IDO e.V. fordert Vertragsstrafe – Mahnbescheid 3.000 Euro

Ein Shop-Betreiber hat sich heute an mich gewandt, weil er vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt bekommen hat. Antragsteller ist der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. aus Leverkusen. Als Hauptforderung geht es um einen Betrag von 3.000 Euro (Schadensersatz aus Unterlassungsvertrag). Es kommen Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und Zinsen zu der geltend gemachten Forderung hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.165,96 Euro ergibt.

 

Wie kam es zu der geforderten Vertragsstrafe durch den Verein?

Außer diesem Mahnbescheid hatte dieser Händler mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Ich habe daraufhin den Shop-Betreiber angerufen und es stellte sich heraus, dass dieser in der Vergangenheit zunächst vom IDO e.V. abgemahnt worden war, weil er bei seinen Preisen keine Grundpreise angab. Der Shop-Betreiber hatte sich nicht etwa alleine um seine Abmahnung gekümmert, sondern er wurde Mitglied bei einem Zusammenschluss von Onlinehändlern.

Erster falscher Rat wird zur Kostenfalle

Der Händler berichtete mir, ihm sei geraten worden, die Grundpreise in der Überschrift seiner Artikel anzugeben. Dies hatte der Händler sodann auch getan in der Hoffnung, damit in Zukunft seine Ruhe zu haben. Stattdessen erhielt er kurze Zeit später ein neues Schreiben des IDO e.V., in welchem er aufgefordert wurde, eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu bezahlen, weil die Grundpreise erneut nicht angegeben wurden, und zwar in der eBay-Galerieansicht.

 

Der Händler hatte sich auf den Rat des Zusammenschlusses der Onlinehändler verlassen und seine Artikel entsprechend überarbeitet. Was ihm jedoch nicht gesagt wurde war, dass er den Grundpreis zu Beginn der Artikelüberschrift angeben muss und nicht etwa am Ende. Wird der Grundpreis nämlich erst am Ende genannt, dann kann es passieren, dass in der eBay-Galerieansicht dieser nicht angezeigt wird, eben weil dort nur die ersten 50 Zeichen der Artikelüberschrift angezeigt werden. Dies hat zur Folge, dass in der eBay-Galerieansicht keine Grundpreise erscheinen, obwohl diese tatsächlich am Ende der Überschrift vorhanden sind.

 

Dem Online-Verkäufer hätte von Anfang an geraten werden müssen, die Grundpreise zu Beginn der Artikelüberschrift zu nennen. Hätte er dies gemacht, dann wäre es zu keiner Vertragsstrafenforderung gekommen.

Zweiter falscher Rat führt zum Mahnbescheid

Mit dem Schreiben bezüglich der Vertragsstrafenforderung hatte sich der Shop-Betreiber wieder an den Zusammenschluss von Online-Händlern gewandt, bei welchen er Mitglied wurde. Dort sei ihm geraten worden, dem IDO e.V. mitzuteilen, dass er den Betrag nicht zahlen werde. Im Übrigen solle er das Schreiben einfach liegen lassen, da werde schon nichts passieren.

 

Wie man einen solchen Ratschlag erteilen kann, erschließt sich mir in keinster Weise. Durch Nichtstun erledigt sich eine Vertragsstrafenforderung gewiss nicht. Zudem ist es seitens des IDO e.V. nur konsequent, abgegebene Unterlassungserklärungen auch regelmäßig zu prüfen. Würde der IDO e.V. die Unterlassungserklärungen nicht prüfen, dann könnte sich die Vermutung ergeben, dass es dem IDO e.V. mit den Unterlassungsansprüchen gar nicht Ernst ist.

 

IDO bei Vertragsstrafen gesprächsbereit

Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass der IDO e.V. in Bezug auf Vertragsstrafen durchaus gesprächsbereit ist. Daher habe ich dem Shop-Betreiber auch geraten, in Bezug auf den Mahnbescheid zwar zunächst Widerspruch einzulegen, dann jedoch Kontakt mit dem IDO e.V. aufzunehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

 

Wie auch dieses Beispiel zeigt, ist eine rechtlich fundierte Beratung im Bereich des Onlinerechts ein Muss für jeden Verkäufer. Nur derjenige, der seine Angebote rechts- und damit abmahnsicher gestaltet hat, muss mit keinen Abmahnungen rechnen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich, auch Ihren Onlinehandel abzusichern, damit Sie sich voll und ganz auf Ihren Handel konzentrieren können und keine Abmahnung oder sogar eine Vertragsstrafenforderung befürchten müssen.

Forderung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR durch den IDO

 

wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung

 

Stand: 05/2015

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Sven Fürstenberg (Kanzlei Hoesmann)

Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat die Kanzlei Hoesmann, Storkower Straße 158, 10407 Berlin im Auftrag von Herrn Sven Fürstenberg wegen einer Wettbewerbsrechtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwältin Nadine Mannshardt.

 

Diese führt aus, dass ihre Mandantschaft gewerblich im Internet mit farbigen Kontaktlinsen handeln würde. Diese vertreibe sie unter anderem über ihren eBay-Shop. Auch der Abgemahnte vertreibe auf seinem eBay-Shop farbige Kontaktlinsen. Aus diesem Grund liege ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden vor.

 

fehlender Link auf OS-Plattform – Abmahngefahr

Die Kanzlei Hoesmann teilt mit, dass der Abmahner habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte hierbei einen Wettbewerbsverstoß begehe.

Seit dem 09.01.2016 müssten alle Unternehmer eine neue Informationspflicht erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsehe. Online-Händler hätten die neue Informationspflicht auf ihren Webseite und Marktplatzpräsenzen zu erfüllen. Diese sehe unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend auf die neue „Online-Streitschlichtungsplattform“ der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden) zu verlinken haben.

 

Nähere Informationen zu dem Thema Online-Streitbeilegung erhalten Sie hier.

Insbesondere müsse dieser Link für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein.

 

Bei dem Angebot des Abgemahnten lasse sich der entsprechende Hinweis sowie Link allerdings nicht leicht zugänglich finden, so Rechtsanwältin Nadine Mannshardt weiter.

 

Dies stelle eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und sei somit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterworfen.

 

Aufgrund dieser Punkte stünden ihrer Mandantschaft Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 8 UWG gegen den Abgemahnten als unlauter Handelnder zu.

 

Zwischen dem Empfänger des Abmahnschreibens und Herrn Sven Fürstenberg bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so dass dieser berechtigt sei, die fraglichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend zu machen. Ob die Verletzung der Rechte ihrer Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen seien, habe auf die vorliegenden Ansprüche keinen Einfluss.

 

Die Kanzlei Hoesmann mache Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG geltend. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 20.12.2016 eine Erklärung abzugeben, dass die Verstöße gegen das UWG unterlassen werden würden.

 

Des Weiteren würde ihm bis zum 22.12.2016 Gelegenheit gegeben, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € sowie die Recherche- und Dokumentationskosten in Höhe von 100,00 € zu erstatten.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Sven Fürstenberg durch Rechtsanwältin Mannshardt von der Kanzlei Hoesmann erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite, um diese für Sie sicherlich unangenehme Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Abmahnung Sven Fürstenberg

 

wegen fehlendem Link zur OS-Plattform

 

vertreten durch Kanzlei Hoesmann

 

Stand: 12/2016

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Marco Stengel (MWW Rechtsanwälte)

Am 9.2.2017 haben die MWW Rechtsanwälte, Am Neutor 2-2a, 53113 Bonn eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Marco Stengel ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psezolla. Der Sachbearbeiter ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

 

Dieser teilt mit, dass sein Mandant diverse Produkte im Internet vertreibe, u.a. über die Internetplattform Amazon. Zum Sortiment seines Mandanten würden insbesondere auch Nasenpflaster gehören. Ein Angebot des Herrn Marco Stengel sei exemplarisch der Abmahnung beigefügt.

 

Abmahngefahr durch Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen

Der Abgemahnte vertreibe auf eBay ebenfalls Nasenpflaster und stehe daher zu dem Abmahner in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Dieser habe kürzlich feststellen müssen, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens gleich unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig verhalten. Screenshots des beanstandeten Angebots würden die MWW Rechtsanwälte als Anlage dem Schreiben beifügen.

 

Zunächst mache er widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung. Unter dem Reiter „Widerrufsbelehrung“ werde die Widerrufsfrist mit 1 Monat angegeben, während diese in der Widerrufsbelehrung selbst mit 14 Tagen angegeben werde. In der Widerrufsbelehrung in den AGB werde die Widerrufsfrist mit „30 Tagen“ angegeben. Dies stelle sich als irreführend gemäß § 5 UWG dar und sei daher zu unterlassen gemäß § 8 UWG.

Nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bestehe für Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, die Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und einen Link zur OS-Plattform leicht zugänglich zu vorzuhalten. Ein solcher Hinweis fehle bei dem von dem Abgemahnten zu verantworteten Angebot. Mit vorstehenden Handlungen verhalte sich der Abgemahnte ebenfalls wettbewerbswidrig und sei von Herrn Marco Stengel gegenüber daher zur Unterlassung verpflichtet, §§ 3a UWG, 8 UWG, Art. 14 VO Nr. 524/2013.

Rein vorsorglich werde er von den MWW Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass die in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten vermutete Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könne. Der Abgemahnte habe eine zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignete Erklärung bis spätestens 17.2.2017 unterschrieben zurückzusenden.

 

Weiterhin sei er gegenüber dem Abmahner nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zum Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, die nach einem Gegenstandswert von 20.000 € berechnet werden würden und 984,60 € betragen würden.

 

Dem Zahlungseingang werde bis zum 24.2.2017 entgegen gesehen.

 

Von Marco Stengel abgemahnt? Bundesweite Hilfe

Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung der MWW Rechtsanwälte im Auftrag von Herrn Marco Stengel erhalten haben. Senden Sie mir noch heute das Schreiben zu. Ich schaue mir dieses Schreiben an und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Abmahnung Marco Stengel

 

wegen widersprüchliche Widerrufsfristen, fehlender Link zur OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwälte MWW

 

Stand: 02/2017

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Ein eBay-Verkäufer erhielt eine Abmahnung, weil er bei eBay Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge anbot, welche in einer vom Kraftfahr-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgesehenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Es ging um ein solches Angebot „LED-Soffitte 12V SV8,5 weiß 8 x LEDs (ersetzt 18/21W)“. Nach Ansicht des Abmahners sei dieser Artikel im deutschen Straßenverkehr nicht zugelassen und er würde auch keine Prüfzeichen aufweisen. Deshab wurde eine Abmahnung z.B. von Herrn Richard Smet durch die Sagsöz Euskirchen Rechtsanwälte, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt  Renè R. Euskirchen, ausgesprochen.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO sind Teile der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, sind dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. So ist zum Beispiel auch ein Verkauf allein für den Rennsport nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen nicht angebracht ist. Das Verhalten des Abgemahnten ist nach Ansicht des Abmahenrs ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG, sowie wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. LG Bochum v. 14.02.2012, Az. I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle auch Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen.

§ 4 Nr. 11 UWG gibt es nicht mehr. Jetzt muss es heißen § 3a UWG. Dort steht heute, was früher im § 4 Nr. 11 UWG stand. Der Abmahner hat hier seinen Abmahntextbaustein offensichtlich noch nicht aktualisiert.

Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber) (vgl. FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 22a StVZO Rn. 1). § 22a StVZO soll in Verbindung mit § 23 StVG sicherstellen, dass solche baugenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

 

Diese Auffassung teilt auch das OLG Hamm:

„(1) Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

 

Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbots besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, das nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden(vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für sicherheitsrelevante Bauteile.“ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13)

Abmahnung wegen Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge erhalten?

Wenn auch Sie Verkäufer von Kfz-Teilen sind und genehmigungspflichtige Kfz-Bauteilen ohne amtlichem Prüfzeichen zum Verkauf angeboten haben und in diesem Zusammenhang abgemahnt wurden, melden Sie sich bei mir. Profitieren Sie von meinem Fachwissen und senden mir noch heute die erhaltene Abmahnung zu, damit ich mir diese schnellstmöglich ansehen kann. Ich freue mich von Ihnen zu hören.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

komtechnik GmbH spricht Abmahnungen (OS-Plattform) über Rechtsanwalt Sandhage aus

Über die komtechnik GmbH hatte ich bereits im November 2015 berichtet. Den Beitrag finden Sie hier. Jetzt liegt mit aktuell eine Abmahnung vom 20.3.2017 vor. Darin geht es um die OS-Plattform. Die erste Frage die sich stellt ist, ob die Abmahnung vom Vorwurf her überhaupt berechtigt ist.

 

Leider ja, denn seit dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Damit besteht auch seit dem 09.01.2016 für alle Händler z.B. auf der Handelsplattform eBay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierüber hatte ich hier berichtet.

 

Gibt es Rechtsprechung zur OS-Plattform

Ja, zwei OLG Entscheidungen, die jeweils anderer Ansicht sind. OLG Dresden Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 und OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az: 9 W 426/16. Ich halte von der Entscheidung aus Dresden gar nichts. Ich berichte hier darüber.

 

Die Sache ist ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH).

 

Abgemahnte sollten die Abmahnung nicht unter Verweis auf die Dresdener Entscheidung als unberechtigt zurückweisen. In Dresden würde der Abmahner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gewiss nicht geltend machen, sondern in einem Gerichtsbezirk, der seine Ansicht teilt.

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Da ich Ihre Abmahnung noch nicht gesehen habe, kann ich Ihnen mit diesem Beitrag auch keinen rechtsverbindlichen Rat dazu geben. Aus meiner Erfahrung mit anderen Abmahnungen kann ich aber sagen, dass eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nicht einfach unterschrieben werden sollte. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weitgehend und für den Abmahner von Vorteil formuliert. Es ist daher immer ratsam, wenn überhaupt nur eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht.

 

Das Gefährlichste an der Sache ist die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Die Abmahnkosten von 281,30 EUR sind grundsätzlich nicht überhöht, jedoch ist es meiner Erfahrung nach auch hier noch möglich, mit der Gegenseite über die Höhe zu verhandeln. Wir sollten nichts unversucht lassen, damit Sie am Ende so wenig wie nur möglich an die Gegenseite bezahlen müssen. Ich gehe aber davon aus, dass die Gegenseite mit sich verhandeln lässt.

Auch Sie haben von der komtechnik GmbH eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich bei mir. Sie sollten die Abmahnung zum Anlass nehmen, Ihren Onlinehandel abmahnsicher zu machen. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Senden Sie mir noch heute das Abmahnschreiben zu. Ich schaue mir dieses an und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Abmahnung komtechnik GmbH

 

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 03/2017

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Widerrufsfrist bei eBay – 14 Tage, 30 Tage, 1 Monat

Die Widerrufsfrist wird bei eBay von vielen Verkäufern – meist unabsichtlich – widersprüchlich angegeben. So werden oftmals 14 Tage, 1 Monat oder 30 Tage, oder alles zusammen genannt. Das Ganze ist in der Tat ein wenig knifflig. Hier mein Leitfaden zur korrekten, einheitlichen und abmahnsicheren Fristangabe:

 

Der Gesetzgeber sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. In der Widerrufsbelehrung heißt es dann auszugsweise wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Freiwillig können Sie dem Verbraucher auch eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage einräumen. Weniger als 14 Tage sind aber unzulässig.

 

 

Widerrufsfrist von 1 Monat

Beispiel: Sie wollen eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumen. Kein Problem. Sie müssen nur die Frist von 14 Tage in 1 Monat ändern, also wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Frist im eBay Feld Widerrufsbelehrung

Achten Sie darauf, dass die Frist im eBay Feld „Widerrufsbelehrung“ nicht von Ihrer Angabe abweicht, wie es z.B. bei diesem eBay Verkäufer der Fall ist:

 

 

Abmahnung droht bei unterschiedlicher Widerrufsfrist

Dieser eBay Verkäufer könnte wegen der sich widersprechender Angaben unter dem Gesichtspunkt der Irreführung abgemahnt werden. Schließlich weiß der Verbraucher nicht, ob jetzt 14 Tage gelten, oder 1 Monat. Wichtig ist, dass die Frist überall einheitlich angegeben wird. Natürlich können Sie auch eine Widerrufsfrist von 30 Tagen, oder 15 Tage, oder 20 Tagen einräumen. Solange Sie einheitliche Fristen angeben ist das kein Problem.

 

Das einzige Problem wäre bei eBay nur, dass Sie in dem eBay Feld nur 14 Tage oder 1 Monat auswählen können. Individuelle Fristen können dort bislang noch nicht hinterlegt werden.

Bei eBay-Garantie – 1 Monat zwingend

eBay Verkäufer, die Ihren Kunden die sogenannte eBay-Garantie einräumen, müssen eine Widerrufsfrist von 1 Monat auswählen. Warum das so ist? Nun, eBay sieht im Falle der gewährten Garantie ein Widerrufsrecht von 1 Monat vor.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!