Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing Abmahnungen

Das Thema Filesharing Abmahnung ist zwar nicht mehr brandaktuell, jedoch haben auch heute noch viele Anschlussinhaber gerade zur sekundären Darlegungslast Fragen. Daher werde ich Ihnen jetzt erläutern, was es mit der sogenannten sekundären Darlegungslast bei Abmahnungen z.B. wegen Filesharings auf sich hat.

 

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

Andere kommen als Täter in Frage

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14).

Es ist detaillierter Vortrag erforderlich. Wenn möglich, sollten Zeugen für den Vortrag benannt werden.

 

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eBay Suche – So suchen Abmahner nach Fehlern in eBay Angeboten

Da ich nicht ausschließlich Abgemahnte vertrete, sondern auch aktiv für Händler Abmahnungen ausspreche weiß ich genau, wie Abmahner nach fehlerhaften Angaben in eBay Angeboten suchen und so Verstöße mit Leichtigkeit aufspüren. Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist nach wie vor die Werbung mit Garantien. Abmahner rufen zunächst einen beliebigen Artikel des gewerblichen Verkäufers auf, der abgemahnt werden soll. Durch Klick auf den Button „Andere Artikel aufrufen“ gelangen Sie zur eBay Listenansicht. Sie sehen jetzt alle Artikel des gewerblichen Verkäufers aufgelistet. Es wäre sehr mühsam, wenn man jetzt jeden Artikel manuell aufrufen und prüfen müsste, ob darin vielleicht Garantieangaben enthalten sind oder nicht.

 

eBay Suche nutzen

Die eBay Suche bietet die Möglichkeit, auch die Beschreibung einzuschließen. Ich gebe zu, der Punkt ist nicht leicht zu finden, da er recht versteckt erscheint. In der oberen rechten Ecke unterhalb des „Finden“ Button – siehe nachfolgende Grafik – befindet sich dieser Punkt:

 

Klicken Sie dieses Feld an und geben dann bei der Suche z.B. „Garantie“ ein. Jetzt werden alle Artikelbeschreibungen durchsucht. Sollte ein Treffer dabei sein, erscheinen diese Angebote wiederum in einer Listenansicht dargestellt. Auf diese Weise lassen sich in Sekundenschnelle tausende von Angebote überprüfen.

 

Kontrollmöglichkeit für eBay Verkäufer

Diese Suche Funktion ist nur nur für Abmahnanwälte sinnvoll, sondern für jeden eBay Verkäufer. Unterstellt, Sie seien abgemahnt worden wegen Ihrer Garantieangaben und Sie haben auch eine Unterlassungserklärung abgebenen. Dann können Sie auf diese Weise blitzschnell die noch fehlerhaften Angebote mit den abgemahnten Garantieangaben heraussuchen, überarbeiten und beruhigt weiterhandeln.

 

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen, dann empfehlen Sie meine Seite gerne weiter!

 

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Praxisproblem Widerrufsrecht: Kunde übt Widerrufsrecht aus, schickt die Ware aber erst nach 14 Tagen zurück

Täglich verschicken Onlinehändler Waren an Kunden. All diesen Kunden steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Unterstellt ein Kunde macht von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, indem er dem Händler seine Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Die Folge des Widerrufs wäre, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde ihm den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren an ihn zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Kunde wiederum hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er den Händler über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist vom Kunden dann gewahrt, wenn er die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

 

Beispiel: Ein Kunde kauft am 1.9.2015 online bei Händler Mustermann eine Hose. Der Händler liefert am 2.9.15 die Hose an den Kunden. Auch hat er den Kunden natürlich wirksam über sein 14 tägiges Widerrufsrecht belehrt. 14 Tage später, nämlich am 16.9.15 teilt der Kunde dem Händler mit: „Ich widerrufe den mit Ihnen am 1.9.2015 geschlossenen Kaufvertrag über die Hose, Rechnungsnummer 0815.“.

 

Die Widerrufsfrist ist gewahrt, da der Kunde die Hose am 2.9.15 erhalten hat. 

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Solange der Händler die Hose nicht zurückerhalten hat, muss er auch den Kaufpreis nicht erstatten, es sei denn der Kunde hat dem Händler einen Nachweis darüber erbracht, dass er die Ware an ihn zurückgeschickt hat.

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“

Der Kunde muss die Ware jetzt bis spätestens zum 30.9.15 an den Händler zurückschicken, oder ihm diese übergeben.

„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“

Wie ist aber die Rechtslage, wenn die 14 tägige Rücksendefrist / Frist zur Übergabe an den Händler vom Kunden nicht eingehalten wird?

Der Kunde wäre für jeden Schaden schadensersatzpflichtig, der durch die verspätete Rücksendung entstehen würde. Ferner könnte der Händler den Kunden auf Rückgabe der Hose verklagen und alle Rechtsanwaltskosten hierfür ersetzt verlangen.

 

Der Händler kann aber nicht den Kaufpreis behalten und auf den Kaufvertrag bestehen. Das Widerrufsrecht wurde wirksam ausgeübt und es erlischt nicht etwa deshalb, weil die Ware nicht fristgerecht zurückgeschickt wurde. Im Falle verspäteter Rücksendung stünden dem Händler gegen den Kunden lediglich Schadensersatzansprüche zu. Den Kaufpreis, abzüglich Schadensersatz müsste der Händler an den Kunden auszahlen.

Ich hoffe, mit diesem Beitrag Händlern eine praxisorientierte Hilfestellung gegeben zu haben. Gern können Sie auf diesen Beitrag verlinken.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

 

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Mahnbescheid Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Constantin Film Verleih GmbH

Haben auch Sie einen Mahnbescheid der Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch Waldorf Frommer, erhalten. Auf meiner Website finden Sie unter nachfolgendem Link weitergehende Informationen zum Mahnverfahren und zum Kostenrisiko:

 

Das Mahnverfahren – Mahnbescheid was tun?

Die Constantin Film Verleih GmbH macht im Wege des Mahnverfahrens als Hauptforderung 600 EUR Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadensersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben aus dem Jahre 2012 geltend und 506 EUR Rechtsanwaltskosten aus einer angeblichen UrhR-Verletzung. Durch das Mahnverfahren kommen Verfahrenskosten von 170,50 EUR hinzu und auch Zinsen werden geltend gemacht (über 90 EUR).

 

Sie wissen gar nicht, worum es geht? Wurden Sie möglicherweise gar nicht abgemahnt? Was ist jetzt zu tun?

Fristgerecht Widerspruch einlegen

Ich rate Ihnen, gegen den Mahnbescheid zunächst fristgerecht insgesamt Widerspruch einzulegen. Lassen Sie am besten durch mich den Widerspruch einlegen. Der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt hat meist mehr Wirkung auf den Antragsteller. Erfahrungsgemäß kann dies dazu führen, dass der Antragsteller auf einen Widerspruch hin gar keine Gerichtskosten mehr einzahlt, weil er weiß, dass Sie sich mit allen Mitteln zur Wehr setzen werden.

 

Im Anschluss an die Einlegung des Widerspruchs sollten Sie die Sache von mir genau prüfen lassen.

Bestehen die Forderungen überhaupt?

Sind die Forderungen möglicherweise berechtigt, dann sollte sich mit der Gegenseite dringend in Verbindung gesetzt werden, um doch noch eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Gern helfe ich Ihnen dabei. Schicken Sie mir am besten sofort den gesamten gewechselten Schriftverkehr zu und ich melde mich dann bei Ihnen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

 

Die Forderungen bestehen Ihrer Meinung nach nicht.

Sie meinen, Sie werden zu Unrecht in Anspruch genommen? Dann war die Einlegung des Widerspuchs in jedem Falle die richtige Entscheidung. Ihr Gegner muss nach Einlegung Ihres Widerspruchs Gerichtskosten einzahlen, damit das sogenannte streitige Verfahren eingeleitet wird. Ob Ihr Gegner tatsächlich die Gerichtskosten einzahlt, bleibt jetzt abzuwarten. Es könnte sich auch nur um einen Versuch der Gegenseite handeln, schnell an einen Titel zu gelangen, um daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Lassen Sie nämlich die Fristen verstreichen, so könnte die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

 

Ab dem Tag der Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit Widerspruch einzulegen!

 

Beachten Sie unbedingt diese 2-Wochen-Frist!

Anspruchsbegründung oder Klage erhalten?

Sie haben Widerspruch eingelegt und jetzt eine Anspruchsbegründung oder Klage vom Gericht bekommen? Lesen Sie hier, was jetzt zu tun ist.

 

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31.3.2015: Preisvergleich AGB für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice 12 Monate: Rechtsanwalt Gerstel – IT-Recht Kanzlei – Händlerbund

Was kosten AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale bei mir, im Vergleich zur IT-Recht Kanzlei aus München und zum Händlerbund?

 

Kostenübersicht Stand 31.3.2015: Preise für ebay, Onlineshop, Amazon AGB (B2C / B2B) + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale

588 EUR (49 EUR monatlich) – Rechtsanwalt Andreas Gerstel

 

876,60 EUR (73,05 EUR monatlich) inkl. Frühlingsrabatt 2 Monate, statt bisher 956,40 EUR (79,70 EUR monatlich) – Händlerbund

 

1.017 EUR (84,75 EUR monatlich) – IT-Recht Kanzlei aus München

 

Fazit: Die IT-Recht Kanzlei ist 72,96 % teurer als ich und der Händlerbund 49,08 %.

 

Hinweis: Dieser Preisvergleich basiert auf einem Angebot der IT-Recht-Kanzlei und vom Händlerbund jeweils vom 31.3.2015 bzgl. AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale. Die hier von mir genannten Preise wurden mir im Rahmen einer Angebotsanfrage am 31.3.2015 von der IT-Recht-Kanzlei und vom Händlerbund genannt. Heute können diese Preise möglicherweise abweichen. Dieser Preisvergleich beruht auf der nachfolgend dargestellten Anfrage des Interessenten vom 30.3.2015. Für die hier genannten Preise würde der Interessent sein Anliegen bearbeitet bekommen. In den genannten Preisen sind weitere Leistungen der jeweiligen Anbieter enthalten, welche vom Interessenten in der Anfrage aber gar nicht von Bedeutung waren. Das gesamte Leistungsangebot kann auf den genannten Webseiten der IT-Recht Kanzlei und des Händlerbundes eingesehen werden.

Anfrage eines Interessenten, auf welcher diese vergleichende Werbung basiert

Am 30.3.2015 erhielt ich per E-Mail zunächst eine Anfrage von einem Interessenten für die AGB Erstellung und künftige Absicherung des Onlinehandels. Der Anfragende wollte bei ebay mit dem Handel beginnen und daneben einem eigenen Onlineshop eröffnen und auch bei Amazon handeln. Zu den Kunden können Verbraucher und Unternehmer gehören (AGB B2C, AGB B2B). Er bat um ein Angebot für abmahnsichere AGB für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice.

Mein Angebot an den Interessenten:
Ich habe dem Interessenten am 30.3.2015 sodann folgendes Angebot unterbreitet:

 

1. Absicherung des Handels bei ebay, Onlineshop, Amazon
Erstellung abmahnsicherer Rechtstexte – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB B2C / B2B), aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, richtiges Impressum, Hinweise zur Gestaltung und Kaufabwicklung, Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen durch Testkauf, Überprüfung der Umsetzung auf den 3 Plattformen durch mich persönlich (teilweise von Mitbewerbern als „Shop-Tiefenprüfung“ bezeichnet oder als „Umfassender Rechtscheck“).

 

2. Updateservice für 12, 24, 36 Monate

Kosten pro Jahr / 12 Monate zum Preis von 49 EUR netto monatlich, 588 EUR netto

Kosten pro Jahr / 24 Monate zum Preis von 39 EUR netto monatlich, 936 EUR netto

Kosten pro Jahr / 36 Monate zum Preis von 29 EUR netto monatlich, 1.044 EUR netto

Ich bekam von dem Interessenten am 31.3.2015 sodann folgende Antwort auf mein Angebot:

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

vielen Dank für ihr Angebot.

 

Gestatten Sie dem Laien noch eine Frage.

 

Was unterscheidet ihre angebotene Dienstleistung von denen der Mitbewerber, z.B. IT-Recht Kanzlei oder Händlerbund?

 

Ich fühle mich da leicht überfordert, das Vergleichen betreffend.

Und genau diese Antwort des Interessenten ist für mich der Grund, die von mir dem Interessenten angebotenen Dienstleistungen mit den Dienstleistungen der IT-Recht Kanzlei aus München und dem Händlerbund zu vergleichen.

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet unter der Domain http://www.it-recht-kanzlei.de/schutzpakete.html verschiedene Schutzpakete an (Basis-Schutz, Komfort-Schutz, Basis-Schutz + Update Service, Komfort-Schutz + Update Service). Zu den Schutzpaketen kommen einmalige Kosten zwischen 399 und 599 EUR zusätzlich zu den monatlichen Kosten des Updateservice hinzu.

 

Desweiteren gibt es unter anderem ein AGB Paket Deutschland unter http://www.agb-pakete.de/.

 

Worin genau besteht der Unterschied zwischen diesen Paketen?
Das von der IT-Recht Kanzlei angebotene AGB-Paket Deutschland beinhaltet nur das zur Verfügung stellen von Rechtstexten, aber es findet keine Shop-Tiefenprüfung statt.

 

Der Interessent müsste daher für sein Anliegen bei der IT-Recht Kanzlei das Schutzpaket Komfort-Schutz + Update Service wählen.

 

Kosten pro Jahr / 12 Monate für 1.017 EUR netto (549 EUR netto einmalig und 39 EUR netto monatlich).

Mitgliedschaftspaket Händlerbund

Der Händlerbund bietet Basic, Premium und Unlimited Mitgliedschaftspakete an.

 

Der Interessent müsste beim Händlerbund für sein Anliegen das Mitgliedschaftspaket Unlimited wählen.

 

Das Unlimited Mitgliedschaftspaket beinhaltet nur eine Shop-Tiefenprüfung. Der Interessent müsste beim Händlerbund 2 zusätzliche Shop-Tiefenprüfungen beauftragen. Kosten pro Shop-Tiefenprüfung 238,80 EUR netto (19,90 €/Monat netto zahlbar als Jahresbeitrag), also für 2 weitere Plattformen 477,60 EUR netto.

 

Die Gesamtkosten beim Händlerbund pro Jahr / 12 Monate betragen damit 876,60 EUR netto, 73,05 EUR netto monatlich [Stand 31.3.2015, Frühlingsrabatt 2 Monate berücksichtigt], statt 956,40 EUR netto (79,70 EUR netto monatlich ohne Rabatte).

Rechtsanwalt Gerstel – IT-Recht Kanzlei aus München – Händlerbund

Dieser Preisvergleich soll Interessenten die Möglichkeit geben, meine Preise für AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale mit den Preisen der IT-Recht Kanzlei und dem Händlerbund zu vergleichen.

 

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Zahlungsaufforderung SmartStore AG – SmartStore.biz 5

Die SmartStore AG  aus Dortmund hat sich mit Schreiben vom 06.05.2015 an einen Verlag gewandt, der die Lizenzrechte an der Software SmartStore.biz 5 verletzt haben soll. Der Verlag hat ursprünglich eine Lizenz der Software SmartStore.biz 5 Ultimate Edition erworben. Nach Angaben der SmartStore AG ergäbe sich aus den Lizenzbedingungen, dass für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms eine Mehrfachlizenz zu erwerben sei. Maßgeblich sei das Prinzip „1 Shop = 1 Lizenz“.

 

Die SmartStore AG hat bemerkt, dass der Verlag mit der Software SmartStore.biz 5 mehr als nur einen Shop betreibt, obwohl nur eine Lizenz erworben wurde. In dem Schreiben der SmartStore AG werden sodann die genauen URLs genannt. Da der Verlag nur über eine Lizenz verfügt, betreibt er die anderen Shops ohne eine gültigen Lizenz und verletze daher die urheberrechtlichen Rechte der SmartStore AG aus den §§ 69a ff. UrhG.

 

Durch die illegale Nutzung der Software entstehe der SmartStore AG jährlich ein großer Schaden. In dem Schreiben wird zum Ausdruck gebracht, dass von der SmartStore AG die Sache möglichst zeitnah abgeschlossen werden möchte. Daher sei diese auch bereit, von Ansprüchen wegen der Lizenzverletzungen abzusehen und die Angelegenheit abschließend, einvernehmlich mit dem Verlag zu regeln, wenn bis zum 22.05.2015 ein rechtmäßiger Lizenzvertrag SmartStore.biz 5 Developer (Kaufpreis 1.290,00 EUR) abgeschlossen werden würde.

 

Es wird in dem Schreiben ausgeführt, dass sich die SmartStore AG bei fruchtlosem Fristablauf nicht mehr an das unterbreitete Angebot gebunden fühlt und sodann weitere Schritte zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen der Lizenzverletzungen gegen den Verlag geltend machen werde.

 

Um eine Abmahnung handelt es sich bei dem Schreiben nicht. Daher wird auch keine Unterlassungserklärung gefordert.

Zahlungsaufforderung SmartStore AG

 

wegen angeblicher Lizenzverletzung

 

Stand: 6.5.2015

 

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