Abmahnung Quilate Services SA durch Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Quilate Services SA wegen einer angeblichen Kennzeichenrechtsverletzung an der Marke „LA MARTINA“ vom 20.05.2015 vorliegen. Unterzeichnet ist die Abmahnung von Rechtsanwältin Tanja I. Harward. Das vierseitige Abmahnschreiben wurde per Einwurf-Einschreiben und vorab per E-Mail übermittelt.

 

Mit der Abmahnung informieren die Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte darüber, dass bekannt sein dürfte, dass weltweit Modeartikel und Accessoires unter der Marke „LA MARTINA“ vertrieben werden würden. Die Abmahnerin sei die alleinige Inhaberin der Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „LA MARTINA“. In der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Europäischen Union genieße die Quilate Services SA für die vorgenannte Marke markenrechtlichen Schutz. Der Abmahnung liegen aktuelle Auszüge aus den Markenregistern bei.

 

Abmahnung La Martina – Quilate Services SA

Rechtsanwältin Harward weist darauf hin, dass deren Mandantin ihre Kennzeichen fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie, verteidigen würde. Die Quilate Services SA sei auf den Handel des Abgemahnten mit Produktfälschungen, die das Kennzeichen „LA MARTINA“ tragen würden, aufmerksam geworden. Da keine Zustimmung der Abmahnerin vorliege und es sich bei den verkauften Produkten um Plagiate handele, würde eine Markenrechtsverletzung vorliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. A) GMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

 

Es werden mit dem Abmahnschreiben folgende Ansprüche geltend gemacht:

 

1. Der Abgemahnte soll es ab sofort unterlassen, das Kennzeichen „LA MARTINA“ zu nutzen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. A), Abs. 2 GMV; § 14 Abs. 5 MarkenG).

 

2. Die Wiederholungsgefahr soll durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 26.05.2015 beseitigt werden.

 

3. Ferner sei der Abgemahnte gegenüber der Abmahnerin verpflichtet, durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen, sowie sonstigen Handelsdokumenten, des Weiteren unter Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Herkunft und den Vertriebsweg der beanstandeten Gegenstände und eine Gewinnsauskunft zu erteilen.

 

4. Der Abgemahnte müsse auch der Qulilate Services SA geeigneten Zugang zu den vorgenannten Unterlagen gewähren.

 

5. Ebenso sei der Abgemahnte verpflichtet, die noch in seinem Besitz befindlichen, beanstandeten Bekleidungsstücke an die Abmahnerin oder an einen von der Abmahnerin beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

 

6. Auch zur Erstattung der der Abmahnerin entstandenen Schadensersatzbeträge sei der Abgemahnte verpflichtet.

 

7. Schließlich sei der Abgemahnte auch verpflichtet, die der Abmahnerin durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Derzeit würden sich die Aufwendungen auf 2.948,90 EUR belaufen und nach einem Streitwert von 250.000 EUR berechnen.

Abmahnung Quilate Services SA

wegen Kennzeichenrechtsverletzung an der Marke „LA MARTINA

vertreten durch Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung SVH-Store UG durch Rechtsanwalt Peter Dettmar

Gegenstand der Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen im Namen der SVH-Store UG (haftungsbeschränkt) von dem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Peter Dettmar vom 28.09.2015 habe ich vorliegen. Es geht um die Bewerbung eines Produktes, vorliegend Handyhüllen unter der Bezeichnung „Leder“, wenn dieses nicht aus echtem Leder, sondern womöglich aus Kunstleder besteht.

 

Anhand von mehreren abgebildeten Screenshots wird belegt, dass der Abgemahnte unter seinem gewerblichen eBay-Auftritt die Produkte „Wildleder Handy Tasche Flip Case Cover Hülle Wallet Case Etui Schutz Bumper“, „Wildleder Handy Tasche Flip Case Klapp Cover Brieftasche Etui Schutz Hülle“, „Prestige Handy Brieftasche Leder Tasche Etui Schutz Hülle Handytasche Cover“ offeriert haben soll. Diese vorstehenden Produkte würden in der jeweiligen Suchzeile als „Wildleder“, „Leder“, „Leder Tasche“, „Leder Etui“, „Leder Hülle“, „Leder Handytasche“ und „Leder Cover“ angeboten sowie unter den jeweiligen Artikelmerkmalen als „Material: Leder“ bzw. „Material: Wildleder“ angeboten werden.

 

Grund der Abmahnung von der SVH-Store UG (haftungsbeschränkt)

Rechtsanwalt Peter Dettmar teilt mit der Abmahnung im Auftrag der SVH-Store UG (haftungsbeschränkt) mit, dass anhand von Testkäufen festgestellt worden sei, dass die von dem Abgemahnten angebotenen und verkauften Produkte jedoch aus Kunstleder und nicht aus echtem Leder oder Wildleder bestehen würden. Überdies würde der Abgemahnte selbst im weiteren Verlauf des Angebotes unter „Artikelmerkmale“ das Material als „Kunstleder“ angeben.

 

Der Unterzeichner weist darauf hin, dass hierin jeweils eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. I Nr. 1 UWG liegen würde. Es handele es sich um eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Wareneigenschaften (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, AZ: I-4 U 174/11).

 

Die SVH-Store UG sei dem Abgemahnten als des Betreiberin des eBay-Shops „coolgadget_de“ / „CoolGadget_Store“ bzw. „www.svh-store“ sowie bei Amazon als „CoolGadget“ bekannt und vertreibe vergleichbare Produkte im Internet, so Rechtsanwalt Peter Dettmar.

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung aufgefordert, die Wettbewerbsverstöße unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus soll der Abgemahnte bis zum 09.10.2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und bis zum 14.10.2015 die Kosten der Abmahnung in Höhe von 865,00 EUR (Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 15.000 EUR) auf das Konto des Bevollmächtigten der Abmahnerin zahlen.

Abmahnung SVH-Store UG (haftungsbeschränkt)

wegen Wettbewerbsverstößen (Werbung mit „Leder“ obwohl Produkt aus Kunstleder)

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dettmar

Stand: 09/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Arne Müseler (Ludwig Rentzsch Rechtsanwalt)

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung vom 08.10.2015 vorliegen, mit der Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch im Auftrag des Fotografen Arne Müseler Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht, die in einer Urheberrechtsverletzung an einem Foto begründet liegen sollen.

 

Der Abmahner habe kürzlich in Erfahrung gebracht, dass eines seiner Fotos ohne Nennung seines Namens auf der Internetpräsenz des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Dieser Internetseite sowie Informationen einschlägiger Suchmaschinen könne entnommen werden, dass das Foto zumindest seit August 2015 Verwendung finden würde, so Rechtsanwalt Rentzsch. Der Abmahner teilt mit, dass diese ungenehmigte Nutzung ihre Rechte verletze, da er Urheber des streitgegenständlichen Fotos sei.

 

Abmahnung Fotograf Arne Müseler

Rechtsanwalt Rentzsch weist darauf hin, dass eine Nutzung des Fotos des Fotografen Arne Müseler ausschließlich im Rahmen der „Creative Commons – Lizenz Namensnennung 3.0“ (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) erfolgen würde. Da dieses vorliegend nicht der Fall gewesen sei, stehe dem Abmahner gegenüber dem Abgemahnten zunächst ein Unterlassungsanspruch zu, der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebe.

 

Darüber hinaus ergeht der Hinweis von dem Unterzeichner des Abmahnschreibens, dass der Abmahner dem Abgemahnten die Nutzung seines Werkes aus §§ 13, 16, 19 a UrhG verbieten könne.

 

Der geforderte Schadensersatz

Auch zum Ersatz des dem Abmahner durch die unbefugte Nutzung seines Fotos entstandenen Schadens sei der Abgemahnte verpflichtet. Der Schaden werde im Wege der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Bildhonorare mit 300 EUR beziffert. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Rentzsch müsse der Abgemahnte gem. § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG habe der Abgemahnte ebenfalls zu tragen. Berechnet werden diese nach einem Gegenstandswert von 6.000 EUR und betragen 571,44 EUR brutto. Der Abgemahnte wird aufgefordert, das Foto unverzüglich von seiner Internetpräsenz zu entfernen bzw. den Namen des Rechteinhabers in der von diesem festgelegten Weise anzugeben und bis zum 15.10.2015 eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 871,44 EUR sei innerhalb von zwei Wochen zahlbar.

 

Androhung gerichtlicher Schritte

Zum Schluss des Abmahnschreibens vom 08.10.2015 teilt Rechtsanwalt Rentzsch mit, dass bei nicht oder nicht vollständiger Erfüllung der in dem Schreiben aufgeführten Ansprüche er seinem Mandanten empfehlen werde, umgehend und ohne nochmalige Ankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgehensweise wäre für den Abgemahnten aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage mit zusätzlichen und weitaus höheren Kosten verbunden.

Abmahnung Arne Müseler

wegen Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch

Stand: 10/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München (Batteriepfand)

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro München vom 23.07.2015 vorliegen. Unterzeichnet wurde das Schreiben von Rechtsanwältin Silke Pape im Auftrag der Geschäftsführung.

 

Abgemahnt wird der Empfänger des Schreibens, weil dieser in seinem Onlineshop im Internet Fahrzeugbatterien (vgl. § 2 Abs. 4 BattG) zum Kauf anbiete, ohne den Betrag für das Batteriepfand neben dem Preis für die Batterie anzugeben. Hierdurch würde der Abgemahnte gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Gibt der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine alte Fahrzeugbatterie zurück, sei der Händler nach § 10 BattG verpflichtet, ein Pfand von 7,50 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) zu erheben. Die Angabe des Pfandbetrages habe neben dem Preis für die Batterie zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 4 PAngV), wobei „neben“ nicht nur bedeuten würde, dass der Pfandbetrag nicht in den Batteriepreis einzupreisen sei. Rechtsanwältin Pape teilt im Namen der Wettbewerbszentrale, Büro München, mit, dass § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV vorschreibe, dass Angaben nach der Preisangabenverordnung dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen seien und außerdem „leicht erkennbar“ für den Verbraucher sein müssten. Daraus würde sich ergeben, dass der Pfandbetrag in ausreichender räumlicher Nähe zum Batteriepreis anzugeben sei, z.B. „zzgl. 7,50 € Pfand“.

 

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Detail

Es wird bemängelt, dass eine solche Angabe des Pfandbetrages neben dem Preis für die Batterie weder auf der Detailseite der Batterien noch im Warenkorb noch auf der Abschlussseite erfolge, auf der die Bestellung durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ aufgegeben werde. Es reiche nicht aus, dass sich die Verpflichtung zur Erhebung des Batteriepfandes aus einem „Hinweis gemäß Batteriegesetz“ ergebe, der im Anschluss an die AGB abgedruckt sei. Da der Verbraucher nicht verpflichtet sei, die AGB zu lesen, bleibe es dem Zufall überlassen, ob er den „Hinweis gemäß Batteriegesetz“ zur Kenntnis nehme. Somit liege ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 PAngV vor.

 

Da es sich bei §§ 1 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 PAngV um sogenannte marktverhaltensregelnde Normen handele, würde der Abgemahnte unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG handeln. Zugleich handele er unlauter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass der Abgemahnte – anders als andere Händler – kein Batteriepfand erhebe. Nicht ausgeschlossen sei, dass ein Verbraucher die Batterie deswegen bei dem Abgemahnten kauf, weil er meinte, sich das Pfand sparen zu können, so Rechtsanwältin Pape von der Wettbewerbszentrale. Die beanstandete Werbung sei daher wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG und nach § 3 Abs. 1 UWG, da neben den Verbraucherinteressen die Interessen mit dem Abgemahnten konkurrierender Händler spürbar beeinträchtigt werde. Nach § 8 Abs. 1 UWG sei der Abgemahnte verpflichtet, eine solche wie beanstandete Werbung künftig zu unterlassen.

 

246,10 EUR kostet die Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 06.08.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abzugeben sowie einen Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 EUR zu zahlen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München

wegen Verstoß gegen PAngV (Batteriepfand)

Stand: 07/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung BALROG UG (Jacub Zasadzinski) durch Levent Göktekin Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Ein Abgemahnter hat mir eine Abmahnung der BALROG UG, vertreten durch den Geschäftsführer Jacub Zasadzinski, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Levent Göktekin, Boppstraße 7, 10967 Berlin vom 14.10.2015 zur Überprüfung übermittelt.

 

Vorliegend geht es um Wettbewerbsverstöße, die der Abgemahnte begangen haben soll. Die Abmahnerin betreibe ein Handelsgewerbe, in dem sie u.a. über die Internetplattform eBay unter dem Account „greenbright5“ u.a. auch Kleidungsartikel anbiete. Rechtsanwalt Göktekin führt aus, dass der Abgemahnte auf der Internetplattform eBay ebenfalls als gewerblicher Händler auftrete und dort u.a. den Verkauf von Kleidungartikeln bewerben würde. Somit würde dieser mit der BALROG UG, vertreten durch den Geschäftsführer Jacub Zasadzinski, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen.

 

Gegenstand der Abmahnung der BALROG UG

Die Abmahnerin habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte in seinen Angeboten unrichtige, wettbewerbswidrige Angaben machen würde. So würden die im Rahmen der Artikelbeschreibung zu einem näher bezeichneten Angebot gemachten Aussagen

 

„100 % Originalware!“

„Ladenpreis beträgt 185,-€“

wettbewerbswidrig sein.

 

Rechtsanwalt Göktekin kritisiert, dass Verbraucher durch die Angabe eines „Ladenpreises“ und einer scheinbaren Ersparnis in die Irre geführt werden würden. Schon im Urteil vom 20.07.2006 (AZ: 1 ZR 228/03) habe der BGH ausgeführt, dass derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG handele, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handele, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen Vorschriften würde auch § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) gehören, da diese Vorschrift verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.

 

Werbung mit „Originalware“

Durch den Zusatz, dass er „Originalware“ anbiete, verstoße der Abgemahnte gegen § 5 UWG, so die BALROG UG, vertreten durch den Geschäftsführer Jacub Zasadzinski. Durch diese Angaben würden Verbraucher in die Irre geführt. Dadurch impliziere der Abgemahnte, dass anderweitige Mitbewerber, wie seine Mandantin, Plagiate anbieten würden, so Rechtsanwalt Göktekin weiter. Der Hinweis auf die Echtheit der Ware verstoße unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich sei jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteile – verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit der auffällig von dem Abgemahnten herausgestellten Zusage „Original“ täusche dieser vor, den Verbraucher einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein „Mehr“ an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet sei.

 

Laut Rechtsanwalt Göktekin „Keine Bagatellverstöße“

Es handele sich vorliegend auch nicht um eine unwesentliche Bagatelle, sondern um erhebliche Wettbewerbsverstöße, denn das Vorbringen, dass der angeblich tatsächliche „Originalpreis“ weitaus höher liege sei wesentlich für die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers. Weiter heißt es in der Abmahnung vom 14.10.2015, dass die Angaben für Wettbewerber und Kunden erheblich seien, da sie die Kaufentscheidung von Verbrauchern nach § 3 Abs. 2 sehr stark beeinflussen würden.

 

Sodann wird der Abgemahnte aufgefordert, dieses Verhalten zu unterlassen und bis zum 26.10.2015 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus werden Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 10.000 EUR geltend gemacht, die sich auf 745,40 EUR netto summieren. Diese sind zahlbar bis zum 30.10.2015.

Abmahnung BALROG UG, vertreten durch den Geschäftsführer Jacub Zasadzinski

wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten („Originalware“) und dem Begriff „Ladenpreis“

vertreten durch Rechtsanwalt Levent Göktekin

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung tobego! innovation UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG durch Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir wurde eine Abmahnung der tobego! innovation UG & Co. KG von den Rechtsanwälte Dr. Damm & Partner vom 19.10.2015 zugesandt. Abgemahnt wird ein Wettbewerbsverstoß und zwar der Verkauf eines angeblich nicht registrierten 3D-Druckers.

 

Sowohl die Abmahnerin als auch der Abgemahnte vertreiben als gewerbliche Händler u.a. 3D-Drucker, so dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, heißt es in dem Abmahnschreiben. Unter Bezugnahme auf ein Angebot zum Verkauf eines 3D-Druckers mit der Bezeichnung „XYZprinting 3D-Drucker Da Vinci Junior“, das als Anlage der Abmahnung beiliegt, habe die tobego! innovation UG & Co. KG festgestellt, dass sich der Abgemahnte wettbewerbswidrig verhalten würde. Bei diesem angebotenen 3D-Drucker würde es sich um ein Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG handeln, welches der Registrierungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegen würde („Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG).

 

Registrierung bei der Stiftung EAR

Für das Inverkehrbringen bzw. der Vertrieb solcher Geräte in die Bundesrepublik Deutschland sei eine vorherige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Die Prüfung des EAR-Verzeichnisses der registrierten Hersteller habe ergeben, dass weder in der Rubrik „Hersteller“, noch in der Rubrik „Marke“ ein Eintrag „XYZprinting“ bzw. „Da Vinci Junior“ zu finden sei, so der unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. Ole Damm.

 

Der Vertreiber, in diesem Fall der Abgemahnte, gelte gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG zudem als Hersteller im Sinne des ElektroG, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbiete. Sodann heißt es in dem Schreiben weiter, dass somit für das Unternehmen des Abgemahnten hinsichtlich des o.g. Artikels eine Registrierungspflicht bestehe. Diese sei nicht erfolgt, so dass sich der Abgemahnte durch den Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig verhalte. Das produktbezogene Vertriebsverbot für unregistrierte Elektro- und Elektronikgeräte stelle an sich eine Marktverhaltensregelung dar und der Abgemahnte würde sich durch die Ersparnis der Kosten und Gebühren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß registrierten Herstellern und Vertreibern verschaffen, so Rechtsanwalt Dr. Damm im Auftrag der tobego! innovation UG & Co. KG.

 

tobego! innovation UG & Co. KG fordert Unterlassung

Da der Abmahnerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehe, wird der Abgemahnte sodann aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich zu unterlassen und bis zum 27.10.2015 eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Entwurf liegt dem Schreiben bei. Für den Fall einer nicht ausreichenden oder keiner Abgabe einer Unterlassungserklärung weist Dr. Damm darauf hin, dass er seiner Mandantin empfehlen werde, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

 

Sodann werden mit der Abmahnung Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 40.000 EUR, mithin 1.316,90 EUR, und der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 EUR. Die Gesamtforderung in Höhe von 1.336,90 EUR netto sei zahlbar bis zum 03.11.2015.

 

Darüber hinaus soll der Abgemahnte bis zum 03.11.2015 dem Grunde nach anzuerkennen, dass er der tobego! innovation UG & Co. KG jeden Schaden ersetzen werde, der ihr durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Abgemahnten entstanden sei oder noch entstehen werde. Anderenfalls werde Rechtsanwalt Dr. Damm seiner Mandantin raten, diesen Anspruch gerichtlich gegen den Abgemahnten durchzusetzen.

 

Ebenfalls sei der Abgemahnte zur Bemessung des konkreten Schadensersatzes verpflichtet, Auskunft über betriebene Werbung, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Werbeträgern und Anzahl der Zugriffe auf die Website des Abgemahnten zu erteilen.

Abmahnung tobego! innovation UG & Co. KG

wegen fehlender Registrierung bei der Stiftung EAR beim Verkauf von Elektronikgeräten (3D-Drucker)

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Damm & Partner

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.