Mehrwertsteuer Hinweis bei Angebot im Onlinehandel

Ob Einzelunternehmen („normaler“ Gewerbetreibender, Einzelunternehmer) oder Kleinunternehmen (Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG), geben Sie immer einen Mehrwertsteuer (MwSt) Hinweis! Egal ob Sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, schreiben Sie hinter Ihre Preise „inkl. MwSt“. Fehlt der Mehrwertsteuerhinweis, dann stellt dies einen Verstoß gegen § 1 PAngV dar. Dieser lautet:

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 1 Grundvorschriften

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

 

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

 

2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

Mehrwertsteuerhinweis Kleinunternehmer

Wenn Sie Kleinunternehmer sind, also auf Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen, dann geben Sie auch einen „inkl. MwSt.“ Hinweis. Auch bei einem Kleinunternehmer ist ja grundsätzlich auch die Mehrwertsteuer im Preis enthalten, wobei bei einem Kleinunternehmer die Besonderheit ist, dass diese die im Preis grundsätzlich enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat auf den Rechnungen ausweisen. Es muss aber trotzdem ein „inklusive Mehrwertsteuer“ Hinweis gegeben werden.

 

Lesen Sie dazu auch:

 

Zusätzlich zum Mehrwertsteuerhinweis rate ich Kleinunternehmen einen aufklärenden Hinweis über die Kleinunternehmereigenschaft in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu geben. Der Hinweis muss wie folgt lauten:

 

Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmen.

 

Und wenn ein Artikel der Differenzbesteuerung unterliegt?

Sollte ein angebotener Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen, dann rate ich Ihnen, ebenfalls den MwSt – Hinweis zu geben. Weisen Sie aber bitte zusätzlich in der Artikelbeschreibung deutlich auf die Differenzbesteuerung hin. Schreiben Sie in der Artikelbeschreibung z.B.:

„Dieser Artikel unterliegt nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung daher nicht separat ausgewiesen.“

 

 

oder

 

 

„Differenzbesteuert nach § 25a UStG. Daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung.“

 

 

oder

 

 

„Dieser Artikel unterliegt gemäß § 25a UStG der Differenzbesteuerung, so dass ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht erfolgt.“

 

 

oder

 

 

„Es handelt sich um einen gebrauchten Artikel. Nach § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen (Differenzbesteuerung).“

 

 

Welche Formulierung Sie wählen ist egal. Jeder Hinweis wäre aus meiner Sicht rechtlich in Ordnung.

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!