt werden.

 

WICHTIG: Der exakte Wortlaut der Kündigungserklärung ist entscheidend und es sind Formvorschriften einzuhalten.

 

Handeln Sie besser nicht selbst!

 

2. Es ist eine einstweilige Verfügungen oder ein Urteil ergangen:

Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils muss ebenfalls gehandelt werden.

 

WICHTIG: Der Gläubiger des Unterlassungstitels muss bezüglich des Unterlassungstenors zur OS-Plattform zum Verzicht auf die Rechte bzw. Vollstreckungsverzicht aufgefordert werden. Auch hier ist der exakte Wortlaut und der geforderte Umfang der Aufforderung an den Gläubiger entscheidend.

 

Von der Reaktion des Gläubigers hängen dann wiederum Ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten ab.

 

Handeln Sie auch hier besser nicht selbst!

 

Rechtsanwalt Gerstel kann Ihnen helfen

Gern helfe ich Ihnen. Konkret muss ich

 

• zunächst eine abgegebene Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung oder ein Urteil prüfen;
• die notwendige rechtliche Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen und Sie entsprechend aufklären und beraten;
• ein auf Ihren Fall abgestimmtes Schreiben an die Gegenseite vorbereiten und mit Ihnen abstimmen;
• Sie über eine Reaktion Ihres Gegners informieren und Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

 

Welche Kosten entstehen konkret?

• 350 EUR netto Pauschalvergütung im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung
• 490 EUR netto Pauschalvergütung im Falle einer einstweilige Verfügung oder einem Urteil

 

Wenn Sie meine Unterstützung zu den vorgenannten Konditionen nutzen möchten, dann mailen Sie mir einfach die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung bzw. die ergangene einstweilige Verfügung bzw. das Urteil zu. Ich melde mich dann kurzfristig bei Ihnen zurück.

 

Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.

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weitere Abmahnung CLAAS Service and Parts GmbH durch BRANDI Rechtsanwälte

Mir liegt eine Abmahnung der CLAAS Service and Parts GmbH, vertreten durch die BRANDI Rechtsanwälte vom 06.01.2025 vor. Ich hatte bereits hier über eine Abmahnung berichtet.

 

Gegenstand dieser Abmahnung

Der Abgemahnte soll es unterlassen, Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Motor- und/oder der Softwareoptimierung für Landmaschinen und/oder -technik gegenüber Kunden in Deutschland (insbesondere online) zu bewerben, ohne ausdrücklich und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Produktangebot bzw. der jeweiligen Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Produkts/der Dienstleistung das Risiko birgt, dass die Betriebserlaubnis des betreffenden Fahrzeugs erlischt und ein Versicherungsschutz sowie Gewährleistungs- und Garantieansprüche (insbesondere gegenüber dem Hersteller) entfallen.

 

Schaden

In der vorformulierten Unterlassungserklärung ist aufgenommen worden, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, der Abmahnerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die angebliche Verletzungshandlung bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

 

Auskunft

#Zudem soll sich der Abgemahnte verpflichten, der Abmahnerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die behauptete Verletzungshandlung begangen hat und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der vom Abgemahnten und deren Vertriebspartnern vertriebenen Waren und/oder der erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Motor- und/oder der Softwareoptimierung für Landmaschinen und/oder -technik sowie der hierfür bezahlten Preise.

 

Abmahnkosten

Letztlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, der Abmahnerin die durch die Hinzuziehung der BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bielefeld, entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 2.584,09 EUR durch direkte Zahlung an die Rechtsanwälte zu erstatten.

 

Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: 20.01.2025

Zahlungsfrist: 27.01.2025

 

Abmahnung CLAAS Service and Parts GmbH

 

vertreten durch BRANDI Rechtsanwälte

 

Stand: 01/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) wegen Impressumsverstoß bei anwalt.de erhalten?

Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) vom 27.12.2024 vor. Es geht um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht bei anwalt.de.

 

Wer ist der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)?

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. wurde im April 2010 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 15228 eingetragen. Er ist als qualifizierter Wirtschaftsverband seit dem 06.11.2023 in der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste gemäß § 8b UWG eingetragen.

 

Unter Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG heißt es: Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen; Information und Beratung der Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragen gemäß § 2 Absatz 1, Absatz 2 der Satzung.

 

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite des Vereins unter www.bfif.de. Dort wird auch die Mitgliederliste veröffentlicht.

 

Gegenstand der Abmahnung vom BFIF e.V.

Abgemahnt wird ein Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf der Plattform anwalt.de, wo dieser ein Profil vorhält. Dessen Impressum sei unvollständig. Es fehlen die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur
verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen.

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 10.01.2025 gefordert.

 

Abmahnkosten werden in Höhe von 297,50 EUR geltend gemacht.

 

Mein Rat an alle anwalt.de Nutzer:

Jeder Nutzer von anwalt.de sollte prüfen, ob er ein vollständiges Impressum hinterlegt hat. Anwalt.de hat erst Gestern (Mittwoch, 08.01.2025) per E-Mail Newsletter an die Impressumspflicht erinnert.

 

Weitere Abmahngefahr: § 2 DLInfoV – „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“

Der Hinweis auf § 2 DLInfoV – „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ ist für viele Kolleginnen und Kollegen immer wieder „Neuland“, wie ich feststelle. Für die meisten Kolleginnen und Kollegen ist es überraschend und neu, dass sie vor Erbringung der Dienstleistung die in § 2 DlInfoV genannten Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen müssen.

 

Trifft dies vielleicht auch auf Sie zu? Keine Sorge, Sie sind damit nicht alleine.

 

Ich kann Ihnen genau sagen, wie Sie Ihren vorvertraglichen Informationspflichten nachkommen können. Ferner empfehle ich, allgemeine Mandatsbedingungen zu verwenden und stets Hinweise zur Datenverarbeitung zu erteilen.

 

Gern berate ich Sie zur rechtssicheren Umsetzung dieser Thematik in der täglichen Praxis. Melden Sie sich gerne bei mir.

Abmahnung Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)

 

wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht (anwalt.de)

 

vertreten durch niemanden – mahnt selbst ab

 

Stand: 12/2024

 

Update 20.01.2025: Weitere Abmahnung vom 10.12.2024 bekannt. Es geht auch in dieser Abmahnung um die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen.. Da der abgemahnte Kollege keine Unterlassungserklärung abgab, hat der BFI&F e.V. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht gestellt. Den Verfügungsantrag ließ der Verein durch Rechtsanwalt Michael Roch stellen, welcher nach außen als LEXGARD Rechtsanwaltskanzlei auftritt. Der Streitwert wurde mit 5.000 EUR beziffert.

 

Lesen Sie auch:

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Regus Management GmbH – Vertrag virtuelles Büro – Telefonservice – Kosten nach Vertragsschluss?

Haben Sie bei der Regus Management GmbH einen Vertrag über ein virtuelles Büro abgeschlossen und sollen nach Vertragsschluss für einen Telefonservice auf einmal diverse Kosten bezahlen? Etwaige Zusatzkosten wurden Ihnen vor Vertragsschluss nicht genannt? Jetzt sind Sie verärgert und wollen den Vertrag so schnell wie nur möglich beenden? 

 

Ich kann Ihre Situation sehr gut nachvollziehen, denn ich habe mich sehr detailliert mit den von Regus angebotenen Verträgen, insbesondere denen der virtuellen Büros, befasst. Im Einzelnen:

 

Regus ist ein Bürodienstleistungsunternehmen (www.regus.com). Regus bietet flexible Arbeitsplätze bzw. Büros an. Laut Wikipedia ist Regus derzeit mit nahezu 3000 Bürocentern in 900 Städten in 120 Ländern vertreten.

 

Vertrag über ein virtuelles Büro

Auf der Regus Webseite wird für ein virtuelles Büro unter anderem wie folgt geworben:

„Eine prestigeträchtige Geschäftsadresse, mit Telefonservice, einem virtuellen Empfang und Zugang zu unserem globalen Netzwerk an Business Lounges.

Unser beliebtestes Paket“

Wie kommt der Vertrag zustande?

Ein virtuelles Büro kann über die Webseite direkt gekauft werden. Zunächst müssen Sie Ihren gewünschten virtuellen Bürostandort auswählen. Beispiel Hamburg: Es erscheinen mehrere Standorte, darunter auch HAMBURG, Hammerbrook | Von €89 pro Monat | Heidenkampsweg 58, Hamburg, 20097

 

Gibt Regus konkrete Preisinformationen?

Neben den angezeigten Standorten erscheint das Wort „Preisinformationen„, welches mit einem Sternchen gekennzeichnet ist. Der Sternchenhinweis wird wie folgt erläutert: „Die Preise gelten pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten.“ Weiter unten im Footer der Webseite taucht dann auch noch ein 2. Sternchen auf. Dort heißt es:

„Je nachdem, in welchem Land sich Ihr virtuelles Büro befindet, kann Ihr Plan eine Aktivierungsgebühr enthalten. Ihre erste Zahlung beinhaltet zudem eine erstattungsfähige Anzahlung in Höhe einer Monatsgebühr sowie – für den Fall, dass Ihr Plan während eines laufenden Monats beginnt – einen entsprechenden anteiligen Betrag. Ausführliche Informationen finden Sie in den Erklärungen zu unseren Preisen und Abrechnungen.

Klickt man auf den rot markierten Teil, so werden diese Informationen auf der Regus Webseite gegeben:

So funktioniert die Preisgestaltung für das virtuelle Büro

Sie können die Kosten Ihrer Mitgliedsoption „Virtuelles Büro“ selbst bestimmen, indem Sie die betreffende Konfiguration ändern:

 

Standortauswahl

Standorte wie das Chrysler Building in New York sind teurer als ein Gewerbegebiet außerhalb der Stadt.

Finden Sie mithilfe der Suchmaschine die ideale Kombination aus Standort und Preis.

 

Laufzeit der Vereinbarung

Dank unserer flexiblen Mitgliedsoptionen können Sie die Vertragslaufzeit auswählen, die Ihren Bedürfnissen am besten entspricht – von einem monatlich rollierenden Vertrag bis zu einer Laufzeit von 24 Monaten.

Je länger der Vertrag, desto mehr können Sie sparen – bis zu 15 %.

 

Erklärung zu unseren Abrechnungen

Ihre erste Rechnung

Bei Ihrer ersten Rechnung erfolgt die Abrechnung anteilig. Sollte Ihr Vertrag also während des laufenden Monats beginnen, zahlen Sie eine Gebühr für die restlichen Tage des laufenden Monats sowie für den Folgemonat.

 

Beachten Sie, dass Ihre erste Rechnung die Kosten einer vollständig erstattungsfähigen Anzahlung (in Höhe eines monatlichen Betrags) beinhaltet. Diese wird Ihnen bei Abschluss des Vertrags für Ihr virtuelles Büro erstattet.

 

Aktivierungsgebühr

Je nachdem, in welchem Land sich Ihr virtuelles Büro befindet, kann Ihr Plan eine Aktivierungsgebühr enthalten. Diese deckt die zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft anfallenden Kosten für die Einrichtung des Service und für die Postbearbeitung ab.

 

Die Gebühr kann nicht erstattet werden und ist in der ersten monatlichen Zahlung im Rahmen Ihrer Mitgliedsoption „Virtuelles Büro“ enthalten.

 

Quelle: https://www.regus.com/de-de/virtual-offices/office-checkout-page/#/de-de/virtual-offices/virtual-office-checkout-page/Germany/Hamburg

Um meinem Beispiel weiter zu folgen wähle ich den Standort HAMBURG, Hammerbrook aus und klicke auf der Regus Webseite auf „Weiter„.

 

Im zweiten Schritt heißt es: „Wählen Sie Ihren Plan für virtuelle Büros„. Es gibt folgende Auswahlmöglichkeiten:

 

  • Geschäftsadresse | Von €89 pro Monat
    Wenn Sie Ihr Geschäft professioneller gestalten oder Ihre Präsenz in anderen Städten oder Ländern ausweiten möchten, ist dieser Plan ideal für Sie.
    – Postbearbeitung
    – Professionelle Geschäftsadresse

 

  • Virtuelles Büro
    Von €175 pro Monat
    Unser beliebtester Plan ist ideal für diejenigen geeignet, die eine Geschäftsadresse und einen professionellen Telefonservice brauchen.
    Komplettpaket Geschäftsadresse
    – Live-Rezeptionisten-Services
    – Zugang zu Büros

 

  • Virtuelles Büro Plus
    Von €249 pro Monat
    Ideal für Sie geeignet, wenn Sie eine regelmäßige Nutzung eines privaten Büros zum Arbeiten, für Kundenmeetings und Bewerbungsgespräche wünschen, aber noch nicht bereit für ein Vollzeit- oder Coworking-Büro sind.
    – Komplettpaket Virtuelles Büro
    – Erweiterter Zugang zu Büros

In der Übersicht gibt es noch einen Button „Mehr erfahren„. Klickt man darauf, dann erscheint eine Übersicht in tabellarischer Form. Beim virtuellen Büro sind folgende Angaben mit einem grünen Häkchen angehakt:

Geschäftsadresse-Services

Professionelle Geschäftsadresse
Eine echte, renommierte Geschäftsadresse für Ihr Unternehmen

 

Postbearbeitung
Wählen Sie Ihre bevorzugte Option für die Postbearbeitung aus: (a) Aufbewahrung und Abholung von Post; (b) wöchentliche oder monatliche Postweiterleitung; (c) gescannte und per E-Mail versandte Post, die aufbewahrt und wöchentlich weitergeleitet wird

 

Live-Rezeptionisten-Services
Lokale Telefonnummer
Stärken Sie Ihre lokale Präsenz mit einer örtlichen Rufnummer.

 

Live-Rezeptionisten
Anrufe werden professionell unter dem Namen Ihres Unternehmens entgegengenommen.

 

Zugang zu Büros
Unbegrenzte Nutzung der Business Lounge
Dank des Zugangs zu mehr als 3.300 Business Lounges können Sie arbeiten, wo und wann Sie möchten.

 

Wählen wir im Beispiel das virtuelle Büro für 175 EUR netto monatlich aus. Im dritten Schritt kann zunächst die Laufzeit der Vereinbarung (monatlich, 6 Monate, 12 Monate oder 24 Monate) und das Anfangsdatum der Mitgliedschaft ausgewählt werden. Im vierten Schritt erfolgt sodann der Hinweis, dann man ein Konto benötigt, um das virtuelle Büro registrieren zu können. Verfügt man bereits über ein Regus-Konto, dann kann man sich mit seinen Zugangsdaten anmelden. Es sind Angaben zur Person notwendig. Ferner müssen  die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hausregeln von Regus akzeptiert werden, bevor der Vertrag geschlossen werden kann. In einem Pop-Up-Fenster heißt es:

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausregeln

Wir sind Regus Management GmbH, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet als „wir“, „uns“ und „unser“. Die vorstehend aufgeführte Firmierung wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Sie“, „Ihr/e“ bezeichnet. Dieser Vertrag beinhaltet unsere in den beigefügten Nutzungsbedingungen enthaltenen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und (sofern verfügbar) die Servicepreisrichtlinie. Sie bestätigen hiermit, dass Sie diese gelesen und verstanden haben.

 

Beide Parteien verpflichten sich, die dort aufgelisteten Bedingungen und Verpflichtungen einzuhalten. Mit Unterzeichnung ist dieser Vertrag bindend und kann nur in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt werden. Beachten Sie, dass der Vertrag nicht automatisch endet. Siehe Abschnitt „Automatische Verlängerung“ in unseren Geschäftsbedingungen hinsichtlich Fristen zur Kündigung Ihres Vertrags.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausregeln

Hinweis: Die AGB und Hausregeln sind verlinkt. Die Erwähnte „Servicepreisrichtlinie“ konnte ich an keiner Stelle finden.

 

Nach Vertragsschluss bekommt man eine Bestätigungs-E-Mail mit dem Betreff „Vielen Dank, dass Sie sich für Regus als Anbieter Ihres Virtual Offices entschieden haben„. In der E-Mail heißt es:

„Hallo,
Vielen Dank, dass Sie sich für Regus entschieden haben.

 

Ihren Service einrichten

Ein Mitglied unseres Teams wird sich in Kürze bei Ihnen melden, um Ihren Kauf abzuschließen, Ihre Services einzurichten und alle Ihre Fragen zu beantworten.

 

Melden Sie sich jetzt bei Ihrem Konto an

Melden Sie sich bei Ihrem Online-Konto an, um loszulegen und Ihr Virtual Office zu nutzen, oder laden Sie die App von Regus herunter.“

Am rechten Rand der E-Mail steht zusammengefasst:

MITGLIEDSOPTION
Virtuelles Büro

 

ORT
Hamburg

 

NAME DES STANDORTS
HAMBURG, Hammerbrook

 

LAUFZEIT DER VEREINBARUNG
23 Monate

 

ANFANGSDATUM
1 November 2024

 

MONATLICHE KOSTEN (OHNE MWST.)
€175

 

Meine Frage an Sie:

Welche konkreten Leistungen erwarten Sie jetzt von Regus?

Zunächst erwarte ich, dass ich die bebuchte Geschäftsadresse nutzen kann und eine lokale Telefonnummer erhalte. Ebenfalls erwarte ich, dass ich einen professionellen Telefonservice erhalte, insbesondere den Live-Rezeptionisten-Service. Letztlich erwarte ich auch, dass ich Zugang zu den Büros erhalte, also die Business Lounge nutzen kann. Und zu guter Letzt erwarte ich, dass meine eingehende Post bearbeitet wird.

 

Meine Nachfrage an Sie:

Was erwarten Sie konkret vom professionellen Telefonservice?

Zunächst erwarte ich, dass professionelle Telefonisten Anrufe an die mir zugeteilte lokale Rufnummer in meinem Namen annehmen und im Namen meines Unternehmens beantworten. Ferner erwarte ich über den Anrufer, sowie den Grund des Anrufes informiert zu werden.

 

Meine Nachfragen zum Telefonservice:

Könnte in dem Preis nur eine Weiterleitung von Anrufen enthalten sein?

Davon würde ich niemals ausgehen. Anrufe an eine andere Nummer weiterleiten kann jedermann doch auch selber. Bei einer reinen Weiterleitung bräuchte ich Regus doch nicht. Wie bitte sollte ich mich auf das Wesentliche konzentrieren können, wenn alle Anrufe nur an mich weitergeleitet werden? Das wäre absolut sinnlos. Wäre nur eine Weiterleitung enthalten, dann hätte Regus doch vor Vertragsschluss darauf hinweisen müssen. Davon war aber nie die Rede.

 

Könnte die Anzahl der Telefonate begrenzt sein?

Nein, natürlich nicht, sonst hätte man doch vorher darauf hinweisen müssen. In den AGB von Regus steht nichts dazu, also gibt es keine Begrenzung.

 

Exakt diese zu Recht erwarteten Leistungen hat Regus rund 10 Jahre lang gegenüber einem mir bekannten Kunden bis zum 31.10.2024 erbracht.

 

Doch jetzt wird der Kunde auf einmal mit erheblichen Mehrkosten von Regus konfrontiert. Die Details:

 

Details zum professionellen Telefonservice

Auf den beworbenen professionellen Telefonservice möchte ich an dieser Stelle noch einmal genauer eingehen:

 

In meinem Beispiel wurde ein virtuelles Büro ausgewählt, welches nach den Angaben auf der Regus-Webseite für diejenigen ideal geeignet ist, die einen professionellen Telefonservice benötigen. Das Angebot enthält daher eine Live-Rezeptionisten. Anrufe werden also in diesem Fall laut Regus Webseite professionell unter dem Namen Ihres Unternehmens entgegengenommen.

 

Auf der Regus Webseite (https://www.regus.com/de-de/virtual-offices/telephone-answering) gibt es weitere Informationen zum Telefonservice. Dort heißt es:

„Unsere Telefonbeantwortungsdienste verwalten eingehende Anrufe effizient an Ihre lokale Nummer, sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – den Aufbau Ihres Unternehmens. Unsere professionellen Rezeptionisten können Ihre Anrufe in Ihrem Firmennamen entgegennehmen, Anrufer weiterleiten oder Nachrichten entgegennehmen und weiterleiten.“

Hinweise auf etwaige Zusatzkosten habe ich an keiner Stelle finden können.

Weiter heißt es:

Live-Rezeptionisten

Eine prestigeträchtige Geschäftsadresse, mit Telefonservice, einem virtuellen Empfang und Zugang zu unserem globalen Netzwerk an Business Lounges.

 

Unser Best-Value-Plan

und sodann:

Unsere Live-Rezeptionisten können alles bewältigen.

Unsere professionellen Rezeptionisten sind hochqualifiziert und erfahren darin, jede Art von Anruf höflich und effizient und auf eine für Ihr Unternehmen einzigartige Weise zu beantworten, sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – die Führung Ihres Unternehmens. Folgendes ist enthalten:

– Unsere professionellen Telefonisten nehmen Anrufe in Ihrem Namen an

– Anrufe können an eine lokale oder ausländische Nummer weitergeleitet werden

– Anrufe können in Ihrer lokalen Sprache beantwortet werden

– Nachrichten können direkt an Ihr E-Mail-Postfach weitergeleitet werden

– Individuelle Antwortskripte sorgen für eine persönliche Note

– Upgrade auf erweiterte Funktionen und maßgeschneiderten Service

Am Ende der Webseite finden sich „Antworten auf Ihre Fragen zu virtuellen Büros“, darunter auch diese Frage:

Nehmen Empfangsmitarbeiter Anrufe im Namen meines Unternehmens an?

Wenn Sie unseren Anrufannahmeservice nutzen, beantworten unsere professionellen Empfangsmitarbeiter Ihre Anrufe im Namen Ihres Unternehmens. Sie leiten Anrufe an Sie weiter oder nehmen Nachrichten in Ihrem Namen auf. Wenn jemand unerwartet erscheint und Sie sehen möchte, lassen sie ihn wissen, dass Sie an diesem Tag nicht im Hause sind.

Keine Hinweise auf etwaige Zusatzkosten für Telefonservice auf Regus-Webseite

Ich habe an keiner Stelle der Regus Webseite Angaben finden können, die auf etwaige Zusatzkosten im Rahmen des Telefonservice hindeuten.

 

Nach Vertragsschluss kam dann diese überraschende E-Mail Nachricht:

„Sehr geehrter Herr XXX,

in Ihrem virtuellen Office ist eine permanente Rufumleitung sowie der Standardservice mit Anrufannahme durch unser Service-Team und Weiterleitung (ohne Übergabe) enthalten. Dies umfasst monatlich 80 Anrufe.

Für den Premiumservice fällt eine zusätzliche Gebühr an.

– 30 € monatlich + 55 € einmalige Einrichtungsgebühr

Premiumservice – Anrufannahme durch unser Service Team mit Übergabe des Gespräches und Aufnahme einer Nachricht bei Nichterreichbarkeit
– jeweils 80 Anrufe pro Monat inklusive, danach 1€/Anruf
– Telefongebühren der weitergeleiteten Gespräche werden berechnet

Für die Einrichtung benötige ich bitte folgende Informationen:
• Tätigkeit / Branche
• Rechtsgebiet/e
• Telefonnummer
• An welche Rufnummer sollen die Anrufe weitergeleitet werden?

Bitte füllen Sie das angehängte Formular aus.“

Akzeptieren Sie das auf keinen Fall!

In meinem Beispielfall wurde von Regus vor Vertragsschluss weder auf eine permanente Rufumleitung hingewiesen noch darauf, dass dass nur eine Anrufannahme durch das Service-Team und Weiterleitung (ohne Übergabe) enthalten ist. Von einer Begrenzung auf 80 Anrufe war vorvertraglich auch nie die Rede.

 

Konkret würde das bedeuten, dass Regus lediglich die Anrufe an Ihre lokale Nummer weiterleitet. Der Regus-Werbeslogan

„Unsere Telefonbeantwortungsdienste verwalten eingehende Anrufe effizient an Ihre lokale Nummer, sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – den Aufbau Ihres Unternehmens.“

ist aus meiner Sicht in diesem Fall absolut sinnlos. Wie bitte soll man sich auf das Wesentliche konzentrieren, wenn Anrufe maschinell lediglich umgeleitet, aber gerade nicht beantwortet werden? Jeder, der ein virtuelles Büro mit Telefonservice bucht möchte doch, dass eingehende Anrufe professionell beantwortet werden und er wiederum über den Anruf und Grund des Anrufes informiert wird. Eine reine Weiterleitung eines Anrufes kann jedermann kostenlos über seinen Telefonanschluss selbst einrichten. Dafür benötigt niemand ein virtuelles Büro von Regus.

 

Steht dazu etwas in den AGB?

Nein, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Regus stehen die in der E-Mail genannten Kosten ebenfalls nicht.

 

Gibt es zu den konkret enthaltenen Dienstleistungen von Regus nichts schriftliches?

Der Vertrag kommt wie oben dargestellt mit den genannten Angaben zustande. Es gibt nichts, wo die konkret enthaltenen Leistungen aufgeschlüsselt sind.

 

Widersprechen Sie einer derartigen Vereinbarung nach Vertragsschluss

Sollten Sie nach Vertragsschluss plötzlich auch eine E-Mail mit dem oben dargestellten oder vergleichbarem Inhalt erhalten haben, dann sollten Sie dem sofort widersprechen und sich darauf nicht einfach einlassen. Fordern Sie Regus gegebenenfalls dazu auf eine vertragliche Vereinbarung mit Ihnen darzulegen aus der sich ergibt, dass (wie in der E-Mail oben dargelegt) mit Ihnen nur eine permanente Rufumleitung sowie der Standardservice mit Anrufannahme durch das Service-Team und Weiterleitung (ohne Übergabe) für monatlich 80 Anrufe vereinbart wurde. Ein solcher Nachweis dürfte aus meiner Sicht Regus unmöglich sein.

 

Mein Vertrauen in Regus wäre nach einer solchen E-Mail gewiss nicht mehr gegeben. An dem Vertrag würde ich niemals festhalten wollen.

 

Haben Sie ein Problem mit Regus?

Gern helfe ich Ihnen. Ich prüfe unter anderem, ob ein Vertrag mit Regus wirksam angefochten und/oder außerordentlich fristlos gekündigt werden kann.

 

Abmahnung GPSR / Produktsicherheitsverordnung droht ab 13.12.2024

Shopbetreiber werden durch die am 13.12.2024 in Kraft tretende EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) wieder einmal vor neue Herausforderungen gestellt, da es ab diesem Zeitpunkt neue Informationspflichten gibt. Jeder Onlinehändler weiß in der heutigen Zeit, dass bei Nichtbeachtung der neuen GPSR Verordnung Abmahnungen drohen.

 

Rechtzeitig zur GPSR Verordnung Beratung einholen

Jeder Onlinehändler sollte sich rechtszeitig mit dieser Thematik befassen und sich rechtlich dazu beraten lassen. Onlinehändler benötigen jetzt einen ganz konkreten Vorschlag für die Umsetzung in der Praxis. Vieles ist rechtlich noch ungeklärt und es gibt bisher leider auch keine Antworten auf viele Fragen, die sich momentan Juristen, aber auch Onlinehändler in diesem Zusammenhang stellen. Aufgrund dieser teils ungeklärten Rechtslage ist es besonders wichtig, den möglichst sichersten Weg zu wählen, um keine lästige Abmahnung zu riskieren.

 

Vorsicht vor Informationen aus dem Internet und Beratungsangeboten

Ich habe mich in den letzten Monaten und Wochen intensiv mit dieser Thematik befasst. Meine Mandanten wurden von mir auch bereits entsprechend informiert.

 

Das Internet ist wie immer nahezu überlaufen mit Informationen über die neue EU-Produktsicherheitsverordnung und es schießen auch wie so oft wenn Neuerungen anstehen auf einmal Anbieter wie Pilze aus dem Boden, die Beratungen dazu anbieten und sich als „DIE Experten“ zu dieser Thematik präsentieren.

 

Seien Sie skeptisch, vertrauen Sie nicht jeder Internetmeldung und erkundigen Sie sich gut über Beratungsangebote, bevor Sie diese buchen oder nutzen. Ein seriöser Anbieter wird Ihnen immer ein zunächst kostenloses Beratungsangebot machen und seine konkreten Beratungsleistungen nennen.

 

Was hat es mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit auf sich?

Am 13.12.2024 tritt diese Verordnung in Kraft. Den genauen Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/988 habe ich für Interessierte verlinkt. Die Verordnung legt im Grunde Richtlinien fest um sicherzustellen, dass Verbraucherprodukte in der Europäischen Union (EU) sicher sind. Im Detail können Sie sich auf der Webseite der Europäischen Kommission über die neue Verordnung hier informieren.

 

Was müssen Sie nach der Verordnung genau machen?

Die Verordnung verlangt von Verkäufern ab dem 13.12.2024 für in der EU verkaufte Artikel gemäß Art. 19 GPSR folgende Informationen in Angeboten gut sichtbar hinzuzufügen:

1. Herstellerinformationen, also Name, Postadresse und E-Mail-Adresse des Produktherstellers.

2. Falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, müssen Sie eine in der EU ansässige verantwortliche Person oder Stelle mit Namen, Postadresse und E-Mail-Adresse angeben.

3. Relevante Produktinformationen, also ein Produktfoto und alle weiteren zur Identifikation des Produkts notwendigen Informationen.

4. Informationen zur Produktsicherheit, also Warn- und Sicherheitshinweise und zwar in der Sprache des Verkaufslands.

 

 

Müssen jetzt etwa sämtliche Artikel die online eingestellt sind überarbeitet werden, oder gelten die zuvor unter 1. bis 4. genannten Informationspflichten nur bei Produkten, die ab dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden?

Bei der Beantwortung dieser Frage, muss man eine praxisgerechte Lösung im Blick haben. Rechtlich geklärt ist diese Frage nämlich zum heutigen Zeitpunkt leider nicht.

 

Im Rahmen meiner Beratung erhalten Sie einen ganz konkreten Vorschlag für die Handhabung in der Praxis.

 

 

Umsetzung bei Onlinemarktplätzen wie z.B. eBay

Online-Markplätze, wie z.B. eBay, müssen Verkäufern eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, sodass die entsprechenden Informationen dort hinterlegt werden können. Das gilt auch für andere Marktplätze wie Amazon oder Etsy etc. Für Sie als Händler hat dies den Vorteil, dass die Plattform die rechtskonforme Darstellung dieser Informationen übernimmt und verantwortet.

 

 

Bietet die Kommission nicht eine kostenlose Beratung zur GPSR an?

Die Richtlinie sieht in Erwägungsgrund 41 in der Tat folgendes vor:

 

„Damit Onlinehändler in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können.“

 

 

Seitens der Kommission gibt es bis heute jedoch leider keine Leitlinien und auch keine Beratung. Wann und ob dies überhautp geschieht es unklar.

 

 

Rollt jetzt eine Abmahnwelle auf die Onlinehändler zu?

Fakt ist, dass die Nichtbeachtung von Informationspflichten abgemahnt werden kann. Es ist meiner Meinung nach definitiv zu erwarten, dass es nach dem 13.12.2024 zu Abmahnungen durch z.B. Wettbewerbsvereine oder Mitbewerber kommen wird. Hier bleibt uns allen leider nichts anderes übrig, als abzuwarten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!