Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform beim Aufruf von eBay Angeboten über Smartphones

Ausnahmslos alle gewerblichen eBay Verkäufer sind abmahngefährdet, weil es bei eBay ein Darstellungsproblem der ebay-Angebotsseiten über z.B. Smartphones gibt. Testen Sie es doch einfach jetzt selbst. Rufen Sie ein beliebiges gewerbliches eBay Angebot auf Ihrem Computer auf und das gleiche Angebot auf Ihrem Smartphone. Jetzt können Sie auch selbst sehen, dass kein anklickbarer Link zur OS-Plattform angezeigt wird. Das könnte kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Ich habe eBay auf diesen Umstand hingewiesen. Mein Schreiben an eBay finden Sie hier.

 

Vertragsstrafen drohen bei abgegebener Unterlassungserklärung

Sollten Sie in der Vergangenheit bereits wegen dem fehlenden Hinweis abgemahnt worden sein und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann könnte Ihnen unter Umständen eine Vertragsstrafe drohen. Vielfach fordern Abmahner, wie z.B. der IDO Verband, eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt:

es zu unterlassen

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment XYZ zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann könnte die Nichtanzeige des Links zur OS-Plattform über Smartphones einen Verstoß dagegen darstellen. Das Verhalten von eBay müssten Sie sich zurechnen lassen. Der Einwand des fehlenden Verschuldens dürfte meiner Ansicht nach wenig Aussicht auf Erfolg bieten, denn Sie hätten ohne weiteres selbst feststellen können, dass der Link über Smartphones nicht angezeigt wird.

 

Dieses Problem kann jetzt nur durch eBay selbst gelöst werden. Ich bin auf die Reaktion von eBay auf mein Schreiben gespannt und werde Sie zu gegebener Zeit über die mögliche Reaktion informieren.

 

Sie haben keine Lust auf Abmahnungen?

 

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Vertretungsberechtigter (Geschäftsführer) fehlt im Impressum – kein Wettbewerbsverstoß (mehr)

Abmahnung erhalten, weil der Vertretungsberechtigte, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH, im Impressum nicht genannt ist? Dann sollten Sie  auf gar keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern vielmerh darüber nachdenken, negative Feststellungsklage zu erheben!

 

Warum fragen Sie sich? Sie wurden in der Vergangenheit deswegen vielleicht auch abgemahnt und kennen die Urteile von früher (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 327 O 332/10), wo die Gerichte diesen Wettbewerbsverstoß ohne weiteres bestätigt haben?

 

Abmahnung Impressum fehlender Geschäftsführer kein Wettbewerbsverstoß

Heute soll es keinen Wettbewerbsverstoß mehr darstellen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH im Impressum nicht ausdrücklich genannt wird? Stimmt das wirklich?

 

Im Kommentar zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG, Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017 heißt es hierzu:

„Nach § 5 I TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien bestimmte folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zuhalten […]:

 

(Nr. 1) Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten. Allerdings hat die Verpflichtung aus § 5 I Nr. 1 TMG zur Angabe des Vertretungsberechtigten keine Grundlage im Unionsrecht, weder in Art. 4 und 5 RL 2000/31/EG noch in Art. 7 IV lit. b UGP-RL, und ist daher lauterkeitsrechtlich nicht nach § 3a durchsetzbar (KG WRP 2013, 109 Rn. 7 ff.; KG K&R 2016, 527 (528).“

Aus unionsrechtlichen Gründen soll die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten keinen Wettbewerbsverstoß begründen können, vgl. auch OLG Düsseldorf 20 U 145/12 und KG vom 08.04.16 – 5 U 156/14.

Abmahnung fehlerhaftes Impressum erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einem angeblich fehlerhaften Impressum erhalten haben, so sollte nicht voreilig eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Schnell wird oftmals eine viel zu weit gefasst Erklärung abgegeben. Sie sind Ihr Leben lang an eine Unterlassungserklärung gebunden. Bedenken Sie dies und lassen sich besser beraten.

Keine Lust auf teure Abmahnungen

Ich biete Shopbetreibern, eBay-Verkäufern, Amazon Händlern etc. Abmahnschutz zu günstigen Konditionen.

 

 

 

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Die Energiekennzeichnung – Neue Pflichten für Onlinehändler ab 1.1.2015

Onlinehändler müssen ab dem 1.1.2015 für energieverbrauchsrelevante Produkte elektronische Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für die Verbraucher auf ihren Webseiten darstellen.

 

Grund dafür ist die Europäische Verordnung (EU) 518/2014. Bisher müssen Online-Händler dem Verbraucher nur die auf dem Etikett, sowie dem Produktdatenblatt aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst dagegen nicht. Damit soll erreicht werden, dass der Verbraucher auch bei Einkäufen über das Internet die gleichen Informationen bekommt, wie im Ladenlokal.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts gilt ab dem 1.1.2015 für folgende Produkte:

• Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
 Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
 Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
 Fernsehgerätemodelle mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
 Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
 Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
 Lampenmodelle und Leuchtenmodelle, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
 Staubsaugermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 665/2013
 Raumheizgerätemodelle, Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
 Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungsmodelle und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Ausnahmen von den Verpflichtungen

Die Pflichten gelten nur für neue oder aktualisierte Produkte, welche mit einer neuen Modellkennung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung sieht aber abweichende Regelungen für diese Bereiche vor:

– Raumheizgerätemodelle und Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.9.2015

– Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.5.2015

Onlinehändler müssen handeln

Für Produkte, die ab dem 1.1.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden, oder für die der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt ergibt sich für Onlinehändler die Verpflichtung zur Darstellung dieses elektronischen Etiketts und auch des Produktdatenblattes.

 

Wo gibt es das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt 

Der Hersteller der Ware ist grundsätzlich verpflichtet, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Ein Blick auf die Website des Herstellers könnte sich also lohnen. Dort wird der Hersteller gewiss die benötigten Informationen zum Download bereitstellen. 

 

Leider gilt die Informationsverpflichtung ab dem 1.1.2015 auch für Waren, bei welchen der Hersteller jetzt schon diese Informationen zum Download bereitstellt. Deshalb müssen Onlinehändler handeln.

 

Gelten die Pflichten auch bei Onlinemarktplätzen wie eBay, Amazon?

Ja, jede Händler, der einschlägige Ware über das Internet verkauft, vermietet oder zum Ratenkauf anbietet, ist von den Pflichten betroffen. Auch bei eBay und Amazon muss der Händler dafür sorgen, dass er den Pflichten nachkommt. Es bleibt zu hoffen, dass ebay und Amazon sich auf diese neuen Pflichten einstellen und Händlern die Möglichkeit bieten, die Pflichten entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zu hinterlegen.

 

Abmahngefahr für Internethändler

Bieten Händler Waren aus den betroffenen Produktgruppen an, dann müssen diese hinsichtlich jeden einzelnen Produktes prüfen, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Hersteller gibt. Es ist empfehlenswert, immer erst beim Hersteller nachzusehen, ob dieser die benötigten Informationen bereits bereitstellt. Kommen Onlinehändler den Informationspflichten nicht nach, so drohen ihnen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Vereinen, wie der Wettbewerbszentrale.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung vermeiden

Handeln Sie rechtzeitig, damit Sie keine Abmahnung wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Energiekennzeichnung bekommen. Sollte es Sie doch mit einer Abmahnung erwischen, dann helfe ich Ihnen natürlich dabei.

 

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Abmahnung Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular

Abmahnungen bei eBay, Onlineshops, Amazon Händlern etc. wegen einer überhaupt nicht vorhandenen, einer alten oder falschen Widerrufsbelehrung stehen leider an der Tagesordnung. Bei Verkäufer, deren Angebote sich auf Warenlieferungen beziehen und sich zumindest auch an den Verbraucher richten, sind auch die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 312c ff. BGB) anzuwenden. Dem Verbraucher steht in diesem Falle ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB iVm. §§ 355 ff. BGB zu.

Keine Widerrufsbelehrung vorhanden

Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn gewerbliche Verkäufer nicht über ein Widerrufsrecht belehren. Nach § 312d Absatz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 EGBGB müssen Onlinehändler nämlich den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) informieren. Machen Sie dies jedoch nicht, so droht eine Abmahnung.

Eine alte oder falsche Widerrufsbelehrung kann zur Abmahnung führen

Die nachfolgenden Formulierungen sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Ich möchte Ihnen die häufigsten Klauseln hier nennen und erläutern warum diese unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig sind.

1. „Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder — wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird —durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

Diese Formulierung ist falsch bzw. veraltet und wird auch heute noch immer wieder abgemahnt. Textform ist heute gar nicht mehr erforderlich. Vor dem 12.6.2014 war das noch anders. Jedoch ist nach der zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der EU Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) keine Textform für den Widerruf des Verbrauchers mehr vorgeschrieben.

 

In § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“

 

Der Verbraucher ist nicht gezwungen, das Muster-Widerrufsformular (§ 356 I BGB; Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) zu verwenden. Vielmehr kann er eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht. Heute ist auch ein telefonischer Widerruf möglich (wobei die Beweislast dann beim Verbraucher liegt und enthält der amtliche Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) die Anweisung, bei der Bezeichnung des Widerrufsempfängers auch die Telefonnummer des Unternehmers anzugeben.

 

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden!

 

vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 6.8.2014, I-13 O 102/14

 

Die bloße Rücksendung der Ware (ohne zusätzlichen Erklärungsinhalt) reicht nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr aus. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Art. 44 EU-Verbraucherrechterichtlinie).

 

Durch eine falsche Belehrung über die Form des Widerrufs werden die Rechte des Verbrauchers in gesetzwidriger Weise verkürzt. Dies ist wettbewerbswidrig.

2. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

Die Belehrung, die Frist beginne nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr richtig. Der Gesetzgeber hat in § 356 Absatz 2 BGB und auch im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) bzw. in den amtlichen Gestaltungshinweisen dazu eine andere Information zum Beginn der Widerrufsfrist geschaffen. Daher ist — je nachdem, ob es sich um eine einheitliche Lieferung, um Teil- oder Stücklieferungen oder um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt -, der jeweilige Text, der für den Zugang der Ware bzw. Teilen oder Stücken amtlich vorgesehen ist, einzusetzen.

 

Die amtlichen Hinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung lauten insofern, einen der nachfolgenden Textbausteine einzusetzen:

 

Gestaltungshinweise:
[1] Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a)    im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.` ;
b)    im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c)    im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d)    im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat“

 

Die in der oben genannten Formulierung erwähnte Paragrafenkette ist nicht mehr aktuell, da sich die Paragrafen zum einen grundsätzlich geändert haben und zum anderen sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung keine Paragrafen mehr vor. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist nun anders geregelt.

3. „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

 

Diese Klausel bezüglich der Ersatzpflicht für gezogene Nutzungen ist gesetzeswidrig. Bis zum 12.06.2014 konnten sich für den Unternehmer Wertersatzansprüche wegen gezogener Nutzungen und wegen Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Herausgabe ergeben (§§ 357 Absatz 3, 346 BGB a.F.). Ab dem 13.06.2014 gibt es für die Händler keinen Wertersatz für Nutzungen mehr und ist nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware unter den in § 357 Absatz 7 BGB n. F. genannten Voraussetzungen von Bedeutung:

 

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.    der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.    der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

 

Daher ist die Formulierung

 

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

 

falsch.

 

4. „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

 

Die Klausel, dass der Verbraucher 30 Tage auf die Rückerstattung von Geld warten müsse, ist seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) gesetzeswidrig. In § 357 I BGB heißt es:

 

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

 

Das neue amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) gibt daher folgenden Textbaustein vor:

 

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

 

Die Belehrung mit einer längeren Frist als 14 Tage verkürzt die Verbraucherrechte und verstößt gegen das Verbot abweichender Regelung (§ 312k BGB).

 

Unterschiedliche Widerrufsfristen werden genannt

Oft passiert es Händlern, insbesondere eBay-Verkäufern, dass unterschiedliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht werden. Teilweise werden 14 Tage und 1 Monat oder 30 Tage angegeben. Dies ist irreführend und kann zu einer Abmahnung führen.

Rückgabebelehrung statt Widerrufsbelehrung

Ein Rückgaberecht (§ 356 BGB a. F.) als Ersatz für ein Widerrufsrecht gibt es seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) nicht mehr. Wer weiterhin ein solches verwendet, handelt gesetzes- und wettbewerbswidrig. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Verbraucherrechterichtlinie).

Keine Information über das Muster-Widerrufsformular

Seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) ist auch über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) zu belehren. Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise informieren (§ 312d Absatz 1 BGB n. F.; Art. 246a § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 EGBGB n. F.). Das Fehlen dieser Information ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG.

 

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Muss ein Kleinunternehmer einen inkl. MwSt Hinweis geben?

Kleinunternehmer (maximal 17.500 EUR Umsatz, kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung) fragen mich immer wieder danach, ob Sie bei Ihren Preisangaben (sei es bei eBay, in Onlineshops, Amazon etc.) einen inkl. MwSt. Hinweis geben müssen, oder nicht. Durch widersprüchliche Beiträge im Internet sind die meisten oftmals völlig verunsichert. Daher möchte ich an dieser Stelle etwas Licht ins Dunkel bringen.

 

inkl. MwSt Hinweis nach PAngV Pflicht

§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) lautet wie folgt:

“ (2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.“

Nach der Preisangabenverordnung ist also die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ / „inkl. USt.“ grundsätzlich Pflicht.

Kleinunternehmer inkl MwSt Hinweis

Müssen deswegen jetzt etwa auch alle Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis geben?

 

Googelt man nach „Kleinunternehmer Mehrwertsteuerhinweis„, oder „Kleinunternehmer Umsatzsteuer“ dann findet man leider verschiedene Auffassungen. Die einen meinen, Kleinunternehmer müssten den inkl. MwSt Hinweis geben, wobei andere sogar davon abraten und die Angabe sogar für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG halten, da ein gewerblicher Abnehmer aufgrund der Angabe „inkl. MwSt.“ davon ausgehen würde, dass er die Umsatzsteuer aus dem Warenkauf im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen könnte. Aber was stimmt denn jetzt?

Es kommt auf die konkrete Gestaltung an

Ich bin der Ansicht, dass auch Kleinunternehmer bei Ihren Preisangaben den inkl. MwSt Hinweis geben müssen. Damit es jedoch nicht zu einer Irreführung bei gewerbllichen Abnehmern kommt ist vom Kleinunternehmer zwingend ein über die Kleinunternehmereigenschaft aufklärender Hinweis beim Angebot aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte z.B. wie folgt lauten:

„Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer.“

 

oder

 

„Kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“

 

oder

 

„Ich bin Kleinunternehmer und weise daher gemäß § 19 UStG die Mehrwertsteuer auf meinen Rechnungen nicht separat aus.“

Dieser aufklärende Hinweis kann in verschiedenster Art und Weise vorgenommen werden, wie z.B.

 

  • direkt beim Preis (z.B. in Klammern)

 

  • durch einen Sternchenhinweis am Preis

 

Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13, auf. Wegen diesem Urteil wird oftmals angenommen, Kleinunternehmer müssten keinen inkl MwSt Hinweis geben. Genau dies lese ich aus dieser Entscheidung aber nicht heraus. Vielmehr verstehe ich die Entscheidung des OLG Hamm dahingehend, dass wenn ein Kleinunternehmer keinen MwSt-Hinweis gibt, dieser Umstand dann nicht irreführend ist, sofern ein aufklärender Hinweis erfolgt. Es heißt in der Entscheidung:

„Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381). Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.“

Irreführung beim inkl. MwSt Hinweis

Meiner Ansicht nach ist immer dann bei gewerblichen Abnehmern von einer Irreführung auszugehen, wenn ein Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis gibt, aber nicht durch einen aufklärenden Hinweis auf seine Kleinunternehmereigenschaft und die Tatsache, dass die Umsatzsteuer auf den Rechnungen nicht ausgewiesen wird, hinweist.

Keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern liegt nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls dann vor, wenn die Mehrwertsteuer vom Kleinunternehmer ausgewiesen wird und er zusätzlich einen aufklärenden Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus gibt. Vom gänzlichen weglassen des Hinweises „inkl. MwSt“ rate ich ab, da der Hinweis in der PAngV ausdrücklich vorgesehen ist. Nur weil das OLG Hamm in dem konkret zu entscheiden Fall keinen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 Satz 1 PAngV bejaht hat bedeutet dies nicht, dass sich andere Richter in anderen OLG Bezirken dieser Rechtsauffassung anschließen.

 

Ich halte es daher für richtig und erforderlich, dass auch Kleinunternehmer den MwSt-Hinweis geben. Zum einen, weil dieser von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV ausdrücklich gefordert wird und zum anderen, weil es sich schließlich nicht etwa um Netto-Preise handelt, die der Kleinunternehmer nennt, sondern um den Gesamtpreis. Dieser Gesamtpreis enthält natürlich grundsätzlich auch Umsatzsteuer.

 

Was vielfach falsch- oder missverstanden wird ist meiner Meinung nach die Tatsache, dass der vom Kleinunternehmer angegebene Gesamtpreis natürlich auch grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthält, wobei bei einem Kleinunternehmer die Besonderheit ist, dass von Seiten des Staates auf den angegebenen Preis keine Umsatzsteuer erhoben wird. Da der Kleinunternehmer auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist, muss er folglich auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Trotzdem gibt er den Gesamtpreis inkl. MwSt an.

 

Solange ein aufklärender Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft gegeben wird, sehe ich keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden. Ich behalte die Rechtsprechung weiterhin im Blick und werde zu gegebener Zeit berichten.

Rechtsprechung dazu:

 

Die dem Urteil zugrunde liegende einstweilige Verfügung nimmt auf eine Anlage 5 Bezug. Ich kenne diese Anlage. Bei dem streitgegenständlichen Angebot stand unterhalb des Preises „inkl MWSt“ und dann wurde an zwei Stellen auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen, nämlich im eBay Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und in den vom Kleinunternehmer genutzten AGB ebenfalls.

 

Einerseits hat mich das Urteil aus Bochum überrascht, weil ich die Begründung für etwas „schwach“ halte. Andernfalls muss man natürlich eingestehen, dass bei eBay nicht zwangsläufig bis an das Ende der Artikelbeschreibung gescrollt werden muss, um den Kauf zu tätigen. Theoretisch muss sich ein Käufer die Artikelbeschreibung überhaupt nicht ansehen. In der Praxis dürfte es aber die Regel sein, dass ein Kaufinteressent auch einen Blick in die Artikelbeschreibung wirft. „Zwangsläufig“ muss man den bzw. die aufklärenden Hinweise zur Kleinunternehmereigenschaft daher theoretisch in der Tat nicht wahrnehmen.

 

Kleinunternehmer bei eBay befinden sich in einem echten Dilemma. Ich rate Kleinunternehmer bei eBay aufgrund des Bochumer Urteils dazu, einen „inkl. MwSt.“ Hinweis zu geben und gleichzeitig bei eBay für jeden angebotenen Artikel eine kostenpflichtige 2. Überschrift zu buchen in der dann dieser aufklärende Hinweis gegeben werden sollte: „Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das OLG Hamm die Entscheidung aus Bochum bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Ich werde zu gegebener Zeit berichten.

 

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Abmahngefahr Grundpreis: Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Heute Morgen wandte sich ein eBay Verkäufer an mich, weil von ihm eine Vertragsstrafe gefordert wird. Es geht um eine unterbliebene Grundpreisangabe. Über die Grundpreisproblmatik hatte ich bereits hier berichtet. Der Abmahner moniert, dass in der Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen„, der Grundpreis fehle.

 

Wo finde ich die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Kennen Sie die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“ eigentlich? Ich kann Sie beruhigen. Kaum ein gewerblicher eBay Verkäufer kennt diese Ansicht. Rufen Sie doch einmal einen beliebigen Ihrer Artikel auf und klicken auf die Bewertungszahl, die in Klammern hinter dem eBay Verkäufernamen steht, also hier:

 

 

Nach Klick auf die Bewertungsanzahl gelangen Sie in das Bewertungsprofil. Im Bewertungsprofil finden Sie wiederum auf der rechten Seite einen Link mit der Aufschrift „Meine eBay Welt aufrufen„, vgl. hier:

 

 

Klicken Sie jetzt auf „Meine eBay Welt aufrufen“ und Sie gelangen zu dieser Ansicht:

 

 

Die abgebildeten Produktbilder habe ich entfernt. Unterhalb der Bilder werden die ersten 15 Zeichen der Überschrift angezeigt. Dort müsste auch der Grundpreis erscheinen. 15 Zeichen sind jedoch extrem wenig Platz. Ich habe eBay heute kontaktiert und um Stellungnahme zur Vertragsstrafenforderung gebeten, die aufgrund dieser eBay Ansicht geltend gemacht wird. Sobald mir eBay antwortet, werde ich darüber berichten.

Wer bei eBay Ware anbietet, der muss sich das Verhalten von eBay grundsätzlich zurechnen lassen. Stellt eBay also eine solche Ansicht zur Verfügung, dann muss der Händler auch dafür sorgen, dass der Grundpreis angezeigt wird.

 

Nur wer den Grundpreis zu Beginn der Überschrift nennt, bei dem wird der Grundpreis auch in dieser äußerst versteckten eBay Ansicht dargestellt.

 

Sie sollten Ihre Angebote prüfen und die Grundpreise gegebenenfalls direkt zu Beginn der Überschrift platzieren, um keine teure Abmahnung zu riskieren.

 

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