Abmahnung Klaus Niermann durch Filipp J.A. Bickel Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 5.5.2017 teilt Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel, Philippistraße 8, 14059 Berlin-Westend mit, dass er den Fotografen Klaus Niermann vertritt. Seiner Mandantschaft sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte auf einer Webseite eine Fotografie seiner Mandantschaft veröffentlicht habe. Mit dieser Publikation verletze er die Urheberrechte seiner Mandantschaft.

 

Mit der Veröffentlichung der Fotografie verstoße der Abgemahnte gegen die Urheberrechte des Abmahners, insbesondere § 17 UrhG sowie § 19 a UrhG. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes sei.

 

Dem Abgemahnten würde keine Berechtigung zustehen, die Fotografie von Herrn Klaus Niermann zu verbreiten. Die Übernahme fremder Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers stelle einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Seine Mandantschaft habe zu keinem Zeitpunkt einer Publikation der streitgegenständlichen Fotografie in der vorliegenden Form zugestimmt.

 

Die Klaus Niermann Abmahnung

Weiter führt Rechtsanwalt Bickel aus, dass es auf die vorliegenden Ansprüche seiner Mandantschaft keinerlei Auswirkungen habe, ob die Verletzung der Rechte seiner Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen sei. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, dass die Fotografie ohne Einverständnis in der dargestellten Art und Weise verwendet worden sei.

 

Es sei zudem erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr wirksam zu verhüten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben werde. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 15.5.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf der letzten Seite des Schreibens werde dem Abgemahnten eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersendet, welches er gerne verwenden könne. Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel weist darauf hin, dass die dort aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung gängiger Praxis entspreche, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen würde.

 

Nach § 97 UrhG sei der Abgemahnte durch den Urheberrechtsverstoß gegenüber dem Abmahner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Wege der Lizenzanalogie werde ein nach den MFM-Tabellen berechneter Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 € festgesetzt (150 € Online, Subpage, 28.03.2017-05.05.2017 + 150 € Luftbildaufnahme + 300 € unterlassene Urhebernennung).

 

Zudem habe er die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen. Diese würden nach einem Streitwert von 6.000 € berechnet werden und sich auf 551,00 € netto summieren (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale). Darüber hinaus werden Dokumentationskosten i.H.v. 95,00 € geltend gemacht. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.246,00 € sei bis zum 15.5.2017 zahlbar.

 

Zum Schluss weist Rechtsanwalt Bickel darauf hin, dass sollte der Abgemahnte den oben genannten Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leisten, er beauftragt sei, die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Abmahnung Klaus Niermann

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

vertreten durch Rechtsanwalt Filipp J.A. Bickel

Stand: 05/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

aktiver Link auf OS-Plattform bei eBay doch möglich

Bisher war es bei eBay nicht möglich, einen aktiven Link auf die OS-Plattform zu setzen. eBay hat strenge Regeln bzgl. externer Links aufgestellt, an die sich die Nutzer halten müssen (Grundsatz für die Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten). Jetzt ist es bei eBay aber doch möglich, zum Beispiel im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einen aktiven Link auf die OS-Plattform zu setzen.

So kann der Link bei eBay gesetzt werden:

  • loggen Sie sich zunächst bei eBay ein
  • gehen Sie in Ihr eBay-Konto
  • klicken Sie auf „Einstellungen“ – „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ – „Rechtliche Informationen des Verkäufers auf der Artikelseite“
  • fügen Sie im Feld „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ dies ein:

     

    Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, 
    die Sie nach Inbetriebnahme hier finden.<br>&nbsp;<br>
    &nbsp;<a href=“http://ec.europa.eu/consumers/odr/„><b>&rArr; zum EU-Portal- //ec.europa.eu/consumers/odr/</b></a>

So erscheint der Link dann bei eBay:

Der Link auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung funktioniert. Mir ist nicht bekannt, ob eBay diese Linksetzung auf Dauer duldet, oder ob eBay das Angebot des Händlers aufgrund des Links möglicherweise bald wieder löschen wird. Der Link könnte nämlich einen Verstoß gegen den eBay Grundsatz darstellen.

 

Sollten mir neue Informationen vorliegen, werde ich an dieser Stelle darüber berichten.

 

 

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Abmahnung PB-ViGoods GmbH durch ANKA Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung der ANKA Rechtsanwälte, Kaninenberghöhe 50, 45136 Essen vor, die diese im Auftrag der Firma PB-ViGoods GmbH am 30.3.2017 ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Alexander Hufendiek. Dieser teilt mit, dass seine Mandantin wie der Abgemahnte e-Zigaretten und Liquids vornehmlich über die Plattform ebay.de vertreibe.

 

Verkauf unzulässiger Produkte als Abmahngrund

Durch einen Testkauf habe die Abmahnerin feststellen müssen, dass der Abgemahnte das Produkt „Wismec Reux Atomizer“ verkaufen würde. Dieser Verkauf dieses Produktes sei unzulässig. Rechtsanwalt Hufendiek moniert, dass die Wartefrist gem. § 24 Abs. 3 TabV nicht eingehalten worden sei. Das Produkt sei nach dem 21.11.2016 auf den Markt gelangt. Insoweit könne die sechsmonatige Frist gem. § 24 Abs. 3 TabV von dem Abgemahnten nicht eingehalten worden sei, wenn dieser das Produkt überhaupt registriert habe. Diese Vorschrift diene dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei gem. § 3a UWG i.V.m. § 24 Tabakerzeugnisverordnung unlauter.

 

Des Weiteren sei nicht ersichtlich, von wem das Produkt in die EU eingeführt worden sei und wer dafür verantwortlich zeichne. Der Beipackzettel enthalte nicht die erforderlichen Angaben gemäß § 26 Abs. 1 TabakerzV.

 

Auch eine Altersverifikation erfolge nicht. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Produkte nicht nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu versenden. § 10 i.V.m. § 1 Abs. 4 JSchG schreibe vor, dass ein Versandhandel nur dann zulässig sei, wenn sichergestellt sei, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolge. Um dies sicherzustellen habe eine sog. Doppelauthentifizierung zu erfolgen, der er nicht nachkomme. Der Abgemahnte versende die Produkte ohne Altersverifikation, wodurch er sich einen enormen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten der Wettbewerber und des Jugendschutzes verschaffe, da er erhebliche Versandkosten spare.

 

Der Abgemahnte solle Verständnis dafür haben, dass die PB-ViGoods GmbH nicht bereit sei, dieses Vorgehen hinzunehmen. Auch im Interesse sämtlicher Verbraucher und auch Händler, die e-Zigaretten und Zubehör verkaufen würden, könne ein solches Handeln nicht toleriert werden. Der Empfänger des Abmahnschreibens der ANKA Rechtsanwälte werde aufgefordert, bis zum 6.4.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus habe die Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.863,40 € nach einem Gegenstandswert von 90.000 € bis zum 13.4.2017 zu zahlen.

Abmahnung PB-ViGoods GmbH

wegen Verkauf unzulässiger Produkte

vertreten durch ANKA Rechtsanwälte

Stand: 03/2017

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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  • Wird eventuell zu viel gefordert?

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

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Abmahnung Catprint Media GmbH durch Rechtsanwalt Bernd Gucia

Gegenstand der Abmahnung

Am 28.3.2017 hat Rechtsanwalt Bernd Gucia, Grupenstraße 2, 30159 Hannover im Auftrag der Catprint MEDIA GmbH eine Abmahnung ausgesprochen. Seine Mandantschaft sei seit dem 1.8.1997 berechtigt, sowohl Dritten Nutzungsrechte an den Cartoons von Uli Stein zu geben als auch die Rechte des Urhebers Uli Stein aus Urheberrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Catprint MEDIA GmbH habe das ausschließliche Nutzungsrecht i.S.d. § 35 UrhG.

 

Urheberrechtsverletzung an Cartoon von Uli Stein als Abmahngrund

Rechtsanwalt Bernd Gucia teilt mit, dass der Abgemahnte unter seiner URL einen nachfolgend dargestellten Cartoon von Uli Stein öffentlich zugänglich mache, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Urheberrechtsverletzung erfolge rechtswidrig und schuldhaft. Der Abgemahnte sei daher u.a. zur Unterlassung und umfassender Auskunft verpflichtet. Die weitergehenden zivilrechtlichen Ansprüche könne er den §§ 97 ff. des deutschen Urheberrechtsgesetzes entnehmen.

 

Weiter heißt es, dass der Bekanntheitsgrad des Künstlers Uli Stein dem Abgemahnten sicherlich vertraut sei. Allein seine deutschsprachigen Bücher seien zwischenzeitlich in einer Auflage von über 11 Millionen verkauft worden, die ostkarten in einer Auflage von über 160 Millionen. Auf dem deutschen Markt würden sich über 1500 unterschiedliche Artikel mit Werken von Uli Stein finden.

 

Der Abgemahnte wird gebeten, mitzuwirken, den Schaden zu begrenzen. Namens und in Vollmacht der Catprint MEDIA GmbH werde er aufgefordert, bis zum 11. April 2017 die in der Anlage vorbereitete Unterlassungserklärung in rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben und Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang das Werk wie oben beschrieben öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens könne die Unterlassungserklärung natürlich auch selbst formulieren. Er habe dann aber auch selbst darauf zu achten, dass diese rechtlich geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine Fristverlängerung wegen Nachbesserungen werde nicht gewährt. Soweit die Erklärungen des Abgemahnten mit den erforderlichen Auskünften nicht rechtzeitig eingehen würden, gehe Rechtsanwalt Bernd Gucia davon aus, dass dieser an einer außergerichtlichen Regelung nicht interessiert sei und er seiner Mandantschaft empfehlen würde, schnellstmöglich gerichtliche Schritte einzuleiten.

Abmahnung Catprint MEDIA GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung an Cartoon

vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Gucia

Stand: 03/2017

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

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2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin auch bei Beträgen über 50.000 EUR für Rechtsanwälte zuständig

Im Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer zu den neuen Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung heißt es:

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

Dieser aus meiner Sicht falsche Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer führt bei vielen Kolleginnen und Kollegen zu der Frage, welche Verbraucherschlichtungsstelle bei Werten von über 50.000 Euro zuständig ist. Auch bei Beträgen über 50.000 EUR ist es die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin.

 

Was hat es mit der 50.000 EUR Grenze auf sich?

Ein Blick in die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin gibt die Antwort. Dort heißt es in § 4 Nr. 2 c)

§ 4 Ablehnung des Schlichtungsverfahrens

 

1.Die  Schlichtungsstelle  kann  bei  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  aus einem  bestehenden  oder  beendeten  Mandatsverhältnis  angerufen  werden, wenn  der  beauftragte  Rechtsanwalt  oder  die  beauftragten  Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Eingangs des Schlichtungsantrages einer Rechtsanwaltskammer angehören.

 

2. Die  Durchführung  eines Schlichtungsverfahrens kann  abgelehnt  werden, wenn

a) die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt,

b) der  streitige  Anspruch  nicht  zuvor  gegenüber  dem  Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

c) ein  Anspruch  von  mehr  als 50.000,00 Euro  geltend  gemacht  wird; bei   einem   Teilanspruch   ist   der   gesamte   strittige   Anspruch   zur Wertbemessung zu berücksichtigen;

d) …..

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin

Für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis – unabhängig vom Wert des Anspruchs – die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft aus Berlin. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft könnte ein Schlichtungsverfahren jedoch ablehnen, wenn ein Anspruch von mehr als 50.000 EUR geltend gemacht wird. Im Falle einer Ablehnung müsste die Streitigkeit dann wie gewohnt gerichtlich geklärt werden.

 

Lassen Sie sich daher vom Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer nicht verwirren.

Abmahnung DFL Deutsche Fußball Liga e.V. durch Arnecke Sibeth Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Am 11.5.2017 haben die Rechtsanwälte Arnecke Sibeth, Hamburger Allee 4, 60486 Frankfurt am Main im Auftrag des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. eine Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas C. Körber. Hintergrund sei eine Persönlichkeits- und Kennzeichenrechtsverletzung durch Werbung/Vertrieb von SEGA Football Manager Spielen durch den Abgemahnten.

 

Abmahnung wegen Rechtsverletzung bei Vertrieb von Football Managerspielen

Der Abmahner habe kürzlich festgestellt, dass der Abgemahnte über die Verkaufsplattform ebay.de sowie über seinen Onlineshop die Spiele Football Manager 2014, Football Manager 2016 und Football Manager 2017 von SEGA Europe Limited vertreiben und bewerben würde. Die Nachweise seien gesichert worden. Diese Managerspiele würden unter anderem die Bundesliga und die 2 Bundesliga abbilden, so Rechtsanwalt Dr. Körber in dem mir vorliegenden Abmahnschreiben. In den Angeboten würden sowohl die Namen und Kurzformen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga als auch die Namen ihrer Lizenzspieler für die von dem Abgemahnten beworbenen und zum Kauf angebotenen Football Managerspiele ohne Erlaubnis des DFL kommerziell verwendet. Damit verletze er die Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga sowie ihrer Lizenzspieler, die dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. zur Gruppenvermarktung exklusiv eingeräumt werden würden.

 

Die Werbung sowie der Vertrieb der genannten SEGA-Spiele verletze somit die Rechte ihrer Mandantschaft u.a. aus §§ 5, 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 MarkenG bezüglich der Namen und Kurzformen davon der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga sowie aus §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB analog bezüglich der Namen der Lizenzspieler. Der Empfänger des Abmahnschreibens sei daher gegenüber dem Abmahner u.a. zur Unterlassung der Werbung, des Vertriebs derartiger Waren und zur Rechnungslegung verpflichtet.

 

Die Rechtsanwälte Arnecke Sibeth weisen darauf hin, dass ob der Abgemahnte davon ausging, geschweige denn ausgehen durfte, dass es sich bei den von ihm vertriebenen SEGA Football Managerspielen um von der DFL lizensierte Produkte handele, sei für die geltend gemachten Ansprüche unerheblich, da diese verschuldensunabhängig seien.

 

Bis zum 15.5.2017, 10:00 Uhr solle eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche würde der Unterzeichner sich vorbehalten.

Abmahnung DFL Deutsche Fußball Liga e.V.

wegen Persönlichkeits- und Kennzeichenrechtsverletzung durch Werbung/Vertrieb von SEGA Football Manager Spielen

vertreten durch Rechtsanwälte Arnecke Sibeth

Stand: 05/2017

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Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

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Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

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