Abmahnung Frieder Näther (Knut Mueller-Bühlow Rechtsanwalt)

Am 3.4.2017 hat Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow, Gleimstraße 42, 10437 Berlin im Auftrag von Herrn Frieder Näther eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Mit dem mir vorliegenden Schreiben teilt der Bevollmächtigte des Abmahners mit, dass sein Mandant Kenntnis darüber erlangt hat, dass der Abgemahnte in erheblichem Umfang, also als gewerblicher Anbieter, auf der Handelsplattform eBay unter anderen Angebot zum Kauf von Herren-Rasierklingen der Marke Gillette an Verbraucher unterbreite. Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB bestünden nicht.

 

Gegenstand der Frieder Näther Abmahnung

Rechtsanwalt Mueller-Bühlow führt aus, dass sein Mandant ebenfalls als Unternehmer handeln würde und seinerseits auf der Handelsplattform eBay u.a. Herren-Rasierklingen an Verbraucher zum Kauf anbiete. Entsprechende Ausschnitte aus dem Produktangebot seien dem Schreiben beigefügt. Somit stehe der Empfänger des Abmahnschreibens mit dem Abmahner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Letztgenannter habe festgestellt, dass die Angebote des Erstgenannten nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen.

 

Er würde in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich seines bestehenden Widerrufsrechts unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ zunächst darauf hin, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage. Im weiteren Verlauf weise er darauf hin, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage. Die Widerrufsbelehrung sei damit nicht ordnungsgemäß, da es für den Verbraucher nicht, schon gar nicht eindeutig, klarstelle, welche Bedingung nun für die Ausübung dieses Widerrufsrechts gelte.

 

Grundsätzlich sei es derzeit zwar rechtlich zulässig, dem Verbraucher eine längere als die gesetzlich zuzubilligende Widerrufsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten sei jedoch widersprüchlich und damit rechtswidrig. Das Verhalten verstoße gegen die §§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V. m. Art. 246 a EGBGB und sei damit wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3 Nr. 2, 3a UWG. Zu der Problematik der widersprüchlichen Angabe von Widerrufsfristen bei eBay habe ich hier berichtet.

 

Als weiterer Punkt wird der fehlende Link auf die OS-Plattform moniert. Nähere Informationen zur Streitbeilegungsplattform der EU erhalten Sie hier.

 

Weiter heißt es, dass Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow den Abgemahnten namens und in Auftrag von Herrn Frieder Näther aufzufordern habe, das beschriebene Verhalten ab sofort zu unterlassen, insbesondere auch entsprechende Internetangebote unverzüglich zu beseitigen. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe der Abgemahnte bis zum 7.4.2017 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 5.000 € geltend gemacht und seien bis zum 20.4.2017 zahlbar.

 

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung

Sie haben ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow im Auftrag von Frieder Näther erhalten? Schicken Sie mir am besten jetzt zunächst Ihre Abmahnung und ich melde mich so schnell wie möglich bei Ihnen zurück. Sie sollten besser nicht versuchen, die monierten Punkte selbst zu beheben. Oftmals passieren so noch mehr Fehler und Sie erhalten möglicherweise gleich die nächste Abmahnung. Nutzen Sie besser mein Schutzpaket für Ihren abmahnsicheren Onlinehandel.

Abmahnung Frieder Näther

 

wegen Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen, fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow

 

Stand: 04/2017

 

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Hat man bei einer Klage wegen Filesharing eine Chance? BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

Klagen wegen Filesharing kommen immer wieder mal vor, jedoch kann ich aus meiner Beratungspraxis sagen, dass die Anzahl der Klagen insgesamt aus meiner Sicht eher gering ist. Wem eine solche Klage zugestellt wurde, der stellt sich eigentlich immer als erstes genau diese Fragen:

  1. Welche Kosten kommen auf mich zu?
  2. Habe ich überhaupt eine Chance? Wie kann ich mich verteidigen? Wie sieht es mit der Beweislast aus?
  3. Kann man sich auch jetzt noch vergleichen?

1. Das Prozesskostenrisiko bei Filesharing Klagen

Sie können das Prozesskostenrisiko schnell und einfach mit Hilfe dieses Prozesskostenrechners selbst ermitteln. Sie müssen lediglich den Gegenstandswert eintragen und können dann das Kostenrisiko genau einsehen. Der Gegenstandswert ist die Summe, den die Gegenseite in der Klage von Ihnen fordert.

 

Hinweis: Sollte das Gericht einen anderen Gegenstandswert festsetzen, dann ändern sich die Kosten. Die exakten Kosten können daher im Vorfeld nicht zu 100 % angegeben werden. Es kann auch dazu kommen, dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, wenn beispielsweise die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bestritten wird. Diese Kosten kämen dann noch zu den Prozesskosten hinzu.

 

Sollte das Gericht der Klage im vollen Umfang stattgeben, dann haben Sie die Klageforderung und sämtliche Prozesskosten (auch etwaige Sachverständigenkosten) in vollen Umfang zu tragen.

 

2. Macht eine Verteidigung Sinn? Hat man als Beklagter überhaupt eine Chance zu gewinnen?

Das Problem ist die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

 

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14)

Muss ich den Täter namentlich bennen, wenn ich weiß, wer es war?

Nach dem Urteil des BGH vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud, leider „ja“.

Bundesgerichtshof

 

Mitteilung der Pressestelle

 

Nr. 46/2017

 

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

 

Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

 

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

 

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

 

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

 

Vorinstanzen:

 

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

 

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

 

Karlsruhe, den 30. März 2017

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

3. Ist es möglich, auch jetzt noch einen Vergleich zu schließen?

Auch wenn Ihnen die Klage wegen Filesharing bereits zugestellt worden ist, so kann man auch jetzt noch an den Kläger bzw. die Klägerin herantreten, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Mir sind einige Klagen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bekannt. Ich weiß, dass die Kollegen Vergleichsangebote mit Ihren Auftraggebern stets zügig besprechen und diese in der Regel auch vergleichsbereit sind. Ein Vergleich würde dann gerichtlich protokolliert, der Vergleichsbetrag bezahlt und die Sache wäre dann erledigt.

Sie haben auch eine Filesharing Klage z.B. der Kanzlei Waldorf Frommer für einen Rechteinhaber bekommen?

Achten Sie unbedingt auf die gesetzten Fristen! Wann wurde Ihnen die Klage zugestellt? Ab diesem Tag laufen die Fristen! Meistens wird eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt und eine zweite Frist zur Klageerwiderung. Hier habe ich zusammenfasst, auf was Sie nach Zustellung einer Klage achten sollten.

 

Verteidigen Sie sich am besten nicht selbst! Ich helfe Ihnen gern!

 

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Abmahnung Konstantin Maz (Peter Dettmar Rechtsanwalt)

Am 21.6.2017 hat Rechtsanwalt Peter Dettmar, Dodoweg 17, 26385 Wilhelmshaven im Auftrag von Herrn Konstantin Maz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Beleuchtung für Kfz zum Verkauf anzubieten, die nicht durch ein amtliches Prüfzeichen gekennzeichnet seien.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Rechtsanwalt Dettmer führt aus, dass der Abgemahnte als gewerblicher Verkäufer das Produkt „H3 Halogen Glühlampe Glühbirne (100 W) 12V PK22s“ auf eBay offeriere. Hierbei handele sich um Kfz-Teile, nämlich Kfz-Beleuchtungsteile. Herrn Konstantin Maz sei aufgefallen dass dieses Angebot wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Das von dem Abgemahnten angebotene Produkt sei Teil einer Fahrzeugbeleuchtung.

 

Nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO seien Teile der der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssten sei dabei nach § 22a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet seien, so Rechtsanwalt Peter Dettmar.

 

Zu dieser Problematik finden Sie hier nähere Informationen.

 

Es wird moniert, dass das von dem Abgemahnten angebotene Produkt mit einem solchen Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung, E-Kennung) nicht versehen sei, wie sich im Rahmen eines durchgeführten Testkaufs herausgestellt habe. So sei auch ein Verkauf allein für den Rennsport dann ebenfalls nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehle, worauf vorsorglich und klarstellend bereits hingewiesen werde.

 

Das Verhalten des Abgemahnten sei damit ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG sowie damit auch wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG (bspw. LG Bochum vom 14.02.2012, I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle den Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen und stelle damit eine Marktverhaltensregel dar. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße daher gegen §§ 3, 3a UWG.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 5.7.2017 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 19.000 € geltend gemacht (= 1.100,51 €) und seien zahlbar bis zum 10.7.2017.

 

Von Konstantin Maz abgemahnt worden?

Auch Sie haben unerfreuliche Post mit einer Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Dettmar erhalten, die dieser im Auftrag von Konstantin Maz ausgesprochen hat? Melden Sie sich noch heute bei mir und lassen sich fachmännisch beraten. Hierzu senden Sie mir bitte das Abmahnschreiben zu und ich melde mich schnellstmöglich nach einer ersten Prüfung bei Ihnen zurück.

Abmahnung Konstantin Maz

 

wegen Verkauf von Kfz-Beleuchtungsmitteln ohne amtlichem Prüfzeichen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dettmar

 

Stand: 06/2017

 

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Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – CHROMORANGE-PHOTOSTOCK

Mit Schreiben vom 9.8.2017 hat die Firma CHROMORANGE-PHOTOSTOCK, vertreten durch den Geschäftsinhaber Reinhold Tscherwitschke, eine Berechtigungsanfrage versandt.

 

Hierin wird mitgeteilt, dass diese vom Urheber Herrn Christian Ohde mit der Durchsetzung und Forderung gegenüber seinen urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken beauftragt sei.

 

Hintergrund zur Berechtigungsanfrage

Die Recherche der beauftragten Firma habe ergeben, dass der Empfänger des Schreibens ein urheberrechtlich geschütztes Foto, ohne Nennung des Urhebers, seit dem 7. Februar 2017 benutze.

Zur Prüfung werde er gebeten, bis zum 23.8.2017 folgendes mitzuteilen:

 

– Herkunft

 

– Verwendungsdauer

 

– Anzahl der Verwendungen

 

– Verwendungen im Printbereich

 

– sonstige Verwendungen (Mailing)

Der Empfänger der Berechtigungsanfrage der CHROMORANGE-PHOTOSTOCK wird darum gebeten, in dieser Angelegenheit ausschließlich mit dieser zu korrespondieren. Eine direkte Zahlung im Nachhinein an den Fotografen oder an andere Vertreter werde nicht als schuldbefreiend angesehen.

 

Sollte der Absender keine Reaktion auf die Berechtigungsanfrage erhalten, würde er sich vorbehalten, zusätzliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Angelegenheit seiner Kanzlei zu übergeben.

 

Als Anlage liegen dem Schreiben Bildschirmfotos an und ein Urheberrechtsnachweis.

 

Das einseitige Schreiben endet mit dem Hinweis, dass die ordnungsgemäße Nutzungs- und Lizenzrechte vom Urheber zugesichert worden seien.

 

Bundesweite Hilfe vom Fachanwalt

Sie haben auch eine Berechtigungsanfrage der CHROMORANGE-PHOTOSTOCK erhalten und wissen nicht, wie Sie hiermit umgehen sollen? Ihnen wird ebenfalls vorgeworfen ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Urhebernennung zu verwenden? Bewahren Sie Ruhe. Wichtig ist es zunächst, sich innerhalb der Frist zu melden. Senden Sie mir noch heute die Berechtigungsanfrage zu. Ich schaue mir diese an und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Berechtigungsanfrage CHROMORANGE-PHOTOSTOCK

 

wegen fehlender Urhebernennung urheberrechtlich geschützter Fotos

 

Urheber: Christian Ohde

 

Stand: 08/2017

 

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13.12.2014: Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Abmahngefahr für Verkäufer! Ab dem 13.12.2014 muss sich die Lebensmittelbranche neuen Herausforderungen stellen. Es geht um die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV). Am dem 13.6.2014 müssen alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen mit der LMIV konform sein. Onlinehändler müssen ab dem 13.12.2014 Kunden zahlreiche Informationen zur Verfügung stellen und zwar vor Vertragsschluss. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird von der LMIV festgelegt. Auch in Bezug auf die Werbung, die Aufmachung und den Verkauf im Fernabsatz gibt es einige Neuerungen, die künftig zu beachten sind.

Was ist das Ziel der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Die Transparenz für Verbraucher steht im Mittelpunkt. Verbraucher sollen mehr Klarheit bei Allergenen, Nährwerten, Energiewerten, Lebensmittelimitaten und zur Herkunft des Produkts erhalten.

Wer ist von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen?

Alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette sind von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen, sofern ihre Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an den Konsumenten betreffen. Für an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung und ebenfalls für Produkte, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Krankenhäuser, Kantinen etc) geliefert oder von diesen abgegeben werden.

 

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) 

Ich sehe für die Lebensmittelbranche eine akute Abmahngefahr, wenn den Informationspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen wird. Häufig gibt es auch andere europäische Rechtsvorschriften (z.B. Informationspflichten nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, der Diätverordnung – DiätV), die verpflichtende Angaben über Lebensmittel vorsehen. Alle verpflichtenden Angaben, sogar die aus anderen europäischen Rechtsvorschriften, müssen dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden.

Was ist ab dem 13. Dezember Pflicht?

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)

Abmahnung vermeiden – Was gilt für den Fernabsatz?

Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen (z.B. bei Lebensmitteln, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, müssen die Informationspflichten nicht eingehalten werden) gilt im Fernabsatz das Gleiche wie im Einzelhandel. Vor Vertragsschluss müssen dem Verbraucher die Informationen gegeben werden. Die Informationen sollten direkt auf der Angebotsseite dargestellt werden.

Wichtig: Die im Onlineshop genannten Produktdaten müssen natürlich mit den Angaben auf dem Etikett des physischen Produkts identisch sein!

 

Hinweis: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum sind keine Pflichtangaben. Freiwillige Angaben sind natürlich möglich!

Freiwillige Angaben besser gar nicht machen

Gegenstand vieler Abmahnungen waren in der Vergangenheit gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims-Verordnung (HCVO). Lassen Sie gesundheitsbezogene Angaben am besten weg, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Sollten Sie aber dennoch gesundheitsbezogene Angaben machen, dann müssten Sie auch die Pflichtwarnhinweise gemäß der Health Claims-Verordnung vor Abschluss des Kaufvertrages bereithalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend

Ganz wichtig ist, dass die zu erteilenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt werden müssen. Der Konsument muss seine Kaufentscheidung schließlich auf diese Informationsgrundlage stützen können. Onlinehändler sollten Ihre AGB daher dringend in Bezug auf die Regelung zum Vertragsabschluss überprüfen lassen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann unterschiedlich geregelt werden. Auch hier drohen Abmahnungen, wenn die Informationen über Lebensmittel nicht vor Vertragsabschluss erteilt werden.

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Sie haben eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung bekommen?

 

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Einstweilige Verfügung fehlender Link auf OS-Plattform Michael Kastner (JuSDirekt GmbH Rechtsanwälte)

Am 22.8.2017 hat das Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-15 O 146/17, eine einstweilige Verfügung erlassen, die von Herrn Michael Kastner, vertreten durch die JuS Direkt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler, Franz-Liszt-Straße 11, 85591 Vaterstetten beantragt wurde. Im Tenor heißt es, dass „im Wege der einstweiligen Verfügung […] gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 12 UWG angeordnet [wird]:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

 

in dem Internetauktionshaus eBay Lizenz Keys / Produktschlüssel im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern anzubieten, ohne auf der Website dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europe.eu/consumer/odr zur Verfügung zu stellen,

 

wenn dies geschieht wie aus den Anlage 4 und 5 zur Antragsschrift vom 21.08.2017 ersichtlich.

 

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 7.000,00 Euro (2/3 vom angemessenen Hauptsachewert von 10.000 Euro gemäß wettbewerbsrechtlicher Abmahnung vom 08.08.2017) festgesetzt, § 51 Abs. 4 GKG.

 

Der Antragsgegner mag prüfen, ob nach Überarbeitung der Angebotspraxis die Abgabe einer Abschlusserklärung Sinn macht“

Abmahnung von Michael Kastner durch JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler erhalten?

Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine einstweilige Verfügung oder Abmahnung des Michael Kastner, vertreten durch die JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler aus Vaterstetten erhalten haben.

Wichtig: Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, dann müssen Sie sich an den Beschluss halten, auch wenn Sie diesen möglicherweise als nicht berechtigt ansehen, oder beabsichtigen, Widerspruch dagegen einzulegen. Der Unterlassungsausspruch muss nach Zustellung von Ihnen unbedingt beachtet werden. Machen Sie das nicht, droht Ihnen ein Ordnungsgeld!

einstweilige Verfügung Michael Kastner

 

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler

 

Stand: 08/2017

 

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