Abmahnung AbeBooks.de vermeiden – abmahnsichere AGB nutzen

Der Onlinemarktplatz AbeBooks.de ist aus meiner Sicht genau das richtige für alle Leseratten und Bücherfans. Über die Suche können dort Millionen neuer und gebrauchter Bücher bei tausenden Anbietern gefunden werden. Die Anbieter bei AbeBooks geraten aber auch mehr und mehr ins Visier der Abmahner. Viele gewerbliche Verkäufer bei AbeBooks haben gar keine AGB, belehren den Verbraucher gar nicht über ein Widerrufsrecht, kommen Ihren Informationspflichten nicht nach und werden daher von Mitbewerbern oder auch Vereinen abgemahnt.

 

abmahnsichere AGB für AbeBooks.de

Auch bei AbeBooks.de müssen gewerbliche Verkäufer Ihren Informationspflichten nachkommen. Sie müssen unter anderem über ein vollständiges Impressum verfügen, rechtssichere AGB bereithalten, über das Widerrufsrecht belehren, ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen und vieles mehr. Ich schütze AbeBooks.de Verkäufer durch mein Schutzpaket vor teuren Abmahnungen.

 

Reichen denn nicht die AbeBooks.de AGB?

Immer wieder fragen mich die Verkäufer bei AbeBooks.de, ob Sie wirklich eigene AGB benötigen. Ja, lautet die Antwort. Es reicht gerade nicht, dass AbeBooks.de selbst über AGB verfügt. AbeBooks bietet über die von ihr betriebene Website nur eine Plattform für Verkäufer und Käufer, um untereinander Kaufgeschäfte abzuschließen. AbeBooks vermittelt diese Kaufgeschäfte, ohne diese selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen, heißt es ausdrücklich in den AbeBooks.de AGB. Käufer kaufen also direkt von den Buchhändlern und nicht von AbeBooks Europe. In den AbeBooks.de AGB heißt es wörtlich:

„Ausschließlich Käufer und Verkäufer (nicht AbeBooks) sind für sämtliche Transaktionen über die Websites und für die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verantwortlich.“

Wer bei AbeBooks.de gewerblich Bücher verkauft, der sollte dringend seinen Onlineauftritt von mir prüfen und gegebenenfalls rechtlich absichern lassen, um keine Abmahnung zu erhalten. Natürlich helfe ich Ihnen auch dann, wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben sollten. Ich hoffe jedoch, dass Sie sich rechtzeitig bei mir melden, damit es erst gar nicht zu einer lästigen Abmahnung kommt.

 

Ich berate Sie gern zu Ihrem Handel bei AbeBooks.de.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Melanie Akhtar (Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte)

Mir liegt eine Abmahnung der Frau Melanie Akhtar, vertreten durch die Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster, vom 18.09.2015 vor. Frau Melanie Akhtar vertreibe sowohl im stationären als auch im Fernabsatzhandel auch an private Endverbraucher u.a. Zubehörartikel für Tablet-PC´s wie z.B. Halterungen und Ständer. Diese Artikel würde Frau Melanie Akhtar bei eBay unter dem Account „dis-po“ auch an private Endverbraucher anbieten. Der Abgemahnte würde Artikel aus dem gleichen Sortiment anbieten und stünde daher zur Abmahnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Frau Melanie Akhtar habe bei Preisvergleichen auf der Verkaufsplattform eBay feststellen müssen, dass sich der Abgemahnte dort wettbewerbswidrig verhalte. Dies sei auch der Grund, warum sich nunmehr die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers an den Abgemahnten wenden würden. In dem Abmahnschreiben wird auf ein konkretes eBay-Angebot Bezug genommen. Gegenstand der ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind die nachfolgenden drei Punkte:

 

1. Garantiewerbung

 

2. unterschiedliche Fristangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung

 

3. fehlende Angabe der Telefax-Nummer in der Widerrufsbelehrung

Der Abgemahnte wirbt mit einer einjährigen Herstellergarantie indem er schreibt „Herstellerangabe: 1 Jahr“. Weitere Angaben hierzu hält er jedoch nicht vor. Die Werbung mit Garantien ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen bei einer Garantiewerbung beachtet werden müssen. Darüber hinaus wird von Frau Melanie Akhtar zu Recht moniert, dass der Abgemahnte unterschiedliche Widerrufsfristen angibt. Auch dies ist immer wieder ein Punkt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Ich habe bereits über die unterschiedlichen Widerrufsfristen berichtet, wie Sie hier noch einmal in Ruhe nachlesen können. Schließlich wird als letzter Punkt in der Abmahnung moniert, dass vom Abgemahnten eine Telefax-Nummer in der Widerrufsbelehrung nicht genannt wird, obwohl dieser eine solche im Impressum bereithält. Dies ist wettbewerbswidrig (vgl. Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 24.03.2015, AZ: I-4 U 30/15).

Die Kosten der Abmahnung

Aufgrund dieser drei Verstöße wird der Abgemahnte aufgefordert, bis zum 28.09.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bis zum 8.10.2015 soll er Abmahnkosten von 984,60 EUR netto, Gegenstandswert 20.000 EUR, erstatten. Dem Abmahnschreiben ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Vorformulierte Erklärungen sollten niemals ungeprüft unterzeichnet werden. Häufig sind Formulierungen zu weit gefasst, so dass Einschränkungen vorgenommen werden könnten.

Hilfe bei Abmahnungen bundesweit

Sollten auch Sie abgemahnt worden sein, dann können Sie sich gerne bei mir melden. Natürlich helfe ich Ihnen nicht nur bei der Abmahnung, sondern kann Ihnen auch bei der Absicherung Ihres eBay-Auftrittes behilflich sein.

Abmahnung Melanie Akhtar

 

wegen Garantiewerbung, unterschiedliche Fristen in Widerrufsbelehrung, fehlende Telefax-Nummer in Muster-Widerrufsformular

 

vertreten durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers

 

Stand: 09/2015

 

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Rechtliches Choas in eBay Angeboten sorgt für Abmahnungen

Ich habe heute zwei eBay-Auftritte abgesichert. Die beiden eBay Verkäufer sind leider ein Negativbeispiel dafür, wie man es nicht machen sollte. Beide wurden abgemahnt und nutzen jetzt mein Rundum-Sorglos-Paket, damit sie wenigstens künftig Ihre Ruhe vor Abmahnungen haben.

 

Die Angaben im Feld Widerrufsbelehrung waren widersprüchlich. Teilweise waren Fristen von 1 Monat, 14 Tagen und auch 30 Tagen gleichzeitig in nur einem Angebot genannt. Dass dies irreführend und wettbewerbswidrig ist, dürfte jedem eBay Verkäufer bewusst sein. Aber nicht nur die Fristangaben waren das Problem. Im Feld Widerrufsbelehrung findet sich bei eBay auch eine Angabe zu den Rücksendekosten. Hier finden sich die unterschiedlichsten Angaben, wie z.B. diese:

 

  • Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
  • Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren
  • Widerrufsrecht: Käufer trägt die Rücksendekosten, wenn der Artikelpreis 40 EUR nicht übersteigt
  • Widerrufsrecht: Verkäufer trägt die Rücksendekosten

Ich habe in der nachfolgenden Grafik noch einmal ein paar mögliche Angaben wiedergegeben:

 

 

Ein großes Problem dabei ist, dass die hier gemachten Angaben sehr oft in Widerspruch zu den Angaben innerhalb der Widerrufsbelehrung stehen.

Hier ein Beispiel, wie es falsch ist

Es steht bei der Angabe „Rücksendekosten“: Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren

 

Innerhalb der Widerrufsbelehrung steht dann aber: Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

 

Dies wird momentan immer wieder abgemahnt! Achten Sie darauf, dass die Angaben korrekt, insbesondere nicht widersprüchlich sind.

 

 

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E-Mail von Martin Poettgen erhalten?

Haben auch Sie eine E-Mail von Herrn Martin Poettgen mit dem Betreff „Unauthorisierte Bildverwendung – Unterlassung und Honorarrechnung“ erhalten? Die Wichtigkeit der E-Mail wurde mit „Hoch“ gekennzeichnet. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:

Guten Tag,

 

hiermit zeige ich an, dass ich Urheber und Rechteinhaber des von Ihnen
unrechtmäßig verwendeten Fotos:

http://www.XXXXXXXX.jpg

 

…auf dieser Internetseite:

http://www.XXXXXXXXXXXXX

 

…bin. Einen Screenshot finden Sie anbei.

 

Die Herkunft des Fotos ist über das von mir eingeblendete Wasserzeichen
zweifelsfrei nachweisbar und durch angefertigte Screenshots
(siehe Anlage) belegbar.

 

Ich fordere Sie auf…

1. die Nutzung des Fotos unverzüglich einzustellen.

 

2. unverzüglich die beiliegende Honorarrechnung für die bisherige Nutzung zu begleichen.

Diese Rechnung finden Sie anbei. Alternativ liegt Sie online zum Download bereit: http://downloadXXXXXXXXXXXX.pdf

 

Freundliche Grüße aus der Ruhrstadt sendet

 

Martin Poettgen

Screenshots sind der E-Mail beigefügt und diese Rechnung über 661,60 EUR:

Nicht voreilig bezahlen

Bitte machen Sie nicht den Fehler und überweisen vorteilig den von Herrn Martin Poetgen geforderten Betrag! Grundsätzlich finde ich es gut, dass Herr Martin Poettgen selbst seine Rechte geltend macht und nicht gleich einen Anwalt mit der Aussprache einer kostenpfllichtigen Abmahnung beauftragt.

 

Herr Poettgen kann natürlich keine Fantasiebeträge fordern. Ich habe Zweifel daran, ob jemals jemand überhaupt bereit gewesen ist, derart hohe Beträge für die Nutzung eines Bildes an Herrn Poettgen zu bezahlen. Das wäre in der heutigen Zeit eher ungewöhnlich.

Was tun bei einer Zahlungsaufforderung von Martin Poettgen?

Wenden Sie sich am besten sofort an mich und nutzen Sie meine kostenlose Ersteinschätzung. Leiten Sie die Zahlungsaufforderung am besten sofort per E-Mail an mich weiter, ich sehe mir diese an und melde mich dann umgehend bei ihnen zurück.

 

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Droht bei chrono24.de eine Abmahnung, wenn keine AGB, Widerrufsbelehrung etc. vorhanden sind

Abmahnung Chrono24.de? Müssen gewerbliche Anbieter bei chrono24.de mit einer Abmahnung rechnen, wenn Sie auf dem Marktplatz für Luxusuhren keine AGB nebst Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, sowie aktueller Datenschutzerklärung hinterlegt haben? Wie sieht es bei chrono24.de mit Abmahnungen aus?

Anbietern bei chrono24 droht eine Abmahnung

Wer bei chono24.de Uhren und Uhrenzubehör anbietet, der muss meiner Einschätzung nach dann mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn er seine Angebote so gestaltet hat, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten enhalten, ihm gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten.

Dies ist meiner Auffassung nach dann der Fall, wenn der Anbieter einen konkreten Preis nennt, Angaben zur Lieferzeit macht (z.B. „Sofort lieferbar“), eine detaillierte Produktbeschreibung nebst Lichtbildern veröffentlicht und eine direkte Kontaktmöglichkeit durch Angabe der vollständigen Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail Adresse zur Verfügung stellt.

 

In einer solchen Situation muss der Interessent den Anbieter nur noch kontaktieren und sagen, „Die Uhr will ich!„.

 

Und bevor der Verbraucher sagen kann, dass er die Uhr will, müssen Sie bereits Ihren Informationspflichten nachgekommen sein!

Der rechtliche Hintergrund ist Folgender

Sie müssen Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt! Dies ergibt sich aus § 4 zu Artikel 246a EGBGB.

Reicht es nicht aus, Interessenten die AGB per E-Mail zu übermitteln?

Es dürfte Ihnen unmöglich sein, einem Interessenten Ihre AGB zu übermitteln, bevor er Sie kontaktiert hat, da Sie nicht wissen können, welcher Interessent Sie kontaktieren wird. Ist es bereits zum Kontakt zwischen Ihnen und dem Interesenten gekommen, ist es bereits zu spät.

AGB für Chrono24.de – Abmahnschutz nutzen

Anbieter, die bei Chrono24.de keine AGB hinterlegt haben, sind akut abmahngefährdet. Eine Abmahnung eines Mitbewerbers kann sehr schnell mehrere hundert Euro kosten. Ein Streitwert von 20.000 EUR wäre bei einer Chrono24.de Abmahnung sicherlich realistisch. Die Abmahnkosten würden sich dann auf 984,60 EUR netto belaufen.

Nur eine Abmahnung kostet fast so viel, wie der von mir angebotene Abmahnschutz für 36 Monate!

Riskieren Sie bei Chrono24 keine teure Abmahnung. Nutzen Sie meinen Abmahnschutz für Chrono24 und handeln Sie entspannt weiter.

 

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150 EUR Vergleichsangebot Nümann Lang Rechtsanwälte für Rechtsinhaber

Derzeit erreichen mich zahlreiche Schreiben der Nümann Lang Rechtsanwälte aus Karlsruhe. Die Kollegen nehmen in einem aktuellen Schreiben vom 27.1.2016 im Auftrag Ihrer Mandantschaft (hier z.B. Styleheads GmbH) Bezug auf einen Abmahnvorgang aus dem Jahre 2010 und unterbreiten ein Vergleichsangebot in Höhe von nunmehr 150 EUR.

 

In der Abmahnung aus 2010 ging es damals um die Tonaufnahme „Monsta”. Es wurde die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt und die Zahlung von Schadensersatz. Im Juni 2013 wurde das erste Vergleichsangebot von 250 EUR unterbreitet. Bis dahin passierte gar nichts. Jetzt kommt auf einmal wieder ein Vergleichsangebot, jedoch nur noch in Höhe von 150 EUR.

Warum das alles?

Die Nümann Lang Rechtsanwälte nehmen auf drei BGH Urteile Bezug, nämlich auf

 

Der BGH hat mit diesen Urteilen Schadensersatzbeträge in Höhe von 200 EUR für die Rechtsverletzung an einem Musiktitel bestätigt und den Einwendungen gegen vermeintlich zu hohe Forderungen eine Absage erteilt, so die Nümann Lang Rechtsanwälte.

 

Die ursprünglich geforderten Rechtsanwaltsgebühren sind inzwischen verjährt, aber die Schadensersatzforderung noch nicht. Schadensersatzansprüche für das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet verjähren erst nach 10 Jahren.

Klage auf Zahlung von Schadensersatz möglich

Das Risiko einer Klage können Betroffene abwenden, indem Sie das Vergleichsangebot durch Überweisung der geforderten 150 EUR annehmen. Wurde auch Ihnen ein derartiges Vergleichsangebot unterbreitet? Falls ja, dann fragen Sie sich jetzt bestimmt, ob Sie das Angebot annehmen sollen, oder nicht.

 

150 EUR sind natürlich viel Geld, jedoch überlegt bei dieser Summe jeder, ob er es nicht einfach zahlen soll, um endlich Ruhe zu haben. Niemand wünscht sich ein Klageverfahren. Wenn Sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen, dann können Sie sich jetzt schon einmal überlegen, ob Sie die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen können.

Was ich davon halte?

Aus anwaltlicher Sicht halte ich die Vorgehensweise der Nümann Lang Rechtsanwälte für Ihre Auftraggeber für einen überlegten Schachzug. Sie waren lange Zeit zurückhaltend und haben abgewartet, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Es bestehen aufgrund der BGH Urteile durchaus gute Chanchen, etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

 

Da es um relativ geringe Forderungen geht und für den Auftraggeber der Rechtsanwälte Nümann Lang auch ein Kostenrisiko im Raum steht, glaube ich nicht, dass es zu den angedrohten gerichtlichen Maßnahmen tatsächlich kommen wird. Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Auftraggeber der Nümann Lang Rechtsanwälte auf viele Zahler hofft, die dieses leidige Thema endlich abschließen möchten. Angst vor einem Gerichtsverfahren dürfte für viele Betroffene auch ein Grund dafür sein, einfach zu zahlen.

 

Ich werde darüber berichten, ob es tatsächlich zu gerichtlichen Maßnahmen kommen wird.

 

Wenn Sie meine Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne.

 

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