Muster Impressum Gewerbetreibender

Nachfolgend stelle ich Ihnen ein Muster Impressum für eine Gewerbetreibende / einen Gewerbetreibenden zur Verfügung. Ich gehe im nachfolgenden Muster davon aus, dass die / der Gewerbetreibende über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz verfügt und auch über eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung. Ebenfalls werden auf der Internetpräsenz der / des Gewerbetreibenden journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote angeboten. Die / Der Gewerbetreibende ist nicht verpflichtet und auch nicht dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Andreas Mustermann

(eventuell: geschäftliche Bezeichnung)

Musterstr. 1

12345 Musterstadt

 

Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50

Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51

E-Mail: hallo@mustermann.de

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567

 

Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567

 

Redaktionell Verantwortlicher: Andreas Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt

 

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

 

Mein Rat:

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Praxistipps und Hinweise zum Muster Impressum für eine Gewerbetreibende / einen Gewerbetreibenden geben, damit Sie erst gar nicht in die Abmahnfalle tappen.

 

1. Vor- und Nachname

Bitte geben Sie immer ihren vollständigen und ausgeschriebenen Vornamen im Impressum an. Ein abgekürzter Vorname kann im Einzelfall zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

 

2. geschäftliche Bezeichnung

Im Rahmen der von mir vorgenommenen Shopabsicherungen fällt mir immer wieder auf, dass Gewerbetreibende z.B. Begriffe wie „Geschäftsführer“ in ihrem Impressum verwenden, obwohl es sich gar nicht um eine GmbH handelt. Derjenige, der ein Gewerbe betreibt und sich dabei eine frei erfundene geschäftliche Bezeichnung gegeben hat, der handelt schlicht weg unter dieser Geschäftsbezeichnung. Schreiben Sie daher im Impressum unterhalb ihres Namens am besten: handelnd unter der geschäftlichen Bezeichnung „Ihr Fantasiename“.

 

3. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort

Es genügt nicht, ein Postfach anzugeben. Nennen Sie im Impressum daher bitte immer Ihre Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.

 

4. Telefonnummer im Impressum

Ich rate, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben.

 

Das LG Bamberg (Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12), hat in dem Zusammenhang entschieden, dass die Angabe der Anschrift und einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Onlinehändlers nicht ausreicht, um die Anforderungen des TMG zu erfüllen. Es muss neben diesen Angaben zusätzlich eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht werden. Ein solcher unmittelbarer Kommunikationsweg setzt jedoch voraus, dass innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

 

Wenn Sie keine Telefonnummer angeben, dann müsste bei Ihnen aber zumindest eine „elektronische Anfragemaske“ vorhanden sein, über die sich ein Nutzer mit Ihnen in Verbindung setzten kann. Eine Antwort von Ihnen könnte dann via Email erfolgen. 

 

Ein Kontaktformular wäre aber auch nur dann ausreichend, wenn Sie die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten würden. Ist Ihnen das nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme Pflicht. Auch würde Sie ein entsprechendes Kontaktformular nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse lösen. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

 

Um hier Problemen aus dem Weg zu gehen rate ich, eine Telefonnummer anzugeben.

 

5. Faxnummer im Impressum

Nur wer ein Fax hat, kann (muss er aber nicht) eine Faxnummer nennen. Gerichtlich nicht geklärt ist die Frage, ob eine Faxnummer anstelle einer Telefonnummer genügt.

 

6. Was kann passieren, wenn Pflichtangaben fehlen?

Das Fehlen von Pflichtangaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Mitbewerber nehmen ein unvollständiges Impressum aber auch sehr oft zum Anlass, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Die Kosten für einen Impressumsverstoß beginnen in der Regel bei einem Streitwert von 10.000 EUR. Die Nettokosten belaufen sich danach auf 651,80 EUR. Viel Geld, für ein unvollständiges Impressum. Es lohnt sich daher in jedem Falle, sein Impressum rechtssicher zu gestalten.

Hinweis auf OS-Plattform auch im Impressum aufnehmen

Über die OS-Plattform ist an einer leicht zugänglichen Stelle zu informieren. Es ist momentan streitig, was unter einer „leicht zugänglichen“ Stelle zu verstehen ist. Ich rate daher dazu, im Impressum den Hinweis nebst Verlinkung auf die OS-Plattform aufzunehmen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie einen sogenannten „sprechenden Link“ bereithalten. Sollte Ihr Link mit nur „Impressum“ beschriftet sein, so rate ich Ihnen, diesen in „Impressum und OS-Plattform“ umzubenennen, damit ein Nutzer gleich erkennt, dass er hier Informationen zur OS-Plattform findet.

 

Sollten Sie den Link „Impressum“ nicht umbenennen können oder wollen, dann erstellen Sie für die OS-Plattform bitte unbedingt einen extra Link „OS-Plattform„. Ich halte dies für erforderlich, da ein Nutzer im Impressum wohl eher keine Hinweise zu einer online Streitbeilegung erwartet.

 

Der Hinweis kann dann z.B. wie folgt lauten:

Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

 

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bin ich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Weitere Informationen unter: www.abmahnung.de/os-plattform/

 

Wichtig: Der Link auf die OS-Plattform muss anklickbar sein!

Verwenden Sie KEINE Disclaimer

Ein Disclaimer ist eine Erklärung, in der sich jemand von bestimmten Inhalten – besonders den Inhalten fremder, aber mit der eigenen verlinkter Websites – distanziert.

 

Auf Webseiten und in Onlineshops sehe ich immer wieder Disclaimer. Ziel der Webseitenbetreiber ist eine bessere rechtliche Position. Ihre Disclaimer sollen die Gefahr einer Haftung für Seiteninhalte reduzieren bzw. ausschließen. In nahezu allen mir bekannten Impressums Generatoren wird zudem leider auch immer wieder auf die (vermeintliche) Notwendigkeit solcher Disclaimer hingewiesen. Disclaimer halten leider auch viele Webdesigner und Internetagenturen für erforderlich. Diese werden sogar als Verkaufsargument genutzt.

 

Mit meinen nachfolgenden Hinweisen möchte ich Ihnen die Sinnlosigkeit derartiger Disclaimer veranschaulichen.

 

Sie benötigen definitiv weder einen Disclaimer hinsichtlich einer Haftung für Aktualität und Richtigkeit von Inhalten, noch hinsichtlich einer Haftung für externe Links und erst Recht keinen Disclaimer in Bezug auf etwaige Urheberrechte.

 

Disclaimer sind nutzlos und Sie machen sich sogar selbst angreifbar damit, wie ich Ihnen nachfolgend erläutern werde.

Keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit unserer Webseite

Bitte schreiben Sie auch nicht „Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben„. Für Klauseln dieser Art gelten die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Ein derart pauschaler Haftungsausschluss hat rechtlich keine Relevanz. Derartige Klauseln können sogar abgemahnt werden, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 5 W 118/12.

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie“ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite“ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte damit, dass der wegen dieses Disclaimers abgemahnte Onlinehändler zu Recht abgemahnt worden ist. 

Keine Haftung für Links

Immer wieder werden Disclaimer benutzt, die eine Haftung für externe Links ausschließen sollen, wie z.B.:

„Im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.“

Wer derartige Disclaimer benutzt, der hat das Urteil des LG Hamburg entweder nicht richtig gelesen, oder verstanden.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eine pauschale Freizeichnung von einer möglichen Haftung für externe Links gerade nicht möglich ist. Es wurde klargestellt, dass derartige Disclaimer wirkungslos sind.

Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für von ihm gesetzte externe Links auch erst dann in Betracht, wenn dieser Kenntnis von der durch die Verlinkung entstandene bzw. bestehende Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und er die Verlinkung trotz Kenntnis hiervon nicht beseitigt.

Urheberrechte

Schreiben Sie vielleicht auch:

„Die Bilder und Inhalte dieser Seiten unterliegen dem Urheberrecht. Eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet.“

Solche Disclaimer sind absoluter Unsinn!

 

Gemäß § 7 Urhebergesetz ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht aber gewiss nicht durch das Vorhalten eines Hinweises auf dieses, etwa durch einen derartigen Disclaimer. Bestehende Urheberrechte können durch derartige Disclaimer nicht gesichert werden. Sie sind aber auch nicht dazu geeignet, für an sich nicht schutzwürdige Inhalten einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

 

Lassen Sie von derartigen Disclaimern daher bitte die Finger!

Anti-Abmahnklauseln

Die berühmt, berüchtigten Anti-Abmahnklauseln:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

 

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten, sowie überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, so dass die Einschaltung per Rechtsanwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es trotzdem dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100 % rechtlich abgesicherter Onlineauftritt anzuraten. Wie heißt es noch: „Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

 

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.“

 

oder

 

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung unserer Webseiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrechtverletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

 

Derartige Anti-Abmahnklauseln bieten absolut gar keinen wirksamen Schutz vor Abmahnungen. Es sind nutzlose Disclaimer, die sogar ein eigenes Abmahnrisiko darstellen.

 

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung einer Abmahnung und einen damit zusammenhängenden Kostenerstattungsanspruch überhaupt keine Auswirkung. Auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel müssen dem Abmahner im Falle einer berechtigten Abmahnung die Kosten erstattet werden.

 

 

Wer selbst aktiv Abmahnungen ausspricht und auf seiner eigenen Webseite selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, der verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass er seinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten verliert, vgl.

 

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
  • OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11

 

Anti-Abmahnklauseln können abgemahnt werden!

 

 

Warum? Weil Abmahnungen als Mittel der Verhinderung eines Rechtsstreits teilweise sogar gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben sind, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Durch eine vorgerichtliche Abmahnung soll eine Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten schnell und kostengünstig beendet werden. Gäbe es das Institut der Abmahnung nicht, dann müsste der Gläubiger sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Dies wäre für den Schuldner mit deutlich höheren Kosten verbunden (zusätzliche Gerichtskosten und Anwaltskosten). Eine Abmahnung entspricht daher sogar dem Interesse des Schuldners. Er kann unnötige Kosten sparen und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Daher muss der Abgemahnte dem Gläubiger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dessen erforderlichen Aufwendungen erstatten.

 

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnung, sondern können sogar zu einer Abmahnung führen. Ich rate daher ganz dringend von der Verwendung derartiger Klauseln ab.

Bitte beachten Sie diesen Hinweis:

Das von mir kostenlos zur Verfügung gestellte Muster Impressum ist nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Die Verwendung des Musters erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko des Verwenders.

 

Gern überprüfe ich auch Ihr Impressum. Senden Sie mir dafür gern eine E-Mail mit einem Link zu Ihrer Website und dem Betreff „Impressumscheck“. Ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Ein rechtssicheres Impressum ist der erst Schritt zu einer abmahnsicheren Webseite. Sie benötigen aber in jedem Falle auch eine aktuelle Datenschutzerklärung, die der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Onlinehändler benötigen darüber hinaus auch abmahnsichere AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen).

 

Bei mir bekommen Sie alles aus einer Hand.

 

 

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Abmahnung Wisecon A/S durch Fechner Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 25.08.2016 haben die Rechtsanwälte Fechner, Poststraße 37, 20354 Hamburg im Auftrag der Wisecon A/S aus Dänemark eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiterin ist Rechtsanwältin Britta Klingberg.

 

Diese teilt mit, dass ihre Mandantin 2007 in Dänemark unter dem Namen Wisecon A/S gegründet und seit 2010 unter diesem Namen auch in Deutschland tätig sei. Sie beliefere hier seither Kunden, sei auf Messen vertreten (etwa seit 2013 auf der „Wasser Berlin International“ und seit 2014 auf der IFAT – Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abafall- und Rohstoffwirtschaft in München), in Behördenkontakt zur Listung eines Teiles ihrer Prdoukte auf der § 18 IfSG-Liste und unterhalte ihre Website unter der Domain www.wisecon.dk, seit 2013 auch in deutscher Sprache und unter Benennung eines Ansprechpartners für Deutschland mit deutschen Kontaktdaten.

 

Durch die Nutzung von Wisecon in Deutschland habe sie hier seit 2010 Namensrechte gem. § 12 BGB sowie Unternehmenskennzeichen- und – über die Domain – auch Titelschutzrechte gem. § 5 MarkenG begründet.

 

Namensrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain

Die Fechner Rechtsanwälte führen aus, dass ihre Mandantin kürzlich auf die von dem Abgemahnten registrierten Domain wisecon.XXX aufmerksam geworden. Durch diese Registrierung verletze er jedenfalls die Namensrechte der Abmahnerin gem. § 12 BGB. Der Abgemahnte wird darauf hingewiesen, dass er ggf. zusätzlich auch Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte verletzen würde, sollte er zukünftig Inhalte unter der Domain öffentlich zugänglich machen.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass es sich bei Wisecon um eine von Haus aus kennzeichnungskräftige Kennzeichnung handele. Die Entstehung von Namens- und Kennzeichenrechten setzte damit lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus.

 

Dem Abgemahnten werde vorgeworfen, dass er den Namen Wisecon im Januar 2014 als Domainnamen habe registrieren lassen. Schon im Registrieren eines Domainnamens und dessen Aufrechterhalten liege ein Namensgebrauch vor, so Rechtsanwältin Klingberg.

 

Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderung der Wisecon A/S

Der Abgemahnte werde aufgefordert, es zu unterlassen, den Domainnamen wisecon.XXX registriert zu halten. Weiter habe er die eingetretene Störung zu beseitigen, indem er gegenüber der DENIC eG in eine Löschung der Domain einwillige; dies folge aus §§ 1004, 12 S. 1 BGB. Ein entsprechender Dispute-Antrag sei von den Fechner Rechtsanwälten für ihre Mandantin bereits bei der DENIC eG eingereicht worden.

 

Der Abgemahnte habe bis zum 01.09.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weitere Ansprüche, insbesondere Auskunft und Schadensersatz, würden vorbehalten bleiben.

 

Schließlich habe der Abgemahnte der Wisecon A/S die Kosten ihrer Inanspruchnahme zu ersetzen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.531,90 EUR (Gegenstandswert: 50.000 EUR) sei zahlbar bis zum 08.09.2016.

Abmahnung Wisecon A/S

wegen Namensrechtsverletzung „Wisecon“

vertreten durch Rechtsanwälte Fechner

Stand: 08/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Achim Wolters durch L. Rentzsch Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch, Wildunger Straße 83, 70372 Stuttgart vor, die dieser im Auftrag des Fotografen Achim Wolters am 18.10.2016 ausgesprochen hat. Der Unterzeichner teilt mit, dass sein Mandant kürzlich in Erfahrung gebracht habe, dass der Abgemahnte eines seiner Fotos im Rahmen einer kommerziellen Nutzung sowie ohne Nennung seines Namens auf seiner Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemacht habe. Es handele sich um das aus der Anlage ersichtliche Foto „Rastplatz“.

 

Urheberrechtsverletzung an Lichtbild von Achim Wolters als Abmahngrund

Weiter heißt es sodann in dem Abmahnschreiben, dass der Internetseite des Abgemahnten sowie Informationen einschlägiger Suchmaschinen entnommen werden könne, dass das Foto zumindest seit August 2015 Verwendung finde. Die ungenehmigte Nutzung verletze die Rechte von Herrn Achim Wolters, der Urheber des genannten Fotos sei. Dieser habe dem Abgemahnten keinerlei Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Foto übertragen. Eine Nutzung seines Fotos dürfe ausschließlich im Rahmen der entsprechenden Pixelio-Lizenz (Namensnennung) und damit insbesondere nur redaktionell, nicht aber kommerziell erfolgen. Im Übrigen könne der Abmahner dem Empfänger des Abmahnschreibens die Nutzung seines Werkes aus §§ 13, 16, 19a UrhG verbieten. Ihm stünde gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu.

 

Des Weiteren sei der Abgemahnte zum Ersatz des dem Abmahners durch die unbefugte Nutzung seines Fotos entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser würde im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden.

 

Unter Zugrundelegung der MFM-Tabelle sei Herr Achim Wolters berechtigt, für die Verwendung seines Fotos einen Betrag in Höhe von 930,00 € von dem Abgemahnten zu fordern, so Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch. Die Kosten seiner Inanspruchnahme würden sich auf 571,44 € belaufen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.501,44 € sei zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

 

Darüber hinaus werde der Abgemahnte aufgefordert, das Foto unverzüglich von seiner Internetpräsenz zu entfernen und die beigefügte Unterlassungserklärung oder eine andere den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterlassungserklärung bis spätestens Dienstag, den 25. Oktober 2016 rechtswirksam unterschrieben zurückzusenden.

 

Rechtsanwalt Rentzsch weist darauf hin, dass sollte der Abgemahnte die vorbezeichneten Anforderungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt werden, so würde er seinem Mandanten empfehlen, umgehend und ohne nochmalige Ankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Abmahnung Achim Wolters

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig Rentzsch

Stand: 10/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung VAWID e.V – Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung des VAWID e.V., Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland, vom 17.10.2016 vor. Mit diesem wird dem Abgemahnten ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen. Unterzeichnet ist das Abmahnschreiben von dem Vereinsvorsitzenden Markus Kunter. Als Anlage liegen dem Schreiben eine Liste of Alternative Dispute Resolution Entities, eine vorformulierte Unterlassungserklärung und ein Auszug des eBay-Angebots des Abgemahnten bei.

 

Wer ist der VAWID e.V.?

Bislang war mir der Verein im Zusammenhang mit Abmahnungen nicht bekannt. Er teilt selbst in seinem Schreiben mit, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handele, der im März 2016 gegründet worden und seitdem aktiv sei. Er diene der Förderung des lauteren Wettbewerbs und habe es sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen, damit seine Mitglieder nicht unlauteren Wettbewerbsverstößen fortdauernd ausgesetzt seien.

 

Weiter teilt der Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland e.V. mit, dass ihm verschiedene Unternehmer und Händler aus nahezu allen Bereichen angehören würden, so u.a. Betreiber von Online-Warenhäusern und Online-Shops, Gastronomie, Inkassounternehmen, Heizung- und Sanitärdienstleister, Immobilienverwaltungsgesellschaften usw.

 

Weitere Informationen über die Vereinstätigkeit, die Satzung und den sich daraus resultierenden satzungsgemäßen Aufgaben, sowie Ausstattung und Mitgliederzusammensetzung, könne der Abgemahnte dem Internetauftritt der Abmahnerin unter www.vawid.de entnehmen.

 

Dem Briefkopf ist zu entnehmen, dass eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-ID in Zuteilung seien.

 

Abmahngrund fehlender Hinweis auf OS-Plattform

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in seiner Angebotsdarstellung gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zu verstoßen. Hiernach sei er als innerhalb der EU niedergelassener Unternehmer, der über das Internetportal eBay online Kaufverträge abschließt, verpflichtet, einen Link zu der von der EU-Kommission eingerichteten Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) einzustellen und seine E-Mail-Adresse anzugeben. Dies habe der Abgemahnte nicht getan.

 

Hinsichtlich des dargestellten Rechtsverstoßes bestehe ein Unterlassungsanspruch des VAWID e.V. gem. § 8 UWG. Der Abgemahnte werde aufgefordert, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 07.11.2016 abzugeben.

 

Kosten werden in Höhe von 297,50 € geltend gemacht und seien zahlbar innerhalb einer Woche ab Abgabe der Unterlassungserklärung. Auch wenn die Aktivlegitimation des Vereins fraglich ist, so sollte in jedem Falle fristgerecht auf das Abmahnschreiben reagiert werden

Abmahnung VAWID Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen Gewerbetreibender in Deutschland e.V.

wegen fehlendem Hinweis auf OS-Plattform

Stand: 10/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung EPROFX Limited durch Marcel van Maele Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Am 24.10.2016 hat Rechtsanwalt Marcel van Maele, Kapellenstraße 82, 52066 Aachen im Auftrag der EPROFX Ltd. eine Abmahnung ausgesprochen.

 

Der Unterzeichner des Abmahnschreibens teilt mit, dass seine Mandantin seit langen Jahren den Verkauf von Computersoft- und Hardware betreibe. Der Abgemahnte würde unter seiner Händleradresse bei eBay ebenfalls Computer-Software, insbesondere von Microsoft vertreiben. Die Abmahnerin habe bei dem Abgemahnten am 03.07.2016 einen Testkauf durchgeführt.

 

Nach Erwerb des Produktes seien der EPROFX Ltd. Bedenken gekommen, ob es sich bei dem von dem Abgemahnten gelieferten Produkt tatsächlich um ein Originalprodukt von Microsoft handeln würde. Zu diesem Zweck sei das Produkt an die Firma Creakom Dialog GmbH versandt worden. Diese hätten der Abmahnerin mit Schreiben vom 18.10.2016 mitgeteilt, dass es sich bei dem eingesandten Produkt „Windows 10 Pro DVD 64Bit Deutsch-COA 32/64 Bit-Vollversion-OEM-NEU“ sowohl, was das COA wie auch die DVD betreffen würde, um eine Fälschung handeln würde. Eine Kopie der Echtheitsprüfung sei der Abmahnung beigefügt.

 

Verkauf von gefälschter Software als Wettbewerbsverstoß

Rechtsanwalt van Maele teilt mit, dass sich der Verkauf derartiger gefälschter Produkte gegenüber seiner Mandantin und natürlich auch gegenüber anderen Mitbewerbern, die echte Ware verkaufen würden, als grob unlauterer Wettbewerb gem. § 5 Abs. I Ziffer 1 UWG darstelle.

 

Der Abgemahnte würde die angesprochenen Verbraucherkreise täuschen, die ein solches Produkt bei ihm erwerben und selbstverständlich erwarten würden, dass es sich bei einem solchen Produkt um ein originales Produkt handeln würde, welches mit Zustimmung der Firma Microsoft in Verkehr gelangt sei. Jeder Verbraucher ebenso wie auch Wiederverkäufer würde, wenn er wüsste, dass es sich bei dem von dem Abgemahnten angebotenen Produkt um eine Fälschung handeln würde, selbstverständlich vom Kauf eines solchen Produkts absehen.

 

Darüber hinaus täusche der Abgemahnte die angesprochenen Verkäuferkreise auch massiv dahingehend, dass diese der irrigen Annahme unterliegen würden, mit dem Kauf eines solchen Produkts eine gültige Lizenz zur Nutzung des angesprochenen Programms erworben zu haben.

 

Ungeachtet dessen würde er mit dem Vertrieb derartiger Produkte natürlich auch die Urheber- und Markenrechte der Firma Microsoft verletzen.

 

Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, den Verkauf derartiger gefälschter Produkte mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und bis zum 31.10.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Darüber hinaus seien von dem Empfänger des Abmahnschreibens ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.000 EUR sowie die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.973,90 EUR zu zahlen. Der Gegenstandswert beträgt 100.000 EUR.

Abmahnung EPROFX Ltd.

wegen Verkauf von gefälschter Software

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel van Maele

Stand: 10/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung IVI GmbH, Marke „IVI“ (Preu Bohlig und Partner Rechtsanwälte)

Gegenstand der Abmahnung

Am 01.11.2016 haben die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Tesdorpfstraße 8, 20148 Hamburg im Auftrag der IVI GmbH eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter des mir vorliegenden Abmahnschreibens ist Rechtsanwalt Sebastian Eble. Dieser teilt mit, dass seine Mandantin auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig sei. Die Bekleidungsstücke der Abmahnerin würden europaweit u.a. unter dem Zeichen „IVI collection“ angeboten und vertrieben werden.

 

Hintergrund zur geschützten Marke „IVI“

Weiter heißt es, dass das Zeichen „IVI collection“ umfassenden markenrechtlichen Schutz genieße, nämlich durch die eine Priorität vom 09.08.2010 ausweisende Unionsmarke 009302481 „IVI collection“, die u.a. Schutz für Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen in Klasse 25 beanspruche. Ein aktueller Auszug der Marke aus der Datenbank des EUIPO liege der Abmahnung bei.

 

Das Abmahnschreiben der IVI GmbH

Die Rechtsanwälte Preu Bohlig und Partner führen aus, dass ihre Mandantin kürzlich habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Abmahnerin Jacken unter Verwendung der Bezeichnung „IVI“ über seinen gewerblichen eBay-Account bewerbe, anbiete und vertreibe.

 

Durch die genannte Verwendung des Zeichens „IVI“ falle dem Abgemahnten eine Markenverletzung zur Last. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der zusätzliche Bestandteil „collection“ in der Marke ihrer Mandantschaft als für Bekleidungsstücke rein beschreibende Angabe im Gesamteindruck zurücktrete, so dass maßgeblich die identischen Bestandteile „IVI“ gegenüberstehen würden. Im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Verwendung des Zeichens „BENCH“ sei ferner darauf hinzuweisen, dass auch dies am Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und damit Markenverletzung nichts ändern würde. Der angesprochene Verkehr würde insoweit nämlich davon ausgehen, dass hier ein Zusammenwirken der Marken „BENCH“ und „IVI“ für die streitgegenständlichen Produkte i.S.e. Co-Brandings vorliege respektive vom Bestehen eines Lizenzverhältnisses. Hieraus folge eine (assoziative) Verwechslungsgefahr i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. b UMV.

 

Zur Vermeidung der gerichtlichen Durchsetzung der markenrechtlichen Ansprüche ihrer Mandantin haben die Bevollmächtigten den Abmahner aufzufordern, das Bewerben, Anbieten und Vertreiben von Jacken unter Verwendung der Bezeichnung „IVI“ unverzüglich einzustellen und die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens zum 08.11.2016 rechtsverbindlich unterzeichnet zurückzusenden. Im Falle des ungenutzten Fristablaufs würden sie ihrer Mandantin die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen empfehlen.

Abmahnung IVI GmbH

wegen Markenrechtsverletzung Marke „IVI“

vertreten durch Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

Stand: 11/2016

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.