E-Mail v. Verband z. kollegialen Schutz d. Wettbewerbs (Olaf Hunck) erhalten?

Haben auch Sie eine E-Mail vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V., Schriftführer: Herr Olaf Hunck, mit folgendem Betreff und Inhalt erhalten:

Betreff: Ihre Webseite ist abmahnfähig! Wichtige Informationen vom VkSW e.V.

Datum: Mon, 18 Sep 2017

Von: Olaf Hunck <info@kollegial.com>

 

Immer häufiger erleben wir, dass Freunde, Kollegen und Mitbewerber aufgrund von Unwissenheit Abmahnungen erhalten, die man hätte vermeiden können.

 

Wir, vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V. sind selber in alternativen Heilberufen tätig, arbeiten eng mit Fachanwälten im Medizinrecht zusammen und prüfen Ihre Webseite auf die abmahnfähigen Begrifflichkeiten.

 

Zusätzlich überprüfen wir standardmäßig Impressum, Datenschutz und Bildverweise. Auch hier können kleine Fehler zu Abmahnungen führen.

Wir verstehen uns als Abmahn§CHUTZverein, der seine Mitglieder vor Abmahnungen schützen möchte.

 

Aktuell haben wir über 1000 Webseiten geprüft und ca. 95 % der Seiten waren abmahnfähig! Erschreckende Ergebnisse!

 

Ihre Webseite ist auch dabei!

 

Gerade die alternativen Heilberufe geraten immer mehr ins Schussfeld dieser Vereine. Durch das Heilmittelwerbegesetz dürfen viele Begrifflichkeiten und Ausdrucksformen nicht verwendet werden.

 

Viele wissen aber nicht, dass sie diese nicht verwenden dürfen und nutzen sie auf ihren Webseiten, Flyern und Veröffentlichungen. Hierdurch sind sie abmahnfähig.

 

In unserem Mitgliederbereich auf der Webseite informieren wir Sie über aktuelle Gesetzesänderungen und bieten Ihnen Textvorlagen und Webinare zu unterschiedlichen Themen. Auch können wir Ihre Webseite auf abmahnfähige Inhalte prüfen.

 

Dies alles erhalten Sie zu einem Jahresbeitrag ab 68,00 € (je nach Größe der Webseite), zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr von 30,00 €.

 

Mehr über unseren Verband und einen Mitgliedsantrag finden Sie auf unserer Webseite www.kollegial.com.

 

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne (am besten per Mail) zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Hunck

Schriftführer

 

Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V.

 

 

Verwaltungssitz:

Gmünder Strasse 13; 73550 Waldstetten, Tel.: 07171-941 90 72

E-mail: info@kollegial.com  Internet: www.kollegial.com

E-Mail stellt typischen SPAM dar

 

Der Empfänger der E-Mail war nicht nur überrascht, sondern auch absolut verunsichert, wie man sicherlich gut nachvollziehen kann. Niemand möchte abgemahngefährdet sein. Das was der Verband hier macht ist eine unzulässige E-Mail Werbung, weil der Empfänger in den Erhalt dieser offenkundigen Werbe-E-Mail nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

 

Aus meiner Sicht sollte auf gar keinen Fall eine Mitgliedschaft bei diesem Verband abgeschlossen werden. Man sollte auf die E-Mail gar nicht reagieren.

Ist Ihre Seite abmahngefährdet?

Das prüfe ich gern im Rahmen eines kurzes Abmahnchecks für Sie kostenlos und völlig unverbindlich. Wie lautet Ihre Webseite?

 

Senden Sie mir einfach eine kurze Mail und nehmen auf diesen Beitrag Bezug. Ich melde mich dann schnellstens bei Ihnen zurück.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Berechtigungsanfrage Great Bowery Deutschland GmbH (Waldorf Frommer Rechtsanwälte)

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München vom 27.11.2017 vor, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben.

 

Unberechtigte Bildverwendung

Zunächst wird dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt, dass mit dem Schreiben keine Kosten verbunden seien.

 

Die Great Bowery Deutschland GmbH sei eine renommierte, international tätige Bildagentur, die das Bildmaterial einer Vielzahl von Fotografen weltweit vermarkten würde.

 

Anlass der Beauftragung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer sei die Verwendung von geschütztem Bildmaterial ihrer Mandantschaft.

 

Ausweislich einer nachfolgend dargestellten Bildschirm-Sicherung enthalte die Internetseite des Empfängers der Berechtigungsanfrage eine Darstellung, in die das Bildmaterial ihrer Mandantschaft eingebunden sei.

Die Verwendung des mittels Pfeil gekennzeichneten Bildmaterials sei aufgrund der Rechte der Great Bowery Deutschland GmbH nicht ohne deren Zustimmung gestattet. Details zum streitgegenständlichen Bildmaterial würde er im online einsehbaren Katalog ihrer Mandantschaft unter Angabe der entsprechenden Bildnummer finden.

 

Jede Nutzung dieses Bildmaterials bedürfe daher des Abschlusses einer entsprechenden Lizenzvereinbarung. Eine solche sei bei der Überprüfung der Lizenzdatenbank der Great Bowery Deutschland nicht festgestellt werden können.

Das genannte Bildmaterial erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des UrhG.

 

Dessen ungeachtet wäre das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt.

 

Vor diesem Hintergrund würde er höflich gebeten werden, den Waldorf Frommer Rechtsanwälten mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände er sich berechtigt halte, das oben näher bezeichnete Bildmaterial zu nutzen. Der entsprechenden Stellungnahme werde bis zum Montag, den 11.12.2017 entgegen gesehen.

 

Sollte die vorgenannte Frist ergebnislos verstreichen, müsse ihre Mandantschaft zwangsläufig davon ausgehen, dass ihm keinerlei Rechte an dem Bildmaterial zustehen würden.

 

Die Bevollmächtigten müssten ihrer Mandantschaft daraufhin empfehlen, ihre Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber – mit entsprechender Kostenfolge zu seinen Lasten – außergerichtlich geltend zu machen.

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Ich helfe Ihnen, wenn auch Sie eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben. Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Berechtigungsanfrage Great Bowery Deutschland GmbH

 

wegen unberechtigter Bildnutzung

 

vertreten durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

 

Stand: 11/2017

 

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Abmahnung Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

In zahlreichen Internetshops, eBay oder Amazon-Angeboten finden sich Garantiehinweise wie z.B. diese hier:

 

  • 10 Jahre Garantie
  • Garantie 3 Jahre
  • Wir gewähren eine dreijährige Garantie.
  • Bei uns: lebenslange Garantie
  • Natürlich mit Garantie

Weitere Angaben zu der Garantieangabe fehlen aber in 99 % aller mir bekannten Fälle. Wer wie oben wirbt, der muss mit einer Abmahnung rechnen. Die oben genannten Beispiele sind nämlich alle unzulässig, sofern nicht auch die genauen Einzelheiten der Garantie angegeben werden.

Werbung mit einer Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

 

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gelten besondere verbraucherschützende Regelungen. Es muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Vielmehr muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB auch darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

Bei den oben genannten Beispielen bleibt unter anderem unklar, wer die Garantie eigentlich einräumt.

 

Es ist in der Regel der Hersteller, der dem (ihm zumeist unbekannten) Käufer einer Ware etwas garantiert (z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware). Der Hersteller garantiert freiwillig, da Herstellergarantien gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Der Hersteller kann selber bestimmen, wie lange er im Einzelfall Garantien zusagt.

 

Es könnte sich aber auch um eine Händlergarantie handeln. Händlergarantien sind eher selten, da der Händler ja sowieso die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung („Gewährleistung“) einzuhalten hat. Wenn der Händler seine gesetzliche Haftung für Mängel durch eine Garantie erweitert, dann lässt er sich das in der Regel bezahlen.

Es gelten die Bestimmungen des § 477 Abs. 2 BGB

Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat danach einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.

 

Sie müssen darauf hinweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

Ferner müssen Sie angeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?

 

Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme). Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).

 

Zuletzt muss noch von Ihnen der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.

 

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Abmahnung Versandkosten anfragen (Auslandsversandkosten)

Hinweise wie „Bei Versand ins Ausland bitte Versandkosten anfragen“ oder „For international shipping please contact me about the details“ sind leider unzulässig und auch zugleich wettbewerbswidrig. Daher sind derartige Hinweise leider auch immer wieder Gegenstand teurer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

Wenn Sie auch ins Ausland versenden, sind die entstehenden Kosten anzugeben, oder zumindest eine Berechnungsgrundlage, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosen leicht selbst ermitteln kann.

eBay: Versand und Zahlungsmethoden

Ich rate eBay Verkäufern immer wieder, bei eBay die anfallenden Versandkosten konkret zu hinterlegen, damit diese in den jeweiligen eBay Feldern angezeigt werden. In der Artikelbeschreibung rate ich, keine zusätzlichen Versandkostenangaben zu machen. Immer wieder stelle ich bei Überprüfungen der Angebotsseiten von eBay Händlern fest, dass sich die Versandkostenangaben widersprechen. Das führt im schlechtesten Fall dann wieder zu einer Abmahnung. Daher achten Sie immer genaustens darauf, dass Sie die anfallenden Versandkosten transparent darstellen.

Versandoptionen bei eBay festlegen

Bei einer Überprüfung habe ich heute zum Beispiel bemerkt, dass ein eBay Verkäufer vergessen hat, die Versandoptionen für den angebotenen Artikel festzulegen. Ein Käufer würde dann die folgende Meldung erhalten:

 

 

Ich halte es für abmahnfähig, wenn Verkäufer bei eBay keine Versandoptionen angegeben haben und deshalb die anfallenden Versandkosten nicht angezeigt werden. In diesem Fall wäre es einem Käufer aus China nicht möglich, vor dem Kauf die anfallenden Versandkosten zu erfahren. Wenn der Verkäufer jedoch bereit ist, nach China zu liefern, dann müsste er auch die anfallenden Versandkosten angeben, oder zumindest eine Berechnungsgrundlage, aufgrund derer der chinesische Käufer die Versandkosten ermitteln könnte.

 

Fehlen diese Angaben jedoch, wie in diesem Beispiel, dann ist der eBay Hinweis

Dieser Artikel wird nach China geliefert, aber der Verkäufer hat keine Versandoptionen festgelegt. Kontaktieren Sie den Verkäufer und fragen Sie, mit welcher Versandmethode an Ihren Standort verschickt werden kann.

nichts anderes, als die Eingangs genannten Hinweise wie „Bei Versand ins Ausland bitte Versandkosten anfragen“ oder „For international shipping please contact me about the details„.

 

Wenn Sie keine Lust auf Abmahnungen haben sollten, dann nutzen Sie mein Rundum-Sorglos-Paket!

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

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Bei eBay rechtssicher und abmahnsicher verkaufen

Mit dem Onlinemarktplatz eBay verbinden viele Verkäufer in der heutigen Zeit kostenpflichtige Abmahnungen und fürchten natürlich das damit bestehende Kostenrisiko. Die Abmahngründe sind vielseitig. Hier ein kleiner Auszug:

Ein rechtssicherer und natürlich auch abmahnsicherer Verkauf ist aber bei eBay ohne weiteres möglich. Sie brauchen im wesentlichen „nur“

 

  • aktuelle AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
  • eine vollständige Widerrufsbelehrung und 
  • eine Datenschutzerklärung (ab dem 25. Mail 2018 an die Datenschutzgrundverordnung angepasst)

 

eBay Abmahnschutz ab 29 EUR* mit Haftungsübernahme**

Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, eBay-Verkäufer vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Wirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren eBay-Auftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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kostenlose Muster-Datenschutzerklärung Onlineshop nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder Onlineshopbetreiber (Onlinehändler, Onlineverkäufer, Shopbetreiber) muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für einen Onlineshop nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft in Ihrem Onlineshop verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (https://www.abmahnung.de/)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Hyperlink zu meiner Webseite muss in Ihrem Onlineshop anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung Onlineshop

Ich stelle Ihnen das Muster einer Datenschutzerklärung für einen Onlineshop nach der DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

Hinweis: An den rot hervorgehobenen Stellen müssen Sie Ihre Daten eintragen!

 

 

Rechtlicher Hinweis an Sie:

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für einen Onlineshop wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare Onlineshop Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten Onlineauftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für eine Onlineshop ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten Webseitenauftritt mit Onlinehandel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Riskieren Sie keine teure Abmahnung

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Shopbetreiber natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

Individueller Abmahnschutz für Shopbetreiber

Ich biete Ihnen meinen Abmahnschutz bereits ab 29 EUR netto monatlich. Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch übernehme ich selbstverständlich das volle Haftungsrisiko für die von mir erbrachten Leistungen.

 

Eine Haftungsübernahme haben Sie bei gratis Rechtstextern wie AGB oder Datenschutz Generatoren in der Regel nicht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

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