Am 28.4.2017 hat Rechtsanwalt Michael Rohe, Brackeler Hellweg 153, 44309 Dortmund eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Jörg Sieger ausgesprochen. Dieser vertreibe im Wege des Onlinehandels u.a. Wolle und Wollprodukte an Endverbraucher. Der Abgemahnte biete ebenfalls im Wege des Onlinehandels über die Verkaufsplattform eBay gleichartige Produkte Verbrauchern zum Kauf an. Herr Jörg Sieger habe dabei feststellen müssen, dass sich der Abgemahnte hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halte.
Fehlende Grundpreisangabe bei Verkauf von Wolle als Abmahngrund
Rechtsanwalt Michael Rohe moniert, dass die Angebote keine Grundpreisangaben enthalten würden. Der Grundpreis sei der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises solle dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Pfand und Rabatte seien nicht zu berücksichtigen. Der Grundpreis müsse – neben dem Endpreis – bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden: Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden.
Würden Waren nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten, also z.B. nach Stück oder Paar, müsse kein Grundpreis angegeben werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten und in Anwesenheit des Käufers abgemessen und verpackt werde, müsse nur der Grundpreis angegeben werden.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Ent. v. 26.02.2009) müssten Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen sei daher zwingend.
Die Mengeneinheiten für den Grundpreis seien 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter, so Rechtsanwalt Rohe.
Über die Problematik der Grundpreisangaben hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:
- Grundpreisangabe eBay
- Besser keine gefährliche Unterlassungserklärung abgeben?
- eBay Grundpreisangabe fehlt – Ordnungsgeldantrag folgt
- 750 EUR Ordnungsgeld, weil Grundpreis fehlte (LG Meiningen, 25 HK O 25/14)
- Abmahngefahr Grundpreis: Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“
- Grundpreis Abmahnung eBay – Ausführliches Angebot, Listenversion, Galerieversion
Als Mitbewerber sei der Abgemahnte seiner Partei gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 UWG zu Unterlassung verpflichtet. Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er aufgefordert, die genannten Verstöße unverzüglich einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung bis zum 16.5.2017 abzugeben. Ein Vorschlag für eine solche Unterlassungserklärung sei beigefügt.
Gem. § 12 Abs. 1 UWG habe der Abgemahnte die dem Herrn Jörg Sieger entstandenen Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Diese würden 413,90 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR betragen und seien zahlbar bis zum 16.5.2017.
Jörg Sieger Abmahnung erhalten?
Ihnen ist auch ein Schreiben des Rechtsanwalts Michael Rohe zugesandt worden, mit dem dieser Sie im Auftrag von Herrn Jörg Sieger wegen fehlender Grundpreisangaben abmahnt? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.
Abmahnung Jörg Sieger
wegen fehlender Grundpreisangabe
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rohe
Stand: 04/2017
Update 6.9.2017: Mir liegt eine weitere Abmahnung des Rechtsanwalts Michael Rohe vor, die dieser im Auftrag von Jörg Sieger ausgesprochen hat. Hintergrund ist erneut die fehlende Nennung des Grundpreises beim Verkauf von Wolle. Eine Unterlassungserklärung soll bis zum 20.9.2017 abgegeben werden. Die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,90 EUR netto (Gegenstandswert: 5.000 €) seien ebenfalls zahlbar bis zum 20.9.2017.
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