Die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ kann gegenüber Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten unzulässig sein

Immer wieder sehen eBay Verkäufer bei Ihren Mitbewerbern, dass diese die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ im Feld Widerrufsbelehrung angeben. Aber geht das eigentlich? Müssen eBay Händler Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht auch ein Widerrufsrecht einräumen? 

 

Sofern vom eBay Verkäufer per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt wurde, dann ist der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ definitiv unzulässig, wie auch das Landgericht Münster im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschied, LG Münster, Beschluss vom 21.09.2020, 023 O 44/20.

„Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch glaubhaft gemacht. Der Ausspruch im Tenor beruht auf §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312g Abs. 1 BGB.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage 1 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in § 5 ihrer AGB die Rechtswahl für deutsches Recht trifft, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei einem Versand nach Österreich in Ihrer Widerrufsbelehrung angibt: „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“

 

Das stellt einen Verstoß gegen das in den AGB der Antragsgegnerin vereinbarte deutsche Recht dar. Denn gemäß § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher beim Kauf eines Artikels wie dem im Tenor genannten ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht steht jedenfalls in einem solchen Fall Verbrauchern aus Mitgliedsstaaten der EU zu. Die dargestellte Widerrufsbelehrung ist deshalb unrichtig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.“

Vorsicht bei den Versandkostenangaben

Rechtswahlklauseln finden sich in den meisten AGB. Falsch hinterlegte Versandkostenangaben sind bei eBay Händlern keine Seltenheit. Wird vielleicht auch bei Ihnen der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ eingeblendet? Falls ja, dann sollten Sie sich ganz dringend beraten lassen. Andernfalls müssten Sie mit einer Abmahnung rechnen.

 

 

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Abmahngefahr eBay-Plus-Programm – Rücksendekosten deutlich regeln, sonst droht Abmahnung

Heute Morgen (28.10.2015) meldete sich einer meiner Updatemandanten und bat mich um die Überprüfung eines neu eingestellten Artikels bei eBay. Der Mandant teilte mir mit, dass er die Voraussetzungen für das eBay-Plus-Programm erfülle und künftig einige Artikel aus seinem Shop dafür aktivieren wolle. Einen Testartikel hatte er mir zur Kontrolle eingestellt. Dabei fiel mir folgendes auf:

 

Im Feld „Widerrufsbelehrung – Rücksendekosten“ wird von eBay der Satz „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ neben dem Satz „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet, vgl. hier:

 

 

Da bei den Rücksendekosten zwischen „normalen“ eBay Mitgliedern und eBay „Plus Mitgliedern“ differenziert wird, muss auch innerhalb der Widerrufsbelehrung der Satz bzgl. der Rücksendekosten erweitert werden. Der bisherige Satz

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

bezieht sich nur auf die zwischen „normalen“ eBay Mitglieder. Eine Regelung bzgl. der eBay Plus Mitglieder fehlt.

 

Formulierung auf eBay Plus-Mitglieder anpassen

Es sollte daher meiner Einschätzung nach unbedingt folgende Klarstellung aufgenommen werden, die z.B. so lauten könnte:

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, Sie sind eBay Plus-Mitglied. Bei eBay Plus-Mitgliedern tragen wir die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ *

 

Würde man diese Klarstellung nicht aufnehmen, dann würde man meiner Ansicht nach widersprüchlich und zugleich irreführend über die Rücksendekosten informieren, weil unklar wäre, ob nur die „normalen“ eBay Mitglieder die Rücksendekosten zu tragen haben, oder auch die eBay Plus Mitglieder, weil es gerade dort an einer Klarstellung fehlt.

 

Quellenangabe bei Übernahme der Muster-Formulierung

Sie können die von mir vorgeschlagene Formulierung verwenden, sofern Sie mich als Quelle wie folgt nennen:

 

* Quelle: Rechtsanwalt Andreas Gerstel (www.abmahnung.de)

 

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eBay Händler – eBay Plus Programm – Abmahnung ?

Über das eBay Plus Programm hatte ich in der Vergangenheit schon mehrfach berichtet. Leider führte die Nutzung des eBay Plus Programms immer wieder zu teuren Abmahnungen. Heute gehe ich noch einen Schritt weiter und behaupte, dass die momentane Nutzung des eBay Plus Programms abmahnfähig ist und zwar aus folgendem Grund:

 

Bei eBay Plus Artikeln erscheint im Feld „Widerrufsbelehrung“ bei den „Rücksendekosten“ der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.„, siehe hier:

 

 

Klickt man auf „Mehr zum Thema“ so gelangt man auf eine Hilfeseite des eBay Kundenservice auf der es um eBay Plus Rückgaben für Käufer geht. Gleich zu Beginn heißt es dort:

 

„Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand im Inland kostenlos. eBay stellt Ihnen über den eBay-Rückgabeprozess kostenlose Hermes-Rücksendeetiketten zur Verfügung.“ 

 

Am Ende heißt es dann erneut:

 

Auf einen Blick
Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.

 

Die eBay Plus Rücknahmebedingungen

Würden Sie jetzt ernsthaft Rücknahmebedingungen erwarten die erfüllt sein müssen, damit Sie Ihren eBay-Plus Artikel kostenlos zurückschicken können?

 

Nein? Oh doch!

Für die Rücksende-Etiketten von eBay Plus gelten folgende Bedingungen:

 

  • Rücksendeadresse im Inland, Packstationen können nicht als Rücksendeadresse genutzt werden.
  • Gewicht: maximal 25 kg
  • Paketmaße:
    Summe aus längster und kürzester Seite: maximal 120 cm, oder
    Paket- und Teppichrollen mit maximaler Länge von 120 cm und maximalem Durchmesser von 20 cm
  • Maximaler Versicherungswert: 500 Euro
  • Der Versand von Sperrgut und Gefahrengut ist ausgeschlossen

Unter „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“ heißt es:

Erhalte ich immer eine Rückerstattung, egal aus welchem Grund ich den Artikel zurückgebe?

 

Als eBay Plus-Mitglied können Sie Artikel immer kostenlos zurückschicken, wenn sie den Rücknahmebedingungen entsprechen. Wenn der Artikel beim Verkäufer angekommen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung des Kaufpreises bzw. eine Erstattung gemäß der Rücknahmebedingungen des Verkäufers.

Fazit zum eBay Plus Programm

eBay-Plus Artikel können nur kostenlos zurückgeschickt werden, wenn Sie den Rücknahmebedingungen entsprechen. Der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ müsste eigentlich heißen „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos, wenn der Artikel den Rücknahmebedingungen entspricht.

 

Jeder Händler der eBay Plus Artikel veröffentlicht hat wirbt also mit einem kostenlosen Rückversand, ohne hierbei auf die Rücknahmebedingungen hinzuweisen. Dies halte ich für unzulässig. Gerichtsentscheidungen sind mir dazu noch keine bekannt, aber ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass ein Gericht diese Werbung als unzulässig bewerten würde.

Gibt es eine Lösung für das Problem?

Ja. Nutzen Sie das eBay Plus Programm entweder nicht, oder aber Sie übernehmen als Händler im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung der Waren. Wenn Sie sich für eine Kostenübernahme entscheiden, dann habe ich in nachfolgendem Beitrag genau geschildert, was zu tun ist: Abmahnung eBay-Plus Programm vermeiden.

 

Das ist die aus meiner Sicht einzige 100 % sichere Lösung für dieses Dilemma. Auf andere Versuche, dieses Problem zu lösen, möchte ich hier auch gar nicht eingehen, da dies nur zu Verwirrung führen würde.

Abmahnung eBay Plus Programm: Darstellung / Hinweise unzulässig – Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20

Ausnahmslos jeder gewerbliche eBay-Verkäufer, der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt.

 

Das Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20, hat es einem eBay-Verkäufer verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Bereich XXX zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei auf einen kostenlosen Rückversand für eBay Plus-Mitglieder hinzuweisen, ohne anzugeben, dass ein Rückversand für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt, wie aus der Anlage X im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendekosten“ durch die Angabe „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ geschehen.

 

eBay Hinweise sind in der aktuellen Fassung unzureichend

Bei eBay Plus Artikeln steht im Feld „Widerrufsbelehrung“ bei den „Rücksendekosten“ dies „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“. Was allerdings nicht mitgeteilt wird ist, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt. Hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ befindet sich zwar ein Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“. Klickt man jedoch auf „Mehr zum Thema“ so gelangt man auf eine Hilfeseite des eBay Kundenservice auf der es um eBay Plus Rückgaben für Käufer geht. Gleich zu Beginn heißt es dort:

 

„Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand im Inland kostenlos. eBay stellt Ihnen über den eBay-Rückgabeprozess kostenlose Hermes-Rücksendeetiketten zur Verfügung.“ 

 

Am Ende heißt es dann erneut:

„Auf einen Blick Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“

 

Es ist keine Rede von etwaigen Rücknahmebedingungen, die erfüllt werden müssen. Ein Verbraucher erwartet nach diesen eindeutigen Hinweisen nicht, dass etwaige Rücknahmebedingungen erfüllt sein müssen, damit er den eBay-Plus Artikel kostenlos zurückschicken kann. Auf der Hilfeseite des eBay Kundenservice gibt es am Ende den mit einem Pluszeichen in einem Kreis aufgeführten Punkt „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“. Es ist erforderlich, dass der Verbraucher auf das Pluszeichen im Kreis klickt, damit sich die Antworten öffnen. Unter „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“ heißt es sodann:

 

Erhalte ich immer eine Rückerstattung, egal aus welchem Grund ich den Artikel zurückgebe? Als eBay Plus-Mitglied können Sie Artikel immer kostenlos zurückschicken, wenn sie den Rücknahmebedingungen entsprechenWenn der Artikel beim Verkäufer angekommen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung des Kaufpreises bzw. eine Erstattung gemäß der Rücknahmebedingungen des Verkäufers.

 

Dass Rücknahmebedingungen erfüllt werden müssen ist nach dem sehr deutlichen, keine Bedingungen enthaltenen Hinweis „Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“ absolut überraschend. Der Hinweis ist zudem an einer sehr versteckten Stelle platziert, wo ihn ein Verbraucher gar nicht erwarten würde, wie vorstehend geschildert. Der Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“ hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ lässt auch nicht auf etwaige Rücknahmebedingungen schließen. Ein eindeutig „sprechender“ Link liegt nicht vor. Der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendeosten“ ist irreführend, da nicht in deutlich gestalteter Form angegeben wird, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel die Rücknahmebedingungen erfüllt. Diese Rechtsauffassung hat das Landgericht Münster nunmehr als erstes mir bekanntes Gericht bestätigt.

 

Muss jeder mit einer Abmahnung rechnen?

Jeder eBay Verkäufer der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt. Nur derjenige der freiwillig die Kosten der Rücksendung übernimmt, also die Angabe „Verkäufer trägt Rücksendekosten“ macht, könnte nicht abgemahnt werden. Nutzen auch Sie das eBay Plus Programm? Dann sollten Sie Ihre Angaben prüfen lassen. Eine Abmahnung wäre deutlich teurer, als zum Beispiel der von mir angebotene Abmahnschutz.

 

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Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus

eBay schreibt:

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

Den Beitrag von eBay zu „Rückgaben bei eBay Plus“ finden Sie hier.

 

Ja, lesen Sie vorhergehenden Satz am besten jetzt noch einmal. Ist Ihnen klar, was gemeint ist? Nein, dann sind Sie nicht allein. Viele fragen sich, ob das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichstehen soll oder nicht. Ist das wirklich von eBay gemeint und gewollt?

 

Rückgaberecht gleich Widerrufsrecht?

Hätte eBay eine Gleichstellung gewollt, dann hätte eBay doch eigentlich anstelle von „Rückgaberecht“ auch gleich von „Widerrufsrecht“ sprechen können, oder nicht? Warum wurde also der „alte“ Begriff „Rückgaberecht“ gewählt, obwohl es das gesetzliche Rückgaberecht seit dem 13.6.2014 gar nicht mehr gibt?

 

Rückgaben bei eBay Plus stellt sich eBay so vor:

Rückgaben bei eBay Plus: So funktioniert’s

 

•    Ihr Käufer wählt in Mein eBay einfach beim entsprechenden Artikel die Option „Diesen Artikel zurückgeben“ aus.
•    Die eBay Plus-Rückgabeanfrage wird automatisch akzeptiert.
•    Sobald Sie die Rückgabe akzeptiert haben, wird dem Käufer von eBay ein Hermes-Rücksendeetikett bereitgestellt.
•    Die Sendungsnummer wird automatisch hochgeladen, so dass der Rückversand lückenlos verfolgt werden kann.
•    Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung und Sie erhalten automatisch die Gutschrift der Verkaufsprovision.

– eBay sagt nicht, wann die Rückgabefrist beginnt (z.B. bei Teillieferungen)

 

– eBay sagt, dass gewerbliche Verkäufer bei eBay Plus Artikeln auch Unternehmern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen müssen. eBay regelt, dass dieses freiwillige Rückgaberecht über den eBay Rückgabeprozess ausgeübt werden kann

 

Aber geht es ausschließlich über den eBay Rückgabeprozess?

 

Könnte vom freiwilligen Rückgaberecht nicht auch mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon oder per E-Mail) über den Entschluss, den Artikel zurückzugeben, Gebrauch gemacht werden?

 

eBay sieht die Ausübung mittels einer eindeutigen Erklärung nicht vor.

 

– eBay hat nicht bedacht was passiert, wenn der Käufer den eBay Rückgabeprozess gar nicht nutzt, sondern die Ware einfach an den Verkäufer z.B. kommentarlos zurückschickt

 

– eBay hat nicht genau geregelt, welche Folgen die Rückgabe hat, sondern einfach auf das gesetzliche Widerrufsrecht verwiesen.

 

Was ist bezüglich erhaltener Zahlungen geregelt?

 

eBay schreibt „Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung“, d.h. der Verkäufer zahlt dem Kunden am Tag des Erhalts der Ware das Geld zurück. Und wann müsste der Verkäufer das Geld zurückzahlen, wenn er vom Kunden nur z.B. per Mail eine Erklärung erhalten hat, dass dieser vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte?

 

Geht es nach eBay soll doch das freiwillige Rückgaberecht unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Das Widerrufsrecht sieht dies vor:

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

Bezogen auf das Rückgaberecht heißt das jetzt was?

 

„Wenn Sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die

 

•    Mitteilung über Ihren Rückgabewunsch bei uns eingegangen ist.

 

oder müsste es lauten:

 

•    Ware bei uns eingegangen ist.“

 

Würden die gleichen Voraussetzungen wie beim Widerrufsrecht gelten, dann müsste der Verkäufer den Kaufpreis überhaupt nicht am Tag des Erhalts der Ware an den Kunden erstatten.

 

– Was ist, wenn der Kunde mit dem Verkäufer bzgl. der Rückzahlung des Kaufpreises etwas anderes vereinbart hat?
Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.“

Hier findet sich keine Regelung bei eBay`s freiwilligem Rückgaberecht.

 

– Muss der Verkäufer den Kaufpreis schon dann erstatten, wenn der Kunde einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbringt?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Keine Regelung bei eBay.

 

– Was ist, wenn der Kunde den Verkäufer über seinen Rückgabewunsch z.B. per Mail unterrichtet? Wann muss der Kunde dann denn die Ware zurückschicken?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Keine Regelung bei eBay.

Fazit:

eBay`s eingangs zitierter Hinweis

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

 

steht daher in krassem Widerspruch zu dem von eBay vorgesehenen Rückgabeprozess. Das Rückgaberecht besteht keinesfalls unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Es mag sein, dass dies von eBay so gewollt war. Jedoch wurde dies von eBay im vorgesehenen Rückgabeprozess so überhaupt nicht berücksichtigt.

 

eBay hat aufgrund des vorgenannten Hinweises wieder einmal dafür gesorgt, dass völlige Verwirrung und Unsicherheit unter Händlern und auch Juristen herrscht. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich die Rechtsabteilung bei eBay einmal intensiver mit diesem Thema befasst hätte. Am einfachsten wäre es, wenn eBay den vorgenannten Hinweis einfach löschen würde.

 

Dann wäre das Problem ganz simpel gelöst, oder nicht?

 

Falls Sie Anregungen oder Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gerne bei mir melden.

 

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eBay Plus: freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht auch für gewerbliche Käufer

Ab dem 27.06.2016 müssen Verkäufer im Rahmen von eBay Plus auch gewerblichen Käufern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen berichten derzeit über diese Änderung bei eBay, jedoch wird im Rahmen dieser Berichterstattungen sehr oft fälschlicherweise von einem Widerrufsrecht gesprochen und gerade nicht vom freiwilligen Rückgaberecht.

Es ist absolut falsch in diesem Zusammenhang von Widerrufsrecht zu sprechen. Meldungen wie „Neu bei „eBay Plus“: Gewerblichen Käufern muss Widerrufsrecht eingeräumt werden“ sind definitiv falsch! Ich möchte meinen Kolleginnen und Kollegen nicht unterstellen, dass sie bewusst falsch zu berichten, um so den gewerblichen Verkäufern Angst zu machen, damit diese sie dann mit der Erstellung und/oder Überarbeitung Ihrer AGB beauftragen.

 

 

Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen den Begriff „Widerrufsrecht“ nur versehentlich falsch verwenden, weil Sie sich etwa mit dem Thema eBay Plus nur flüchtig und nicht im Detail befasst haben. Dadurch, dass ein falscher Begriff verwendet wird, werden folglich auch falsche Rückschlüsse gezogen und aus meiner Sicht falsche Empfehlungen gegeben.

Die derzeit kursierenden Meldungen auf Kanzleiseiten oder Blogbeiträgen sind genau zu prüfen und nicht immer richtig. Seien Sie aufmerksam und lassen sich nicht verunsichern!

 

Sind wirklich Änderungen an den AGB erforderlich?

Nein, wenn Sie bereits bisher meine hier erläuterten eBay Plus Hinweise beachtet haben, ich zudem Ihre eBay AGB erstellt und Ihren eBay Auftritt überprüft habe, dann sind jetzt keine Änderungen an den AGB erforderlich, nur weil Sie Unternehmern im Rahmen des eBay Plus Programms ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen müssen.

 

Es wird Unternehmern von gewerblichen eBay Verkäufern schließlich nur ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht eingeräumt und gerade kein Widerrufsrecht. Unternehmer haben selbstverständlich auch bei Einräumung eines 1-monatigen Rückgaberechts kein Widerrufsrecht! Gegenüber Unternehmern gelten bekanntlich nicht die gleichen Informationspflichten, wie gegenüber Verbrauchern. Über das freiwillige Rückgaberecht müssen Unternehmer nicht belehrt werden. Es gibt dazu keine gesetzliche Verpflichtung oder Gesetzesgrundlage. Auch in den AGB muss nichts zum freiwilligen Rückgaberecht ausgeführt werden.

 

Ich habe mich zudem intensiv mit der Frage beschäftigt, ob es von eBay wirklich gemeint und gewollt ist, dass das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht  gleichstehen soll. Den Beitrag finden Sie hier.

 

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