Post von Matthias Reis wegen eBay Schwarzverkäufe durch Gereon Sandhage Rechtsanwalt erhalten?

Gegenstand des Schreibens

Rechtsanwalt Gereon Sandhage hat mit Schreiben vom 01.03.2022 im Auftrag von Herrn Matthias Reis einen eBay-Verkäuferangeschrieben. Im Betreff heißt es: „Ebay Schwarzverkäufe“

 

Herr Matthias Reis ist nach den Angaben in der Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage als Einzelhändler in Deutschland tätig. Er sei auf der Handelsplattform Ebay zum Verkäufernamen „XXX“‚ in der Kategorie „Handys & Kommunikation“ aktiv. Er halte ein breit gefächertes Sortiment an Handy-Schutzglas und Schutzfolien vor. Daneben würde er Computerteile, Drucker- und Scanner-Zubehör anbieten. Daher sei Herr Reis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche befugt. Er habe Rechtsanwalt Sandhage beauftragt, ihn aus folgendem Grund anzuschreiben:

 

Herr Matthias Reis habe festgestellt, dass der Angeschriebene auf der Handelsplattform Ebay zu dem Verkäuferamen „XXX“ in der Kategorie „Handys & Kommunikation vergleichbare Produkte, insbesondere auch Displayschutzfolien und Schutzglas zum Verkauf anbiete.  Dabei behaupte er, als privater Verkäufer tätig zu sein. Diese Angabe sei jedoch falsch, da eine Auswertung der Handelsaktivitäten gewerbliches Handeln belege und der Angeschriebene daher als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei.

 

Außergerichtliches Vergleichsangebot

Es wird sodann ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet, welches wie folgt ausgestaltet ist:

 

1. Der Angeschriebene stellt innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens, spätestens jedoch bis zum 10.03.2022 seinen privaten Ebay-Account auf ein gewerbliches Ebay-Konto um.

 

2. Der Angeschriebene erklärt sich bereit, Herrn Matthias Reis eine Aufwandspauschale in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich 250 EUR Testkauf- und Dokumentationskosten, insgesamt 750,00 EUR, zu zahlen. Frist: 16.03.2022

 

Damit wäre die Angelegenheit nach Angaben von Rechtsanwalt Sandhage erledigt.

 

Nur für den Fall, dass der Angeschriebene das Vergleichsangebot nicht annehme, gelte Nachfolgendes:

Es wird dann eine Unterlassungserklärung bis zum 10.03.2022 gefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt dem Schreiben bei.

 

Kosten werden nach einem Streitwert von 30.000 EUR, mithin in Höhe von 1.798,69 EUR, verlangt.

 

Eine gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung wird angekündigt.

Post von: Matthias Reis

 

Vertreter: Gereon Sandhage Rechtsanwalt

 

Gegenstand des Schreibens: eBay Schwarzverkäufe

 

Stand: 03/2022

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

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1. Komplettes Schreiben übermitteln

Senden Sie mir  bitte das komplette Schreiben per E-Mail oder Fax zusammen mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie die Unterlagen z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Unterlagen natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist die Forderung / der Vorwurf überhaupt berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. wegen wettbewerbswidriger Aussagen auf Webseite

Gegenstand der Abmahnung

Der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. hat mit Schreiben vom 21.02.2022 eine Abmahnung ausgesprochen.

 

In der Abmahnung heißt es, dass der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) der Branchenverband für natürliches Mineralwasser, Heilwasser und Quellwasser in Deutschland sei. Zu den Mitgliedern würden über 100 deutsche Mineralbrunnenunternehmen, die natürliches Mineralwasser fördern und vertreiben zählen.

 

Die Mitglieder des Vereins hätten diesen satzungsgemäß damit beauftragt, für den lauteren Wettbewerb einzutreten und die Interessen der Mitglieder erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Der Verband sei gemäß § 8 b Abs. 2 UWG in die Liste qualifizierter  Wirtschaftsverbände eingetragen, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Daher sei der Verband berechtigt, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn Dritte wettbewerbswidrig zu Lasten der Mitglieder agieren, heißt es.

 

Um was geht es?

Einem der Mitglieder sei aufgefallen, dass der Abgemahnte auf seiner Webseite XXX mit folgenden Aussagen für seine Well-Blue Wasserfilteranlagen werbe:

 

„Trinkwasser wird gesetzlich strenger reglementiert als Mineralwasser. Bei Mineralwasser sind die Hersteller dazu verpflichtet, 17 Schadstoffhöchstwerte einzuhalten, wohingegen es beim Leitungswasser für 30 gesundheitsgefährdende Stoffe Auflagen gibt, die kommunalen Trinkwasserversorger einhalten müssen.

 

Laut TrinkwV darf Trinkwasser höchstens 10 Mikrogramm Uran pro Liter beinhalten, während die die Mineral- und Tafelwasserverordnung keinen Uran-Grenzwert vorschreibt. Ebenso sucht man in der Mineral- und Tafelwasserverordnung für schädliche organische Chlorverbindungen, Fungizide und Herbizide sowie PAKs bei Mineralwässern vergeblich nach Grenzwerten.“

 

Des Weiteren behaupte der Abgemahnte:

 

„Leitungswasser ist nach wie vor das am strengsten kontrollierte Lebensmittel und wird in Puncto Qualität strenger reglementiert als Mineralwasser“.

 

Der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V. ist der Ansicht, dass die o.g. Texte unzutreffend und irreführend seien und eine unlautere Herabsetzung von natürlichem Mineralwasser darstellen.

 

Begründet wird das Ganze wie folgt: Trinkwasser sei gesetzlich nicht strenger reglementiert als natürliches Mineralwasser und es werde auch nicht „in puncto Qualität strenger reglementiert als Mineralwasser“. Vielmehr sei die Regelungssystematik für Trinkwasser und natürliches Mineralwasser nur gänzlich unterschiedlich. Natürliches Mineralwasser müsse ursprünglich rein sein, was bei der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers umfassend geprüft werde. In der Folgezeit müsse das Mineralwasser stabil bleiben und diesen hohen Qualitätsstandard halten, was ebenfalls engmaschig überprüft werde. Damit sei die gesetzliche Regelung für natürliches Mineralwasser letztlich sogar strenger als für Trinkwasser, heißt es in der Abmahnung.

 

Zwischen den Mitgliedern und dem Abgemahnten bestünde ein Wettbewerbsverhältnis, da dieser Wasseraufbereitungsanlagen verkaufe und auf seiner Webseite damit werbe „Mineralwasser vs. Leitungswasser“ und „Leitungswasser ist unser Gewinner“, um dann darauf hinzuweisen, dass Verbraucher das Leitungswasser mit einer seiner Umkehrosmoseanlagen filtern sollten.

 

Die Werbeaussagen des Abgemahnten würden einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 UWG darstellen.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird bis zum 03.03.2022 gefordert.

 

Kosten der Abmahnung: 250,00 EUR, Zahlungsfrist: 10.03.2022

Abmahner: Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V.

 

Gegenstand der Abmahnung: wegen wettbewerbswidriger Aussagen auf einer Webseite

 

Stand: 02/2022

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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Abmahnung Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG durch UNIT4 IP Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, vertreten durch die UNIT4 IP Rechtsanwälte, hat mit Schreiben vom 22.02.2022 eine Abmahnung wegen Markenverletzung aussprechen lassen. Unter der Bezeichnung UNIT4 IP Rechtsanwälte tritt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung „Stolz Stelzenmüller Weiser Grohmann Partnerschaft MBB Rechtsanwälte“ auf.

 

Worum geht es?

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte auf den Online-Fahrzeughandelsplattformen mobile.de (Nr. XXX) und autoscout24.de, auf der Website www.XXXXX.de und in einem Instagram-Kanal XXXX unter der Bezeichnung „XXX“ bzw. „XXXXX“ einen Nachbau eines historischen Porsche-Modells anbietet, der mit den Zeichen „PORSCHE“ (Front, Heck) und dem „Porsche-Wappen“ (Front, Lenkrad) gekennzeichnet sei. Die rechtswidrigen Kennzeichnungen am Fahrzeug seien anhand der Angebotsbilder bei Instagram nachweisbar und seien gerichtsfest gesichert worden, heißt es in der Abmahnung.

 

Die Marken „Porsche“ und „Porsche-Wappen“ seien weltberühmt und vielfach für die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG geschützt. Es wird auf die Unionsmarken Nr. 73098 „PORSCHE“ und Nr. 18113121 „Porsche-Wappen“ verwiesen.

 

Das Angebot und der Vertrieb des Replika-Fahrzeugs würden ohne Zustimmung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG erfolgen. Der Abgemahnte verletze daher die Markenrechte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG. Gemäß Art. 9 (2) a) und c) UMV sei der Abgemahnte verpflichtet, die Verletzungshandlungen sofort zu unterlassen.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 02.03.2022 gefordert.

 

Ebenfalls werden Auskunftsansprüche geltend gemacht.

 

Abmahnkosten werden nach einem Streitwert von 130.000 EUR, mithin in Höhe von 2.874,92 EUR brutto, gefordert. Die Zahlungsfrist ist identisch mit der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

 

Wie ist die Unterlassungserklärung formuliert?

In der vorformulierten Unterlassungserklärung heißt es:

 

„… es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.500,00 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „PORSCHE“ und/oder das „Porsche-Wappen“ (geschützt bspw. durch die Unionsmarke Nr. 018113121) in der Europäischen Union für Kraftfahrzeuge zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere … „

 

Achtung: Bei dieser gewählten Art und Weise der Formulierung dürften Sie die Bezeichnung „Porsche“ und/oder das „Porsche-Wappen“ nie wieder verwenden, auch nicht bei original Artikeln. Daher sollte diese vorformulierte Unterlassungserklärung meiner Ansicht nach auf gar keinen Fall unterschrieben werden.

Abmahner: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG

 

Vertreter des Abmahners: UNIT4 IP Rechtsanwälte

 

Gegenstand der Abmahnung: Markenverletzung

 

Stand: 02/2022

 

bisherigen Meldungen auf meiner Webseite über den Abmahner:

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

LG Köln bestätigt Rechtsmissbrauch: IDO Verband zu Schadensersatz verurteilt

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Das Landgericht Köln hat den IDO e.V. (IDO Verband) wegen Rechtsmissbrauchs zu Schadensersatz verurteilt, Urteil vom 26.01.2022 (noch nicht rechtskräftig), Az.: 81 O 35/21. Es kann noch Berufung beim OLG Köln eingelegt werden.

 

Das Urteil habe ich hier für Sie veröffentlicht:

– 81 0 35/21 –

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes
URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

… – Klägerseite –

 

gegen

 

… – Beklagten – 

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, bei dem der 06.01.2022 dem Schuss der mündlichen Verhandlung gleich steht, gemäß § 349 Abs. 3 ZPO durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … für Recht erkannt:

 

l. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 851,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

TATBESTAND:

Der Beklagte ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im  Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer VR … eingetragen ist.

 

Die Klägerseite ist Onlinehändler.

 

Die Klägerseite wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom … abgemahnt. Mit Schreiben vom … gab die Klägerseite gegenüber dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlte die geforderten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € brutto. Wegen des Inhalts verweist die Kammer auf die Anlage 2.

 

Mit Schreiben vom … kündigte die Klägerseite die Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte den Beklagten auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten zu erstatten. Auf Anlage 3 nimmt die Kammer Bezug, hierdurch sind der Klägerseite Anwaltskosten in Höhe von 119,00 € brutto entstanden.

 

Die Klägerseite macht die vorstehenden Beträge, ferner die Rückzahlung von 500,00 € gezahlter Vertragsstrafe gemäß Anlage 12 geltend.

 

Die Rückzahlung der vorstehenden Beträge von insgesamt 851,05 € macht die Klägerseite gestützt auf § 8c Abs. 2 S. 1 UWG n.F. mit der vorliegenden Klage geltend. Sie trägt vor, das Verhalten des Beklagten erfülle den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Hierzu trägt die Klägerseite im Einzelnen vor (insbesondere: Vielzahl von Abmahnungen in den Jahren 2017-2020, von denen nur ein Bruchteil
gerichtlich verfolgt werde; Abmahnung nur einfacher, leicht zu erkennender Wettbewerbsverstöße unter Verwendung von Textbausteinen; Systematisch zu weit vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen; Aufnahme von Mitgliedern – mit Ausnahme der für den Beklagten Handelnden – typischerweise nur als „passive“ Mitglieder; systematisches Verschonen der eigenen aktiven und passiven
unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße; unangemessen hohe Zahlungen an die Vorstandsmitglieder sowie einzelne Mitarbeiter, Z.T. unter Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen; „Verlagerung“ von Geldern auf die XXX).

 

Die Klägerseite beantragt,

 

wie erkannt.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte tritt dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entschieden entgegen. Hierzu führt er im Einzelnen aus.

 

Die Kammer hat dem Beklagten mit Hinweis- u. Auflagenbeschluss vom … aufgegeben, zu einem Fragenkatalog zum Rechtsmissbrauch Stellung zu nehmen. Hierauf nimmt die Kammer Bezug.

 

Die Vorsitzenden der 1. und 4. Kammern für Handelssachen haben mit den Prozessbevoltmächtigten der Parteien vereinbart, dass zur Frage des Rechtsmissbrauchs lediglich in den Verfahren 81 O 7/21 und 84 O 29/21 vorgetragen wird und die in diesen Verfahren im Wege des Freibeweises gewonnenen Ergebnisse in allen bei beiden Kammern rechtshängigen Parallelverfahren berücksichtigt und der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden.

 

Der Beklagte hat zum Fragenkatalog mit Schriftsatz vom … Stellung genommen. Im Anschluss daran haben beide Parteien weiter schriftsätzlich vorgetragen.

 

Mit Einverständnis der Parteien hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum … angeordnet. Ebenso haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO erklärt.

 

Unter dem … hat der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen in Absprache mit dem Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen das Bundesamt für Justiz um eine amtliche Auskunft zum Stand des Antragsverfahrens des Beklagten auf Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG n.F. gebeten.

 

Eine Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht eingegangen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage hat Erfolg.

 

l. Zur rechtlichen Beurteilung hat die Kammer im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom … folgende Hinweise erteilt:

 

,,1) Die rechtliche Beurteilung, insbesondere die Frage des Rechtsmissbrauchs, richtet sich nicht nach § 8c UWG n. F., sondern nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020, da es vorliegend um das angeblich rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Beklagten aus der Zeit vor Inkrafttreten des o.g. Gesetzes geht. Maßgeblich ist daher insbesondere § 8 Abs. 4 UWG a. F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Relevante, rechtliche Unterschiede dürften sich daraus aber nicht ergeben.

 

2) Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Unterlassungsvereinbarung wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen, verweist die Kammer auf das Urteil des BGH vom 14.02.2019-1 ZR 6/17- Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung.

 

3) Die Klägerseite macht vorliegend in erster Linie Ansprüche auf Rückzahlung der von ihr an den Beklagten gezahlten Abmahnkosten pauschale geltend. Darüber hinaus wird in einigen bei der Kammer anhängigen Verfahren zusätzlich die Rückzahlung einer an den Beklagten gezahlten Vertragsstrafe geltend gemacht.

 

a) Diese Ansprüche können – auch bei unterstelltem Rechtsmissbrauch des Beklagten – nicht auf § 812 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die Parteien haben eine Unterlassungsvereinbarung getroffen. Die Kündigung der Klägerseite wirkt allenfalls ex nunc (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17-Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung}, so dass für die (damaligen) Zahlungen vor Ausspruch der Kündigung ein Rechtsgrund besteht. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten nicht ausdrücklich in die Unterlassungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Auch die Zahlung einer Vertragsstrafe findet ihren Rechtsgrund in der damals noch nicht gekündigten Unterlassungsvereinbarung.

 

b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung (z. B. § 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 9 UWG) scheiden aus, da zwischen den Parteien kein
Wettbewerbsverhältnis besteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.89).

 

c) Denkbar sind daher allenfalls Ansprüche aus § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a. F. i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB, vgl. (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 12 UWG Rn. 1.87 bis 1.89 und Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 UWG Rn. 4.6 und 4.7a).

 

Ob die (engen) Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, wird die Kammer zu prüfen haben, vgl. II.

 

d) Aus den oben c) genannten Normen lässt sich ggf. auch ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten der Klägerseite herleiten.

 

3) Die Frage der Aktivlegitimation des Beklagten im Zeitpunkt der Abmahnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.), insbesondere ob der Beklagte über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im fraglichen Warenbereich verfügte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu klären. Die 4. Kammer für Handelssachen hat hierzu in ihrem Urteil vom 11.11.2020 (84 O 55/20) ausgeführt:

 

„Die Beklagte (Anm. des Verf.: der Unterlassungsschuldner) darf zwar in zulässiger Weise bestreiten, dass der Kläger (Anm. des Verf.: IDO) zum Zeitpunkt der Abmahnung über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im hier fraglichen Warenbereich Kosmetikartikel verfügte. Auch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ob und welche Mitglieder ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung im hier fraglichen Warenbereich angehörten.

 

Dies rechtfertigt aber nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB. Aus dem Schreiben vom … folgt, dass die Beklagte durch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten, die der Kammer als versierte Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind, anwaltlich beraten war und die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben hat.  Daraus folgt, dass die Beklagte sich unabhängig davon unterworfen hat, ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert war und/oder ob der Unterlassungsanspruch materiell-rechtlich begründet war. Daher muss sich die Beklagte an dem Unterlassungsvertrag vom … festhalten lassen. Ihr ist es verwehrt, nun im Nachhinein einzuwenden, dass ein Unterlassungsanspruch mangels Aktivlegitimation des Klägers tatsächlich nicht bestanden habe. … Einen Vorbehalt hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers hat die Beklagte eben
nicht erklärt.“

 

II. Die Kammer ist im Wege des Freibeweises nach Wertung der umfangreichen Ausführungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen des Beklagten gegen die Klägerseite insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Im Einzelnen:

 

1) Grundsätzliches

a) Maßgeblich ist – wie ausgeführt – § 8 Abs. 4 UWG a.F., da vorliegend Wettbewerbshandlungen vor dem 02.12.2020 und damit vor Inkrafttreten des § 8c UWG n.F. im Raum stehen.

 

b) Ein derartiger Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv, des Verfahrens erscheint (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH GRUR 2015, 694 Tz. 16 – Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015 – 6 U 41/15 – S. 6; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

 

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliche Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligten Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 – Falsche Suchrubrik).

 

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient, stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von- der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 – JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 – Behinderungsabsicht; Feddersen in
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 – MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH,
GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld; Feddersen in Kohler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8c UWG Rn. 11 f.).

 

c) Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises zu prüfen. Grundsätzlich ist es zunächst Sache der Klägerseite, die. sich auf einen Rechtsmissbrauch des Beklagten beruft und hieraus Ansprüche herleitet, Tatsachen für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbandes, zumal für diesen die
Vermutung spricht, dass er seinen satzungemäßen Zwecken nachgeht. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung Sprechende Vermutung erschüttert, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer
wettbewerbsrechtlicher Ziele ist für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21).

 

d) Im vorliegenden Fall tragen die von der Klägerseite detailliert dargelegten Umstände (vgl. die Aufzählung im Tatbestand) in der  Gesamtbetrachtung die Feststellung, dass der Beklagte mit seinem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen die Klägerseite überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv für sein Vorgehen gegen die Klägerseite erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte gehalten, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags zu seiner Rechtsdurchsetzungstätigkeit, zu seiner Einnahmen- und Ausgabenstruktur, zu seiner Mitgliederstruktur, zu seinem Arbeitsapparat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 – 6 U 67/21) und zu allen anderen von der Klägerseite für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs vorgetragenen Indizien.

 

2) zum vorliegenden Fall

a) Der unstreitige Sachverhalt lässt vorliegend den Schluss zu, dass die gesamte Tätigkeit des Beklagten als angeblicher Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen in erster Linie darauf ausgerichtet ist, Personen, die für den Verband tätig sind, nämlich seinen Vorstandsmitgliedern, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der XXX, dort deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, unangemessen hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und
Vertragsstrafen zukommen zu lassen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG a.F. (vgl. nunmehr in §§ 8b Abs. 2 Nr. 3 b) und Nr. 4 UWG n.F. gesetzlich normiert).

 

Die Klägerseite hat die Zahlungen an die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des Beklagten anhand dessen Angaben im Schriftsatz vom … wie folgt zutreffend zusammengefasst:

 

2. Zahlungen
a) an Vorstandsmitglieder

Fest steht, dass der Vorstand des Beklagten bis … aus den nachfolgend genannten 5 Personen bestand, die unstreitig folgende Vergütungen erhalten haben:

 

– XXX

2017 48.705,79 EUR brutto
2018 71.419,00 EUR brutto
2019 54.806,05 EUR brutto (Elternzeit)
2020 112.029,46 EUR brutto

 

Im Schriftsatz vom … hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Frau XXX zusätzlich noch von der XXX als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezieht.

 

Bei den folgenden Zahlungen an die weiteren Vorstandsmitglieder handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer aufgrund freier Mitarbeiterverträge:

 

XXX, freier Mitarbeiter
200 EUR netto pro Stunde

 

2017 131.100,00 EUR
2018 55.799,16 EUR
2019 37.800,00 EUR
2020 72.163,87 EUR

 

XXX
250 EUR netto pro Stunde

 

2017 119.470,25 EUR
2018 114.404,80 EUR
2019 166.973,38 EUR
2020 200.378,29 EUR

 

XXX
250 EUR netto pro Stunde

 

2017 84.538,12 EUR
2018 49.146,53 EUR
2019 40.627,16 EUR
2020 54.642,11 EUR

 

XXX (freie Mitarbeiterin) – ausgeschieden am ….
5.500,00 EUR netto monatlich

 

2017 66.000,00 EUR netto
2018 33.000,00 EUR netto

 

 

b) an Mitarbeiter

Der Beklagte nach die nachfolgenden Mitarbeiter nach seinen eigenen Angaben wie folgt vergütet:

 

Frau XXX
2017 59.822,95 EUR brutto
2018 73.027,27 EUR brutto
2019 89.011,62 EUR brutto
2020 106.297,29 EUR brutto

 

XXX
2017 0 EUR (Elternzeit)
2018 0 EUR (Elternzeit)
2019 13.560,92 EUR (Teilzeit, Elternzeit)
2020 47.965,76 EUR brutto Teilzeit, 6 Stunden täglich

 

XXX (Rechtsanwaltsfachangestellte)
2017 37.100,28 EUR brutto
2018 44.807,50 EUR brutto
2019 54.322,02 EUR brutto
2020 63.065,76 EUR brutto

 

XXX (Sachbearbeiterin)
2017 5400 EUR (450 EUR Kraft)
2018 20.346,02 EUR
2019 38.880.47 EUR
2020 53.988,31 EUR

 

XXX (Kauffrau für Bürokommunikation) 

 

2017 192.013,02 EUR netto
2018 160.920,00 EUR netto
2019 130.671,64 EUR netto
2020 112.446,05 EUR netto

 

XXX (Finanzwirt)
rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

 

2017 43.710,00 EUR netto
2018 59.670,00 EUR netto
2019 53.220,42 EUR netto
2020 60.918,72 EUR netto

 

XXX (freie Mitarbeiterin)
rechnet nach Stundensatz 90 EUR netto ab

 

2018 4.230,00 EUR netto (vermutlich monatlich)
2019 44.565,00 EUR netto
2020 27.765,00 EUR netto

 

XXX (freier Mitarbeiter)

 

2017 148.350,00 EUR netto
2018 104.250,00 EUR netto
2019 93.600,00 EUR netto
2020 123.654,20 EUR netto

 

 

Im Schriftsatz vom … hat der Beklagte zudem offengelegt, dass Herr XXX bis zu seinem Ausscheiden zum XXX zusätzlich von der XXX als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer bezogen hat.

 

Einen Teil ihrer Dienstleistungen hat der Beklagte auf die XXX ausgegliedert. Es handelt sich um eine Organgesellschaft. 52% der
Gesellschaftsanteile hält der Beklagte, 48% der Anteile hält Herr XXX. Zwischen dem Beklagten und der XXX besteht ein entsprechender Dienstleistungsvertrag, Geschäftsführerin sind Frau XXX und – bis … – Herr XXX. Frau XXX bezieht als deren Geschäftsführerin ein Gehalt von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Herr XXX bezog bis zu seinem Ausscheiden zum … als deren Geschäftsführer einen Pauschalbetrag von monatlich 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

Der Beklagte hat für die ausgelagerten Dienstleistungen folgende Zahlungen an die XXX erbracht:

 

– 2017: 801.809,74 € netto
– 2018: 686.455,56 € netto
– 2019: 633.600,00 € netto
– 2020: 792.900,00 € netto

 

Die Dienstleistungen der XXX werden unstreitig von folgenden freien Mitarbeitern erbracht:

Es ist also festzustellen, dass sowohl die Geschäftsführer der XXX (XXX, XXX) als auch die o.g. (anderen) freien Mitarbeiter der XXX gleichzeitig Vorstände/freie Mitarbeiter des Beklagten sind und insoweit sowohl von dem Beklagten als auch von der XXX vergütet werden.

 

Von den Einnahmen des Beklagten sind folgende Zahlungen entweder direkt oder mittelbar über die XXX an den o.g. Personenkreis geflossen, wobei sich die Kammer auf das (Beispiels-) Jahr 2020 beschränkt:

 

– XXX
a) als Angestellte des Beklagten 112.029,46 € brutto
b) als Geschäftsführerin XXX 71.,400,00 € brutto

 

– XXX
a) als Vorstand/freier Mitarbeiter des Beklagten 85.875,00 € brutto
b) als freier Mitarbeiter XXX siehe unten

 

zu „siehe unten“:

 

In der von dem Beklagten vorgelegten BFA hat die XXX für das Jahr 2020 Fremdleistungen in Höhe von 467.837,77 € netto = 556.726,94 € brutto ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die Vergütung der o.g. freien Mitarbeiter der XXX für die von dem Beklagten „ausgelagerten“ Aufgabenbereiche beinhaltet, da der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass sonstige Ausgaben der XXX nur für Miete, Raumkosten, Energieversorgung, Kommunikation, EDV, Geschäftsführervergütungen (XXX und XXX), Steuerberatung und
Projekte der XXX angefallen sind.

 

Addiert man die von dem Beklagten unmittelbar oder über die XXX gezahlten Vergütungen an die o.g. sechs (!) Personen ergibt sich ein
Gesamtbetrag in Höhe von 1.420.547,40 € brutto.

 

Die Einnahmen des Beklagten beliefen sich im Jahr 2020 auf 3.225.880,32 € brutto. Mithin sind 44% der Einnahmen des Beklagten unmittelbar oder mittelbar über die XXX an die o.g. (nur) sechs Personen geflossen.

 

Darüber hinaus erscheinen die Vergütungen für die bei der Beklagten angestellte Mitarbeiterin XXX (Jahr 2020: 106.297,29 € brutto) sowie
insbesondere der freien Mitarbeiterin der Beklagten XXX (Jahr 2020: 133.811,33 € brutto) auch in Anbetracht der von dem Beklagten vorgetragenen Qualifikationen dieser Mitarbeiter ungewöhnlich hoch. Bereits das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ausgeführt, dass die Vergütung der freien Mitarbeiterin des Beklagten XXX in keinem Verhältnis zu ihrer geschilderten Tätigkeit stehe und die Höhe dieser Vergütung auch Fragen bezüglich der Höhe des Gehaltes der Geschäftsführung des Beklagten und der von ihm anderweitig gezahlten Gehälter aufwerfe.

 

Addiert man diese Beträge zu dem o.g. Betrag von 1.420.547,40 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 1.660.656,02 € = 51,48 % der Einnahmen der Beklagten.

 

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Personen mit dem Beklagten und der XXX ein Konstrukt geschaffen haben und unterhalten, das in erster Linie dazu dient, Einnahmen insbesondere aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zu generieren, um den o.g. Personen eine fortlaufende und lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Jedenfalls hat der Beklagte es nicht vermocht, den sich insoweit aufdrängenden Verdacht auszuräumen. Wie ausgeführt, ist ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Interessen für den Rechtsmissbrauch nicht erforderlich. Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte bzw. die für ihn handelnden Personen auch das Ziel des lauteren Wettbewerbs verfolgen mögen.

 

b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf der einen Seite seine eigenen aktiven und passiven Mitglieder systematisch verschont und deren Marktauftritt, insbesondere deren Online-Auftritt, nicht auf seine Wettbewerbskonformität überprüft (hat), während er auf der anderen Seite gleichzeitig identische und/oder gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße gegenüber
Nichtmitgliedern abgemahnt und ggf. gerichtlich verfolgt hat.

 

Das selektive Handeln eines Verbandes gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGH GRUR 1997, 681 – Produktwerbung; BGH GRUR 2012, 411 – Glücksspielverband; KBF/Feddersen, UWG, § 8c, Rn. 38).

 

So liegt der Fall hier:
Bei der 4. Kammer für Handelssachen waren unter den AZ 84 O 235/19 und 84 O 126/20 zwei Klageverfahren gegen zwei bedeutende Kölner Unternehmen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung rechtshängig, die beide am … gemeinsam verhandelt worden sind. In beiden Klageverfahren hat eine Überprüfung der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) zur Frage der Aktivlegitimation vorgelegten Mitgliederlisten ergeben, dass ein Großteil der von dem hiesigen Beklagten (dortiger Kläger) angeführten Mitglieder (nach Erinnerung des Vorsitzenden ca. 30-40%) in gleicher Weise gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises verstoßen hatten wie die in Anspruch genommenen Kölner Unternehmen. Der Beklagte (dortiger Kläger) musste auf Befragen der Kammer einräumen, dass die von ihm angeführten Mitglieder vor Einreichung der Mitgliederliste nicht auf die Einhaltung der Preisangabenverordnung hin überprüft
worden seien. Nach Hinweis des Kammervorsitzenden, die Klagen als rechtsmissbräuchlich abweisen zu wollen, hat der Beklagte (dortiger Kläger) beide Klagen zurückgenommen.

 

Im einstweiligen Verfügungsverfahren 81 O 102/20 hat sich im Widerspruchsverfahren herausgestellt, dass 33 der zunächst von dem Beklagten benannten 48 Mitglieder – wie der dortige Antragsgegner – ebenfalls gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen hatten. Erst nach Bekanntwerden dieses Umstandes hat der Beklagte die betreffenden Mitglieder auf die Verstöße hingewiesen und Gelegenheit zur Korrektur gegeben, diese aber nicht abgemahnt. Auch dieses Vorgehen belegt die systematische Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern des Beklagten und Außenstehenden (einerseits kein Vorgehen gegen Mitglieder, allenfalls Hinweis; Abmahnung andererseits). Die 1. Kammer für Handelssachen hat daher die zunächst erlassene Beschlussverfügung wegen Rechtsmissbrauchs mit Urteil vom 22.04.2021 aufgehoben. Im Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.08.2021 (6 U 67/21) ebenfalls u.a. wegen des selektiven Vorgehens des Beklagten von Rechtsmissbrauch ausgegangen.

 

In Anbetracht dessen erscheint der Vertrag des Beklagten

 

– Verfahren gegen passive Mitglieder seien nur in seltenen Fällen erforderlich, da diese beiträten, um ihre Webauftritte mit Unterstützung des Beklagten rechtskonform zu gestalten,
– jedes neue Mitglied werde von dem Beklagten grundsätzlich überprüft, erhalte einen Web-Check mit Fehleranalyse, die Fehlerbeseitigung werde von der Beklagten überwacht,
– weitere Shop-Prüfungen erfolgten in bestimmten Zeitabständen, und insbesondere
– eine weitere Überprüfung erfolge, wenn ein Mitglied auf eine Liste komme, die zum Nachweis der Aktivlegitimation verwendet werde,

 

widerlegt.

 

Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren Fälle vorträgt, in denen gegen eigene Mitglieder vorgegangen worden sei, handelt es sich ersichtlich um Einzelfälle, die das systematische Verschonen der eigenen Mitglieder nicht zu entkräften vermag.

 

c) In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch andere von der Klägerseite angeführten Umstände (vgl. Tatbestand) den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.

 

III. Der Höhe nach sind die Zahlungen unstreitig, bis auf das Bestreiten der Umsatzsteuer.

 

Soweit die Klageforderungen Umsatzsteuer enthalten, so wird diese nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.12.2016 -Xl R 27/14) geschuldet.

 

Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.

 

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

V. Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom …, den Schluss der mündlichen Verhandlung aufzuheben, hilfsweise zu. verlegen, war nicht zu entsprechen.

 

Der Schriftsatz der Klägerseite vom … ist identisch mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom …, zu dem der Beklagte seinerseits mit Schriftsatz vom … bereits Stellung genommen hat. Die beantragte Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist bis zum Termin zur Verkündung einer Entscheidung nicht eingegangen, so dass auch insoweit eine Stellungnahme der Parteien entbehrlich ist.

 

Streitwert: 851,05 €

 

Hinweis: Das am 26.01.2022 verkündete Urteil des LG Köln, Az.: 81 O 35/21 ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung beim OLG Köln eingelegt werden.

Abmahnung Diana Drubig durch Spirit Legal Fuhrmann Hense Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung von Frau Diana Drubig, vertreten durch die Spirit Legal Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten, vom 28.12.2021 vor.

 

Frau Diana Drubig sei eine professionelle Fotografin, heißt es in der Abmahnung. Sie erstelle hochwertige Fotografien, unter anderem für PR- und Werbezwecke. Der Abgemahnte benutze eine Fotografie von Frau Drubig zur Illustration eines Beitrages. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

 

Bei der vom Abgemahnten verwendeten Fotografie handle es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. l Nr. 5 UrhG. Die Verwendung bzw. Nutzung solcher Lichtbildwerke sei nur unter den Voraussetzungen des Urhebergesetzes zulässig, heißt es.

 

Erforderlich sei danach das Bestehen maßgeblicher Verwertungsrechte bzw. die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte. Die einzelnen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) stünden grundsätzlich dem Urheber zu und könnten durch entsprechende Lizenzvereinbarung als sogenannte Nutzungsrechte auch Dritten eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

 

Fotografin und damit Urheberin im Sinne des § 7 UrhG ist Frau Drubig. Sie sei sogleich Inhaberin der entsprechenden Verwertungsrechte an der dargestellten Fotografie, insbesondere des Rechts, diese gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Nur sie sei dazu befugt, darüber zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an ihrem Lichtbildwerk einräumt und unter welchen Bedingungen sie eine Lizenzvereinbarung treffe.

 

Die Auftraggeberin des Abmahnschreibens räume regelmäßig Dritten Nutzungsrechte an ihren Fotografien ein. Dies geschehe im Hinblick auf redaktionelle Nutzungen aber nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Benennung als Urheberin des jeweiligen Fotos (§ 13 UrhG).

 

Da der Abgemahnte im Rahmen der dargestellten Nutzungen der Fotografie nicht Frau Drubig als Urheberin benannt habe, handle es sich allein deshalb schon um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Lizenz für eine derartige redaktionelle Nutzung ohne
Namensnennung habe dem Abgemahnten Frau Drubig nie erteilt.

 

Daher läge eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a i. V. m. § 13 UrhG vor.

 

Rechtsfolgen: Beseitigungs- / Unterlassungsanspruch

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Rechtsverletzung unverzüglich einzustellen. Er wird aufgefordert eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens zum 07.01.2022 abzugeben.

 

Ebenfalls wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

 

Der Schadensersatzanspruch

In der Abmahnung heißt es, dass Frau Drubig auch ein Anspruch auf Schadensersatzleistung wegen der unerlaubten Nutzung ihrer Fotografie zustehe. Der Abgemahnte habe all denjenigen Schaden zu ersetzen, der Frau Drubig durch die unberechtigte Verwendung des von ihr erstellten Lichtbildwerkes entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die konkrete Schadenshöhe könne dabei erst bemessen werden, wenn der Abgemahnte umfassend die vorstehend geforderte Auskunft über den Umfang der Nutzungen erteilt habe.

 

Vorliegend werden vorerst „nur“ 1.338.00 € Schadensersatz gefordert. Sollte sich herausstellen, dass die Fotografie länger bzw. häufiger verwendet wurde, so behalte sich Frau Drubig eine Nachberechnung des Schadensersatzes vor.

 

Das Vergleichsangebot

Frau Drubig könne sich vorstellen, die Angelegenheit durch eine gütliche und zeitnahe Einigung abzuschließen. Zu diesem Zweck bietet sie dem Abgemahnten an, dass er einen pauschalisierten Schadensersatz für die Nutzung der Fotografie in Höhe von insgesamt EUR 800,00 bezahlt. Auf die Durchsetzung des Auskunftsanspruches und auf eine Bezifferung und Durchsetzung konkreter weiterer Schadensersatzansprüche würde sie in diesem Fall verzichten, heißt es im Abmahnschreiben. Bis zum 07.01.2022 müsse die Zahlung auf das Konto der Spirit Legal Rechtsanwälte geleistet werden.

 

Ersatz der Rechtsverfolgungskosten

Unabhängig davon schulde der Abgemahnte Frau Drubig auch die Erstattung der Kosten der erforderlichen Beauftragung der Spirit Legal Rechtsanwälte. Kosten werden nach einem Streitwert von 10.000 EUR, mithin 1.119.79 EUR brutto gefordert. Zahlungsfrist: 07.01.2022

 

Sie wurden auch abgemahnt?

 

Abmahner: Diana Drubig

 

Vertreter des Abmahners: Spirit Legal Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten

 

Gegenstand der Abmahnung: Urheberrechtsverletzung

 

Stand: 12/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. zulässig

Bezeichnung des qualifizierten Wirtschaftsverbands (§ 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG):

 

Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V.

 

Erreichbar unter (Telefon, Telefax, E-Mail, Internetadresse, Anschrift):

Telefon: 0228 91 27 223
Telefax: 0228 91 27 62 23
E-Mail: zlw@kfzgewerbe.de
www.kfzgewerbe.de
Franz-Lohe-Straße 21
53129 Bonn

 

Satzungszweck gemäß 4 Absatz 3 UKlaG i. V. m. § 8b Absatz 3 UWG

Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs durch Aufklärung und Belehrung; Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gem. § 2 Nummer 1 der Satzung

 

Registergericht: Amtsgericht Bonn

Registernummer: VR 4741

 

Stand*: 01.12.2021

* vorstehende Angaben können sich zwischenzeitlich geändert haben. Ich übernehme keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz ist die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände veröffentlicht. Hier können Sie die Liste direkt aufrufen.

 

Auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz heißt es:

„Qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen, bei verbraucherschutzgesetzeswidrigen Geschäftspraktiken oder bei unlauteren geschäftlichen Handlungen von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen.

 

Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

 

Die Eintragungspflicht ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am ersten Tag des neunten auf die Verkündung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs folgenden Kalendermonats bereits rechtshängig sind.“

Abmahnungen sind möglich

Da der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist darf er auch nach dem 01.12.2021 z.B. eine Abmahnung aussprechen. Seit Mittwoch, den 01.12.2021, müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8b UWG (Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Voraussetzungen gemäß § 8b UWG für die Eintragung

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

 

Abmahnung erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung z.B. per E-Mail, Fax oder per Post erhalten haben, dann ist dies jetzt das Wichtigste:

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

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