Abmahnung Aurora Photos Ltd. durch Image Law Rechtsanwaltskanzlei

Gegenstand der Abmahnung

Am 6.9.2018 hat die Image Law Rechtsanwaltskanzlei, Ballindamm 39, Europakontor, 20095 Hamburg eine Abmahnung im Auftrag der Aurora Photos Ltd. ausgesprochen.

 

Unlizenzierte Verwendung von Bildern führt zu Schadensersatzforderung

Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Peter C. Richter führt aus, dass seine Mandantschaft als Bildagentur die weltweiten ausschließlichen Lizenzrechte an den nachfolgend näher bezeichneten Lichtbildern halten würde. Sämtliche Lichtbilder seien im Sinne des § 10 Abs. 2 Urhebergesetz mit dem Agenturlogo „Aurora“ veröffentlicht worden.

 

Gegenstand der Beauftragung der Image Law Rechtsanwaltskanzlei sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der der Aurora Photos Ltd. aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zustehen würde. Hier neben seien die Ansprüche auch aus dem Eingriff in die Lizenzierungspraxis seiner Mandantschaft unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Der Abgemahnte verwende auf seiner Webseite gemäß einem anliegenden Screenprint Lichtbilder, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes der vorgenannte Rechteinhaber sei. Eine Zustimmung zur Nutzung und Verbreitung durch diesen liege im vorliegenden Fall nicht vor, bzw. konnte nicht ermittelt werden. Für die unberechtigte Nutzung schulde der Abgemahnte daher Schadensersatz.

 

Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige gefordert werden, was zwischen dem Abgemahnten und seiner Mandantschaft bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Lichtbildes als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Hier neben sei der Anspruch auch nach §§ 812 ff. BGB begründet. Die Voraussetzungen seien dadurch erfüllt, dass durch den rechtswidrigen Eingriff der Gebrauch des immateriellen Schutz Gegenstandes erlangt worden sei, der allein seiner Mandantschaft zugewiesen gewesen sei. Da der Gebrauch nicht herausgegeben werden könne, sei dessen Wert zu ersetzen. Für das von dem Empfänger des mir vorliegenden Schreiben genutzte Lichtbild sei auf Basis der eigenen am Markt gültigen Aurora Lizenzbedingungen eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen. Die Lizenzbedingungen könnten auf der Seite des Rechteinhabers unter Angabe der Image ID eingesehen werden.

 

Als Schadensersatz werden für Online-Nutzungen, Internet auf Homepage, je Bild mindestens online seit 2014-07-11, Bildanzahl 1 x, 904 € geltend gemacht.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 904 € berechnet und summieren sich auf 124 €. Rechtsanwalt Dr. Richter führt aus, dass der Eingang der Gesamtsumme in Höhe von 1.028 € bis zum 20.09.2018 erwartet werde.

 

Mit Eingang des Betrages würde die Angelegenheit Ihre vollständige Erledigung finden. Das Lichtbild sei jedoch trotz Schadensersatzleistung von der Webseite zu löschen.

Abmahnung Aurora Photos Ltd.

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Image Law Rechtsanwaltskanzlei

Stand: 09/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Harald Durstewitz, Dachs Deutschland durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gegenstand der Abmahnung

Am 7.9.2018 hat die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg im Auftrag von Harald Durstewitz, geschäftlich handelnd unter Dachs Deutschland, eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer.

 

Fehlerhafte veraltete Widerrufsbelehrung als Abmahngrund

Rechtsanwalt Dr. Fleischer teilt in dem mir vorliegenden Schreiben mit, dass seine Mandantschaft als Unternehmen im Bereich des Vertriebs von Schmuckprodukten europaweit tätig sei. Auch der Abgemahnten biete über seinen Onlineshop den Kauf von Schmuckprodukten an und stehe daher zu Herrn Harald Durstewitz im Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 1 UWG.

 

Nunmehr habe der Abmahner festgestellt, dass der Empfänger das Abmahnschreiben mit der Darstellung der Widerrufsbelehrung in seinem Internetshop gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen würde.

 

Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens seiner Widerrufsmöglichkeiten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufklären würde, sondern auf eine Widerrufsmöglichkeit hinweise, die so nicht gegeben sei und einer alten Gesetzeslage entsprechen würde, die nicht im Einklang mit der derzeitigen stehe. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist weise er auf § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Artikel 246 EGBGB hin, wonach die Frist für den Widerruf unter anderem erst mit Erhalt der diesbezüglichen Belehrung zu laufen beginnen würde. Dies sei falsch, denn das Gesetz stelle den Beginn der Widerrufsfrist nur noch in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ware.

 

Die festgestellten Verstöße würden ein wettbewerbswidriges Verhalten begründen. Weiterhin liege ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG vor, da der Abgemahnte den Verbraucher mit seinen derzeitigen Angaben über die tatsächliche Ausgestaltung seines Widerrufsrechts täuschen würde. Ein Ausdruck mit dem betroffenen Inhalt der Internetseite liege den Fareds Rechtsanwälten zu Beweiszwecken für ein etwaiges Gerichtsverfahren vor.

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, dass widrige Verhalten eines Wettbewerbers zu unterlassen und bis spätestens 17. September 2018 eine rechtsverbindlich unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Überdies stehe Herrn Harald Durstewitz dem Abgemahnten gegenüber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme seiner Bevollmächtigten zu. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 10.000 € geltend gemacht, summieren sich auf 887,02 € brutto, und seien zahlbar bis zum 21.9.2018. Rechtsanwalt Dr Bernd Fleischer weist darauf hin, das sollte kein fristgemäßer Zahlungseingang zu verzeichnen sein, er seiner Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung anheimstellen würde.

Abmahnung Harald Durstewitz, Dachs Deutschland

wegen veralteter Widerrufsbelehrung

vertreten durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Stand: 09/2018

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Lupedi UG durch Bleischwitz & Schierer Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 18.9.2018 wurde durch die Anwaltssozietät Bleischwitz & Schierer, Violenstraße 13, 28195 Bremen eine Abmahnung im Auftrag der Lupedi UG ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Helge Bleischwitz.

 

Täuschung über Gewerblichkeit führt zu Abmahnung

Der Bevollmächtigte der Abmahnerin habe anhand eines Testkaufs festgestellt, dass der Abgemahnte sich auf der Internetplattform eBay als privater Verkäufer ausgeben würde und aktuell 295 laufende Angebote eingestellt habe. Demnach biete er eine Vielzahl von Artikeln an, die über die üblichen Haushaltsmengen hinausgehen würden.

 

Für ein gewerbsmäßiges Handeln sei lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, erforderlich. Weder die Verfolgung eines Erwerbszweckes, noch eine Gewinnerzielungsabsicht sei für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit notwendig. Es komme vielmehr auf das erkennbare Verhalten nach außen an.

 

Eine Unternehmereigenschaft liege gemäß gültiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Verkäufer im Jahr alternativ 150 Auktionen insgesamt oder 100 Auktionen im gleichen Geschäftsfeld getätigt habe, 50 neuwertige Waren veräußert oder in den letzten drei Monaten je mindestens 1500 € Verkaufsumsatz erzielt habe.

 

Da der Abgemahnte als Privatverkäufer agieren würde, obwohl er als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei, habe er den Verbraucher nur unzureichend bzw. fehlerhaft vor dem Bestellvorgang informiert. Als Gewerbetreibender sei er zwingend verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sich insbesondere wettbewerbsgerecht zu verhalten. Dem Verbraucher stehe bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Abgemahnte habe den Verbraucher klar und unmissverständlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Dieses habe er nicht getan und verstoße damit wettbewerbswidrig gegen gesetzliche Auflagen.

 

Des Weiteren mache er keinerlei Angaben zur Anbieterkennzeichnung. Außerdem würden in den Angeboten des Abgemahnten Angaben fehlen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert werde und ob und gegebenenfalls wie er dem Verbraucher zugänglich gemacht werden würde.

 

Der Verbraucher sei über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die gelieferten Waren zu informieren, auch das habe der Empfänger des Abmahnschreibens nicht gemacht.

 

Er werde daher aufgefordert, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen. Hierzu verpflichtet er sich, indem er die beigefügte rechtsverbindliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben bis zum 01.10.2018 an die Rechtsanwälte Bleischwitz und Schierer zurücksende.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 5.001 € geltend gemacht, und summieren sich auf 571,44 €.

Abmahnung Lupedi UG

wegen Privatverkauf trotz Gewerblichkeit, fehlende Anbieterkennzeichnung, keine Information über Widerrufsrecht u.a.

vertreten durch Rechtsanwälte Bleischwitz & Schierer

Stand: 09/2018

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V.

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt ein Schreiben der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH), Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell vom 26. September 2018 zur Überprüfung vor. Hintergrund sei ein Unterlassungsanspruch zu Verstößen gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV).

 

Bewerbung von Kfz ohne Angabe von Kraftstoffverbrauch führt zu Abmahnung

In dem Schreiben teilt die Abmahnerin mit, dass sie gemäß ihrer Satzung unter anderem bezwecke, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Seit dem 13. Oktober 2004 sei sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes mit Wirkung zum 11. Oktober 2004 eingetragen. Die DUH sei daher in der Lage, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes zu unterbinden.

 

Der Deutschen Umwelthilfe e.V. sei der nachstehend geschilderte Wettbewerbsverstoß der Firma des Abgemahnten bekannt geworden: Wie diese am 24. September 2018 dem Facebook-Auftritt des Abgemahnten entnehmen konnte, wirbt das Unternehmen des Abgemahnten dort für ein Fahrzeug Ford Fiesta ST. Gänzlich würden in dem Werbeangebot allerdings die nach § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2 Emissionen fehlen. Da der Abgemahnte für ein konkretes Fahrzeugmodell im Sinne der Pkw-EnVKV und nicht für eine bloße Fabrikmarke geworben habe, sei er zu solchen Angaben verpflichtet gewesen.

 

Es stehe damit fest, dass das Verhalten des Abgemahnten rechtswidrig sei, so die Abmahnerin in dem mir vorliegenden Schreiben weiter. Es verstoße gegen die geltenden Verbrauchskennzeichnungsvorschriften. Die Vorschriften würden dem Umweltschutz dienen. Dies gehe bereits aus den einleitenden Erwägungen der dem deutschen Gesetz zugrunde liegenden EG-Richtlinie hervor. Darüber hinaus würden sie dem Verbraucherschutz dienen, indem sie ein einheitliches Informationsniveau des Verbrauchers sicherstellen sollen. Die Regelungen würden daher eindeutig einen Wettbewerbsbezug besitzen.

 

Es würde damit feststehen, dass das Verhalten des Abgemahnten auch wettbewerbswidrig sein.

 

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. weise darauf hin, dass nur die Abgabe einer erheblich strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausräume und ihren Unterlassungsanspruch erledigen würde. Es genüge daher nicht die Mitteilung, dass die beanstandete Werbung bzw. Handlung eingestellt werden würde und/oder durch eine andere ersetzt worden sei. Ebenso wenig würde die Übernahme einer Verpflichtung ohne Vertragsstrafe ausreichen oder die Zusendung der Unterlassungserklärung nur per Telefax. Erforderlich sei die Übermittlung der Unterlassungserklärung im Original versehen mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der Vertretungsberechtigten in Übereinstimmung mit dem Handelsregistereintrag bzw. mit den Angaben im örtlichen Gewerbeverzeichnis nebst Firmenstempel. Eine diesen Grundsätzen gerecht werdende Unterlassungserklärung sei der Anlage zu dem Schreiben beigefügt.

 

Der Empfänger das Abmahnschreiben werde aufgefordert, die Verbrauchskennzeichnungsvorschriften zukünftig einzuhalten. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er gebeten, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert Unterlassungserklärung bis zum Donnerstag, 4. Oktober 2018 abzugeben. Nach fruchtlosem Fristablauf würde gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

Im Übrigen sei er gemäß § 12 Abs. 1 UWG verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten betragen 229,34 Euro brutto und enthalten 7% Mehrwertsteuer. Zahlbar sei der Betrag innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Eingang des Schreibens.

Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V.

wegen Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission

Stand: 09/2018

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung VfB Stuttgart 1893 AG durch Becker Haumann Mankel Gursky Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 04.10.2018 haben die Rechtsanwälte Becker Haumann Mankel Gursky, Kaiserstraße 21-23, 44135 Dortmund im Auftrag der VfB Stuttgart 1893 AG eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Rechtsanwalt Ulf Haumann, der Sachbearbeiter des Abmahnschreibens zeigt an, dass ihn die Abmahnerin in Ticketing-Angelegenheiten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe.

 

Was tun bei einer Abmahnung der VfB Stuttgart 1893 AG

Die VfB Stuttgart 1893 AG habe ebenso wie andere Bundesligisten ein nachhaltiges Interesse daran, den Schwarzhandel mit Tickets zu unterbinden, um einen unkontrollierten Handel mit Tickets zum Schutz der eigenen Fans zu bekämpfen. Beispielsweise sei es nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen oder Gewalttätigkeiten in den Stadien durch bekannte Hooligans zu verhindern, wenn die Clubs weitgehend kontrollieren können, wer Tickets erwerbe. Bei einem anonymen Verkauf über Online-Verkaufsplattform wie z.B. eBay-Kleinanzeigen sei eine solche Kontrolle nicht mehr möglich. Außerdem gehe es der Abmahnerin auch darum, eine flächendeckende Versorgung der Fans mit Karten zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten. Dieses Ziel werde kontakeriert, wenn Tickets von Händlern aufgekauft werden würden, um die Karten anschließend gewinnbringend zu höheren Preisen zu veräußern. Eine rigorose Handhabung solcher Fälle sei vor dem Hintergrund der Ziele des Erhalts einer sozialen Preisstruktur sowie der Gewährleistung der Sicherheit in der Mercedes-Benz-Arena unumgänglich. Auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten seien nach den Vorgaben des für alle Clubs verbindlichen Sicherheitspapiers „Sicheres Stadionerlebnis“ die Clubs dazu verpflichtet, gegen den unkontrollierten Tickethandel nachhaltig und effizient vorzugehen.

 

Grund der Beauftragung der Rechtsanwälte Becker Haumann Mankel Gursky sei, dass der Abgemahnte vier Tickets für das Spiel des VfB Stuttgart gegen FC Bayern München in der Saison 2018/19 auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen eingestellt habe. Es seien die ATGB in dem Angebot nicht abgebildet worden und das Ticket sei öffentlich bei eBay-Kleinanzeigen angeboten worden.

 

Die VfB Stuttgart 1893 AG habe aufgrund der Rechtsverletzungen gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung, Freistellung von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung und Zahlung einer Vertragsstrafe. Zudem könne sie weitere Sanktionen gemäß der ATGB verhängen.

 

Bis zum 18.10.2018 soll der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zudem wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 250,00 EUR angeboten, der bis zum 18.10.2018 zahlbar wäre.

 

Rechtsanwalt Haumann führt aus, dass der VfB Stuttgart besonderen Wert auf den Dialog mit seinen Anhängern und Kunden lege, die, wie der Abmahnerin bewusst sei, mit dem Verein in aller Regel emotional eng verbunden seien. In vielen Fällen würden sich Rückfragen und Einwendungen seitens des Abgemahnten telefonisch schnell und einvernehmlich klären, ohne dass diesem hierdurch weitere Kosten entstehen würden. Es werden sodann Sprechzeiten genannt, zu denen die Rechtsanwälte telefonisch zur Verfügung stünden.

Abmahnung VfB Stuttgart 1893 AG

wegen Schwarzhandel mit Bundesligatickets

vertreten durch Rechtsanwälte Becker Haumann Mankel Gursky

Stand: 10/2018

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

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Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung lauterer Wettbewerb e.V., "Verbraucher und Umwelt schützen"

Gegenstand der Abmahnung

Am 20.09.2018 hat der Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstraße 29, 80539 eine Abmahnung wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts ausgesprochen.

 

Hintergrundinformationen zum Verein Lauterer Wettbewerb e.V.

Der Lauterer Wettbewerb e.V. sei nach eigenen Angaben ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehören würde. Hierbei beobachte der Lauterer Wettbewerb e.V. das Wettbewerbsgeschehen und kontrolliere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr. Decke der Verband Wettbewerbs Rechtsverletzungen auf, nehme er den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch. So könne der Verband seinen Teil dazu beitragen, dass faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden würden, die nicht nur den Mitbewerbern, sondern letztlich auch den Verbrauchern und der Umwelt zu Gute kommen würden. Der Verband seit zur Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG befugt. Zu den Mitgliedern des Verbandes würde eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Beleuchtungskörpern, also Waren gleicher oder verwandter Art wie sie auch von dem Abgemahnten auf demselben Markt vertrieben werden würden, angehören. Einige Mitgliedsunternehmen würden dem Verband unmittelbar angehören und seien bereits aufgrund ihrer Marktbedeutung als erheblich anzusehen. Und weiter heißt es sodann, dass die satzungsgemäße Aufgaben des Verbands die Ahndung von Rechtsverstößen durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Anzeigen an den sprechenden Marktüberwachungsbehörden seien.

 

Fehlende Pflichtangaben beim Leuchtmittelverkauf führt zu Abmahnung

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Beleuchtungskörper vertrieben zu haben, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend würden. Ein Lichtbild liege dem Abmahnschreiben bei.

 

1. Entgegen der Verpflichtung aus Artikel 3 i.V.m. Anhang II Ziffer 3.1 der VO (EG) Nr. 244/2009 v. 18.03.2009 würden folgende Informationen für den Endnutzer auf der Verpackung der von dem Abgemahnten vertriebenen Lampen fehlen:

 

a. Nennlichtstrom

b. Abmessung (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern

2. Entgegen der Verpflichtung aus § 9 Absatz 1 ElektroG und § 6 Absatz 1 Nr. 2 ProdSG unterlasse der Abgemahnte es, die von ihm in Verkehr gebrachten Beleuchtungskörper dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller zu identifizieren sei.

3. Entgegen der Verpflichtung aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG stelle er Beleuchtungskörper auf dem Markt bereit, ohne die Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben.

4. Entgegen § 6 Absatz 1 ElektroG seien die von dem Abgemahnten vertriebenen Beleuchtungskörper nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert.

Die vorgenannten Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass die Verletzung dieser Vorschriften eine unlautere Wettbewerb Handlung darstellen würden.

 

Gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stünden dem Verband Unterlassungsansprüche zu, die mit dem Abmahnschreiben geltend gemacht werden würden. Er werde daher aufgefordert, bis spätestens 27.9.2018 eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, in welcher er sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Sollte er die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde der Verband gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wegen der Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen könne eine Verlängerung der genannten Frist nicht gewährt werden.

 

Ferner sei der Abgemahnte verpflichtet, dem Verband einen Teil der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, den diese mit insgesamt 220,15 EUR beziffern würden. Die Zahlung werde bis zum 5. Oktober 2018 erwartet.

 

Ferner sei er verpflichtet, die anteiligen Testkaufkosten zu erstatten, welche zur Aufdeckung des oben dargestellten Wettbewerbsverstoßes entstanden seien. Als Schadensersatz mache der unlautere Wettbewerb e.V. die dabei entstandenen Kosten, namentlich einen Betrag in Höhe von 260 € zuzüglich der Nettokosten der Testkaufsache geltend. Auch dieser Betrag sei von ihm an die angegebene Kontoverbindung binnen der oben genannten Zahlungsfrist zu zahlen.

Abmahnung Lauterer Wettbewerb e.V.

wegen fehlender Herstellerkennzeichnung u.a. bei Vertrieb von Beleuchtungsmitteln

Stand: 09/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.