Abmahnung Ole Siebert (IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung hat Herr Ole Siebert durch die Rechtsanwälte IPCL Rieck & Partner, Ferdinand-Beit-Straße 7 b, 20099 Hamburg am 23.10.2015 aussprechen lassen. Gegenstand dieser Abmahnung sei das unerlaubte Verwenden von geschütztem Bildmaterial durch den Abgemahnten. 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lars Rieck, der Sachbearbeiter dieses Abmahnschreibens, teilt mit, dass Ole Siebert als Berufsfotograf tätig sei und u.a. mit Drucken seiner Lichtbildwerke handele und diese auch im Internet, so z.B. über die Plattform eBay sowie über die eigene Website www.d-sign-gallerie.de vertreiben würde. Die ansprechenden Lichtbildwerke seiner Mandantschaft würden große Resonanz finden und seien teilweise echte Verkaufsschlager. Leider müsse sich Herr Ole Siebert deshalb auch immer wieder der illegalen Nutzung seiner Lichtbildwerke erwehren.

 

Abmahnung von Herrn Ole Siebert erhalten?

Die Internetseite des Abgemahnten enthalte Darstellungen, in die das Bildmaterial des Abmahners ohne dessen Zustimmung eingebunden sei. Dies sei unzulässig, da jede Nutzung dieses Bildmaterials des Abschlusses eines Lizenzvertrages bedürfe. Eine solche Lizenzvereinbarung hätte nicht festgestellt werden können.

 

Durch die Verwendung des Bildmaterials habe der Abgemahnte in mehrfacher Hinsicht gegen die Rechte des Fotografen verstoßen.

 

Aufgrund dessen stünden ihm Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche, insbesondere gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, 242 BGB zu, so Rechtsanwalt Rieck. Der Abgemahnte wird darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahners nicht bereits dadurch erlöschen würde, dass der Abgemahnte das Bildmaterial aus dem streitgegenständlichen Internetauftritt entferne. Die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr könne nach ständiger Rechtsprechung des BGH einzig durch die Abgabe einer angemessen strafbewehrten ernstlichen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden, heißt es sodann in der mir vorliegenden Abmahnung vom 23.10.2015. In diesem Zusammenhang ergehe der Hinweis, dass nicht ausdrücklich schriftlich abgetretene Rechte im Zweifel als nicht abgetreten gelten würden. Es wäre somit die Aufgabe des Abgemahnten, angebliche Nutzungsrechte gerichtsfest zu beweisen. Es sei auch unerheblich, ob der streitgegenständliche Internetauftritt selbst erstellt worden sei oder ob ein Dritter (z.B. Werbeagentur, Internetagentur, Mitarbeiter, Bekannter) damit beauftragt worden sei. Ob in diesem Zusammenhang möglicherweise Regressansprüche gegen Dritte bestehen würden, sei für die Ansprüche des Herrn Ole Siebert gegen den Abgemahnten unerheblich.

 

Die von Ole Siebert geforderte Unterlassungserklärung

Der Empfänger des Abmahnschreibens wird sodann aufgefordert, bis zum 30.10.2015 zur Vermeidung der sofortigen Einleitung gerichtlicher Schritte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus soll er ebenfalls binnen dieser Frist unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizensierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials erteilen.

 

Der Abgemahnte wird darauf hingewiesen, dass wenn die gesetzten Fristen untätig verstreichen lassen würden davon ausgegangen werde, dass er kein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung habe und die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden würden.

Abmahnung Ole Siebert

wegen Urheberrechtsverletzung (Lichtbild)

vertreten durch Rechtsanwälte IPCL Rieck & Partner

Stand: 10/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Avanto GmbH durch Diesel Schmitt Ammer Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der Avanto GmbH durch die Rechtsanwälte Diesel Schmitt Ammer, Metzelstraße 30, 54290 Trier vom 13.07.2015 vorliegen. Gegenstand dieser Abmahnung sind Wettbewerbsverstöße beim Verkauf von Zubehör für Mobiltelefone und Computer. Sowohl der Abgemahnte als auch der Abmahner würden Produkte aus diesem Sortiment im Onlinehandel verkaufen, was ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde.

 

Der Abgemahnte würde beispielsweise auf der Verkaufsplattform eBay Schutzhüllen für Mobiltelefone mit der Bezeichnung „IPHONE 5C – LEDERTASCHE – FLP CASE – SCHUTZHÜLLE – NEU – TOP – – AUSVERKAUF –“ bewerben. Mit dem beschreibenden Begriff „Ledertasche“ vermittele der Abgemahnte seinen Kaufinteressenten den Eindruck, die angebotene Schutzhülle sei aus echtem Leder verarbeitet. Tatsächlich würde dieser Artikel jedoch aus Kunstleder bestehen.

 

Abmahnung der Avanto GmbH erhalten?

Dabei würde die Irreführung des Interessenten dadurch vertieft, dass im oberen Bereich des Angebots mit der Schaltfläche für die Durchführung des Kaufs keinerlei Hinweise auf die tatsächlich verwendeten Materialien zu finden seien. Dass der Erwerber im weiteren Verlauf des Angebots in Erfahrungen bringen könne, dass die Schutzhüllen aus Kunstwildleder oder Wildlederimitat hergestellt seien, sei unbeachtlich. Die Avanto GmbH lässt mitteilen, dass wenn ein Kunstlederprodukt in der herausgestellten Angebotsbezeichnung mit „Leder“ beworben werde, dies eine wettbewerbswidrige Irreführung des beteiligten Verkehrs im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei.

 

Weiter monieren die Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer, dass auch das Impressum des Abgemahnten wettbewerbswidrig sei. Zunächst müsse das Impressum des ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des Anbieters enthalten. Die Namensangabe „F.K.“ erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwingender Bestandteil des Impressums sei zudem die Adresse der elektronischen Post. Auch diese Adresse fehle in dem Impressum des Abgemahnten vollständig.

 

Auch die Angabe „Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Register: DE….“ sei irreführen, da es sich hier um die Umsatzsteueridentifikationsnummer und nicht um eine Registrierung in dem Handelsregister oder einem Handelsregister vergleichbaren Register handele.

 

Widerrufsbelehrung ist auch Gegenstand der Abmahnung

Schließlich sei auch die von dem Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung zu beanstanden. Gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB habe die Belehrung über das Widerrufsrecht deutlich gestaltet zu sein. Dabei genüge eine Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht, wenn sie für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar sei, weil jegliche Untergliederung des Textes – insbesondere Zwischenüberschriften und Absätze – fehlen. Bei dem Abgemahnten sei die Widerrufsbelehrung als durchgehender Text abgebildet.

 

Auch inhaltlich sei diese zu beanstanden, so die Rechtsanwälte Diesel, Schmitt, Ammer im Auftrag der Avanto GmbH. hierzu wird ausgeführt: Während es in dem Angebot des Abgemahnten einerseits heißen würde, die Widerrufsfrist betrage 14 Tage, spreche die Widerrufsbelehrung selbst von einer Widerrufsfrist von 1 1 Monat, so dass der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Frist maßgeblich sei.

 

Auch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei unzutreffend.

Es ergeht sodann der Hinweis, dass der Abgemahnte zwar ein Muster-Widerrufsformular vorhalten würde, es aber pflichtwidrig versäume, den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, dass er dieses Formular zur Ausübung des Widerrufsrechts zwar verwenden könne, es aber nicht verwenden müsse. Auch dies sei unzulässig und wettbewerbswidrig.

 

Der Abgemahnte wird zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgefordert, die genannten Wettbewerbsverstöße unverzüglich einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung bis zum 21.07.2015 unterzeichnet zurückzugeben. Ein Muster für eine solche Unterlassungserklärung sei dem Schreiben beigefügt.

 

Kosten der Avanto GmbH Abmahnung

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG habe der Abgemahnte die der Avanto GmbH entstandenen Kosten der Abmahnung zu tragen. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 30.000 EUR berechnet und belaufen sich auf 1.141,70 EUR netto (1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 1.121,70 EUR zzgl. Auslagen i.H.v. 20 EUR) zzgl. Kosten des Testkaufs i.H.v. 102,45 EUR. Insgesamt werden 1.244,15 EUR bis zum 28.07.2015 gefordert. Die Kosten des Testkaufs würden sich zusammensetzen aus einem Betrag in Höhe von 100 EUR netto, die das von dem Abmahner beauftragte Unternehmen berechne, sowie den für die Durchführung des Kaufs aufgewendeten Kaufpreises und Versandkosten. Der Kaufgegenstand würde dem Abgemahnten nach Erstattung des vorgenannten Betrages sowie der Rücksendekosten selbstverständlich zurückgegeben werden.

Abmahnung Avanto GmbH

wegen Bewerbung von Kunstleder mit Begriff Leder, fehlerhaftem Impressum, falscher Angaben in Widerrufsbelehrung

vertreten durch Rechtsanwälte Diesel Schmitt Ammer

Stand: 07/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

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Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung OnlineDeal24 GmbH

Gegenstand der Abmahnung

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der OnlineDeal24 GmbH durch eine Rechtsanwaltskanzlei vom 19.11.2015 liegt mir vor.

 

Mit diesem Schreiben wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er mit der OnlineDeal24 GmbH beim Verkauf im Internet im Wettbewerb stehe. Der Empfänger des Abmahnschreibens verkaufe über die Handelsplattform eBay Handwerkerbedarf, u.a. Akkuschrauber der Marke Makita. Ihre Mandantin verkaufe substituierbare Waren u.a. über ihren eBay-Shop mit der Bezeichnung „onlinedeal24h“, so dass der Abgemahnte ein Mitbewerber sei, so der Sachbearbeiter der Abmahnung.

 

Abmahnung der OnlineDeal24 GmbH erhalten?

Bei Preis- und Angebotsvergleichen im Internet sei der OnlineDeal24 GmbH aufgefallen, dass der Abgemahnte seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommen und dadurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Dieses sei zum Anlass genommen worden, eine umfassende Überprüfung der Angebotsgestaltung des Abgemahnten vorzunehmen.

 

Als erstes wird moniert, dass der Abgemahnte an mehreren Stellen in der Angebotsgestaltung blickfangmäßig eine Garantie bewerbe, wobei diese Art der Darstellung grob unzulässig sei, insbesondere da aufgrund der Vermengung der Begrifflichkeiten „Garantie“ und „Gewährleistung“ für den Verbraucher völlig unklar bleibe, ob eine zusätzliche Garantie überhaupt bestehe.

 

Garantiewerbung wird abgemahnt

Gemäß § 477 Absatz 1 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden würden, sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Diese Angaben würden in dem Angebot des Abgemahnten fehlen. Er gebe lediglich die Länge der Garantie an. Insbesondere der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden würden, sei für den Verbraucher von besonderer Relevanz. Denn erfahrungsgemäß vermag ein erheblicher Teil der Verbraucher (und sogar der Gewerbetreibenden) nicht zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsanprüchen und einer zusätzlichen Garantie zu unterscheiden.

 

Weiter heißt es in der Abmahnung der OnlineDeal24GmbH, dass zudem von dem Abgemahnten in seinem Angebot keinerlei Angaben zum konkreten Inhalt der Garantie gemacht werden würden und schließlich würde er auch entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht den räumlichen Geltungsbereich der Garantie angeben.

 

Durch das fehlerhafte Garantieversprechen verstoße der Abgemahnte nicht nur gegen grundlegende Verbraucherschutzrechte, sondern handele auch unlauter im Sinne des UWG.

 

Weitere Wettbewerbsverstöße werden moniert

Einen weiteren Wettbewerbsverstoß würde der Abgemahnte begehen, indem er auf seiner Profilseite, der über den Link „Über uns“ zu erreichen sei, damit werben würde, dass ein Kauf bei dem Abgemahnten für den Verbraucher besonders „Sicher“ sei. Die monierten Aussagen lauten: „Im Handelsregister eingetragen! Mitglied bei der IHK“. Auch diese Werbung sei irreführend und unlauter. Die Eintragung des Unternehmens im Handelsregister sei nicht mehr und nicht weniger als eine gesetzliche Pflicht. Diese Eintragung biete dem Verbraucher indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine zusätzliche „Sicherheit“, zumal der Abgemahnte nicht ausführen würde, worin konkret diese bestehen solle. Ebensowenig sei erkennbar, aus welchem Gesichtspunkt heraus eine Mitgliedschaft bei „der IHK“ zu einem Sicherheitsplus für den Verbraucher als Vertragspartner führen solle.

 

Darüber hinaus soll ausweislich der Werbung des Abgemahnten eine zusätzliche Sicherheit des Käufers daraus resultieren, dass er ein geprüftes Mitglied sei. Auch dies sei irreführend.

 

Auch die Werbung mit einer kostenlosen Warenversicherung sei unlauter.

 

Als letzter Punkt wird moniert, dass der Abgemahnte nicht über die Vertragstextspeicherung informiere.

 

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert

Dem Abgemahnten wird auferlegt, bis zum 26.11.2015 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 03.12.2015 die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.434,40 EUR (Gegenstandswert 45.000 EUR) zu erstatten.

Abmahnung OnlineDeal24 GmbH

wegen Wettbewerbsverstößen (Garantiewerbung u.a.)

Stand: 11/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Tussi on Tour Abmahnung der Kinkerlitzchen GmbH (Gunkel Kunzenbacher & Partner Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 18.11.2015 hat die Firma Kinkerlitzchen GmbH durch die Rechtsanwälte Gunkel Kunzenbacher und Partner, Detmolder Straße 120a, 33604 Bielefeld eine markenrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs „Tussi on Tour“ beim Verkauf von Autoaufklebern aussprechen lassen.

 

Rechtsanwältin Julia Mamerow habe kürzlich festgestellt, dass der Abgemahnte auf der Internetplattform eBay Autoaufkleber unter der Bezeichnung „TUNING TUSSI ON TOUR“ zum Kauf anbiete. Die Bezeichnung „Tussi on Tour“ sei für die Kinkerlitzchen GmbH als Wortmarke im amtlichen Register des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie als EU Marke beim HABM für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u.a. für Aufkleber eingetragen.

 

Indem der Abgemahnte Aufkleber mit der vorgenannten Bezeichnung im Internet anbiete, verstoße er gegen die Markenrechte der Abmahnerin, so die Rechtsanwälte Gunkel, Kunzenbacher und Partner.

 

Was tun bei einer „Tussi on Tour“ Abmahnung der Kinkerlitzchen GmbH

Aufgrund der Verwendung der identischen Marke für identische Waren bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr, die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unzulässig sei. Die Markenrechtsverletzung auf der genannten Internetpräsenz des Abgemahnten sei gerichtsverwertbar dokumentiert.

 

Rechtsanwältin Mamerow führt aus, dass ihrer Mandantin aufgrund der Markenverletzung umfassende Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen würden. Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, bis zum 30.11.2015 die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich im Original zurückzusenden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die für den Unterlassungsanspruch maßgebliche Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne.

 

Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt habe der Abgemahnte gegenüber den Rechtsanwälten Gunkel, Kunzenbacher & Partner gemäß § 19 MarkenG unter Vorlage entsprechender Nachweise detailliert und schriftlich Auskunft über den Umfang des unlizensierten Vertriebs der Aufkleber zu erteilen, insbesondere unter Benennung der Herkunft und der Vertriebswege.

 

Weiter wird sodann in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben ausgeführt, dass sich ausdrücklich vorbehalten werde, gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG auch gegen die Kunden des Abgemahnten Auskunftsansprüche geltend zu machen, sollte die vorgenannte Auskunft nicht umfassend von dem Abgemahnten erteilt werden würde.

 

Nach erfolgter Auskunft werde der Schadensersatzanspruch der Kinkerlitzchen GmbH beziffert werden. Schon jetzt werde der Abgemahnte aufgefordert, diesbezüglich seine Einstandspflicht dem Grunde nach zu erklären.

 

Darüber hinaus sei er verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.531,90 EUR zu zahlen. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR.

Abmahnung Kinkerlitzchen GmbH

wegen Markenrechtsverletzung „Tussi on Tour

vertreten durch Rechtsanwälte Gunkel Kunzenbacher & Partner

Stand: 11/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung Ralf Kurth durch Hermans & Strang Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Hermans I & Strang im Auftrag von Herrn Ralf Kurth vom 17.11.2015 vor. Gegenstand dieses Schreibens ist die Verwendung von Lichtbildern, die der Abmahner gefertigt habe.

 

Der Abgemahnte würde als gewerblicher Verkäufer bei eBay, Amazon und in seinem eigenen Shop ein Modellauto der Marke Clayre & EEf anbieten, welches einen stilisierten VW Bus Typ 1 darstellen würde. Bei den Angeboten würde der Abgemahnte vier Lichtbilder verwenden, die sein Mandant gefertigt habe, so Rechtsanwalt Bastian Strang, der Unterzeichner des 10seitigen Abmahnschreibens.

 

Abmahnung von Ralf Kurth erhalten?

Ausweislich des jeweils zu den Angeboten gehörenden Impressums sei der Abgemahnte auch verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Angebote. Es ergeht sodann der Hinweis, dass die entsprechenden Veröffentlichungen gerichtsfest gesichert seien. Herr Ralf Kurth sei ebenfalls gewerblicher Anbieter mit einem Shop bei eBay unter dem Namen fashioncolor6519 und biete ebenfalls das streitgegenständliche Modell zum Kauf an.

 

Die vorbenannten Bilder seien als Lichtbilder geschützt und das ausschließliche Nutzungsrecht liege bei dem Abmahner.

 

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die streitgegenständlichen Lichtbilder sofort zu entfernen und bis zum 24.11.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein entsprechender Entwurf sei als Anlage beigefügt.

 

Ralf Kurth will Auskunft und Schadensersatz

Darüber hinaus habe der Abgemahnte gegenüber Herrn Ralf Kurth Auskunft zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatz werde im Wege der Lizenzanalogie berechnet und summiert sich auf einen Betrag von insgesamt 1.000 EUR. Die Berechnung sieht wie folgt aus: Grundhonorar (100,00 €) zzgl. 50 % Zuschlag für die Nutzung im Onlineshop    (50,00 €) zzgl. 50 % Zuschlag für die Nutzugsdauer über 1 Monat (50,00 €) zzgl. 50 % Zuschlag für die Mehrfachverwendung (50,00 €) = 250,00 €. Hierzu werden 100 % Zuschlag vorgenommen, da keine Quellenangabe erfolgt ist. Von diesen 500 € wird allerdings ein Abschlag von 50 % vorgenommen, da es sich bei dem Abmahner nicht um einen professionellen Fotografen handelt. Es werden also pro Lichtbild 250,00 € an Schadensersatz gefordert. Dieser Betrag zzgl. der Rechtsanwaltsgebühren, die für das Aussprechen der Abmahnung angefallen seien und 1.358,86 € betragen würden (Gegenstandswert: 25.500 €), also insgesamt 2.358,86 € sei zahlbar bis zum 01.12.2015.

 

Dann wird der Abgemahnte aufgefordert, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder.

 

Die Rechtsanwälte Hermans I und Strang informieren sodann, dass für den Fall, dass eine entsprechende Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde, eine glaubhafte Auskunft fristgerecht erteilt werde und der genannte Zahlungsbetrag ebenfalls innerhalb der insofern gesetzten Frist auf dem Kanzleikonto gutgeschrieben sei, der Abmahner die gesamte Angelegenheit, vorbehaltlich der Überprüfung der Einhaltung der Unterlassungserklärung sowie der Berechnung eines möglicherweise über den geltend gemachten Betrag hinausgehenden Schadensersatzes, als erledigt betrachten würde.

Abmahnung Ralf Kurth

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbilder

vertreten durch Rechtsanwälte Hermans I & Strang

Stand: 11/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Abmahnung The Swatch Group Management Services AG durch bocklegal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der The Swatch Group Management Services AG durch die Rechtsanwälte bock legal, Reuterweg 51-53, 60323 Frankfurt am Main vom 23.07.2015 vorliegen. Hierin wird mitgeteilt, dass die The Swatch Group Management Services AG ein Unternehmen im Konzernverbund der bekannten The Swatch Group AG, Schweiz.

 

Rechtsanwalt Dr. Jan D. Müller-Broich, der sachbearbeitende Rechtsanwalt dieser Abmahnung informiert dahingehend, dass die Abmahnerin Inhaberin des international registrierten Designs DM/063188 mit Zeitrang vom 19.03.2003, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz genieße. Die durch dieses Design geschützte Uhr werde weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „mirror“ von der Firma CK Watch & Jewelry Co., Ltd. (vormals cK watch Co., Ltd), Biel/Schweiz, gleichfalls ein Konzernunternehmen der The Swatch Group AG, vertrieben. Auch in Deutschland werde das Modell „mirror“ seit 2004 von der Firma The Swatch Group (Deutschland) GmbH als Importeurin und Großhändlerin in ganz erheblichem Umfang abgesetzt. Dem Abmahnschreiben beigefügt sei eine Abbildung des Modells „mirror“, welches in Deutschland zu einem Verkaufspreis von 195,00 € (gemäß unverbindlicher Preisempfehlung“ vertrieben werden.

 

Was tun bei einer Abmahnung der The Swatch Group Management Services AG?

Die Firma CK Watch & Jewelry Co., Ltd. habe die The Swatch Group Management Services AG ermächtigt, ihre Ansprüche nach deutschem Recht aus Verletzungen der wettbewerblichen Eigenart im eigenen Namen geltend zu machen (soweit sie nicht übertragbar seien) beziehungsweise an die The Swatch Group Management Services AG abgetreten. Die Abmahnerin habe diese Abtretung angenommen.

 

Die bock legal Rechtsanwälte führen sodann aus, dass ihre Mandantin kürzlich zur Kenntnis nehmen musste, dass der Abgemahnte in seinem Online-Shop auf www.ebay.de Armbanduhren zum Kauf anbiete, darunter auch die Uhr „KIMIO“. Ein solches Uhrenmodell sei von dem Testkäufer ihrer Mandantin zu einem Preis von 19,99 € erworben worden und liege den bock legal  Rechtsanwälten vor. Bei dieser Uhr handele es sich um eine Imitation des von der The Swatch Group Management Services AG vertriebenen Modells „cK Mirror“. Es erübrige sich festzustellen, dass dieses Uhrenmodell nicht mit Zustimmung der Abmahnerin in den Verkehr gelangt sei, so Rechtsanwalt Dr. Jan D. Müller-Broich.

 

Durch das Angebot und den Verkauf dieser Uhr verletze der Abgemahnte die Rechte der Abmahnerin wie folgt:

 

Der Vertrieb dieser Uhr verletze das eingetragene Design DM/063188. Dieses Design sei im Zeitpunkt seiner Anmeldung neu gewesen und weise einen Gesamteindruck auf, der sich von dem Formenschatz deutlich abhebe. Dieses Design zeige eine Armspangenuhr mit einem kreisförmigen Ziffernblatt und einer Lünette, deren Breite ca. 1,4 des Gehäuseradius betrage. Die Lünette sei farblich leicht von Ziffernblatt und Armspange abgesetzt. Der Anschluss der Armspange erfolge durch jeweils eine metallfarbene Zunge, welche an der Gehäuseober- und –unterseite zentriert auf den Positionen 6 Uhr bzw. 12 Uhr angesetzt sei. Weitere nähere Beschreibungen erfolgen sodann im Laufe des Schreibens.

 

Die bock legal Rechtsanwälte bemängeln, dass die testweise erworbene Uhr das beschriebene Design nahezu unverändert übernehmen würde. Sie vermittele keinen anderen Gesamteindruck.
Der Vertrieb der Uhr sei zudem wettbewerbswidrig. Das Modell „mirror“ ihrer Mandantin besitze aufgrund der oben beschriebenen Gestaltung wettbewerbliche Eigenart. Durch den Vertrieb solcher nachgeahmten erfülle der Abgemahnte den Tatbestand der unlauteren Herkunftstäuschung. Er beute zudem durch die Übernahme des Designs einer „mirror“ den guten Ruf dieser Uhr aus. Das Publikum, welches die von dem Abgemahnten vertriebenen Uhrennachbildungen bei einem seiner Käufer sehe werde hierdurch zu irrigen Vorstellungen über deren Echtheit verleitet.

Weiter heißt es sodann, dass der Abmahnerin aufgrund der vorbeschriebenen Verletzungshandlungen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens zustehen würden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der Anerkennung des Schadensersatzes dem Grunde nach soll bis zum 04.08.2015 abgegeben werden. Ebenfalls bis zu diesem Datum soll der Abgemahnte Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlung erteilen und die noch vorhandenen Uhrennachahmungen herauszugeben.

 

Bis zum 11.08.2015 soll der Abgemahnte die Kostenrechnung der bock legal Rechtsanwälte ausgleichen, die mit einem Betrag von 2.334,90 € endet. Der Gegenstandswert wird mit 100.000 € angegeben.

Abmahnung The Swatch Group Management Services AG

wegen Markenrechtsverletzung „cK mirror“ Uhr

vertreten durch Rechtsanwälte bock legal

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.