kostenlose Muster-Datenschutzerklärung für eBay nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder gewerbliche eBay Verkäufer muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für den Onlinemarktplatz eBay nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft bei eBay verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (https://www.abmahnung.de/)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Link zu meiner Webseite muss nicht anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung eBay

Ich stelle Ihnen das eBay Muster einer Datenschutzerklärung nach DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

Hinweis: An den rot hervorgehobenen Stellen müssen Sie Ihre Daten eintragen!

 

 

Rechtlicher Hinweis an Sie:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für eBay wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare eBay Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten eBay-Auftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für eBay ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten eBay-Handel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Riskieren Sie keine teure Abmahnung

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen eBay Verkäufer natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren eBay Auftritt genaustens unter die Lupe nehme. Ich sehe mir Ihr eBay-Template, die Artikelbeschreibungen, Ihre Preisangaben, Versandkostenhinweise etc. an. Wie eine eBay-Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

Individueller eBay-Abmahnschutz

Ich biete Ihnen meinen eBay-Abmahnschutz bereits ab 29 EUR netto monatlich. Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch übernehme ich selbstverständlich das volle Haftungsrisiko für die von mir erbrachten Leistungen.

 

Eine Haftungsübernahme haben Sie bei gratis Rechtstextern wie AGB oder Datenschutz Generatoren in der Regel nicht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

kostenlose Muster-Datenschutzerklärung für Amazon nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder Amazon Verkäufer muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für den Onlinemarktplatz Amazon nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft bei Amazon verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (www.abmahnung.de)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Link zu meiner Webseite muss nicht anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung Amazon

Ich stelle Ihnen das Muster einer Datenschutzerklärung für Amazon nach der DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

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Rechtlicher Hinweis an Sie:

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für Amazon wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare Amazon Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten Amazon-Auftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für Amazon ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten Amazon-Handel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

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Individueller Amazon-Abmahnschutz

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Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

 

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

 

3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

 

4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

 

5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

 

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

 

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

 

8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

 

9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

 

10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

 

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

 

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

 

13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

 

14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

 

15 „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

 

16. „Hauptniederlassung
a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;

 

b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;

 

17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;

 

18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

 

19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

 

20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem oder mehreren Drittländern ;

 

21. Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

 

22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

 

b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

 

c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

 

23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

 

b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

 

24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder nicht oder ob die beabsichtigte Maßnahme gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

 

25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates¹ ;

 

26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

 

_________________

 

¹ Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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OS-Plattform, Datenschutzerklärung Textilkennzeichnung – Urteil LG Münster vom 15.3.2018, 024 O 6/18

Gewerbliche Verkäufer, die die sie treffenden Informationspflichten nicht einhalten, sind abmahngefährdet. Eine Beratung ist zwar deutlich günstiger als ein einstweiliges Verfügungsverfahren, aber trotzdem gibt es zahlreiche Händler, die sich erst dann beraten lassen, wenn es leider bereits zu spät ist. Jeder Onlinehändler sollte daher mein Schutzpaket nutzen, damit er keiner Abmahngefahr ausgesetzt ist. 

 

Ein fehlender Link, oder eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung können ebenso schnell zu einer Abmahnung führen, wie gänzlich fehlende Rohstoffgehaltsangaben, oder falsche Angaben, wie Sie nachfolgendem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.3.2018, Geschäftsnummer: 024 O 6/18, entnehmen können.

Landgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXXXX, Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXXXX, Antragsgegner,

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXX für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 08.02.2018 (Az. 24 O 6/18) wird bestätigt.

 

Auch die weiteren Kosten dieses Verfügungsverfahrens werden dem An­tragsgegner auferlegt.

 

Dieses Urteil ist als Eilentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassen in Anspruch.

 

Die Antragstellerin bietet im Internet auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen „XXXXX“ Waren an.

 

Der Antragsgegner bietet über eBay unter dem Namen „XXXXX“ Waren aus dem Sortimentsbereich Textilien, darunter Jacken und Mäntel, zum Verkauf an.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.2018 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein am 15.01.2018 bei eBay eingestelltes Angebot abmahnen. Sie forderte den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner gab diese Erklärung nicht ab.

 

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verhalte sich bei seinen Angeboten, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage 1 und Anlage 2 zur Antragsschrift beigefügten Screenshots verwiesen wird (BI. 6 f. und BI. 8 f. d. A.) wettbewerbswidrig.

 

Zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner einen Link zur Online-Plattform für die Streitbeilegung nicht bereithalte, eine Datenschutzerklärung nicht vorhalte und auch die Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung nicht beachte.

 

Auf Antrag der Antragstellerin ist in dem vorliegenden Verfahren im Beschlusswege, ohne Anhörung des Antragsgegners, am 08.02.2018 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen worden:

 

„Dem Antragsgegner wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zu Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien, insbesondere über Jacken und Mäntel, zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

1. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen; und /oder

 

2. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten; und/oder

 

3. und dabei wie nachfolgend wiedergegeben über die Gewichtsanteile der im Erzeugnis enthaltenen Fasern zu informieren:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX; und/oder

 

4. ohne bei der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

 

„Material: 50 % Wolle, 30 % Polyester, 7 % Polyacryl, 6 % Nylon, 5 % Viskose, 20 % Baumwolle“

 

5. und dabei bei Textilerzeugnissen für die Textilfaserbezeichnung nicht die nach der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgeschriebenen Bezeichnungen, sondern stattdessen die Bezeichnung „Acryl“ zu verwenden“, wie geschehen auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX.

 

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.“

 

Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

 

Er ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung könne aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.

 

Es fehle schon an einem Wettbewerbsverhältnis der Parteien. Bei der Antragstellerin handele es sich nämlich allenfalls um eine Kleinunternehmerin, die nur in geringem Umfang am Wettbewerb teilnehme. Insbesondere entfalte die Antragstellerin in dem Bereich des Textilhandels keine nennenswerten Tätigkeiten.

 

Auch in der Sache seien die Beanstandungen der Antragstellerin nicht berechtigt.

 

Ein aktiver Link zur sog. „ODR-Plattform“ sei in eBay-Angeboten nicht gefordert und in den von eBay vorgesehenen Fenstern für Eintragungen nicht möglich.

 

Die Datenschutzerklärung habe er, der Antragsgegner, ausweislich des Screenshots vom 16.02.2018 (Anlage 5 zur Widerspruchsschrift, BI. 36 d. A.) in seinem Angebot aufgeführt.

 

Soweit die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag zu 3 beanstande, die Gewichtsanteile der einzelnen in dem Produkt enthaltenen Fasern seien unzutreffend angegeben, handele es sich um einen offensichtlichen, unerheblichen Schreibfehler.

 

Auch die von dem Verfügungsantrag zu 5 erfasste eventuelle Falschbezeichnung „Acryl“ könne nicht als spürbarer, erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden.

 

Im Übrigen handele die Antragstellerin missbräuchlich. Es gehe ihr überwiegend darum, Aufwand und Kosten zu produzieren. Des Weiteren verhalte sie sich selbst wettbewerbswidrig; die gegenüber ihm, dem Antragsgegner, als wettbewerbswidrig gerügten Angaben seien teilweise auch bei den Angeboten der Antragstellerin vorhanden.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 08.02.2018 aufzuheben und den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 02.02.2018 zurückzuweisen.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

 

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 Ausdrucke ihrer aktuellen Angebote bei eBay vorgelegt, nach deren Inhalt sie aktuell 43 Produkte aus dem Bereich „Jacken und Mäntel“ und insgesamt 215 unterschiedliche Artikel anbietet (Ablichtungen BI. 55 ff d. A.).

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil die Verfügungsanträge zulässig und begründet sind.

 

Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt eines missbräuchlichen Verhaltens gehindert, die streitgegenständlichen Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

 

Der Antragsgegner hat nicht ausreichend konkret Umstände vorgetragen, auf Grund derer sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. UWG darstellen könnte. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners richtig wäre, die Antragstellerin handele vorwiegend aus den in § 8 Abs. 4 UWG beschriebenen sachfremden Motiven.

 

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 4.12 a mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 4 U 216/08 Rdn. 24 zitiert nach juris).

 

Die Antragstellerin hat mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken ihre aktuellen Angebote bei eBay im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie mehr als 200 Gegenstände zum Verkauf anbietet und dabei 43 Waren aus dem Segment „Jacken und Mäntel“. Der für die Voraussetzungen des Missbrauchseinwandes darlegungspflichtige Antragsgegner hat dieses Vorbringen nicht entkräften und nicht widerlegen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin aktiv am Wettbewerb teilnimmt und deshalb auch ein eigenes Interesse an der Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens hat.

 

Daraus ergibt sich auch in der Sache ihre Anspruchsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

 

Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist hinsichtlich der von dem Verfügungsantrag erfassten Teilanträge gerechtfertigt, weil jeweils die Voraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Antragsgegners im Sinne von §§ 3, 3 a, 5 UWG glaubhaft gemacht sind.

 

Die Verfügungsanträge beziehen sich jeweils auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3 a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und hinsichtlich derer ein Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 1 und zu 2 ergibt sich dieses daraus, dass die berührten Regelungen zum Schutze der Verbraucher als Marktteilnehmer geschaffen wurden.

 

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Verfügungsanträge zu 3, 4 und 5. Die marktregelnde Tendenz der Vorschriften zur Textilkennzeichnung lässt sich den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen entnehmen.

 

So heißt es in Ziffer 10 dieser Erwägungen:

 

„Die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. ….“

 

Ziffer 19 dieser Erwägungsgründe lautet:

 

„Irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u. a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sind gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern verboten und durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden abgedeckt.“

 

Zur Berechtigung der einzelnen Verfügungsanträge ist Folgendes festzustellen:

 

1.

 

Ob eine Verpflichtung des Anbieters auf einem Online-Markplatz besteht, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, ist umstritten (verneinend z. B. OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 14 U 1462/16; bejahend OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Aktenzeichen 4 U 50/17).

 

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem zitierten Hinweisbeschluss an, wonach unter einem „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 — ODR-Verordnung — eine „anklickbare“ Verknüpfung zu verstehen ist.

 

Entsprechendes ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch über eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse hinaus eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der in der Verordnung Nr. 524/2013 verwendete Begriff „Website“ gerade für Internetplattformen wie eBay nicht gelten soll.

 

Schließlich stellt sich ein Verstoß gegen diese Regelung auch als spürbar im Sinne von § 3 a UWG dar, weil schützenswerte Verbraucherinteressen berührt sind (vgl. OLG Hamm a. a. 0. Rdnrn. 11, 15 und 18, zitiert nach juris).

 

2.

 

Die Datenschutzerklärung ist gemäß § 13 Telemediengesetz vorzuhalten.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des entsprechenden Angebotes des Antragsgegners vom 15.01.2018 mit der Antragsschrift im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner gegen die Verpflichtung verstoßen hat. Daraus ergibt sich die Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens, die den Unterlassungsanspruch begründet.

 

Der Antragsgegner hat demgegenüber als Anlage 5 zur Widerspruchsschrift einen Screenshot seines Angebots vom 16.02.2016 vorgelegt, dem auch die Datenschutzerklärung zu entnehmen ist. Damit hat er aber den für den 15.01.2018 festzustellenden Wettbewerbsverstoß nicht ausgeräumt. Der seitens des Antragsgegners eingereichte Screenshot bezieht sich nämlich erst auf einen deutlich späteren Zeitpunkt. Allein dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Abänderung der Angebotspräsentationen wird, entfällt auch nicht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 8 UWG Rdn. 1.49 m. w. N.).

 

3.

 

Mit der unzutreffenden Angabe zu den Gewichtsanteilen hat der Antragsgegner gegen § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes verstoßen.

 

Wie er selbst einräumt, hätte es statt „20 % Baumwolle“ heißen müssen „2 % Baumwolle“.

 

Auch wenn es sich, wie der Antragsgegner vorträgt, hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt, steht dieses dem – verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruch nicht entgegen.

 

Für den Verbraucher ist nämlich nicht ersichtlich, dass sich der Schreibfehler, der in der Tat in der Addition der einzelnen Bestandteile zu Gesamtanteilen von 118 % führte, gerade auf den Anteil der Baumwolle bezieht. Ein durch die vorhandenen falschen Angaben verursachter Irrtum des Verbrauchers ist zudem jedenfalls deshalb spürbar, weil Baumwolle als Textilienbestandteil bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Naturprodukt eine positivere Bewertung erfährt als die weiteren genannten Bestandteile Polyester, Polyacryl und Nylon. Deshalb ist es für den Verbraucher von Bedeutung, ob der Anteil an Baumwolle bei 20 % oder nur bei 2 % liegt.

 

4.

 

Gemäß § 5 Textilkennzeichnungsgesetz sind diese Bestandteile auch in absteigender Reihenfolge anzugeben, nämlich um dem Verbraucher möglichst blickfangmäßig die Grundlage für eine Beurteilung zu geben, aus welchen Bestandteilen die Textilie vorwiegend besteht.

 

5.

 

Der Antragsgegner hat gegen Art. 5 i. V. m. Art. 16 der Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen, indem er bei der Produktpräsentation den Begriff „Acryl“ verwendete.

 

In der Liste der Bezeichnungen von Textilfasern gemäß Art. 5 der Verordnung (Anhang 1 zu dieser Verordnung) ist „Acryl“ nämlich nicht als zulässige Bezeichnung aufgeführt (vgl. dazu auch Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Aktenzeichen 6 U 2046/16 Rdn. 67, zitiert nach juris).

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Entsprechendes gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung auch für Angebote von Textilerzeugnissen im Handel.

 

III.

 

Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin verhalte sich in ähnlicher Art und Weise wettbewerbswidrig. Dieser Einwand der sog. „Unclean hands“ kann nämlich jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil mit den streitberührten Vorschriften nicht lediglich Interessen der Mitbewerber sondern insbesondere auch Verbraucherinteressen geschützt werden (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. 0. § 11 UWG Rdn. 2.39).

 

IV.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Als Eilentscheidung ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

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12.500 EUR Schadensersatz wegen Kontaktformular ohne https: Michael Hunger, Vertreter: Gereon Sandhage Rechtsanwalt

Mit Schreiben vom 7.6.2018 fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag von Herrn Michael Hunger Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von 12.500 EUR. Der Anspruch wird gegenüber einer Rechtsanwältin geltend gemacht. Hier die Einzelheiten:

Kontaktformular ohne https

Diese würde ihre anwaltlichen Dienstleistungen über eine Online-Präsenz bewerben. Damit Mandanten oder potentiell Interessierte sich mit ihrem Anliegen an die Abgemahnte wenden könnten, sei auf ihrer Webseite ein Kontaktformular hinterlegt. Herr Michael Hunger habe sich am 30.5.2018 über ebendieses Kontaktformular an die Abgemahnte mit einer Frage nach einer Mandatsübernahme gewandt. Die erfolgreiche Übermittlung seiner Anfrage sei ihm sowohl online als auch über das Internet per E-Mail bestätigt worden.

 

Der Abmahner habe nun feststellen müssen, dass die Empfängerin des Abmahnschreibens die personenbezogenen Daten über das Kontaktformular ohne https als Transportverschlüsselung einsetze. Über ein SSL-Zertifikat verfüge ihre Webseite nicht, so Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

keine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung

Ferner habe der Abmahner feststellen müssen, dass er über den Umgang mit seinen Daten von der Abgemahnten an keiner Stelle des Internetauftritts ordnungsgemäß informiert und belehrt werde. So würde sich zwar nach längerem Suchen im Bereich des Impressums eine Datenschutzerklärung finden. Diese sei allerdings nicht ordnungsgemäß positioniert und entspreche inhaltlich auch nicht ansatzweise den gesetzlichen Vorgaben. So werde Herr Michael Hunger weder über die Speicherung seiner persönlichen Daten noch über die Dauer der Speicherung informiert. Rechtsanwalt Sandhage führt sodann aus, dass sein Mandant auch nicht über seine Rechte im Zusammenhang mit diesen Datenverarbeitungsvorgängen informiert werde. Die Betroffenenrechte würden in der Datenschutzerklärung der Abgemahnten nicht einmal erwähnt.

 

Damit würden ganz erhebliche Verletzungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten seines Mandanten vorliegen. Die fehlende SSL-Verschlüsselung müsse dabei schon als drastische Missachtung der Vorschriften der DSGVO angesehen werden.

 

Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO iHv. 12.500 EUR

Durch ihr Verhalten habe sich die Abgemahnte gegenüber dem Abmahner schadensersatzpflichtig nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gemacht. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe sie Herrn Hunger den immateriellen Schaden in Form eines Schmerzensgeldes zu erstatten. Der Schmerzensgeldanspruch sei von Gesetzes wegen in der Höhe unbeschränkt. Der Gesetzgeber gebe vor, dass bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sowohl der personal distress des Betroffenen als auch die Abschreckungsfunktion im Hinblick auf die besondere Bedeutung der DSGVO zwingend zu berücksichtigen seien. Das Schmerzensgeld müsse danach so hoch bemessen sein, dass sich die Abgemahnte zukünftig zwingend an die gesetzlichen Vorgaben der DSGVO halten werde.

 

Vor diesem Hintergrund setze sein Mandant das an ihn zu zahlende Schmerzensgeld mit 12.500 € fest. Rechtsanwalt Sandhage weist darauf hin, dass der Betrag angesichts der Bußgeldbewehrung der Verstöße in Höhe von 20.000.000 € eher um untersten Ende der vertretbaren Skala angesiedelt sei.

 

Die Abgemahnte werde daher aufgefordert, das seinem Mandanten zustehende Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € auf das angegebene Fremdgeldkonto zwecks Weiterleitung an seinen Mandanten zu zahlen, so der Bevollmächtigte weiter. Für den Zahlungseingang werde eine Frist auf den 14.6.2018 gesetzt. Es ergeht der Hinweis, dass bei Verstreichen der Frist Herrn Hunger die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche geraten werde.

Schadensersatzforderung Michael Hunger

 

wegen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 06/2018

 

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Abmahnung Firma ub-shopping International, Ulrich Börder durch Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer

Gegenstand der Abmahnung

Ulrich Börder Abmahnung. Ein Abgemahnter hat mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Herrn Ulrich Börder, Firma ub-shopping International (ebay Mitgliedsname: ub-shopping), vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer vom 8.10.2014 geschickt. Die Abmahnung besteht aus 3 Seiten. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist nicht mit dabei. Der Abmahnung wurde eine Vollmacht beigefügt.

 

Abmahnung Ulrich Börder – Privatverkauf bei ebay

 

Gegenstand des Abmahnschreibens ist ein angeblicher Privatverkauf bei ebay. Der Abgemahnte soll über ebay in großem Umfang Neuware vertreiben. Herr Ulrich Börder habe 84 Verkäufe in sechs Monaten ermittelt.Innerhalb eines Monats habe der Abgemahnte 9 Bewertungen, innerhalb von 6 Monaten 84 Bewertungen und innerhalb eines Jahres 167 Bewertungen erhalten. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass es sich dabei nur um die Mindestzahl der Verkäufe handle, da ja nicht alle Käufer auch eine Bewertung abgeben würden. Aktuell hätte der Abgemahnte 65 Artikel im Angebot. Daher sei von einem gewerblichen Handel auszugehen. Ein Privatverkauf sei dies nicht mehr.

 

Ulrich Börder Abmahnung – Unterlassungserklärung bis 15.10.2014

 

Bis zum 15.10.14 hat der Abgemahnte jetzt Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Er soll eine Unterlassungserklärung abgeben und Kosten nach einem Streitwert von 15.000 EUR erstatten. Es wird statt der üblichen 1,3 Geschäftsgebühr „nur“ eine 1,0 Gebühr verlangt, mithin 670 EUR netto.

 

Abmahner Ulrich Börder handelt bei ebay unter dem Mitgliedsnamen „ub-shopping“

 

Herr Ulrich Börder handelt gewerblich bei ebay. Er ist Mitglied seit dem 8.6.2011. Insgesamt hat er (Stand 5.11.2014) 6.483 Bewertungen erhalten, davon als Verkäufer 5.602. Aktuell sind 2.464 Artikel online. Es handelt sich um Artikel aus den Kategorien Kleidung und Accessoires (Damenmode, Herrenmode, Kindermode etc.), Möbel & Wohnen (Kochen & Genießen, Hoby & Künstlerbedarf, Fest & Besondere Anlässe, Badzubehör- und -textilien etc.). Ruft man heute (5.11.2014) einen Artikel auf, so erscheint der Hinweis:

 

Dieser Verkäufer ist bis zum 09. Nov. 2014 abwesend. Sie können diesen Artikel kaufen, bei der Auftragsbearbeitung kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.

 

Einstweilige Verfügung des Landgericht Koblenz- 3 HK O 54/14

 

Es wird ein weiteres Abmahnverfahren bekannt. Da der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte Rechtsanwalt Ostermeyer beim Landgericht Koblenz eine einstweilige Verfügung, die durch Beschluss vom 23.10.2014 erging. Sehr ungewöhnlich ist allerdings die Ordnungsgeldandrohung, welche im Beschluss wie folgt lautet:

 

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 4.000 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monate angedroht. Alternativ wird die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monate, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahre angedroht.

 

Der mir geläufige Tenor lautet in der Regel wie folgt:

 

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben, es zu unterlassen, …

 

Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer

 

Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer wurde nach Angaben des bundesweiten amtlichen Anwaltsregister am 26.4.1993 als Rechtsanwalt zugelassen. Fachanwalt ist Herr Hans-Conrad Ostermeyer nicht. Als Adresse der Kanzlei steht im Anwaltsregister An der Arndtruhe 9, 53175 Bonn. Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyergehört der Rechtsanwaltskammer Köln an. Auf dem Briefkopf ist als Anschrift Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln angegeben. Möglicherweise ist das Anwaltsregister nicht mehr aktuell, oder Rechtsanwalt Ostermeyer hat erst seit kurzen eine neue Anschrift, die er seiner Rechtsanwaltskammer noch nicht mitgeteilt hat, oder aber die Rechtsanwaltskammer die Änderung noch nicht veranlasst hat. Ungewöhnlich ist dieser Adresswiderspruch jedenfalls, da es unter dem auf dem Briefkopf des Kollegen genannten Anschrift laut Anwaltsregister jedenfalls keinen zugelassenen Rechtsanwalt namens Hans-Conrad Ostermeyer gibt. Eine Website scheint nicht zu existieren.

 

Erfahrung mit Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer

 

Ich hatte bereits mit Rechtsanwalt Ostermeyer in einer Abmahnangelegenheit zu tun. Bisher ist mir lediglich bekannt, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Auftrag der Firma ub-shopping, Ulrich Börder ausgesprochen werden. Die von mir bearbeitete Abmahnauseinandersetzung lief aus meiner Sicht äußerst fair ab. Weil der Vorwurf zutraf entschied sich mein Mandant zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Es wurde über die Rechtsanwaltsgebühren verhandelt und Rechtsanwalt Ostermeyer nahm auch promt mit seiner Mandantschaft Rücksprache, so dass schnell eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden konnte. Ich begrüße es immer sehr, wenn mit anderen Kollegen im Sinne der Mandanten schnelle und unproblematische Regelungen getroffen werden können.

 

Gibt es Hinweise auf einen möglichen Rechtsmissbrauch?

 

Wenn ich mir die Abmahnungen anschaue, dann fällt sofort auf, dass die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung auf den gleichen Tag fallen. Das OLG Hamm sieht hierin ein Indiz für Rechtsmissbracuh, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2011, Az. I-4 U 55/11.

 

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei. Allerdings wird ein Formulierungsvorschlag unterbreitet, welcher wie folgt lautet:

 

„…verpflichte ich mich, alle gesetzlichen Vorschriften, die für den Handel im Internet gelten und für meine Geschäfte relevant sind, zu beachten.“

 

Eine solche Erklärung ist viel zu unbestimmt. Dies dürfte jedem auf den ersten Blick einleuchten. Eine Unterlassungserklärung sollte immer in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung abgegeben werden. Gern helfe ich Ihnen dabei. In dieser Formulierungsvorgabe könnte man auch ein Missbrauchsindiz sehen.

 

Alles in allem habe ich aber noch nicht genügend Indizien vorliegen, um von einem Rechtsmissbrauch sprechen zu können. Ich kenne auch erst zwei Abmahnungen.

 

Stand: 11/2014

Abmahner: Firma ub-shopping International, Ulrich Börder

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Hans-Conrad Ostermeyer

Gegenstand der Abmahnung: Privatverkauf bei ebay

Stand: 10/2014

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.