Verkauf einer Sammlung / Sammlungsauflösung: gewerblicher Handel, oder privat? Beispiel 2 aus der Praxis

Ich möchte Ihnen jetzt einen weiteren Fall aus meiner Beratungspraxis zur Abgrenzung zwischen privater / gewerblicher Tätigkeit schildern. Mein Mandant ist ein Briefmarkensammler, über 80 Jahre alt, Rentner, seit über 40 Jahren Mitglied in einem Briefmarkenverein. Er wollte seine Sammlung nach über 70 Jahren Sammelleidenschaft auflösen und hat seine Briefmarken bei eBay angeboten. Jetzt wird ihm vorgeworfen, gewerblich mit Briefmarken zu handeln.

 

Was meinen Sie? Gewerblich ja oder nein?

Ob ein Verkäufer gewerblich oder privat tätig ist, kann natürlich nicht anhand eines einzelnen Kriteriums, sondern nur aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände beurteilt werden. Die Grenzen zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit sind fließend.

 

Ich habe mir als erstes die aktuellen eBay-Angebote angesehen, weil ich sehen wollte, wie diese gestaltet sind. Die Gestaltung spricht meiner Meinung nach bereits deutlich gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Darin wurde nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der eBay-Verkäufer seit über 70 Jahren Briefmarken gesammelt hat und diese Sammlung jetzt aus Altersgründen – er ist inzwischen über 80 Jahre alt – verkauft. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622, 624 = shell.de; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2004. Az.: 6 W 54/04). Die Sammlungsauflösung und damit die unmissverständliche Zielrichtung des eBay-Verkäufers wird in der Artikelbeschreibung ausdrücklich als Verkaufsgrund genannt. Die Verkäufe des eBay-Verkäufers sind meiner Ansicht nach als letzter Akt der privaten Vermögensverwaltung zu qualifizieren.

 

„Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies nach der Rechtsauffassung des X. Senats des BFH auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird (Urteil v. 17.6.2020, X R 18/19). Al-lein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.“

 

Der eBay-Verkäufer wurde meiner Einschätzung nach durch die getätigten Verkäufe nicht unternehmerisch tätig. Auch ein Ankauf und teilweiser Wiederverkauf führt zu keinem anderen Ergebnis.

 

„Dabei wird darauf abgestellt, ob die äußeren Umstände beim Ankauf und Verkauf von Gegenständen der eines Händlers entsprechen oder ob aus diesen geschlossen werden kann, dass die Sammlungsstücke nur aus privaten Neigungen erworben wurden (BFH – Urteil vom 29.06.1987 – X R 23/82, BFH – Urteil vom 16.07.1987 – X R 48/82). Im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung wird der Veräußerer nicht dadurch zu einem Händler, wenn er Teile der Sammlung umschichtet oder teilweise und vollständig veräußert.“

 

Gegen eine gewerbliche Tätigkeit können auch die Angebotspreise sprechen. Vorliegend wurden die Briefmarken für 1 Euro eingestellt. Der Auktionsumsatz spricht eindeutig gegen eine Gewerblichkeit. Dem eBay-Verkäufer ging es darum, anderen Briefmarkensammlern seine Bestände sehr günstig zu überlassen. Eine Gewinnerzielungsabsicht hatte er weder bei der Anschaffung der Briefmarken, noch bei der Veräußerung, wie die Angebotspreise belegen.

 

Der eBay-Verkäufer ist auch kein Powerseller oder ähnliches. Sein eBay-Auftritt entspricht dem eines gewöhnlichen Privatverkäufers und nicht dem eines professionellen Händlers. Er hat auch nur eigene Briefmarken verkauft. Ein Verkauf für Dritte wurde nicht vorgenommen. Auch sonst handelt der eBay-Verkäufer nicht gewerblich. All diese Kriterien sprechen meiner Ansicht nach gegen eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Richtig ist, dass der Schuldner bei eBay viele Briefmarken angeboten und verkauf hat. Wer über 70 Jahre lang Briefmarken sammelt, der besitz nicht nur 10 Briefmarken, sondern eine deutlich höhere Anzahl. Allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen reicht bekanntlich für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus. Der eBay-Verkäufer hat hier vielmehr seine umfangreiche private Briefmarkensammlung zum Kauf angeboten.

 

Briefmarkensammler sind nur dann als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich wie Händler verhalten (vgl. BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744). Dies ist meiner Meinung nach aus vorgenannten Gründen bei diesem eBay-Verkäufer gerade nicht der Fall.

 

Würde man bei dieser Gesamtbetrachtung einen gewerblichen Handel annehmen, dann wäre es einem Briefmarkensammler schlichtweg unmöglich, seine Sammlung nach vielen Jahren von privat zu verkaufen.

 

Diesen Fall wird in Kürze ein Gericht zu beurteilen haben. Ich werde berichten, welche rechtliche Wertung das Gericht vorgenommen hat.

 

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Sie haben eine Abmahnung erhalten? 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

eBay Verkäufe: gewerblicher Handel, oder doch noch privat? Beispiel 1 aus der Praxis

Mir liegt gerade eine weitere Abmahnung der MissionDirect eCommerce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, vom 27.04.2022 vor. Abgemahnt wird wieder einmal ein Privatverkäufer. Der Vorwurf lautet: Gewerblicher Handel.

 

Ich bin jetzt seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig und habe im laufe der Zeit hunderte von Abmahnungen dieser Art bearbeitet. Es ist natürlich immer eine Abwägung des konkreten Einzelfalls, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Aufgrund meiner Praxiserfahrung kann ich in der Regel sehr schnell einschätzen, wie ein Gericht die Sache beurteilen würde.

 

Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Als erstes sehe ich mir – wie in dieser Sache – das eBay-Account und die aktuelle Verkaufstätigkeit an.

 

  • es sind 160 Artikel online
  • 50 Mal wird Neuware angeboten
  • es gibt 110 Angebote mit gebrauchten Artikeln
  • der Privatverkäufer hat Multiauktionen, d.h. Artikel sind mehrfach verfügbar, hier auch neue Artikel
  • 303 Bewertungen in 12 Monaten hat der Privatverkäufer als Privatanbieter erhalten

Was meinen Sie? Noch privat, oder doch schon gewerblich?

Meiner Einschätzung nach ist dieser Umfang für einen Privatverkäufer sehr ungewöhnlich. Besonders fallen die angebotenen 50 neuen Artikel ins Gewicht, die gleichzeitig angeboten werden. Multiauktionen sind für Privatverkäufer auch eher die Ausnahme. Warum hat man Neuware gleich mehrfach, die zum Kauf angeboten wird?

 

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Kriterien, die für oder gegen eine Gewerblichkeit sprechen könnten. In dem mir vorliegenden Fall kann die Verkaufstätigkeit meiner rechtlichen Einschätzung nach durchaus als gewerblich eingestuft werden. Ich meine, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte. Die Chancen des Privatanbieters sich erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen bewerte ich als sehr, sehr gering. Ich halte eine gewerbliche Tätigkeit für gegeben.

 

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Abmahnung wegen Privatverkäufen erhalten?

 

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Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung INBUS IP GmbH durch Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gegenstand der Abmahnung

Im Januar 2016 hatte ich hier über eine Abmahnung der INBUS IP GmbH berichtet. Jetzt liegt mir eine Abmahnung vom 02.05.2022 vor, welche die Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der INBUS IP GmbH ausgesprochen hat.

 

Die INBUS IP GmbH sei Inhaberin der deutschen Wortmarke „INBUS“ DE 477514, heißt es in der Abmahnung. Die Marke sei bereits im Jahr 1934 durch den Werkzeug- und Schraubenhersteller Bauer & Schaurte angemeldet, und zwar in der Klasse 6 für „Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern“. Unter „Kleineisenwaren“ wurden seinerzeit auch Werkzeugschlüssel gefasst. Bauer & Schaurte habe den Innensechskantschlüssel erfunden und bezeichnete ihn mit der Marke ‚INBUS“. Seitdem sei die Marke in erheblichem Umfang genutzt worden. Das Angebot der INBUS IP GmbH sei unter der Domain inbus.de zu finden.

 

Die Marke der INBUS IP GmbH verfüge über einen erheblichen Bekanntheitsgrad. Aufgrund ihrer seit Jahrzehnten bestehenden Bekanntheit sei „INBUS‘ neben Marken wie Tempo, Persil oder Ohropax am 14. November 2018 erstmals als „Marke des Jahrhunderts“ ausgezeichnet worden, heißt es in der Abmahnung. 

 

Die INBUS IP GmbH habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf seiner Internetseite unterschiedliche „Inbus-Schrauben“ anbiete.

 

Die Marke ‚INBUS“ sei auch als Suchbegriff in der seiteninternen Suchmaschine des Abgemahnten vorgesehen.

 

Es würden vom Abgemahnten so die Rechte an der Marke „INBUS“ verletzt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Als identisches Zeichen würden auch Zeichen angesehen, deren Abweichungen von der älteren Marke so unbedeutend sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher nicht auffallen. Der Abgemahnte benutze die Marke „INBUS“ für Waren, die mit den Waren, für die die Marke der INBUS IP GmbH Schutz genieße, identisch sind, nämlich für Schrauben,
und zwar auch als Herkunftshinweis.

 

Ein Unterlassungsanspruch stünde der INBUS IP GmbH nach § 14 Abs. 5, 2 Nr. 1 MarkenG, sowie gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 3 MarkenG zu. 

 

Der Abgemahnte sei verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, Schrauben unter der Bezeichnung „INBUS“ anzubieten oder zu bewerben.

 

Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird bis zum 13.05.2022 gefordert. Kosten werden nach einem Gegenstandswert von 75.000 EUR, mithin 2.293,25 EUR, gefordert.

 

Die Geltendmachung weiter zustehender Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wird sich vorbehalten.

 

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte meiner Einschätzung nach auf gar keinen Fall ungeprüft unterschrieben werden.

Abmahner: INBUS IP GmbH

 

Vertreter des Abmahners: Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Gegenstand der Abmahnung: Angebot von Schrauben unter der Bezeichnung „INBUS“ und „Inbus-Schraube“

 

Stand: 05/2022

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Ken Chowanetz durch Matthias Bartel Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Rechtsanwalt Matthias Bartel hat im Auftrag von Herrn Ken Chowanetz am 04.05.2022 eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen. Es geht um ein Gedicht. Das Gedichtwerk sei in den frühen neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstanden und jedenfalls im Jahr 2002 mit Genehmigung und unter Urheberbezeichnung des Verfassers veröffentlicht worden. Herr Ken Chowanetz ist zwar nicht der Verfasser. Er sei aber alleiniger Lizenznehmer und Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Gedicht.

 

Der Abgemahnte habe das Gedicht rechtswidrig unter facebook.com verwendet. Herr Ken Chowanetz habe aufgrund der Urheberrechtsverletzung Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz, §§ 97, 101 UrhG.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 12.05.2022 gefordert. Bis dahin soll auch die Beseitigung erfolgen.

 

Der Schadensersatz wird mit 250 EUR beziffert.

 

Rechtsanwaltskosten werden aus einem Streitwert von 6.000 EUR, mithin in Höhe von 627,13 EUR, verlangt. Zahlungsfrist: 16.05.2022 

Abmahner: Ken Chowanetz

 

Vertreter des Abmahners: Matthias Bartel Rechtsanwalt

 

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung an einem Gedicht

 

Stand: 05/2022

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Christian Kaiser durch Nesselhauf Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Herr Christian Kaiser, vertreten durch die Nesselhauf Rechtsanwälte, hat mit Schreiben vom 29.04.2022 eine Abmahnung aussprechen lassen. Der Abgemahnte halte den Text einer Biografie zum Abruf bereit, der als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genieße.

 

Christian Kaiser sei der Urheber des streitgegenständlichen Sprachwerkes. Indem der Abgemahnte das Werk ohne Zustimmung von Christian Kaiser öffentlich zugänglich mache, verletzte er diese Rechte fortdauernd. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 06.05.2022, 15:00 Uhr. Ebenfalls wird Auskunft verlangt und der Abgemahnte soll erklären, dass er Herrn Christian Kaiser Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr für die rechtswidrige Nutzung des Werkes zahlen werde. Abmahnkosten werden in Höhe von 973,66 EUR (Streitwert 10.000 EUR) verlangt.

 

Gegen Zahlung eines pauschalen Betrages iHv. 1.200 EUR bis zum 11.05.2022 könnte die Sache im Vergleichswege insgesamt erledigt werden, heißt es.

Abmahner: Christian Kaiser

 

Vertreter des Abmahners: Nesselhauf Rechtsanwälte

 

Gegenstand der Abmahnung: Text einer Biografie (Sprachwerk)

 

Stand: 04/2022

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

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Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Händler wehrt sich gegen negative Amazon Bewertung

Negative Amazon Bewertung erhalten?

Ein Amazon Verkäufer wurde von seinem Kunden negativ bewertet. Diese Bewertung nahm der Händler zum Anlass, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der gegen die abgegebene Bewertung vorgehen sollte.

 

Natürlich dürfen Kunden sowohl positive als auch negative Kauferlebnisse mit Händlern im Rahmen einer Online-Bewertung der Öffentlichkeit, insbesondere über die Bewertungsfunktion bei Amazon mitteilen. Dies ist natürlich nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die aufgestellte Tatsachenbehauptung auch der Wahrheit entspricht.

 

Vorliegend sei diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Der Angeschriebene wurde daher vom Händler zunächst zur Löschung aufgefordert, was jedoch nicht geschah.

 

Negative Amazon Bewertung löschen 

Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog bestünde ein Anspruch des Händlers gegen den Kunden auf Beseitigung der von diesem abgegebenen auf unwahren Tatsachen basierenden negativen Bewertung geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung.

 

Es wird eine Frist zur Löschung gesetzt und Kosten von 235,80 EUR geltend gemacht.

 

Sie wurden negativ von Ihrem Kunden bewertet?

Wehren Sie sich dagegen. Es ist längst nicht jede Bewertung rechtmäßig. Schützen Sie Ihren guten Ruf.

 

Sie haben jemanden negativ bewertet und werden jetzt zur Löschung aufgefordert?

Ich vertrete sowohl Händler, als auch natürlich Kunden. Auch Händler verhalten sich nicht immer korrekt und haben in berechtigten Fällen auch eine negative Bewertung verdient. Ab tatsächlich ein Löschungsanspruch besteht, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Gern helfe ich Ihnen.

 

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