Abmahnung Claudia Mayer durch Lutz Schroeder Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.9.2019 hat Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Andreas-Gayk-Straße 7-11, 24103 Kiel im Auftrag der Frau Claudia Mayer eine Abmahnung ausgesprochen. Diese biete als Händlerin auf der Internetplattform eBay unter anderem Modellfahrzeuge zum Kauf an. Diese Angebote würden sich an Endverbraucher richten.

 

Abgrenzung privater Handel Gewerblichkeit

 

Sodann heißt es in dem Abmahnschreiben, dass der Abgemahnte auf der Plattform eBay ebenfalls in großem Umfang Modellfahrzeuge anbiete. Auch diese Angebote würden sich an private Endverbraucher richten. Der Abgemahnte würde darauf hingewiesen werden, dass er als privater Verbraucher auftreten würde, so Rechtsanwalt Lutz Schroeder. Diese Aussage treffe indes nicht zu. Die Verkaufsaktivität erfülle alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt habe. Eine gewerbliche Tätigkeit liege nämlich vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden würden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf der Handelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolge sei im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln, die z.B. die Zahl der Verkäufe und deren Häufigkeit sei.

 

Derzeit biete der Abgemahnte in 347 Auktionen Waren gleichzeitig an. Diese große Anzahl von Angeboten lasse die Tätigkeit ebenfalls gewerblich erscheinen.

 

Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Rechtsanwalt Schroeder moniert im Auftrag der Frau Claudia Mayer, dass der Empfänger des Abmahnschreibens nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auftrete. In Wirklichkeit sei diese Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Dieses Verhalten sei unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

 

Als Unternehmer würden den Abgemahnten die umfangreichen und teilweise sehr arbeits- und kostenintensiven Pflichten eines gewerblichen Anbieters treffen. Diese ignoriere er jedoch unter Berufung auf seine angeblichen Privatverkäufe.

 

Weiterhin verstoße er gegen § 5 TMG, weil die Angebote keinerlei Anbieterkennzeichnung enthalten würden.

 

Als Unternehmer sei er auch verpflichtet, eindeutig und gesetzeskonform über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Eine Belehrung würden die Angebote des Abgemahnten nicht enthalten.

 

Auch die Pflicht auf das Bestehen eines Mängelhaftungsrechts ignoriere er.

 

Im Impressum halte er keinen Link zur OS-Plattform bereit.

 

Es dränge sich zudem der Verdacht auf, dass er für seine Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet habe und dementsprechend keine Steuern abführe.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 23.9.2019 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 EUR bis zum 30.09.2019 zu zahlen.

Abmahnung Claudia Mayer

wegen Privatverkauf trotz Gewerblichkeit, fehlender Anbieterkennzeichnung, keine Widerrufsbelehrung u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Stand: 09/2019

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Hartlieb-Augenoptik GbR durch Gereon Sandhage Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 10.01.2017 hat Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin im Auftrag  der Hartlieb-Augenoptik GbR eine Abmahnung ausgesprochen. Es wird moniert, dass der Empfänger des Abmahnschreibens in seinen Angeboten keinen Link zur OS-Plattform bereithalte.

 

Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass seine Mandantin ein Augenoptikergeschäft betreibe. Aus dem Internetauftritt der Abmahnerin sei ersichtlich, dass diese in ihrem Onlineshop ein breites Sortiment an augenoptischen Produkten anbiete, so z.B. Einstärken- und Gleitsichtbrillen, Sonnenbrillen, Lesebrillen und Kontaktlinsen.

 

Abmahngefahr durch fehlendem Link zur OS-Plattform

 

Weiter heißt es sodann, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform eBay gleichartige Artikel (z.B. Lesebrillen) anbieten würde. Damit stünde er zu der Hartlieb-Augenoptik GbR in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Die Abmahnerin habe festgestellt, dass er bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstoßen würde.

 

Seit dem 09.01.2016 sei die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten. Damit bestehe auch seit dem 09.01.2016 für alle Händler auf der Handelsplattform eBay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierüber hatte ich hier berichtet.

 

Dieser Pflicht sei der Abgemahnte nicht nachgekommen. Seine Mandantin habe daher einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3 UWG gegen den Abgemahnten, so Rechtsanwalt Gereon Sandhage.

 

Sodann teilt er mit, dass die Hartlieb-Augenoptik GbR ihn ermächtigt habe, dem Abgemahnten vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens der Abmahnerin fordere er den Abgemahnten insofern auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und den Link zur OS-Plattform in der geforderten Art und Weise bei seinen Angeboten vorzuhalten. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr im Rechtssinne habe der Empfänger des Abmahnschreibens die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und bis spätestens 17. Januar 2017 an Rechtsanwalt Sandhage zurückzusenden.

 

Ferner sei er verpflichtet, die Kosten der Hartlieb-Augenoptik GbR für seine anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und bis 23. Januar 2017 auf eines seiner Konten zu zahlen.

 

Die Kostenerstattungsverpflichtung sei gesetzlich geregelt und ergebe sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Der von dem Abgemahnten zu erstattende Betrag werde nach einem Gegenstandswert von 3.000 € berechnet und summiere sich auf 281,30 € netto.

 

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werde der Bevollmächtigte seiner Mandantin empfehlen, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Abmahnung Hartlieb-Augenoptik GbR

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

Stand: 09.01.2017

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Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

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Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Kohlpaintner GmbH durch Wündisch & Werner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Wündisch & Werner, Reichsstraße 34, 09112 Chemnitz vor, die diese im Auftrag der Kohlpaintner GmbH am 20.12.2016 ausgesprochen haben. Rechtsanwalt Jens Wündisch, der Unterzeichner des Abmahnschreibens, teilt hierin mit, dass seine Mandantschaft im Internet über die eBay-Verkaufsplattform ebenfalls Getränkesirup an Verbraucher vertreibe, weshalb mit dem Abgemahnten ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestünde.

 

Abmahngefahr durch fehlende Grundpreisangabe

 

Im Rahmen seiner Angebote würde sich der Abgemahnte jedoch nicht an die Vorgaben der Preisangabenverordnung halten. Insoweit verkaufe er Getränkesirup ersichtlich nach Volumen (Menge). Für nach Volumen veräußerte Ware, mithin auch Flüssigkeiten, sei jedoch § 2 Abs. 3 PAngV maßgeblich, welches erfordere, dass hier der Grundpreis für den Verkäufer erkennbar angewiesen werde. Die Möglichkeit der eigenständigen Berechnung sei hierfür nicht ausreichend. Vielmehr sei Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dem Verbraucher ohne eigene Berechnung einen Preisvergleich zu ermöglichen.

 

Die fehlende Angabe des Grundpreises für nach Länge, Volumen oder Gewicht veräußerter Ware sei wettbewerbswidrig, so Rechtsanwalt Wündisch.

 

Da der Abgemahnte mit der Kohlpaintner GmbH in Wettbewerb stünde, stehe dieser gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu, der nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Hierbei genüge es nicht, wenn er lediglich das gesetzeswidrige Verhalten für die Zukunft einstelle, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

 

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er daher aufgefordert, die vorgenannten Verstöße unverzüglich abzustellen und die anliegende Unterlassungserklärung (strafbewehrt) sinngemäß oder wörtlich bis spätestens zum 03.01.2017 unterzeichnet zurückzusenden.

 

Rechtsanwalt Wündisch weist darauf hin, dass bei Wettbewerbssachen in der vorliegenden Art die Dringlichkeit vermutet werde. Diese könne jedoch widerlegt werden, wenn der Gläubiger zu lange mit der Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche zuwarte, so dass eine Verlängerung der vorgenannten Frist nicht zu erwarten sei.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG habe er zudem die der Kohlpaintner GmbH in Rechnung gestellten Kosten der Abmahnung zu ersetzen. Einem Ausgleich des in beiliegender Rechnungskopie ausgewiesenen Betrages in Höhe von 745,40 EUR werde ebenfalls bis zum 03.01.2017 erwartet.

Abmahnung Kohlpaintner GmbH

wegen fehlender Grundpreisangabe

vertreten durch Rechtsanwälte Wündisch & Werner

Stand: 20.12.2016

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Abmahnung Herrn Hans Deutzmann durch Rechtsanwälte Am Kreuztor

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven, Am Mittelhafen 10, 48155 Münster vor, die diese im Auftrag von Herrn Hans Deutzmann am 20.01.2017 ausgesprochen haben. Rechtsanwältin Jennifer Herden, die Unterzeichnerin des Abmahnschreibens, teilt hierin mit, dass Gegenstand ihrer Beauftragung die Art und Weise der Präsentation der Angebote des Abgemahnten unter dessen Domain sei, mit denen dieser Herrn Hans Deutzmann unlauteren Wettbewerb bereite. Der Abgemahnte würde mit seinen Angeboten gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

 

Irreführende Werbung mit heilender Wirkung von Yoga als Abmahngrund

 

Rechtsanwältin Herden führt aus, dass eine irreführende Werbung unzulässig sei. Es liege ein Verstoß gegen das Heilmittelgewerbegesetz vor. Die Aussagen des Abgemahnten, die in der Abmahnung ausführlich aufgeführt sind, seien dahingehend zu verstehen, dass Yoga gegen die verschiedenen Erkrankungen wie z.B. Burn-Out und Erschöpfungssymptome helfe. Insbesondere biete er „psychologische Yoga-Therapie“ an. Daneben würde er den verschiedenen fernöstlichen Heilmethoden, wie Reiki, verschiedene heilende Wirkungen zuordnen.

 

Bekanntermaßen seien die Wirkungen von Yoga, Reiki, Dorn Preuss, TCM, Tuina, Schröpfen und Fußreflexzonentherapie in Bezug auf Krankheiten wissenschaftlich höchst umstritten. Es werde beispielsweise auf das Handbuch der Stiftung Warentest „Asiatische Heilkunde“ verwiesen. Die Wirkung von Yoga und den anderen genannten Methoden auf bestimmte Beschwerden sei nicht belegt. Gleichzeitig unterlasse der Abgemahnte es jedoch, auf diesen Umstand hinzuweisen.

 

Zusätzlich liege ein Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 HeilprG vor. Der Abgemahnte nehme Bezug auf verschiedene Beschwerden, bei denen Reiki und Yoga zur Verbesserung betragen würden. Dadurch suggeriere er dem Interessenten, Heilkunde auszuüben ohne eine entsprechende Erlaubnis vorweisen zu können. Die Ausübung der Heilunde sei nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes jedoch ohne Erlaubnis verboten.

 

Namens und in Vollmacht von Herrn Hans Deutzmann würden die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven den Abgemahnten auffordern, es ab sofort zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen der Werbung für Yogadienstleistungen eine therapeutische Wirkung von Yoga zu behaupten und Heilkunde anzubieten ohne eine entsprechende Erlaubnis vorweisen zu können“.

 

Zur Abwendung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werde dem Empfänger des Abmahnschreibens angeboten, bis zum 27.01.2017 eine entsprechende vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

 

Des Weiteren habe er die Kosten ihrer Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € berechnen (=1.358,86 €) und seien zahlbar binnen 14 Tagen.

Abmahnung Hans Deutzmann

wegen irreführender Werbung

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Stand: 20.01.2017

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Abmahnung Manuel Franz, Fa. serviceFAVORIT durch Ersin Cetin Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 20.01.2017 hat Rechtsanwalt Ersin Cetin, Mitterloh 15, 94436 Simbach im Auftrag der Firma serviceFAVORIT, Inhaber Manuel Frank eine Abmahnung ausgesprochen.

 

Der Vertreter des Abmahners teilt mit, dass seine Mandantschaft ebenfalls Softwarelizenzen im Internetauktionshaus eBay, Amazon, Rakuten etc. vertreibe. Er nehme Bezug auf eine Vielzahl von Angeboten des Abgemahnten, insbesondere von Windows, aber auch andere. Gegenstand seiner Beauftragung sei das anliegende Angebot des Abgemahnten, auf das er sich beziehen würde.

 

Abmahngrund fehlender Hinweis auf OS-Plattform

 

Rechtsanwalt Ersin Cetin moniert, dass in dieser Anzeige gänzlich ein Hinweis auf die so genannte OS-Plattform fehle. Diesbezüglich sei am 09.01.2016 eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regele. Gemäß dieser Verordnung bestehe seither die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

 

Dies stelle einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 dar.

 

Ich habe bereits hier ausführlich über die OS-Plattform berichtet.

 

Die vorgenannte Rechtsverletzung habe Unterlassungsansprüche seiner Mandantschaft zur Folge. Der diesbezügliche Streitwert belaufe sich auf 10.000 EUR.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die in der Anlage ebenfalls beigefügte Unterlassungserklärung bis zum 03.02.2017 an seine Kanzlei zu übersenden.

 

Darüber hinaus habe er die für seine Inanspruchnahme entstandenen gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen, die sich auf 745,40 EUR belaufen. Dieser Betrag sei bis zum 03.02.2017 auf das angegebene Kanzleikonto zu zahlen.

 

Anderenfalls seien sie beauftragt, gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einzuleiten.

Abmahnung Manuel Franz, Firma serviceFAVORIT

wegen fehlendem Hinweis auf OS-Plattform

vertreten durch Rechtsanwalt Ersin Cetin

Stand: 20.01.2017

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Abmahnung Robert Grahn durch pixel.Law Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 15.03.2017 hat Robert Grahn, handelnd unter der Firmierung euroluftbild.de, durch die pixel Law Rechtsanwälte, Klosterstraße 64, 10179 Berlin eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Es geht um die nicht autorisierte Verwendung eines Lichtbildes durch den Abgemahnten auf der von ihm betriebenen Internetseite.

 

Der unterzeichnende Rechtsanwalt führt aus, dass der Abmahner als Fotograf tätig und auf Luftbildaufnahmen spezialisiert sei. Als solcher habe er u.a. die Fotografie „126646“ angefertigt. Als Schöpfer dieser Fotografie sei Herr Grahn unzweifelhaft der Urheber im Sinne von § 7 UrhG. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk im Sine von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

 

Abmahnung von Robert Grahn erhalten?

 

Der Fotograf habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Homepage die vorstehend bezeichnete Fotografie auf einer Unterseite verwendet werde. Hierdurch läge ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG vor, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei. Dieses Recht stehe allerdings allein dem Urheber zu. Dritte könnten das Recht allein aufgrund eines sog. Lizenz- und Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen, wofür es jedoch des Abschlusses eines Lizenzvertrages bedarf. Da der Abmahner dem Abgemahnten ein solches vertragliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt habe, würde diese öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgen. Darüber hinaus monieren die pixel Law Rechtsanwälte, dass ihr Mandant nicht als Urheber des Lichtbildes genannt werde. Diese Urheberrechtsverletzung sei dem Abgemahnten als Betreiber der Internetseite zuzurechnen nach § 7 Abs. 1 UrhG.

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung aufgefordert, die Rechtsverletzung (Verwendung des Lichtbildes auf seiner Homepage ohne Zustimmung des Abmahners) bis spätestens zum 03.04.2017 12:00 Uhr einzustellen. Der Rechtsanwalt teilt mit, dass dem Abgemahnten hierzu grundsätzlich nur die Möglichkeit offen stehe, das Werk komplett von der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite zu entfernen.

 

Darüber hinaus wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Empfänger des Abmahnschreibens wird aufgefordert, ebenfalls bis zum 03.04.2017 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte wird darauf hingewiesen, dass Herr Robert Grahn bei einer nicht rechtzeitigen Abgabe einer solchen Erklärung gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten und seine berechtigten Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen werde.

 

Im weiteren Verlauf der Abmahnung macht der Abmahner Schadensersatzansprüche geltend. Insgesamt wird ein Betrag in Höhe von 3.539,10 EUR gefordert, der bis zum 03.04.2017 zahlbar sei. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: Schadensersatz 2.790 EUR (1.395 EUR Lizenzanalogie + 1.395 EUR Verletzerzuschlag), Rechtsanwaltsgebühren 679,10 EUR (netto nach einem Gegenstandswert von 8.860 EUR) und Dokumentationskosten 70,00 EUR.

Abmahnung Robert Grahn

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch pixel.Law Rechtsanwälte

Stand: 03/2017

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Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.