Abmahnung NFL International Licensing, Inc. durch LDM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mir liegt eine Abmahnung der NFL International Licensing, Inc. (nachfolgend „NFL“), vertreten durch die LDM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 13.08.2025 vor.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Der Abgemahnte soll auf dem Onlinemarktplatz eBay entgegen der Allgemeinen Ticketbedingungen der NFL, welche in jeden Buchungsvertrag einbezogen wurden, Tickets für das Spiel der Atlanta Falcons gegen die Indianapolis Colts in Berlin zum Verkauf eingestellt und/oder verkauft haben. Er habe die Tickets außerhalb der von der NFL autorisierten Zweitverkaufsplattform „NFL Ticket Exchange“ auf einer nicht autorisierten Internet-Verkaufsplattform entgeltlich zum Weiterverkauf angeboten, was einen Verstoß gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen der NFL begründe, heißt es in der Abmahnung.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird bis zum 27.08.2025 gefordert. Ein vorformuliertes Muster liegt der Abmahnung bei.

 

Gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von pauschal 800 EUR bis zum 29.08.2025 könnte die Sache nach Ansicht des Abmahners erledigt werden. Weitere Rechtsanwaltsgebühren kämen im Falle fristgerechter Zahlung nicht mehr auf den Abgemahnten zu.

 

 

Abmahnung NFL International Licensing, Inc. 

 

wegen Verkauf von Tickets unter Verstoß gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen der NFL

 

vertreten durch LDM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Stand: 08/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Was ist eigentlich künstliche Intelligenz?

Nahezu täglich hört man von künstlicher Intelligenz. Darunter versteht man eine Technologie, welche es Maschinen ermöglicht, menschenähnliche kognitive Fähigkeiten zu imitieren. Kognitive Fähigkeiten sind die geistigen Prozesse des menschlichen Gehirns, die es uns ermöglichen, Informationen wahrzunehmen, diese zu verarbeiten, zu speichern und zu verwerten.

 

Lerner KI-Systeme?

Ja, KI-Systeme sind lernfähig. Sie lernen aus großen Datenmengen, um zum Beispiel Muster zu erkennen, Aufgaben selbstständig umzusetzen oder andere Sprachen zu verstehen und diese zu übersetzen. Typische Beispiele sind Suchmaschinen, Sprachassistenten, selbstfahrende Autos und Generative KI, die neue Inhalte wie Texte und Bilder erstellen kann.

 

Gefahren für den Onlinehandel

Werfen wir einen kurzen Blick auf den Onlinehandel. Mit Hilfe von KI können Onlinehändler Produktbeschreibungen und Produktbilder blitzschnell erzeugen. Dabei kann es unter Umständen zu Gesetzesverstößen, zum Beispiel einer Urheberrechtsverletzung, kommen und dann stellt sich natürlich die Frage wer für Rechtsverstöße durch KI haftet.

 

  • Haftet die KI selbst?
  • Haftet der Anbieter einer KI?
  • Haftet der Betreiber einer KI?

 

Ich werde in nächster Zeit über verschiedene rechtliche Problematiken im Bereich künstlicher Intelligenz berichten.

 

Gern können Sie mir Ihre Fragen dazu stellen.

 

 

Abmahnung anwalt.de droht bei fehlender Datenschutzerklärung, unvollständigem Impressum

Ich hatte bereits hier darüber berichtet, dass jeder Profilbetreiber bei anwalt.de eine eigene Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO vorhalten muss. Andernfalls droht eine Abmahnung.

 

Datenschutzerklärung anwalt.de Profil

Das Portal anwalt.de hat inzwischen die Möglichkeit geschaffen, eine eigene Datenschutzerklärung direkt im anwalt.de Profil zu hinterlegen. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sollte also eine eigene Datenschutzerklärung hinterlegen, um die Verpflichtungen aus Art. 13 DSGVO zu erfüllen.

 

Ich habe mir die Profile zahlreicher Kolleginnen und Kollegen angesehen und festgestellt, dass sehr oft gar keine Datenschutzerklärung vorgehalten wird. Das sollte nicht so sein.

 

Sofern Sie eine aktuelle auf Sie angepasste Datenschutzerklärung benötigen können Sie mich gerne kontaktieren.

 

aktuelles Impressum vorhalten

Es sollte für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt selbstverständlich sein, dass ein aktuelles, vollständiges Impressum vorgehalten wird.

 

Hinweise zur OS-Plattform dürfen z.B. seit dem 20.07.2025 nicht mehr vorhanden sein. Trotzdem finden sich die veralteten Hinweise leider noch in zahlreichen Profilen vieler Kolleginnen und Kollegen.

 

Wenn Sie wissen möchten welche Angaben in Ihr Impressum gehören, dann können Sie mich gerne kontaktieren.

 

Was sollten alle anwalt.de Nutzer jetzt tun?

Jeder Anwältin und jedem Anwalt rate ich, neben einem aktuellen, vollständigen Impressum auch eine eigene Datenschutzerklärung im anwalt.de Profil zu hinterlegen.

 

Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung.

 

Sie wurden bereits abgemahnt? Dann kontaktieren Sie mich jetzt am besten sofort.

 

 

 

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OS-Plattform wurde am 20.07.2025 endgültig eingestellt – Was ist jetzt zu tun?

Über die OS-Plattform hatte ich hier ausführlich berichtet. Ab dem 09.01.2016 mussten alle Onlinehändler auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“ verlinken. Fehlte ein anklickbarer Link (sogenannter Hyperlink“) drohte eine Abmahnung. Seit 2016 war der fehlende bzw. nicht anklickbare Link immer wieder Gegenstand von Abmahnungen.

 

OS-Plattform endlich Geschichte

Seit Sonntag, den 20.07.2025 gehört die OS-Plattform der Geschichte an, denn Sie wurde eingestellt, wie ich hier berichtete. Deshalb müssen unter anderem Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung jetzt wieder überall entfernen müssen. Theoretisch müssten bereits heute (Montag, den 21.07.2025) alle ehemaligen Hinweise über die OS-Plattform auf z.B. Webseiten, eBay-Angeboten gelöscht sein. Tatsächlich ist das aber leider nicht.

 

Hinweise auf OS-Plattform leider noch massenhaft vorhanden

Ich habe mir heute die Webseiten zahlreicher Onlinehändler angesehen und dabei festgestellt, dass noch immer teils unverändert über die OS-Plattform informiert und der gar nicht mehr existierende Link bereitgehalten wird. Oftmals finden sich nicht nur im Impressum veraltete Hinweise, sondern auch in z.B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Webseitenbetreiber. Natürlich ist mir bewusst, dass die Änderung auch erst seit gestern (einem Sonntag) vorzunehmen ist. Daher meine ich, dass ab heute alle Betroffenen Ihre Onlineauftritte überarbeiten sollten. Auch wenn es keine offizielle Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist gibt, so sollten alle Betroffenen die Änderungen zeitnah vornehmen. Unter zeitnah verstehe ich einen Zeitraum von 1 bis maximal 3 Tagen.

 

Auch die für mich zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm hat ihr Impressum noch nicht angepasst (Stand 21.07.2025, 14:44 Uhr). Ich gehe aber davon aus, dass dies jetzt kurzfristig erfolgen wird.

 

Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auch heute beachten

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt hat, der muss den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 36 VSBG lautet:

 

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Diese Vorschrift wird leider oftmals übersehen. Bei Nichtbeachtung drohen leider wieder Abmahnungen.

 

 

Rollt jetzt eine neue Abmahnwelle an?

Wer weiterhin auf die nicht mehr existierende OS-Plattform hinweist und einen gar nicht mehr funktionieren Link veröffentlicht, der riskiert eine Abmahnung. Ich gehe davon aus, dass die Anzahl der Abmahnungen in Kürze zunehmen wird. Ich werde darüber berichten.

 

 

 

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Abmahnung Mävers Handels GmbH – Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen (RA Gereon Sandhage)

Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen“ lautet der Betreff einer aktuellen Abmahnung der Mävers Handels GmbH.

 

Wer ist die Mävers Handels GmbH?

In der Abmahnung wird ausgeführt, die Mävers Handels GmbH betreibe ein stationäres Retourencenter mit mehreren tausend Quadratmetern Gewerbefläche und weit über 1.000 Quadratmetern Ausstellungs- und Verkaufsfläche. Seit mehreren Jahren würden u. a. Fahrräder, E-Bikes, Fahrradzubehör, Schuhe sowie Kleidung und Textilprodukte vertrieben.  Auch Sonnenbrillen würden zum Standardrepertoire gehören. Bei eBay sei die Mävers Handels GmbH ebenfalls aktiv. Aufgrund dieser Umstände sei sie zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche berechtigt.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Der abgemahnte Händler verkauft bei eBay Sonnenbrillen. Es wurde ein Testkauf getätigt. Dabei stellte sich offenbar heraus, dass das erworbene Produkt nicht verkehrsfähig sei und keinesfalls am Markt bereitgestellt oder gar verkauft werden dürfe.

 

Der rechtliche Hintergrund:

Bei Sonnenbrillen handelt es sich um Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, welche den Regeln der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und der Geltung der DIN EN ISO 12312-1 unterliegen.

 

Danach muss jede Sonnenbrille zwingend über eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung verfügen und mit Informationen und Warnhinweisen nach Abschnitt 12 der DIN EN ISO 12312-1 versehen sein.

 

Anzugeben sind:

  • Name und Adresse des Herstellers
  • Angaben zur Identifikation des Sonnenbrillenmodells
  • die Verweisung auf die DIN EN ISO 12312-1
  • den Anwendungsbereich
  • die Art des Filters
  • und die Lichtdurchlässigkeit

Auch der Warnhinweis, nicht direkt in die Sonne zu schauen, sowie Hinweise zu Pflege und Reinigung gehören dazu.

 

Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/425 haben Händler die uneingeschränkte Pflicht zu überprüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist und ob jeder der verkauften Sonnenbrillen die entsprechenden Informationen einschließlich der Warnhinweise beigefügt sind. Sollte die CE-Kennzeichnung und/oder die gesetzlich vorgeschriebene Information fehlen, dann ist der Verkauf und die Bereitstellung am Markt strengstens untersagt.

 

Die von abgemahnten Verkäufer ausgelieferte Sonnenbrille verfügte nach Abgaben in der Abmahnung weder über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen noch die CE-Kennzeichnung. Es waren offenbar weder dem Produkt selbst noch der Warenlieferung die vorgeschriebenen Angaben und Warnhinweise beigefügt. Aus diesem Grund habe der Abgemahnte ein nicht verkehrsfähiges Produkt verkauft.

 

Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes stehe  der Mävers Handels GmbH jetzt ein Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch zu.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 13.05.2025 gefordert.

 

Abmahnkosten werden nach einem Streitwert von 27.500 EUR, mithin iHv. 1.501,19 EUR, bis zum 15.05.2025 verlangt.

 

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt der Abmahnung bei.

Abmahnung Mävers Handels GmbH

 

wegen Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 05/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Neuregelung für Kleinunternehmer – Besteht wirklich Handlungsbedarf?

Momentan sind offenbar einige Kleinunternehmer/innen verunsichert, weil im Internet an diversen Stellen über Neuregelungen für Kleinunternehmer berichtet wird und diese angeblich Ihre AGB und Angaben im Impressum dringend überarbeiten müssen.

 

Was ist von den Meldungen aus dem Internet zu halten?

Nutzer meines Updateservice lassen sich davon bitte nicht verunsichern. Wer meinen Updateservice bereits nutzt und sich an meine bisherigen Hinweise gehalten hat, der muss jetzt aus meiner Sicht auch nicht zwingend irgendwelche Anpassungen vornehmen.

 

Hat sich bei Kleinunternehmern denn überhaupt etwas geändert?

Ja, § 19 UStG wurde durch den Gesetzgeber überarbeitet. Es gibt neue Schwellenwerte: bisher 22.000 €, künftig 25.000 €. Zudem wurde für das laufende Jahr eine neue Grenze in Höhe von 100.000 € (bisher 50.000 €) eingeführt.

 

Kleinunternehmer/in ist nach der aktuellen Regelung, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro erwirtschaftet und im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von nicht mehr als 100.000 € macht.

 

Nach bisheriger Rechtslage wurde von Kleinunternehmern Umsatzsteuer „nicht erhoben“. Nach aktueller Rechtslage wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nicht mehr verzichtet, jedoch sind die Umsätze steuerbefreit.

 

Wichtig: Diejenigen Kleinunternehmer/innen, die bisher in Ihrem Hinweis auf Ihre Kleinunternehmereigenschaft zum Beispiel darauf hingewiesen haben, dass von Ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird, müssen in der Tat Ihre Hinweise überarbeiten, da ein solcher Hinweis jetzt nämlich aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung unzutreffend wäre.

 

Fazit zum überarbeiteten § 19 UStG

Für Kleinunternehmer/innen hat der überarbeitete § 19 UStG kaum Auswirkungen. Weiterhin dürfen Kleinunternehmer/innen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Auch weiterhin müssen Unternehmer/innen, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, bei den Preisangaben und in ihren Rechnungen auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.

 

Sie wünschen eine Beratung?

Am besten Sie nutzen künftig auch meinen Updateservice, um stets auf dem aktuellen Stand zu sein.

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