AGB für Kaufland.de abmahnsicher, rechtssicher, günstig

Viele von mir betreute Onlinehändler haben sich bereits dazu entschlossen, ihre Produkte auch bei Kaufland.de anzubieten. Seit April 2021 firmiert der ehemalige Onlinemarktplatz real.de nun unter Kaufland.de.

 

  • Bereits über 7.000 Verkäufer bieten nach Angaben von Kaufland ihre Produkte in über 5.000 Kategorien zum Kauf an.
  • Es werden nach Angaben von Kaufland derzeit über 25 Millionen Produkte angeboten.

 

Ich habe meine Mandanten nach Ihren Erfahrungen mit dem Marktplatz gefragt und die Hauptgründe für Kaufland waren:

 

  • geringere Kosten als z.B. bei eBay, so dass mehr Gewinn bei Ihnen verbleibt
  • hohe Kundenfrequenz, da Kaufland sehr bekannt ist und viel Geld in Werbung investiert
  • das Einstellen der Produkte ist einfach und ohne großen Zeitaufwand möglich
  • freie Wahl aus vielen Zahlungsarten wie PayPal, Klarna und Kreditkarte
  • gute Verkaufszahlen

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich Kaufland.de einfach einmal austesten. Damit Sie das rechtssicher und abmahnsicher machen können, biete ich Ihnen ab sofort abmahnsichere Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung) für Kaufland.de an. Nutzen Sie am besten mein Rundum-Sorglospaket. Die Preise richten sich nach der von Ihnen gewählten Laufzeit. Bereits ab 29 EUR netto monatlich sind Sie auf der sicheren Seite.

 

Ich wünsche Ihnen weiterhin sicheres und erfolgreiches Handeln und vor allem keine Abmahnung.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

gesundheitsbezogene Angaben führen zur Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Gegenstand der Abmahnung

Den Verband sozialer Wettbewerb e.V. kenne ich schon lange. An der Aktivlegitimation habe ich keine Zweifel. Es handelt sich um einen seriösen Verein.

 

Abgemahnt wird ein Onlinehändler, der Lebensmittel verkauft. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. beanstandet aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eine Produktbezeichnung. Die streitgegenständliche Bezeichnung stelle einen Bezug zwischen dem Verzehr der Produkte und der Gesundheit her. Der abgemahnte Händler würde zum Ausdruck bringen, dass die
Produkte Bestandteile enthalten, die förderlich für die Gesundheit seien. Dem angesprochenen Verkehr werde durch die Produktbezeichnung suggeriert, dass der Verzehr des Produktes „XXXX“ einen positiven Einfluss auf körperliche Funktionen des menschlichen Organismus habe. Es handle sich demnach um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO).

 

Für die in dem Produkt „XXXX“ enthaltenen Bestandteile Koriander, Cumin und Muskat seien gesundheitsbezogene Angaben generell nicht
zugelassen.

 

Bezeichnung und Werbung würden daher gegen das Verbot der irreführenden Werbung i. S. d. §§ 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 4 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verstoßen. Eine irreführende Bewerbung eines Lebensmittels läge nach den vorgenannten Bestimmungen insbesondere dann vor, wenn dem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Insbesondere fehle es insoweit auch an den nach der LGVO (EG) Nr. 1924/2006 i. V. m. VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für die entsprechenden Inhaltsstoffe des Produkts.

 

Wenn zugelassene Angaben abgewandelt bzw. ausgeweitet würden, sei zu beachten, dass eine verwendete Formulierung von den als wissenschaftlich abgesichert angesehenen und zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben den in der VO (EU) Nr. 432/2012 vorgesteckten Rahmen nicht überschreiten dürfe. Des Weiteren sei zu beachten, dass bei der Verwendung von zugelassenen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben diese gemäß LGVO unmittelbar mit dem Stoff anzugeben seien, für den diese zugelassen wurden und nicht für das Produkt als Ganzes gelten, welches diese Stoffe enthält.

 

Die Werbung des Händlers verstoße daher gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i. V. m. VO (EU) Nr. 432/2012.

 

Gleichzeitig sei in der Bezeichnung des Produkts ein Verstoß i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV zu sehen, da den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert werde, die Einnahme würde krankhafte Zustände oder Beschwerden vorbeugen, diese lindern oder beseitigen, was nicht der Fall sei.

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 29.07.2021 gefordert.

 

238,00 EUR werden vom Verein als Aufwendungsersatz gefordert.

 

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Vertreter des Abmahners: niemand, mahnt selbst ab

Gegenstand der Abmahnung: gesundheitsbezogene Angaben

Stand: 07/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V. wegen Grundpreis

Gegenstand der Abmahnung

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V. vom 15.07.2021.

 

„Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits“ heißt es im Betreff der Abmahnung. Es geht um die Preiswerbung eines Onlinehändlers, der bei diversen Produkten entgegen § 2 PAngV keine Grundpreise angibt. Es läge ein Verstoß gegen die §§ 5, 5 a II, IV UWG, bzw. § 3a UWG vor. Zudem stelle dies einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt dar.

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 29.07.2021 gefordert.

 

219,40 EUR fordert der Verein vom Abgemahnten als Aufwendungsersatz.

Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.

Vertreter des Abmahners: niemand, mahnt selbst ab

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreise

Stand: 07/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

IDO e.V. kontrolliert Unterlassungserklärungen aus 2017 – Vertragsstrafenforderung

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. überprüft abgegebene Unterlassungserklärung, diesmal eine Erklärung aus 2017. Aktuell wird eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert, weil gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

 

Was tun bei einer Vertragsstrafenforderung vom IDO e.V.?

Vorwurf prüfen, etwaige Fehler beseitigen.

 

Zahlung an den IDO Verband leisten?

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Missbrauchsurteile gegen den IDO Verband rate ich davon ab. Vielmehr sollte eine abgegebene Unterlassungserklärung angefochten und gekündigt werden. Sollte der IDO e.V. dann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, so sollte man sich man allen rechtlichen Möglichkeiten dagegen zur Wehr setzen. Das dieser Schritt durchaus erfolgreich sein kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 30.03.2021, Az. 26 O 64/20 (nicht rechtskr.)).

 

Das damit verbundene Kostenrisiko sollte natürlich immer im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Nur weil es viele Missbrauchsurteile gegen den IDO e.V. gibt bedeutet dies nicht, dass auch jedes Gericht dem Verband fortan Rechtsmissbrauch attestieren wird.

 

Der IDO Verband fordert auch von Ihnen eine Vertragsstrafe?

Gern helfe ich Ihnen.

 

Abmahnung Fototapete – unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG?

Haben Sie an Ihren Wänden vielleicht auch eine Fototapete angebracht? Falls ja, dann sollten Sie besser keine Fotos der Wand oder des Raumes machen, auf denen die Fototapete zu erkennen ist und diese im Internet veröffentlichen, denn sonst könnte auch Ihnen eine Abmahnung drohen, sofern Ihnen dafür keine Nutzungsrechte zustehen.

 

Quatsch sagen Sie? Sie haben die Fototapete doch schließlich rechtmäßig erworben und können damit jetzt machen was Sie wollen.

 

Vorsicht, Vorsicht und nochmals Vorsicht!

Stellen Sie sich bitte einmal folgende Situation vor: Sie haben ein Ladenlokal und bringen an einer Wand eine Fototapete an, die Sie ordnungsgemäß im Laden, oder vielleicht auch online gekauft haben. Jetzt machen Sie Fotos von Ihrem Laden und veröffentlichen diese zum Beispiel bei Facebook, weil Sie auf sich aufmerksam machen möchten. Auf den Bildern ist natürlich die Fototapete zu sehen.

 

Über etwaige Nutzungsrechte haben Sie sich leider keine Gedanken gemacht.

 

Sehen Sie das Problem?

Hätten Sie gedacht, dass dem Urheber der Fototapete gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zusteht, wenn Sie die Fotos veröffentlichen? Ja, tatsächlich, denn Sie würden die Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzen, weil Sie durch den Kauf der Fototapete nicht auch zugleich die Nutzungsrechte zu einer Vervielfältigung und auch nicht zu einer öffentlichen Zugänglichmachung erworben haben.

 

Gilt hier nicht § 57 UrhG? 

Auf die Bestimmung des § 57 UrhG könnten Sie sich in dem Beispielsfall auch nicht berufen, denn die Werke des Urhebers werden nicht als nur unwesentliches Beiwerk genutzt. Die Fotografien des Urhebers werden von Ihnen als Fototapete in ihrem Ladengeschäft genutzt. Damit bilden die Werke des Urhebers den Hintergrund der Fotografien von Ihnen. 

„Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG die Beurteilung des inhalthohen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (Dreyer in: Dreyer/Kotthof/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, 857 Unwesentliches Beiwerk, Rn. 7). Bei Werbefotos und -filmen kommen dem Ambiente im allgemeinen Bedeutung auch für das Werk zu, mit der Folge, dass § 57 UrhG mangels Beiwerkcharakters der werbenden Darstellung regelmäßig nicht einschlägig ist (Dreyer a.a.O. Rn. 10) § 57 UrhG privilegiert nicht die stil- oder stimmungsbildende oder die Wirkung oder Aussage der Werbung unterstreichende Einbeziehung urheberrechtsgeschützter Werke in Werbung. Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen – ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten – Werk nicht mehr an. (BGH — Möbelkatalog, a.a.O Rn. 27, 31; zu § 23 Abs 1 Nr 2.KUG : BGH NJW 1961, 558 f. – Familie.Schölerniann-). Die Wanddekoration als Teil des ästhetischen oder stilistischen Gesamtbildes kommt bei der Präsentation von der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten eines Hotels in den Augen eines Durchschnittsbetrachters aber noch nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung zu. Dies wäre aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von 8 57 UrhG erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2619, 813— Cordoba Il — Rn. 59 m.w.N.).

 

Auch nach der sog. Zweckerreichungslehre ist es nicht erforderlich, dass mit der Zustimmung des Antragstellers in die Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Form von Fototapeten dem jeweiligen Verwender zugleich zur zweckentsprechenden Nutzung zu Dekozwecken zugleich die hier verfahrensgegenständlichen Verwertungsrechte eingeräumt werden. Eine Erschöpfung ist nur an der jeweiligen Fototapete als Vervielfältigungsstück eingetreten.“

 

LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2020, Az.: 15 O 301/20

 

Anspruch auf Schadenersatz, § 97 Abs. 2 UrhG

Der Urheber kann zudem Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.

 

Sie haben ein ähnliches Problem?

Gern helfe ich Ihnen. Melden Sie sich einfach bei mir.

 

[65/21]

Abmahnung LAPIXA GmbH durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg haben mit Schreiben vom 16.07.2021 eine Abmahnung im Auftrag der LAPIXA GmbH ausgesprochen. In deren Auftrag würden Bildrechtsverletzungen professioneller Fotografen verfolgt.

 

Die LAPIXA GmbH habe mithilfe ihrer Bildersuchsoftware festgestellt, dass ein Lichtbildwerk öffentlich zugänglich gemacht werde.

 

Als herstellender Fotograf sei der Auftraggeber des Abmahnschreibens im Hinblick auf das gegenständliche Lichtbildwerk Urheber i.S.v. § 7 UrhG sowie Inhaber des Leistungsschutzrechtes aus § 72 UrhG. Hinsichtlich der Urheberschaft wird auf die Webseite des Auftragsgebers verwiesen.

 

Da der Abgemahnte das in der Abmahnung benannte Lichtbild öffentlich zugänglich gemacht habe, ohne dass er die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, habe der Auftraggeber jetzt folgende Ansprüche:

 

1. Unterlassung
2. Schadensersatz
3. Aufwendungsersatz

 

Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: 23.07.2021

 

Schadensersatz wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gefordert, konkret 660,00 EUR.

 

Aufwendungsersatz wird nach einem Gegenstandswert von 10.660,00 EUR geltend gemacht, mithin 1.054,10 EUR.

 

Zahlungsfrist: 30.07.2021

Abmahner: LAPIXA GmbH

Vertreter des Abmahners: Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

Stand: 07/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.