Abmahnung Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) durch Lutz Schroeder Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit der mir vorgelegten Abmahnung vom 27.01.2015 macht der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) aus Berlin die ihm angeblich zustehenden Rechte wegen der Verletzung des Urheberrechts an einer Produktfotografie eines Vertragspartners und Mitgliedes geltend. Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet ließ diese Abmahnung durch die Kanzlei Lutz Schroeder auf Kiel aussprechen.

 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in seinem Verkaufsangebot auf der Internetplattform eBay ein Produktfoto unrechtmäßig verwendet zu haben. Der Abmahnung wurde ein Ausdruck des Angebotes und des betroffenen Produktfotos beigefügt.

 

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet Abmahnung

 

Es wird im weiteren Verlauf darauf hingewiesen, dass eBay International AG bereits über die Urheberrechtsverletzung informiert wurde und das Angebot des Abgemahnten durch diese gelöst wurde. Die Anschrift des Abgemahnten habe der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet von eBay International AG erhalten.

 

Inhaber des besagten Produktfotos sei das Verbandsmitglied Thomas Weinmann, der die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt. Der Abgemahnte habe daher keinerlei Recht, dieses Bildwerk zu verwenden. Er habe keine Lizenz erworben und sich vielmehr unter Missachtung der Rechte des Urhebers gratis bedient.

 

Die Kanzlei Lutz Schroeder weist des weiteren darauf hin, dass es nicht darauf ankäme, ob der Abgemahnte das Foto direkt aus dem Angebot des Rechteinhabers kopiert oder anderweitig im Internet gefunden und übernommen habe. Auch käme es nicht darauf an, ob der Abgemahnte die Urheberverletzung selbst begangen oder eine dritte Person das Angebot eingestellt habe. Als Inhaber des eBay-Mitgliedskontos sei er verantwortlich.

 

Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet sei dem Rechtsinhaber gegenüber vertraglich verpflichtet, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Mit gleichem Vertrag habe der Rechteinhaber den Verband ausdrücklich ermächtigt. Dieser Vertrag wird der Abmahnung ebenfalls als Kopie beigelegt.

 

Abmahnung Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die beanstandete Nutzung zukünftig zu unterlassen und bis zum 09.02.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Formulierungsvorschlag einer solchen Erklärung wird der Abmahnung ebenfalls beigelegt.

 

Für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erklärung, werde der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Weiter im Text macht der Abmahner einen Schadensersatzanspruch geltend.

 

Aus dem beigelegten Vertrag zwischen dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums und dem Rechteinhaber geht hervor, dass dieser sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Urheberrechtsverletzung an den er Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet Verbrand abtritt.

 

Abmahnung Lutz Schroeder Rechtsanwalt

 

Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt aus der Lizenzanalogie. Es wird der Schaden zunächst nach der Höhe einer Vergütung beziffert, die für eine entsprechende Nutzung marktüblich sei. Nach der Rechtsprechung seien sodann bestimmte Aufschläge hinzuzurechnen. Die Kanzlei Schroeder fügt sodann eine tabellarische Zusammensetzung des Forderungsbetrages in die Abmahnung sein. Für die Nutzung eines Fotos werden 60,00 € zugrunde gelegt. Hinzuzurechnen sei ein Aufschlag von 60,00 € (100%) wegen unterlassenem Bildquellennachweis und wein weiterer Aufschlag von 30,00 € (50%) für die Verwendung zu Werbezwecken. Inkl. 7% MwSt ergibt sich ein Forderungsbetrag in Höhe von 160,50 €.

 

Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Diese berechnet die Kanzlei Schroeder nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 €, sodass sich ein Rechnungsbetrag von 124,00 € ergibt.

 

Der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet sei jedoch zu einer Klärung im Wege eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlages bereit. Sofern sich der Beklagte zu der geforderten Unterlassung verpflichtet und einen Pauschalbetrag in Höhe von 250,00 € zahlt, werde die Angelegenheit als erledigt betrachtet.

 

Rechtsanwalt Lutz Schroeder stellt anheim, dieses Angebot mit Zahlung bis zum 09.02.2015 anzunehmen.

 

Der Abgemahnte wird zudem darauf hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz ausschließlich mit der Kanzlei Schroeder zu führen ist. Weder der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet noch der Rechteinhaber Thomas Weinmann wünschen ausdrücklich keine direkte Kontaktaufnahme.

 

Das Abmahnschreiben erstreckt sich über 4 Seiten. Beigefügt wurde sodann der Formulierungsvorschlag der Unterlassungsverpflichtungserklärung, eine auf den 06.01.2015 datierte Vollmacht, der Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Rechteinhaber sowie der Ausdruck des streitgegenständlichen eBay-Angebotes.

 

Rechtsanwalt Lutz Schroeder ist seit dem 12.01.2006 als Anwalt zugelassen. Der Internetauftritt der Kanzle unter www.kanzleischroeder-kiel.de ist zur Zeit (Stand 02.02.2015) nicht erreichbar.

Abmahner: Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Lutz Schroeder 

Stand:  27.01.2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Firma Hummel Holding A/S durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Unter dem 19.01.2015 ließ die Hummel Holding A/S aus Dänemark durch die Rechtsanwälte Harte-Bavendamm aus Hamburg eine Abmahnung wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß aussprechen. Die Hummel Holding A/S sei ein bekannter dänischer Hersteller von Sportartikeln sowie Sport- und Freizeitbekleidung (auch für Kinder). Auf einen großen Teil der von ihr angebotenen Produkte benutzt sie seit Jahrzehnten durch verschiedene Markeneintragungen in der Europäischen Union geschützte Bildzeichen, die an Winkel erinnern.

 

Die Grafiken der besagten Bildzeichen werden in den weiteren Ausführungen der Abmahnung abgedruckt. Des weiteren werden Produktabbildungen, die so gekennzeichnet sind und aus der Kollektion der Hummel Holding A/S stammen, dem Abmahnschreiben beigefügt. Zudem wird der Abgemahnte auf die Internetseite www.hummel.net verwiesen, auf der eine Vielzahl weiterer entsprechend gekennzeichneter Sportartikel sowie Sport- und Freizeitbekleidung für Kinder und Erwachsene angeboten werden.

 

Abmahnung Hummel Holding A/S was tun

 

Das Winkel-Bildzeichen der Hummel Holding A/S sei sowohl in der Form von größeren Reihung von Winkeln als auch von zwei Winkeln durch Eintragungen in der Europäischen Union geschützt.

 

Der Abmahner Hummel Holding A/S habe nunmehr feststellen müssen, dass der Abgemahnt auf seiner Internetseite Fahrradhandschuhe bewirbt und zum Verkauf anbietet, auf denen ebenfalls ein Winkel-Motiv angebracht ist. Der zu Beweiszwecken gesicherte Screenshot wird ebenfalls der Abmahnung beigelegt.

 

Die Verwendung des Zeichens verletzte die Rechte der Hummel Holding A/S aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GMV. Nach dieser Vorschrift gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten sei es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu nutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens und damit für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

 

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Harte-Bavendamm seien diese Voraussetzungen hier erfüllt. Insbesondere bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den auf den Fahrradhandschuhmodellen angebrachten Winkeleichen und den älteren Marken der Hummel Holding A/S.

 

Hummel Holding A/S Abmahnung durch Harte-Bavendamm Rechtsanwälte

 

Bei den in der Angelegenheit in Rede stehenden Produkten handelt es sich um identische Waren, nämlich um Sportbekleidung, genauer Fahrradhandschuhe. Bei Fahrradhandschuhen sei es üblich, den Herkunftshinweis durch die Anbringung grafischer Elemente auf der Klettverschlusslasche anzubringen. Dies gilt umso mehr noch für das Fahrradhandschuhmodell, das zusätzlich mit einem Motiv der Disney-Animationsfilme „Cars“ versehen ist. Denn Winkel-Motive finden auf einer schier unüberschaubaren Anzahl von „Cars“- bzw. „Planes“-Merchandise-Artikeln Verwendung und treten dadurch in einer Weise hervor, die geeignet ist, sie ohne weiteres als Kennzeichnungsmittel aufzufassen. Die älteren Rechte liegen jedoch bei der Hummel Holding A/S. So die weiteren Ausführungen in dem Abmahnschreiben vom 19.01.2015.

 

Der Abgemahnte wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Landgericht Düsseldorf einem Lizenznehmer der Walt Disney Company den Vertreib bestimmter, ebenfalls mit „Cars“-Motiven versehener Koffer und Rücksäcke per einstweiliger Verfügung verboten habe.

 

Hinzu käme, dass die Kennzeichnungskraft der schon von Hause aus unterscheidungskräftigen Marken der Hummel Holding A/S auf in überdurchschnittliches Maß gesteigert ist, und zwar nicht nur durch ihre langjährige und intensive Benutzung, sondern auch durch umfangreiche Sponsoring-Aktivitäten der Hummel Holding A/S im Profi- und Spitzensport. Eine Übersicht der aktuellen Sponsoring-Partnerschaften fügen de Rechtsanwälte Harte-Bavendamm der Abmahnung ebenfalls bei.

 

Zudem bestünde die Gefahr, dass bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern eine unmittelbare Fehlvorstellung über die Verbindung zwischen Disney und der Hummel Holding A/S hervorgerufen werde.

 

Abmahnung Harte-Bavendamm Rechtsanwälte

 

Nach Ansicht der Kanzlei Harte-Bavendamm stehender Hummel Holding A/S aufgrund dieser Markenverletzung in gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch zu.

 

Der Abgemahnte wird sodann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum26.01.2015, 12:00 Uhr, aufgefordert. Diese Erklärung muss dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ein Entwurf einer solchen Erklärung wird der Abmahnung beigefügt.

 

Zudem habe der Abmahner einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz, sowie auf Rückruf und Vernichtung der Waren.

 

Auf die Schadensersatzansprüche werde die Kanzlei Harte-Bavendamm nach Erteilung der Auskunft zurückkommen. Die Auskunft sei bis zum 02.02.2015 unter Vorlage einer geordneten Aufstellung aus der Art, Umfang und Dauer der Kennzeichennutzung sowie die unter dem Zeichen erzielten Umsätze und Gewinne zu erteilen.

 

Schließlich wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet und belaufen sich somit auf 1.973,90 €. Dieser Betrag sei bis zum 02.02.2015 auf das Kanzleikonto einzuzahlen.

 

Unterzeichnet wurde die 7-seitige Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Zenker. Dieser hat seine Rechtsanwaltszulassung am 29.08.2013 erhalten.

Abmahner: Hummel Holding A/S

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Harte-Bavendamm

Stand: 19.01.2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

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Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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Abmahnung Herrn Mario Nitze (“Melko Trendshop”) durch Rechtsanwalt Andreas Opitz

Gegenstand der Abmahnung

Die Abmahnung vom 16.01.2015 der MELKO-Trendshop, Inhaber Mario Nitze, aus Holzminden wurde durch Rechtsanwalt Andreas Opitz wegen angeblich nicht ausreichender Warnhinweise ausgesprochen. Der MELKO-Trendshop handelt, wie auch der Abgemahnte, über das Internet mit verschiedenen Waren und vertreibt insbesondere Schmuck, Uhren, Armbänder und auch Loom Bands. Insoweit geht Rechtsanwalt Opitz von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis aus.

 

Es sei nunmehr aufgefallen, dass der Abgemahnte im Internet über eBay „LOOM Band“ gegenüber Endverbrauchern anbiete, ohne die gesetzlichen Vorgaben und Verbraucherschutzvorschriften zu erfüllen. Er würde sich hierdurch gegenüber anderen Mitbewerbern einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in seiner Artikelbeschreibung keine Gefahrenhinweise anzugeben.

 

Abmahnung Mario Nitze – MELKO-Trendshop

 

Bei dem angebotenen Bänderset handle es sich um Spielzeug im Sinne des § 2 Ziffer 24a der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Die Bänder sind dazu bestimmt, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Insoweit habe ein Warnhinweis mit dem Wort „Achtung“ zu beginnen. Hierbei sind Warnhinweise gemeint, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeuges maßgeblich sind. Die Hinweise müssen klar erkennbar sein. Zudem habe der Händler zu berücksichtigen, dass dem Spielzeug die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Dem Verbraucher ist deutlich vor Augen zu führen, dass es sich nicht um Empfehlungen handelt, sondern um Sicherheitshinweise.

 

Dem Abgemahnten wird zur Last gelegt, keine Warnhinweise mitgeteilt und damit gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen zu haben. Die Loom Bänder können schließlich verschluckt werden und sind für Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet.

 

MELKO-Trendshop Abmahnung Mario Nitze

 

Rechtsanwalt Opitz fordert den Abgemahnten sodann in der Abmahnung auf, diesen Verstoß ab sofort zu unterlassen und -um die Wiederholungsgefahr ausschließen zu können- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Einen Entwurf einer geeigneten Unterlassungserklärung wird dem Abmahnschreiben beigefügt. Als Frist zur Abgabe dieser Erklärung wird dem Abgemahnten der 27.01.2015 genannt.

 

Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist droht Rechtsanwalt Andreas Opitz gerichtliche Schritte an.

 

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sei der Abgemahnte verpflichte, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Er wird daher zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 €, ebenfalls bis zum 27.01.2015, aufgefordert. Diese wurden nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € berechnet.

 

Abmahnung Andreas Opitz Rechtsanwalt

 

Der 3-seitigen Abmahnung ist sodann eine unter dem 16.01.2015 unterzeichnete Vollmacht sowie der Formulierungsvorschlag der Unterlassungserklärung beigefügt.

 

Unter anderem würde der Abgemahnte sich in dieser Erklärung mit Unterschrift dazu verpflichten, es zu unterlassen, Spielzeuge zum Verkauf anzubieten, ohne die erforderlichen Warnhinweise mitzuteilen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet er sich weiterhin eine Vertragsstrafe an den Abmahner in Höhe von 5.010,00 € zu zahlen.

Abmahner Mario Nitze, MELKO-Trendshop

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Andreas Opitz

Stand: 16.01.2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Choon`s Design Inc. und Rainbow Loom Handels GmbH durch Bird & Bird LLP Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Choon´s Design aus der USA und der Rainbow Loom Handels GmbH aus Österreich vom 19.01.2015 vor. Diese wurde durch die Rechtsanwälte Bird & Bird aus München ausgesprochen. Hintergrund der Abmahnung ist ein Angebot des Abgemahnten von elastischen Bändern zum Weben und Basteln sowie dazugehörigem Zubehör zur Verarbeitung, Aufbewahrung und Organisation dieser Bänder. Das streitgegenständliche Angebot wird dem Abmahnschreiben beigelegt.

 

Dieses Angebot verletzte nach Ansicht der Rechtsanwälte Bird & Bird die Rechte der Choon´s Design und der Rainbow Loom Handels GmbH.

 

Die Choon´s Design Ins. Stelle die original „Rainbow Loom“- Produkte her und ist Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums bezüglich dieser Produkte. Sie ist Inhaberin der eingetragenen Marken CTM „Rainbow Loom“ (EM 012 093 233) und der deutschen Marke „Rainbow“ (DE 30 2014 042 341).

 

Choon´s Design Abmahnung Rainbow Loom Handels GmbH

 

Die Rainbow Loom Handels GmbH vertreibt diese Produkte u.a. in Deutschland. Sie ist berechtigt, die hier relevanten Rechte des geistigen Eigentums der Choon´s Design Inc. unter anderem in Deutschland im eigenen Namen geltend zu machen.

 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, mit seinem Angebot die Markenrechte der Abmahner zu verletzen. Mit der Abmahnung werden daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung sowie Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten sich die Abmahner ausdrücklich vor.

 

Zunächst wird der Abgemahnte dazu aufgefordert,die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 26.01.2015 unterzeichnet zurückzusenden. Sollte die nicht geschehen, werde die Kanzle Bird & Bird ihrer Mandantschaft empfehlen, umgehend gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.

 

Abmahnung Bird & Bird Rechtsanwälte

 

Mit der beigefügten Unterlassungserklärung wurde der Abgemahnte sich dazu verpflichten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, es zu unterlassen, elastische Bänder zum Weben und Basteln sowie dazugehöriges Zubehör unter Verwendung der Bezeichnung „Rainbow“ und/oder „Reinbow Loom“ anzubieten, wenn diese nicht zuvor mit Zustimmung der Choon´s Design in den Verkehr gebracht worden sind.

 

Zudem verpflichtet er sich innerhalb einer Woche Auskunft über den Umfang der Handlung unter Angabe der Namen und Anschriften der Herstelle, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der Anzahl der angebotenen Erzeugnisse, Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer sowie über die Umsätze zu erteilen.

 

Des weiteren würde der Abgemahnte sich mit Unterzeichnung dieser Erklärung zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.948,90 € binnen zwei Wochen verpflichten. Die Rechtsanwaltsgebühren wurden nach einem Gesamtgegenstandswert von 250.000,00 € berechnet.

 

Dr. Sarah Baldauf Rechtsanwältin

 

Die dreiseitige Abmahnung wurde von Rechtsanwältin Dr. Sarah Baldauf unterzeichnet. Rechtsanwältin Baldauf ist seit dem 07.02.2013 als Anwältin zugelassen und setzt ihre Tätigkeitsschwerpunkte auf Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht.

 

Unter der Kanzleibezeichnung Bird & Bird sind viele Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit verschieden Standorten in verschieden Ländern und Städten tätig. Im Internet ist die Kanzlei unter www.twobirds.com zu finden.

Abmahner: Choon´s Design , Rainbow Loom Handels GmbH 

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Bird & Bird

Stand: 19.01.2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung SES Astra Services Europe S.A. und HD Plus GmbH durch Fechner Rechtsanwälte PartmbB

Gegenstand der Abmahnung

Mir wurde eine Abmahnung der Rechtsanwälte Fechner aus Hamburg wegen angeblicher Markenverletzung vom 30.01.2015 vorgelegt. Diese wurde im Namen der SES Digital Distribution Services S.a.r.l. („SDDS“) aus Luxemburg und der HD PLUS GmbH aus Unterföhring ausgesprochen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, unberechtigt Smartcards unter unerlaubter Nutzung der Marke HD+ zu bewerben und zu vertreiben und damit die Rechte der Abmahner zu verletzen.

 

Die SES Digital Distribution Services sei nach den Ausführungen in der Abmahnung Inhaberin der Gemeinschaftsmarke 8179376 HD+. Ein Auszug aus dem Markenregister wurde der Abmahnung beigelegt.

 

Abmahnung SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und HD PLUS GmbH

 

Die HD PLUS GmbH verfügt über Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung und vertreibt als verbundenes Unternehmen der „SDDS“ mit deren Zustimmung u.a. Smartcards und CI-Module mit der Marke HD+. Zudem gestattet sie Receiver-Herstellern, die einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, die Nutzung der Marke und die Integration einer Smartcard in die Receiver.

 

Module, aktuell im Standard CI+, werden dabei in Kombination mit einer Smartard in gemeinsamer Originalverpackung vertrieben. Auch Smartcards ohne weiter Komponenten werden in einer eigenen Originalverpackung angeboten. Die Verpackung trage mehrfache Kennzeichnungen der Abmahner und gibt dabei direkt von außen erste Hinweise auf die Nutzung, Laufzeit, Bedienhinweise, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HD PLUS GmbH und weitere Informationen wie Widerrufsbelehrung etc. Auch bei Vertrieb von Smartcards, die im Receiver integriert sind, werden die AGBs samt weiterer Informationen beigefügt. Der Receiver sei sodann ebenfalls Originalverpackt mit sämtlichen von außen ersichtlichen Hinweisen. Die verschlossene Originalverpackung dient für jeden beschriebenen Fall als Warensiegel, das Originalität, Neuheit und Unversehrtheit der Ware garantiert.

 

Die Abmahner haben nunmehr festgestellt, dass der Abmahner auf der Verkaufsplattform eBay neue CI-Module sowie Smartcards unter der Marke HD+ gewerbsmäßig bewirbt, anbietet und verkauft, so der Vorwurf in dem Abmahnschreiben.

 

Der Abgemahnt nutze in seiner Werbung Abbildungen von CI-Modulen und Smartcards, die jeweils die Marke HD+ zeigen. Dabei habe er den Artikelzustand des C-Moduls als neuen Artikel in ungeöffneter Originalverpackung beschrieben und im Angebotstext den Hinweis „Neues HD+ Modul“ hinterlegt. Zudem weise der Abgemahnte jedoch auch darauf hin, dass das CI-Modul ohne HD Karte geliefert wird.

 

SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und HD PLUS GmbH Abmahnung

 

Die Rechtsanwälte Fechner fügen bezüglich dieser Ausführungen Auszüge des streitgegenständlichen eBay-Angebotes bei.

 

Des weiteren wurde ein Testkauf getätigt, mit dem angeblich bestätigt wird, dass die CI-Module nicht nur ohne Smartcard, sondern auch ohne Originalverpackungen und ohne Begleitmaterialien, insbesondere AGB der HD PLUS, verkauft/ geliefert werden. Es wird einfach davon ausgegangen, dass es sich bei den angebotenen Smartcards ebenso verhält.

 

In dem mit Testkauf erworbene CI-Modul war nach Ausführungen in der Abmahnung ursprünglich eine Smartcard integriert, sodass die Abmahner davon ausgehen, dass der Abgemahnte selbst die Originalverpackung geöffnet und die Komponenten getrennt habe, um diese dann einzeln zu verkaufen.

 

Das Verhalten des Abgemahnten verletze die Kennzeichenrechte der Abmahner. Der Abgemahnte nutze nämlich die geschützten Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr und biete mit dieser Marke gekennzeichnete Waren an. Es sei unerheblich, dass CI-Module und Smartcards ursprünglich mit Zustimmung der Abmahner mit ihrer Marke versehen wurden. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware widersetzen, wenn berechtigtes Interesse bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Abgemahnte den Zustand der Ware verändert habe. Der Kunde erhalte damit nicht den Leistungsumfang, den er bei die Kennzeichen der Abmahner tragenden Produkten erwartet. Ein Markeninhaber brauche eine derartige Zustandsveränderung nicht hinzunehmen.

 

Der Vertrieb von mit Kennzeichen der Abmahner versehenen Produkten ohne Verpackung und ohne Nutzungsbedingungen droht den Verbraucher zu enttäuschen und damit die Wertschätzung der Marke und Unternehmenskennzeichen der Abmahner und der hierunter vertriebenen Produkte erheblich zu beeinträchtigen. So die Argumentation der Kanzlei Fechner.

 

Des weiteren seien Smartcards ein empfindliches Produkt, dass sorgfältig gelagert und verpackt werden müsse. Bei dem vom Abgemahnten ohne Verpackung auf den Markt gebrachten Produkten könne nicht sichergestellt werden, dass diese keine Schäden erleiden. Mängel an der Funktion der Produkte würden auf die Abmahner zurückfallen.

 

Rechtsanwälte Fechner Abmahnung

 

Durch die Smartcard wird eine Vertragsbeziehung zwischen der HD PLUS und dem Nutzer eingegangen. Die HD PLUS GmbH übernehme bestimmte Pflichten und andererseits wird dem Kunden ein Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen gewährt. Die HD PLUS sei gesetzlich dazu verpflichtet, dem Nutzer bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Durch das Handelnd des Abgemahnten, der keinerlei Nutzungsbedingen beifügt, bleibt der Inhalt des Vertrages mangels schriftlicher Fixierung unklar. Der Abgemahnte verursache, dass ein Vertrags zu Lasten Dritter geschlossen wird. Der Kunde werde Gesetzesverstöße und Mängel hinsichtlich der fehlenden Informationen der HD PLUS GmbH anlasten.

 

Im Namen der SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und der HD PLUS GmbH fordert die Kanzlei Fechner den Abgemahnten auf, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung die Kennzeichen der Abmahner wie beschrieben zu nutzen. Er wird zudem aufgefordert, eine durch eine Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungsvepflichtungserklärung bis zum09.02.2015 abzugeben. Eine derartige Erklärung haben Rechtsanwälte Fechner bereits vorformuliert und der Abmahnung beigefügt.

 

Neben der Unterlassung fordern die Abmahner Auskunft in geordneter, nachvollziehbarer Aufstellung über den Verletzungsumfang, Herkunft und Vertriebsweg. Diesbezüglich habe der Abmahner Namen und Anschriften der Lieferanten sowie der Abnehmer zu nennen und diese mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.

 

Kosten der Abmahnung SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und HD PLUS GmbH

 

Die Kosten dieser 8-seitigen Abmahnung berechnen Rechtsanwälte Fechner nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 €. Die Kosten des Testkaufes in Höhe von 35,00 € werden dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet, sodass dieser insgesamt 4.231,90 € beträgt.

Abmahner: SES Digital Distribution Services S.a.r.l. und der HD PLUS GmbH

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Fechner

Stand: 30.01.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Frau Natalie Bromberger durch Obladen Gaessler Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir wurde nunmehr einer Abmahnung der Frau Natalie Bromberger vom 28.01.2015, ausgesprochen durch Rechtsanwälte Obladen Gaessler, zur Einsichtnahme vorgelegt. Gegenstand dieser Abmahnung sei der Umstand, dass der Abgemahnte unter einer in der Abmahnung aufgeführten  URL das Buch „Die anderen Merkmale von Hochbegabung“ für den Abruf durch Dritte zur Verfügung stellt. Frau Natalie Bromberger sei die Autorin dieses Buches und habe dem Abgemahnten zu keinem Zeitpunkt gestattet, das Buch Dritten online zur Verfügung zu stellen. Der Abgemahnte habe dies als PDF zum Abruf (Download) bereit gestellt.

 

Natalie Bromberger Abmahnung was tun?

 

Aufgrund dieser Handlung seien die Urheberrechte der Abmahnerin verletzt worden. Insbesondere stelle dies einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrechts sowie des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Der Abgemahnt wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2015 aufgefordert. Ein Formulierungsvorschlag, welches nach Angaben der Kanzlei Obladen Gaessler nicht über das abgemahnte Verhalten hinausgeht, wird der Abmahnung beigefügt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es dem Abgemahnten frei stünde, eine eigene Formulierung zu verwenden, sofern diese dazu geeignet sei, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

Zudem müsse der besagte Text selbstverständlich unverzüglich entfernt werden. Frau Natalie Bromberger stünden des weiteren Auskunftsansprüche zu. Es wird innerhalb der gesetzten Frist bis zum 08.02.2015 vom Abgemahnten erwartet, über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke und sonstigen Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Hier seien konkrete Namen und Anschriften der Bezugsquelle des Textes sowie die Nutzungsdauer zu benennen. Letzteres sei notwendig, um etwaige bestehende Schadensersatzansprüche bestimmbar zu machen.

 

Sodann wird die Erstattung der Anwaltskosten gefordert. Hierzu wäre der Abgemahnte nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet. Für die Berechnung der Anwaltskosten wurde ein Gegenstandswert von 20.000,00 € zugrunde gelegt. Diese sei nach Ausführungen der Rechtsanwälte Obladen Gaessler angemessen, da es sich um ein 30 Seiten umfassendes Buch handelt, welches auf der Website des Abgemahnten zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wurde. Außerdem werde Frau Natalie Bromberger direkt in der Vermarktung des Buches getroffen und eingeschränkt.

 

Es wird daher ein Nettobetrag in Höhe von 984,60 € für de Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Obladen Gaessler berechnet und bis zum 15.02.2015 gefordert.

Abmahner: Natalie Bromberger

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwälte Obladen Gaessler

Stand: 28.01.2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.