einstweilige Verfügung LG Bochum (I-14 O 21/16): fehlende Informationen über OS-Plattform, 10.000 EUR Streitwert

Heute wurde mir eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-14 O 21/16, vom 9.2.2016 bekannt, in welcher es einem Onlinehändler untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link http://ec.europe.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

10.000 EUR Streitwert

Das LG Bochum hat den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000 EUR festgesetzt. Hintergrund des Verfügungsantrages war es, dass der abgemahnte Onlinehändler an keiner Stelle seines Angebotes auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hingewiesen hat und auch keinen Link zu der Plattform zur Verfügung stellte. Es war weder auf der Startseite, noch in den Bereichen Impressum, AGB, Datenschutzerklärung oder irgendwo anders der Link vom Onlinehändler platziert worden.

EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)

Bekanntlich ist seit dem 9.1.2016 die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Folglich besteht auch seit dem 9.1.2016 für in der Europäischen Union niedergelassene Onlinehändler, welche mit Verbrauchern Verträge abschließen, die Verpflichtung, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere einen Link zur OS-Plattform vorzuhalten.

 

Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 heißt es:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf Ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG n.F. dar, so dass ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 vorliegt, wenn Onlinehändler nicht über die OS-Plattform belehren und keinen Link dorthin setzen.

Was ist von dem Beschluss zu halten?

Also ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich von diesem Beschluss erfuhr. Schließlich gibt es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstelle.

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass dem Gericht dies gar nicht bekannt war. Der Antragsteller hat dies in seinem Verfügungsantrag jedenfalls nicht vorgetragen. Da es sich „nur“ um eine Eilentscheidung handelt, könnte das LG Bochum dies vielleicht verkannt haben. Ein Widerspruch gegen den Beschluss könnte aus meiner Sicht durchaus Sinn machen.

Weitere Informationen zur OS-Plattform finden Sie hier.

Kosten einer Abmahnung und einstweiligen Verfügung verhindern

Durch die einstweilige Verfügung sind dem Onlinehändler jetzt Kosten von über 1.100 EUR (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Zustellungskosten) entstanden, welche hätten vermieden werden können, hätte er sich anwaltlich beraten lassen. Lassen Sie es nicht zu einer teuren Abmahnung kommen!

 

 

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OS-Plattform: OLG Dresden Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 (vormals: LG Dresden, Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV)

Sind eBay und Amazon Abmahnungen wegen fehlenden Link auf die OS Plattform aufgrund der Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, unberechtigt? Diese Frage stellen mir derzeit zahlreiche Onlinehändler. Auf die Urteile aus Dresden möchte ich daher jetzt einmal genauer eingehen.

 

Bekanntlich sind Onlinehändler bereits seit dem 9.1.2016 verpflichtet, einen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website bereitzuhalten. Ich habe hier über die OS-Plattform ausführlich berichtet. Das OLG Dresden hat am 17.01.2017 entschieden, dass diese Pflicht nicht für Marktplatzhändler (z.B. Amazon Verkäufer) gilt.

 

Die Entscheidung des OLG Dresden verbreitet sich durch die Medien wie ein Lauffeuer. Fast jeder Abgemahnte hat auf einmal von der Entscheidung gehört und meint jetzt, dass eine Abmahnung dazu auf jeden Fall unberechtigt sei.

Gegenstand der Entscheidung des LG Dresden

Das Landgericht Dresden hatte durch Urteil vom 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV, entschieden, dass ein Amazon-Händler nicht auf die OS-Plattform hinweisen muss, sondern nur der Marktplatz selbst. In den Entscheidungsgründen hieß es:

 

„Soweit der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten verlangt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

 

Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

 

Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer.

 

Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

 

Was unter einer „Website“ im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer „Website“ versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt aber keine eigene „Website“ vor.

 

Daher ist die Verfügungsbeklagte nicht die nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 Verpflichtete.“

 

Dieses Urteil im Verfügungsverfahren hat jetzt das OLG Dresden durch Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, bestätigt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese bekannt sind, werde ich dazu berichten.

 

Was ist von dem Urteil zu halten?

Die Entscheidung des Gerichts kann mich jedenfalls nicht überzeugen. Das Gericht stellt in den Entscheidungsgründen auf die Formulierung „auf seiner Website“ ab und meint damit offensichtlich die des Domaininhabers / -eigentümers oder Webseitenbetreibers. Diese Sichtweise ist meines Erachtens nach nicht korrekt.

 

Wenn ich mir Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung ansehe, dann heißt es dort:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

 

Nach dem Wortlaut des Art. 14 müssen sowohl die Online-Marktplätze, als auch die Unternehmer, die die Online-Kaufverträge eingehen, den Link auf die OS-Plattform einstellen. Ich habe Schwierigkeiten nachzuvollziehen, wie das Landgericht Dresden aus dem Wortlaut des Art 14 der ODR-Verordnung den Schluss ziehen kann, dass nur der Online-Marktplatz selbst verpflichtet sein soll. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen bereits die falsche EU-Verordnung genannt. Statt EU-Verordnung 523/2013 muss es heißen: 524/2013.

 

Nach meinem Verständnis trifft die Verpflichtung auf den Link zur OS-Plattform hinzuweisen nach der ODR-Verordnung beide, also die Online-Marktplätze selbst UND die Unternehmer. Für den Anwendungsbereich der ODR-Verordnung ist es völlig egal, ob der Unternehmer eine eigene Website hat oder nicht.

 

Dies wird auch in der Definition von einem „Online-Kaufvertrag“ in Art. 4 der ODR-Verordnung deutlich. So heißt es in Art. 4 Abs. 1 e) der ODR-Verordnung

„Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;“

 

Ich komme somit zu folgendem Ergebnis:

Alle Amazon Händler und alle eBay-Verkäufer, die Online-Kaufverträge schließen, müssen neben dem Betreiber des Marktplatzes auch selbst den Link zur OS-Plattform bereitstellen. Dies gilt natürlich auch für Marktplätze wie z.B. Yatego, DaWanda, eBay-Kleinanzeigen, Facebook etc.

 

Das „sein“ bei „seiner Website“ ist nicht im Sinne von Domaininhaber /-eigentümer zu verstehen, sondern als die Website, auf welcher der Unternehmer seine Angebote eingestellt hat.

Wie kann es zu einem solchen Urteil kommen?

Richter sind unabhängig und bei ihrer Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG). Wenn das Landgericht Dresden die ODR-Verordnung so, wie ausgeurteilt versteht, dann müssen wir uns damit abfinden. Richterliche Unabhängigkeit halt.

Werden andere Gerichte auch so entscheiden?

Neben dem Landgericht Dresden gibt es weitere 114 Landgerichte in Deutschland. Aufgrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes können Abmahner auch zu dem anderen Gericht in Deutschland gehen. Geht es um die OS-Plattform werden Abmahner wohl nicht mehr nach Dresden gehen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden werden. Ich hoffe, jedoch sehr, dass die Entscheidung aus Dresden keinen Zuspruch in anderen Gerichtsbezirken finden wird.

Ist nach dem LG und OLG Dresden Schluss?

Bei den Urteilen handelt es sich um Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren. Diese sind auch rechtskräftig. Jedoch hat der Abmahner jetzt noch die Möglichkeit, ein ganz normales Hauptsacheverfahren durchzuführen. Das Ganze könnte am Ende möglicherweise bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

Wie sollten sich Unternehmer jetzt verhalten?

Ich rate jedem Nutzer von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon dringend dazu, rechtlich konform auf die OS-Plattform hinzuweisen! Andernfalls müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Sie sollten keinesfalls eine Abmahnung unter Verweis auf die Dresdener Entscheidungen als unberechtigt zurückweisen.

 

Ich berate Sie gern.

 

 

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Online-Streitbeilegung – EU-Verordnung – nur für Onlinehändler?

Am 08.01.2016 hatte ich über die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berichtet und darüber informiert, worum es sich überhaupt handelt.

 

In diesem Beitrag werde ich nun auf weitere Einzelheiten eingehen.

Sind nur Onlinehändler betroffen?

Nein, von dieser Regelung sind ALLE in der Union niedergelassenen Unternehmen betroffen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie in der Union niedergelassene Online-Marktplätze. Das heißt konkret, dass jeder, der Waren oder Dienstleistungen online anbietet, den Link zur OS-Plattform leicht zugänglich angeben muss und eine E-Mail-Adresse angeben muss. Betroffen sind somit u.a.

 

  • Onlinehändler
  • Versicherungen
  • Rechtsanwälte
  • Handwerker
  • Personaldienstleister

und viele mehr.

Wer ist „Unternehmer“?

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 b der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Richtlinie 2013/11) ist „Unternehmer jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht –, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann.

 

Vereinfacht gesagt fallen hierunter alle, die im gewerblichen Handel tätig sind, also z.B. auch Handwerker. Im deutschen Recht ist die Definition unter § 14 Abs. I BGB strenger definiert:

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unterschied Kaufvertrag – Dienstleistungsvertrag

Ein Kaufvertrag ist jeder Vertrag, durch den Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

 

Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nachdem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

 

Hiervon umfasst sind keine Leistungen, bei denen es keine Gegenleistung gibt, z.B. keine Zahlung vereinbart wird, da es sich um eine Schenkung über das Internet handelt.

Online-Kaufvertrag – Online-Dienstleistungsvertrag – was heißt das?

Der Kaufvertrag oder der Dienstleistungsvertrag kommt entweder durch eine Online-Bestellung zu Stande oder elektronischem Wege (z.B. per Telefax, E-Mail oder per Kontaktformular).

Hinweis auf OS-Plattform bei jedem Angebot?

Neinaber: Sobald ein Verbraucher als Vertragspartner beteiligt ist, sind Sie verpflichtet, auf die Streitschlichtungsplattform zu verlinken. Richten sich Ihre Angebote nur an Unternehmer, besteht die Verpflichtung nicht, es sei denn, Verbraucher haben doch irgendwie die Möglichkeit Bestellungen bei Ihnen vorzunehmen.

 

Drohen Abmahnungen?

 

Ganz klarJa!

 

Bei der Verordnung handelt es sich um eine Verpflichtung, denen alle o.g. Personen unterliegen. Hält man sich nicht daran, droht eine Abmahnung wegen unlauterem Handel. Sobald die OS-Plattform verfügbar ist, muss zwingend hierauf verlinkt werden.

Wie kann ich mich vor Abmahnungen schützen?

Mandanten, die den von mir angebotenen Updateservice nutzen, erhalten konkrete Handlungsempfehlungen und Musterformulierungen.

 

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