OS-Plattform wurde am 20.07.2025 endgültig eingestellt – Was ist jetzt zu tun?

Über die OS-Plattform hatte ich hier ausführlich berichtet. Ab dem 09.01.2016 mussten alle Onlinehändler auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“ verlinken. Fehlte ein anklickbarer Link (sogenannter Hyperlink“) drohte eine Abmahnung. Seit 2016 war der fehlende bzw. nicht anklickbare Link immer wieder Gegenstand von Abmahnungen.

 

OS-Plattform endlich Geschichte

Seit Sonntag, den 20.07.2025 gehört die OS-Plattform der Geschichte an, denn Sie wurde eingestellt, wie ich hier berichtete. Deshalb müssen unter anderem Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung jetzt wieder überall entfernen müssen. Theoretisch müssten bereits heute (Montag, den 21.07.2025) alle ehemaligen Hinweise über die OS-Plattform auf z.B. Webseiten, eBay-Angeboten gelöscht sein. Tatsächlich ist das aber leider nicht.

 

Hinweise auf OS-Plattform leider noch massenhaft vorhanden

Ich habe mir heute die Webseiten zahlreicher Onlinehändler angesehen und dabei festgestellt, dass noch immer teils unverändert über die OS-Plattform informiert und der gar nicht mehr existierende Link bereitgehalten wird. Oftmals finden sich nicht nur im Impressum veraltete Hinweise, sondern auch in z.B. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Webseitenbetreiber. Natürlich ist mir bewusst, dass die Änderung auch erst seit gestern (einem Sonntag) vorzunehmen ist. Daher meine ich, dass ab heute alle Betroffenen Ihre Onlineauftritte überarbeiten sollten. Auch wenn es keine offizielle Umstellungs- oder Aufbrauchsfrist gibt, so sollten alle Betroffenen die Änderungen zeitnah vornehmen. Unter zeitnah verstehe ich einen Zeitraum von 1 bis maximal 3 Tagen.

 

Auch die für mich zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm hat ihr Impressum noch nicht angepasst (Stand 21.07.2025, 14:44 Uhr). Ich gehe aber davon aus, dass dies jetzt kurzfristig erfolgen wird.

 

Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auch heute beachten

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt hat, der muss den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 36 VSBG lautet:

 

§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Diese Vorschrift wird leider oftmals übersehen. Bei Nichtbeachtung drohen leider wieder Abmahnungen.

 

 

Rollt jetzt eine neue Abmahnwelle an?

Wer weiterhin auf die nicht mehr existierende OS-Plattform hinweist und einen gar nicht mehr funktionieren Link veröffentlicht, der riskiert eine Abmahnung. Ich gehe davon aus, dass die Anzahl der Abmahnungen in Kürze zunehmen wird. Ich werde darüber berichten.

 

 

 

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Abmahnung Mävers Handels GmbH – Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen (RA Gereon Sandhage)

Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen“ lautet der Betreff einer aktuellen Abmahnung der Mävers Handels GmbH.

 

Wer ist die Mävers Handels GmbH?

In der Abmahnung wird ausgeführt, die Mävers Handels GmbH betreibe ein stationäres Retourencenter mit mehreren tausend Quadratmetern Gewerbefläche und weit über 1.000 Quadratmetern Ausstellungs- und Verkaufsfläche. Seit mehreren Jahren würden u. a. Fahrräder, E-Bikes, Fahrradzubehör, Schuhe sowie Kleidung und Textilprodukte vertrieben.  Auch Sonnenbrillen würden zum Standardrepertoire gehören. Bei eBay sei die Mävers Handels GmbH ebenfalls aktiv. Aufgrund dieser Umstände sei sie zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche berechtigt.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung?

Der abgemahnte Händler verkauft bei eBay Sonnenbrillen. Es wurde ein Testkauf getätigt. Dabei stellte sich offenbar heraus, dass das erworbene Produkt nicht verkehrsfähig sei und keinesfalls am Markt bereitgestellt oder gar verkauft werden dürfe.

 

Der rechtliche Hintergrund:

Bei Sonnenbrillen handelt es sich um Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, welche den Regeln der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und der Geltung der DIN EN ISO 12312-1 unterliegen.

 

Danach muss jede Sonnenbrille zwingend über eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung verfügen und mit Informationen und Warnhinweisen nach Abschnitt 12 der DIN EN ISO 12312-1 versehen sein.

 

Anzugeben sind:

  • Name und Adresse des Herstellers
  • Angaben zur Identifikation des Sonnenbrillenmodells
  • die Verweisung auf die DIN EN ISO 12312-1
  • den Anwendungsbereich
  • die Art des Filters
  • und die Lichtdurchlässigkeit

Auch der Warnhinweis, nicht direkt in die Sonne zu schauen, sowie Hinweise zu Pflege und Reinigung gehören dazu.

 

Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/425 haben Händler die uneingeschränkte Pflicht zu überprüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist und ob jeder der verkauften Sonnenbrillen die entsprechenden Informationen einschließlich der Warnhinweise beigefügt sind. Sollte die CE-Kennzeichnung und/oder die gesetzlich vorgeschriebene Information fehlen, dann ist der Verkauf und die Bereitstellung am Markt strengstens untersagt.

 

Die von abgemahnten Verkäufer ausgelieferte Sonnenbrille verfügte nach Abgaben in der Abmahnung weder über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen noch die CE-Kennzeichnung. Es waren offenbar weder dem Produkt selbst noch der Warenlieferung die vorgeschriebenen Angaben und Warnhinweise beigefügt. Aus diesem Grund habe der Abgemahnte ein nicht verkehrsfähiges Produkt verkauft.

 

Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes stehe  der Mävers Handels GmbH jetzt ein Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch zu.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bis zum 13.05.2025 gefordert.

 

Abmahnkosten werden nach einem Streitwert von 27.500 EUR, mithin iHv. 1.501,19 EUR, bis zum 15.05.2025 verlangt.

 

Eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt der Abmahnung bei.

Abmahnung Mävers Handels GmbH

 

wegen Widerrechtlicher Verkauf von Sonnenbrillen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 05/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Neuregelung für Kleinunternehmer – Besteht wirklich Handlungsbedarf?

Momentan sind offenbar einige Kleinunternehmer/innen verunsichert, weil im Internet an diversen Stellen über Neuregelungen für Kleinunternehmer berichtet wird und diese angeblich Ihre AGB und Angaben im Impressum dringend überarbeiten müssen.

 

Was ist von den Meldungen aus dem Internet zu halten?

Nutzer meines Updateservice lassen sich davon bitte nicht verunsichern. Wer meinen Updateservice bereits nutzt und sich an meine bisherigen Hinweise gehalten hat, der muss jetzt aus meiner Sicht auch nicht zwingend irgendwelche Anpassungen vornehmen.

 

Hat sich bei Kleinunternehmern denn überhaupt etwas geändert?

Ja, § 19 UStG wurde durch den Gesetzgeber überarbeitet. Es gibt neue Schwellenwerte: bisher 22.000 €, künftig 25.000 €. Zudem wurde für das laufende Jahr eine neue Grenze in Höhe von 100.000 € (bisher 50.000 €) eingeführt.

 

Kleinunternehmer/in ist nach der aktuellen Regelung, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 25.000 Euro erwirtschaftet und im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von nicht mehr als 100.000 € macht.

 

Nach bisheriger Rechtslage wurde von Kleinunternehmern Umsatzsteuer „nicht erhoben“. Nach aktueller Rechtslage wird auf das Erheben der Umsatzsteuer nicht mehr verzichtet, jedoch sind die Umsätze steuerbefreit.

 

Wichtig: Diejenigen Kleinunternehmer/innen, die bisher in Ihrem Hinweis auf Ihre Kleinunternehmereigenschaft zum Beispiel darauf hingewiesen haben, dass von Ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird, müssen in der Tat Ihre Hinweise überarbeiten, da ein solcher Hinweis jetzt nämlich aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung unzutreffend wäre.

 

Fazit zum überarbeiteten § 19 UStG

Für Kleinunternehmer/innen hat der überarbeitete § 19 UStG kaum Auswirkungen. Weiterhin dürfen Kleinunternehmer/innen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Auch weiterhin müssen Unternehmer/innen, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen, bei den Preisangaben und in ihren Rechnungen auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.

 

Sie wünschen eine Beratung?

Am besten Sie nutzen künftig auch meinen Updateservice, um stets auf dem aktuellen Stand zu sein.

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Rechtsanwalt Sven Boelke stellt für Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) ist offenbar seit Dezember 2024 in Sachen Abmahnungen äußerst aktiv. In den mir vorliegenden Abmahnungen geht es jeweils um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Abgemahnt werden Rechtsanwälte, die auf dem Portal anwalt.de über ein Anwaltsprofil verfügen und dort kein vollständiges Impressum hinterlegt haben. Meinen bisherigen Beitrag dazu finden Sie hier:

 

 

Es wurde jetzt eine weitere Abmahnung vom 10.12.2024 bekannt. Es geht auch in dieser Abmahnung um die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten), zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen. Da der abgemahnte Kollege keine Unterlassungserklärung abgab, hat der BFI&F e.V. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht gestellt. Den Verfügungsantrag ließ der Verein durch Rechtsanwalt Sven Boelke stellen. Der Streitwert wurde im Verfügungsantrag mit 5.000 EUR beziffert. Dem Antrag wurde vom Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 15 O 134/24 KfH, stattgegeben und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Rechtsanwalt Sven Boelke

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. hat in diesem Abmahnfall Rechtsanwalt Sven Boelke beauftragt. Der BFIF e.V. kann selbstverständlich jeden beliebigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Rechtsanwalt Sven Boelke hat in der Vergangenheit unter anderem den Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V., kurz: IDO e.V. , vertreten.

 

Einstweilige Verfügung enthält mehr als die Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung: Es fehlen die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG vorgeschriebenen Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Namen, vollständige Anschrift und Kontaktdaten), zur verliehenen Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen.

 

Tenor des Beschlusses: „… Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gesetzliche Berufsbezeichnungen und den Staat, in dem diese verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind.“

 

Meiner Ansicht nach geht der rot hervorgehobene Teil über die Forderung in der Abmahnung hinaus.

 

Warum werden weitere Impressumsverstöße nicht abgemahnt?

Ich persönlich bin der Ansicht, dass wenn schon abgemahnt wird, auch vollständig abgemahnt werden sollte. Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5. a) DDG sind auch Angaben über die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, zu machen. Warum wird das nicht ebenfalls vom Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. abgemahnt? Dem Verein ist die Impressumspflicht doch offenbar so besonders wichtig.

 

Ein fehlender Hyperlink zur OS-Plattform wird auch nicht abgemahnt (Hinweis: Die OS-Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt.).

 

Klarstellung durch Rechtsanwalt Gerstel: Ich möchte dem Verein an dieser Stelle keinesfalls unterstellen, die Abmahnungen einzig und allein aus finanziellen Gründen auszusprechen. Auch von Rechtsmissbrauch sollte hier nicht voreilig gesprochen werden. Ich werde weiterhin alle Abmahnungen des Vereins genau auswerten und einen sehr genauen Blick auf diesen Verein haben.

 

 

Abmahnung vom 10.12.2024 Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)

 

wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht (anwalt.de)

 

vertreten im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Rechtsanwalt Sven Boelke

 

Stand: 01/2025

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

OS-Plattform wird zum 20.07.2025 eingestellt – Onlinehändler müssen rechtzeitig handeln

Jeder Onlinehändler muss seit Anfang 2016 auf die OS-Plattform hinweisen und einen anklickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Die OS-Plattform wird jetzt zum 20.07.2025 eingestellt. Hier finden Sie die maßgebliche EU Verordnung dazu.

 

Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler?

Dies hat zur Folge, dass Onlinehändler den Hinweis zur OS-Plattform nebst Verlinkung ab dem 20.07.2025 wieder überall entfernen müssen. Bis zum 20.07.2025 muss der Hinweis aber noch vorgehalten werden.

 

Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen, Urteile prüfen und rechtzeitig handeln

In der Vergangenheit wurde ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform sehr oft abgemahnt.

 

Haben Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben? Ist eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil in Bezug auf die OS-Plattform gegen Sie ergangen?

 

Ich rate allen Onlinehändlern, jetzt abgegebene Unterlassungserklärungen, oder einstweilige Verfügungen / Urteile dahingehend zu überprüfen.

 

Lautet Ihre Antwort „ja“, dann sollten Sie den Hinweis auf die OS-Plattform ab dem 20.07.2025 auf gar keinen Fall einfach ohne vorherige anwaltliche Überprüfung entfernen.

 

Im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung, ergangenen einstweiligen Verfügung oder eines Urteils sollte bereits jetzt unbedingt gehandelt werden, da Sie sich andernfalls auch nach dem 20.07.2025 an den Unterlassungsvertrag bzw. den Unterlassungstenor halten müssen, auch wenn es die OS-Plattform dann nicht mehr gibt. Machen Sie das nicht, droht im Falle einer abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bzw. im Falle einer einstweiligen Verfügung oder Urteils ein Zwangsmittelverfahren.

 

1. Ja, es gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung:

Wenn Sie in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die OS-Plattform abgegeben haben, dann muss diese Erklärung rechtzeitig gekündigt werden.

 

WICHTIG: Der exakte Wortlaut der Kündigungserklärung ist entscheidend und es sind Formvorschriften einzuhalten.

 

Handeln Sie besser nicht selbst!

 

2. Es ist eine einstweilige Verfügungen oder ein Urteil ergangen:

Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils muss ebenfalls gehandelt werden.

 

WICHTIG: Der Gläubiger des Unterlassungstitels muss bezüglich des Unterlassungstenors zur OS-Plattform zum Verzicht auf die Rechte bzw. Vollstreckungsverzicht aufgefordert werden. Auch hier ist der exakte Wortlaut und der geforderte Umfang der Aufforderung an den Gläubiger entscheidend.

 

Von der Reaktion des Gläubigers hängen dann wiederum Ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten ab.

 

Handeln Sie auch hier besser nicht selbst!

 

Rechtsanwalt Gerstel kann Ihnen helfen

Gern helfe ich Ihnen. Konkret muss ich

 

• zunächst eine abgegebene Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung oder ein Urteil prüfen;
• die notwendige rechtliche Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen und Sie entsprechend aufklären und beraten;
• ein auf Ihren Fall abgestimmtes Schreiben an die Gegenseite vorbereiten und mit Ihnen abstimmen;
• Sie über eine Reaktion Ihres Gegners informieren und Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

 

Welche Kosten entstehen konkret?

• 350 EUR netto Pauschalvergütung im Falle einer abgegebenen Unterlassungserklärung
• 490 EUR netto Pauschalvergütung im Falle einer einstweilige Verfügung oder einem Urteil

 

Wenn Sie meine Unterstützung zu den vorgenannten Konditionen nutzen möchten, dann mailen Sie mir einfach die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung bzw. die ergangene einstweilige Verfügung bzw. das Urteil zu. Ich melde mich dann kurzfristig bei Ihnen zurück.

 

Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.

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weitere Abmahnung CLAAS Service and Parts GmbH durch BRANDI Rechtsanwälte

Mir liegt eine Abmahnung der CLAAS Service and Parts GmbH, vertreten durch die BRANDI Rechtsanwälte vom 06.01.2025 vor. Ich hatte bereits hier über eine Abmahnung berichtet.

 

Gegenstand dieser Abmahnung

Der Abgemahnte soll es unterlassen, Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Motor- und/oder der Softwareoptimierung für Landmaschinen und/oder -technik gegenüber Kunden in Deutschland (insbesondere online) zu bewerben, ohne ausdrücklich und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Produktangebot bzw. der jeweiligen Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Produkts/der Dienstleistung das Risiko birgt, dass die Betriebserlaubnis des betreffenden Fahrzeugs erlischt und ein Versicherungsschutz sowie Gewährleistungs- und Garantieansprüche (insbesondere gegenüber dem Hersteller) entfallen.

 

Schaden

In der vorformulierten Unterlassungserklärung ist aufgenommen worden, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, der Abmahnerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die angebliche Verletzungshandlung bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

 

Auskunft

#Zudem soll sich der Abgemahnte verpflichten, der Abmahnerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die behauptete Verletzungshandlung begangen hat und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der vom Abgemahnten und deren Vertriebspartnern vertriebenen Waren und/oder der erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Motor- und/oder der Softwareoptimierung für Landmaschinen und/oder -technik sowie der hierfür bezahlten Preise.

 

Abmahnkosten

Letztlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, der Abmahnerin die durch die Hinzuziehung der BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bielefeld, entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 2.584,09 EUR durch direkte Zahlung an die Rechtsanwälte zu erstatten.

 

Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: 20.01.2025

Zahlungsfrist: 27.01.2025

 

Abmahnung CLAAS Service and Parts GmbH

 

vertreten durch BRANDI Rechtsanwälte

 

Stand: 01/2025

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.