Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus

eBay schreibt:

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

Den Beitrag von eBay zu „Rückgaben bei eBay Plus“ finden Sie hier.

 

Ja, lesen Sie vorhergehenden Satz am besten jetzt noch einmal. Ist Ihnen klar, was gemeint ist? Nein, dann sind Sie nicht allein. Viele fragen sich, ob das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichstehen soll oder nicht. Ist das wirklich von eBay gemeint und gewollt?

 

Rückgaberecht gleich Widerrufsrecht?

Hätte eBay eine Gleichstellung gewollt, dann hätte eBay doch eigentlich anstelle von „Rückgaberecht“ auch gleich von „Widerrufsrecht“ sprechen können, oder nicht? Warum wurde also der „alte“ Begriff „Rückgaberecht“ gewählt, obwohl es das gesetzliche Rückgaberecht seit dem 13.6.2014 gar nicht mehr gibt?

 

Rückgaben bei eBay Plus stellt sich eBay so vor:

Rückgaben bei eBay Plus: So funktioniert’s

 

•    Ihr Käufer wählt in Mein eBay einfach beim entsprechenden Artikel die Option „Diesen Artikel zurückgeben“ aus.
•    Die eBay Plus-Rückgabeanfrage wird automatisch akzeptiert.
•    Sobald Sie die Rückgabe akzeptiert haben, wird dem Käufer von eBay ein Hermes-Rücksendeetikett bereitgestellt.
•    Die Sendungsnummer wird automatisch hochgeladen, so dass der Rückversand lückenlos verfolgt werden kann.
•    Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung und Sie erhalten automatisch die Gutschrift der Verkaufsprovision.

– eBay sagt nicht, wann die Rückgabefrist beginnt (z.B. bei Teillieferungen)

 

– eBay sagt, dass gewerbliche Verkäufer bei eBay Plus Artikeln auch Unternehmern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen müssen. eBay regelt, dass dieses freiwillige Rückgaberecht über den eBay Rückgabeprozess ausgeübt werden kann

 

Aber geht es ausschließlich über den eBay Rückgabeprozess?

 

Könnte vom freiwilligen Rückgaberecht nicht auch mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon oder per E-Mail) über den Entschluss, den Artikel zurückzugeben, Gebrauch gemacht werden?

 

eBay sieht die Ausübung mittels einer eindeutigen Erklärung nicht vor.

 

– eBay hat nicht bedacht was passiert, wenn der Käufer den eBay Rückgabeprozess gar nicht nutzt, sondern die Ware einfach an den Verkäufer z.B. kommentarlos zurückschickt

 

– eBay hat nicht genau geregelt, welche Folgen die Rückgabe hat, sondern einfach auf das gesetzliche Widerrufsrecht verwiesen.

 

Was ist bezüglich erhaltener Zahlungen geregelt?

 

eBay schreibt „Sobald Sie den Artikel erhalten haben, veranlassen Sie eine Rückerstattung“, d.h. der Verkäufer zahlt dem Kunden am Tag des Erhalts der Ware das Geld zurück. Und wann müsste der Verkäufer das Geld zurückzahlen, wenn er vom Kunden nur z.B. per Mail eine Erklärung erhalten hat, dass dieser vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte?

 

Geht es nach eBay soll doch das freiwillige Rückgaberecht unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Das Widerrufsrecht sieht dies vor:

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

Bezogen auf das Rückgaberecht heißt das jetzt was?

 

„Wenn Sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die

 

•    Mitteilung über Ihren Rückgabewunsch bei uns eingegangen ist.

 

oder müsste es lauten:

 

•    Ware bei uns eingegangen ist.“

 

Würden die gleichen Voraussetzungen wie beim Widerrufsrecht gelten, dann müsste der Verkäufer den Kaufpreis überhaupt nicht am Tag des Erhalts der Ware an den Kunden erstatten.

 

– Was ist, wenn der Kunde mit dem Verkäufer bzgl. der Rückzahlung des Kaufpreises etwas anderes vereinbart hat?
Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.“

Hier findet sich keine Regelung bei eBay`s freiwilligem Rückgaberecht.

 

– Muss der Verkäufer den Kaufpreis schon dann erstatten, wenn der Kunde einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbringt?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Keine Regelung bei eBay.

 

– Was ist, wenn der Kunde den Verkäufer über seinen Rückgabewunsch z.B. per Mail unterrichtet? Wann muss der Kunde dann denn die Ware zurückschicken?

Im Widerrufsrecht ist schließlich dies vorgesehen:

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Keine Regelung bei eBay.

Fazit:

eBay`s eingangs zitierter Hinweis

 

„Das Rückgaberecht von gewerblichen Käufern im Rahmen von eBay Plus soll unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen bestehen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel.“

 

steht daher in krassem Widerspruch zu dem von eBay vorgesehenen Rückgabeprozess. Das Rückgaberecht besteht keinesfalls unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Konditionen wie das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für denselben Artikel. Es mag sein, dass dies von eBay so gewollt war. Jedoch wurde dies von eBay im vorgesehenen Rückgabeprozess so überhaupt nicht berücksichtigt.

 

eBay hat aufgrund des vorgenannten Hinweises wieder einmal dafür gesorgt, dass völlige Verwirrung und Unsicherheit unter Händlern und auch Juristen herrscht. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich die Rechtsabteilung bei eBay einmal intensiver mit diesem Thema befasst hätte. Am einfachsten wäre es, wenn eBay den vorgenannten Hinweis einfach löschen würde.

 

Dann wäre das Problem ganz simpel gelöst, oder nicht?

 

Falls Sie Anregungen oder Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gerne bei mir melden.

 

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eBay Plus: freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht auch für gewerbliche Käufer

Ab dem 27.06.2016 müssen Verkäufer im Rahmen von eBay Plus auch gewerblichen Käufern ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht einräumen. Viele meiner Kollegen und Kolleginnen berichten derzeit über diese Änderung bei eBay, jedoch wird im Rahmen dieser Berichterstattungen sehr oft fälschlicherweise von einem Widerrufsrecht gesprochen und gerade nicht vom freiwilligen Rückgaberecht.

Es ist absolut falsch in diesem Zusammenhang von Widerrufsrecht zu sprechen. Meldungen wie „Neu bei „eBay Plus“: Gewerblichen Käufern muss Widerrufsrecht eingeräumt werden“ sind definitiv falsch! Ich möchte meinen Kolleginnen und Kollegen nicht unterstellen, dass sie bewusst falsch zu berichten, um so den gewerblichen Verkäufern Angst zu machen, damit diese sie dann mit der Erstellung und/oder Überarbeitung Ihrer AGB beauftragen.

 

 

Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen den Begriff „Widerrufsrecht“ nur versehentlich falsch verwenden, weil Sie sich etwa mit dem Thema eBay Plus nur flüchtig und nicht im Detail befasst haben. Dadurch, dass ein falscher Begriff verwendet wird, werden folglich auch falsche Rückschlüsse gezogen und aus meiner Sicht falsche Empfehlungen gegeben.

Die derzeit kursierenden Meldungen auf Kanzleiseiten oder Blogbeiträgen sind genau zu prüfen und nicht immer richtig. Seien Sie aufmerksam und lassen sich nicht verunsichern!

 

Sind wirklich Änderungen an den AGB erforderlich?

Nein, wenn Sie bereits bisher meine hier erläuterten eBay Plus Hinweise beachtet haben, ich zudem Ihre eBay AGB erstellt und Ihren eBay Auftritt überprüft habe, dann sind jetzt keine Änderungen an den AGB erforderlich, nur weil Sie Unternehmern im Rahmen des eBay Plus Programms ein freiwilliges Rückgaberecht einräumen müssen.

 

Es wird Unternehmern von gewerblichen eBay Verkäufern schließlich nur ein freiwilliges 1-monatiges Rückgaberecht eingeräumt und gerade kein Widerrufsrecht. Unternehmer haben selbstverständlich auch bei Einräumung eines 1-monatigen Rückgaberechts kein Widerrufsrecht! Gegenüber Unternehmern gelten bekanntlich nicht die gleichen Informationspflichten, wie gegenüber Verbrauchern. Über das freiwillige Rückgaberecht müssen Unternehmer nicht belehrt werden. Es gibt dazu keine gesetzliche Verpflichtung oder Gesetzesgrundlage. Auch in den AGB muss nichts zum freiwilligen Rückgaberecht ausgeführt werden.

 

Ich habe mich zudem intensiv mit der Frage beschäftigt, ob es von eBay wirklich gemeint und gewollt ist, dass das freiwillige 1-monatige Rückgaberecht dem gesetzlichen Widerrufsrecht  gleichstehen soll. Den Beitrag finden Sie hier.

 

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Abmahnung eBay-Plus Programm vermeiden

Wenn Sie das eBay-Plus Programm nutzen, dann können Sie entweder alle Artikel für das eBay Plus Programm aktivieren, oder auch nur einzelne Artikel. Wenn Sie einen Artikel für das eBay Plus Programm aktiviert haben, dann führt das eBay Plus Programm leider zu diversen juristischen Schwierigkeiten und möglichen Abmahngründen. Ich möchte Ihnen kurz das Problem, oder besser gesagt, die Probleme anhand nachfolgender Übersicht grafisch verdeutlichen:

 

 

eBay setzt bei teilnehmenden Verkäufern bzw. Artikeln wegen der Rücksendekosten den folgenden Hinweis über der Widerrufsbelehrung des Händlers ein:

 

Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos. Mehr zum Thema

 

Diese Stelle meine ich:

 

 

 

Über den Link „Mehr zum Thema“ wird der Verbraucher dann auf eine eBay-Informationsseite, auf welcher weitere Details zum Ablauf genannt werden, geführt: http://pages.ebay.de/help/pay/ebay-plus-returns.html

 

Der Hinweis auf die Übernahmen der Rücksendekosten durch eBay ist problematisch, wenn Sie in die Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, dass „der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat“, weil es dann der von Ihnen gewählten Kostentragungspflicht widerspricht.

 

Damit dürfte eine irreführende Information des Anbieters verbunden sein, jedenfalls aber eine intransparente Regelung. Noch schwerwiegender wird das Problem, wenn Sie für einen eBay Plus Artikel auch Auslandsversand anbieten. Auch in diesem Fall erscheint für den Käufer der Hinweis, dass der Rückversand kostenlos ist. Soweit ersichtlich, bietet eBay beim Treueprogramms eBay Plus nur Rücksendeetiketten für eine Rücksendung innerhalb Deutschlands an.

Die Lösung des Problems:

Entweder Sie verzichten bis auf Weiteres ganz auf eine Teilnahme am Treueprogramms eBay Plus, oder Sie übernehmen bei allen Ihren Angeboten generell die Kosten der Rücksendung, indem Sie in Ihre Widerrufsbelehrung anstelle der Regelung „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ einfügen „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“.

In nachfolgendem Screenshot habe ich die zu ändernden Stellen markiert:

 

So können Sie die Änderung selbst schnell und einfach vornehmen:

  • Aktivieren Sie bei Ihren Einstellungen zum Widerrufsrecht bei eBay die Option „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“. 

 

  • Ändern Sie die Widerrufsbelehrung wie im Screenshot dargestellt. Der bisherige Satz „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ muss ersetzt werden durch „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

     

    Wichtig: Auch in den AGB müssen Sie gegebenenfalls den Satz in der Widerrufsbelehrung ändern! Also an zwei Stellen. Denken Sie daran! 

 

  • Überprüfen Sie anschließend Ihre eBay-Angebote darauf, ob die Kostentragungspflicht in der Widerrufsbelehrung und den AGB korrekt geändert wurde. Im Text der Widerrufsbelehrung und der AGB muss es dann lauten: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren“. Und in dem eBay Feld steht dann „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“.

 

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Achtung: Abmahnung wegen fehlenden Warnhinweis beim Verkauf von Spielzeug

Anbieter von Spielzeug sind immer wieder im Visier von Abmahnern. Zahlreiche Gefahrenhinweise, die im Internet zu finden sind , entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher oftmals unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. So z.B. auch dieser Hinweis:

Die Stifte sind nicht für Kinder unter drei Jahre geeignet, da Erstickungsgefahr besteht

In einer Abmahnung würde es z.B. so lauten

„Sie informieren den Verbraucher nicht gemäß Spielzeugverordnung [Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGB)]. Das Wort „ACHTUNG“ muss vor jedem Warnhinweis über die Gefahrenquelle informieren.

 

Gemäß § 11 Absatz 4 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) sind Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

 

Hierbei geltend für Spielzeug, welches nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monate bestimmt ist, besondere Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48 EG Anhang V Teil B.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) müssen die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ beginnen.

Artikel 11

 

Warnhinweise

 

(1)   Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A anzugeben.

 

Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

 

Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.

 

(2)   Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

 

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

 

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

 

(3)   Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat innerhalb seines Hoheitsgebiets festlegen, dass diese Warnhinweise und die Sicherheitshinweise in einer Sprache oder Sprachen abzufassen sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können und die von dem Mitgliedstaat bestimmt werden.

Als Warnhinweis kann verwendet werden:

 

Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet

 

oder

 

Achtung. Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet

 

oder

 

ein entsprechender Warnhinweis als Piktogramm.

ANHANG V

 

WARNHINWEISE

 

(gemäß Artikel 11)

 

TEIL A

 

ALLGEMEINE WARNHINWEISE

 

Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

 

TEIL B

 

BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

 

1.   Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

 

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

 

 

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

 

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

 

2.   Aktivitätsspielzeug

 

Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nur für den Hausgebrauch.“

 

Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.

 

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

 

3.   Funktionelles Spielzeug

 

Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

 

Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

 

4.   Chemisches Spielzeug

 

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

 

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

 

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

 

5.   Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

 

Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

 

Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

 

6.   Wasserspielzeug

 

Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

 

7.   Spielzeug in Lebensmitteln

 

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

 

8.   Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

 

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

 

9.   Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

 

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:

 

„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

 

10.   Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

 

Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen:

 

„Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Abmahnung wegen fehlenden Warnhinweis beim Verkauf von Spielzeug erhalten?

Ich helfe Ihnen. Bundesweit bin ich tätig. Schicken Sie mir Ihre Abmahnung kurz zu und ich melde mich so schnell wie möglich bei Ihnen mit meiner kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

 

 

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Abmahngefahr beim Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas bei eBay?

Bisher durften bei eBay keine E-Zigaretten und E-Shishas angeboten und verkauft werden. eBay hebt dieses Verbot jetzt zum 4.4.2016 auf. Grund dafür ist die Änderung des Jugendschutzgesetzes. Am 21.3.2016 hat eBay diese Meldung veröffentlicht:

 

Quelle: eBay, abrufbar unter http://news.ebay.de/globalnews/item/show/2064

 

Droht mir eine Abmahnung, wenn ich ab dem 4.4.16 bei eBay E-Zigaretten und E-Shishas verkaufe?

Um eines vorweg zu nehmen: Ich bin der Meinung, dass Ihnen keine Abmahnung droht.

 

Ich werde jedoch seit meiner Veröffentlichung zum Jugendschutzgesetz immer wieder von Händlern auf den Beitrag einer anderen Kanzlei angesprochen, welche der Meinung ist, dass entgegen der Mitteilung von eBay ein rechtssicheres Anbieten von z.B. E-Zigarettenbei eBay nicht möglich sei, da es angeblich an den strukturellen Prüfmöglichkeiten im Rahmen des Bestellvorgangs fehle, um auszuschließen, dass die E-Zigaretten, Liquids, etc. nicht an Kinder und Jugendliche angeboten werden. Diese Kanzlei rät Händlern daher vorerst vom Verkauf von E-Zigaretten, Liquids etc. ab, solange von Seiten eBay im Rahmen des Bestellvorgangs nicht sichergestellt werden kann, dass der Besteller volljährig ist.

Verbot des Anbietens bei eBay umsetzbar oder nicht?

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass der Gesetzgeber spätestens im Rahmen des Bestellvorgangs eine Volljährigkeitsprüfung des Kunden verlangt. Einige Rechtsanwälte behaupten, dies sei bei eBay nicht möglich. eBay`s Infrastruktur gäbe eine solche Altersüberprüfung nicht her und daher wäre bei eBay ein verbotenes Anbieten an Kinder und Jugendliche gegeben.

 

Völliger Unsinn, sage ich ihnen.

eBay ab 18 Jahre

Sie können bei eBay nur dann etwas kaufen, wenn Sie sich zuvor registriert haben. Bekanntlich müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein, um eBay überhaupt nutzen zu können. Im Rahmen der Anmeldung müssen Sie Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum in dieses Feld eingeben:

Unter dem Button „Weiter“ steht:

„Indem Sie oben auf die Schaltfläche klicken, erklären Sie sich einverstanden, dass eBay Ihren Namen, Ihre Adresse und Ihr Geburtsdatum über eine sichere Verbindung zur Überprüfung an die SCHUFA übermittelt. Mehr zum Thema Bestätigung der Identität.“

Bei eBay finden Sie hier weitere Informationen zu unter anderem diesen Fragen:

 

  • Warum lässt eBay Ihre persönlichen Daten prüfen?
  • Welche Daten gleicht eBay mit der SCHUFA ab?
  • Wer ist die SCHUFA?
  • Was passiert, wenn die Prüfung über die SCHUFA nicht erfolgreich war?
  • Seit wann gleicht eBay Daten mit der SCHUFA ab?

Zwischen-Fazit: eBay nimmt im Rahmen der Registrierung bereits eine Volljährigkeitsprüfung vor. Eine erneute Volljährigkeitsprüfung im Rahmen des Bestellvorgangs ist daher gar nicht mehr erforderlich, da bereits seitens eBay sichergestellt wurde, dass das eBay Mitglied volljährig ist.

Reicht eine bloße Alterssichtprüfung aus?

Ich sage „ja„!

 

Andere behaupten, dass die von eBay erwähnte bloße Alterssichtprüfung nicht den jugendschutzrechtlichen Vorgaben (ab dem 01.04.2016) genüge, da nur die Alterssichtprüfung mit dem Leistungsumfang Identitäts- und Altersprüfung sicherstelle, dass die Ware

 

  • an den bestellenden Kunden übergeben wird und
  • dieser im Zeitpunkt der Aushändigung volljährig ist.

 

Ich habe Recht, denn …

§ 10 Absatz 3 JuSchG lautet

 

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen im Versandhandel nicht angeboten werden. Das ist bei eBay ja vorgenannten Gründen ja auch nicht der Fall.

 

Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen aber auch nicht an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Hier geht es also um die Auslieferung der Ware.

 

Es ergibt sich keine Verpflichtung aus dem Gesetz, dass die Ware nur an den Kunden ausgehändigt werden darf, der diese auch bestellt hat. Ich meine, dass die Ware selbstverständlich auch an Dritte übergeben werden darf, sofern der Zusteller überprüft, dass derjenige, der die Ware in Empfang nimmt, mindestens 18 Jahre alt ist.

Beispiel: Max Mustermann verfügt über ein eBay Account und bestellt sich jetzt bei eBay E-Zigaretten. eBay hat die Identität von Max bei seiner Registrierung überprüft. Eine Alterskontrolle hat also stattgefunden. Bei Max leben seine beiden minderjährigen Kinder und dessen Ehefrau. Der Zusteller klingelt und die minderjährige Tochter öffnet. Da Max nicht da ist, aber seine Frau, übergibt der Zusteller nach Altersprüfung der Frau die E-Zigaretten an diese.

eBay hat somit sichergestellt, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen im Versandhandel nicht angeboten werden. Der gewerbliche Verkäufer der z.B. E-Zigaretten hat wiederum durch  die Alterssichtprüfung sichergestellt, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Aus meiner Sicht besteht daher keine Abmahngefahr.

 

Ich wünsche Ihnen beim Verkauf Ihre E-Zigaretten und E-Shishas etc. viel Erfolg.

 

Um vor Abmahnungen sicher zu sein, benötigen Sie natürlich auch rechtssichere AGB, eine aktuelle Widerrufsbelehrung nebst Muster Widerrufsformular, eine Datenschutzerklärung etc. Was sonst noch für Sie wichtig ist, sage ich Ihnen gern. Mein Rundum-Sorglos Paket ist genau das richtige für jeden gewerblichen eBay Verkäufer.

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Abmahnung vermeiden – Verkauf von Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Liquids

Über die Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 1.4.2016 hatte ich hier berichtet. Onlinehändler, die Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids verkaufen müssen ab dem 1.4.2016 sicherstellen, dass diese Waren nicht an Kinder oder Jugendliche angeboten werden. In der Praxis sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes für Internetanbieter schwierig umzusetzen, da die Altersüberprüfung „face-to-face“ mittels Ausweispapieren durchgeführt werden muss. Die Schwierigkeit im Onlinehandel besteht darin, dass es in der Regel keinen persönlichen Kontakt zum Kunden gibt. Bisher haben Onlinehändler daher meistens das sogenannte PostIdent-Verfahren durchgeführt.

Handlungsempfehlung für Shopbetreiber

Nehmen Sie künftig beim Verkauf von Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids eine erste Altersprüfung im Bestellprozess und eine zweite Altersprüfung bei der Warenauslieferung vor. Spätestens im Bestellprozess sollte eine erste Altersprüfung erfolgen. Ich empfehle Shopbetreibern dafür das Konzept der Schufa Holding AG. Auf der Website der Schufa Holding AG finden Sie weitere Informationen dazu, wie genau die erste Altersprüfung abläuft. Von einer Checkbox mit Erfassung der Personalausweisnummer rate ich ab, da dies äußerst unsicher ist.

Zweite Prüfung des Alters bei der Warenauslieferung

Wenn Sie jetzt die Ware dem Kunden schicken muss natürlich auch sichergestellt werden, dass die Tabakwaren, elektronischen Zigaretten / Shishas und Liquids nicht an Kinder oder Jugendliche ausgehändigt werden. Der Papa hat es bestellt und der minderjährige Sohn nimmt die Shishas entgegen. Das darf nicht passieren! Sie haben aus meiner Sicht nur diese beiden Möglichkeiten:

  1. Sie führen das PostIdent-Verfahren durch oder
  2. Sie versenden die Ware per DHL mit der Sonderleistung „Alterssichtprüfung“ und dem Leistungsumfang „Identitäts- und Altersprüfung„. In diesem Fall wird zum einen die Identität des Empfängers (= Besteller) festgestellt. Des Weiteren erfolgt die Altersprüfung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises auf Volljährigkeit.

Ich finde es richtig und auch nachvollziehbar, dass das Jugendschutzgesetz geändert wird. Die Änderungen dürften für Händler mit Leichtigkeit umzusetzen sein. Händler, die sich nicht daran halten, müssen mit Abmahnungen von Vereinen oder Mitbewerbern rechnen.

 

Passen Sie Ihre Bestellabwicklung an, damit Sie nicht abgemahnt werden können.

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