Mahnbescheid Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Constantin Film Verleih GmbH

Haben auch Sie einen Mahnbescheid der Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch Waldorf Frommer, erhalten. Auf meiner Website finden Sie unter nachfolgendem Link weitergehende Informationen zum Mahnverfahren und zum Kostenrisiko:

 

Das Mahnverfahren – Mahnbescheid was tun?

Die Constantin Film Verleih GmbH macht im Wege des Mahnverfahrens als Hauptforderung 600 EUR Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadensersatz wg. UrhR-Verletzung gemäß Schreiben aus dem Jahre 2012 geltend und 506 EUR Rechtsanwaltskosten aus einer angeblichen UrhR-Verletzung. Durch das Mahnverfahren kommen Verfahrenskosten von 170,50 EUR hinzu und auch Zinsen werden geltend gemacht (über 90 EUR).

 

Sie wissen gar nicht, worum es geht? Wurden Sie möglicherweise gar nicht abgemahnt? Was ist jetzt zu tun?

Fristgerecht Widerspruch einlegen

Ich rate Ihnen, gegen den Mahnbescheid zunächst fristgerecht insgesamt Widerspruch einzulegen. Lassen Sie am besten durch mich den Widerspruch einlegen. Der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt hat meist mehr Wirkung auf den Antragsteller. Erfahrungsgemäß kann dies dazu führen, dass der Antragsteller auf einen Widerspruch hin gar keine Gerichtskosten mehr einzahlt, weil er weiß, dass Sie sich mit allen Mitteln zur Wehr setzen werden.

 

Im Anschluss an die Einlegung des Widerspruchs sollten Sie die Sache von mir genau prüfen lassen.

Bestehen die Forderungen überhaupt?

Sind die Forderungen möglicherweise berechtigt, dann sollte sich mit der Gegenseite dringend in Verbindung gesetzt werden, um doch noch eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Gern helfe ich Ihnen dabei. Schicken Sie mir am besten sofort den gesamten gewechselten Schriftverkehr zu und ich melde mich dann bei Ihnen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

 

Die Forderungen bestehen Ihrer Meinung nach nicht.

Sie meinen, Sie werden zu Unrecht in Anspruch genommen? Dann war die Einlegung des Widerspuchs in jedem Falle die richtige Entscheidung. Ihr Gegner muss nach Einlegung Ihres Widerspruchs Gerichtskosten einzahlen, damit das sogenannte streitige Verfahren eingeleitet wird. Ob Ihr Gegner tatsächlich die Gerichtskosten einzahlt, bleibt jetzt abzuwarten. Es könnte sich auch nur um einen Versuch der Gegenseite handeln, schnell an einen Titel zu gelangen, um daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Lassen Sie nämlich die Fristen verstreichen, so könnte die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

 

Ab dem Tag der Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit Widerspruch einzulegen!

 

Beachten Sie unbedingt diese 2-Wochen-Frist!

Anspruchsbegründung oder Klage erhalten?

Sie haben Widerspruch eingelegt und jetzt eine Anspruchsbegründung oder Klage vom Gericht bekommen? Lesen Sie hier, was jetzt zu tun ist.

 

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31.3.2015: Preisvergleich AGB für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice 12 Monate: Rechtsanwalt Gerstel – IT-Recht Kanzlei – Händlerbund

Was kosten AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale bei mir, im Vergleich zur IT-Recht Kanzlei aus München und zum Händlerbund?

 

Kostenübersicht Stand 31.3.2015: Preise für ebay, Onlineshop, Amazon AGB (B2C / B2B) + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale

588 EUR (49 EUR monatlich) – Rechtsanwalt Andreas Gerstel

 

876,60 EUR (73,05 EUR monatlich) inkl. Frühlingsrabatt 2 Monate, statt bisher 956,40 EUR (79,70 EUR monatlich) – Händlerbund

 

1.017 EUR (84,75 EUR monatlich) – IT-Recht Kanzlei aus München

 

Fazit: Die IT-Recht Kanzlei ist 72,96 % teurer als ich und der Händlerbund 49,08 %.

 

Hinweis: Dieser Preisvergleich basiert auf einem Angebot der IT-Recht-Kanzlei und vom Händlerbund jeweils vom 31.3.2015 bzgl. AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale. Die hier von mir genannten Preise wurden mir im Rahmen einer Angebotsanfrage am 31.3.2015 von der IT-Recht-Kanzlei und vom Händlerbund genannt. Heute können diese Preise möglicherweise abweichen. Dieser Preisvergleich beruht auf der nachfolgend dargestellten Anfrage des Interessenten vom 30.3.2015. Für die hier genannten Preise würde der Interessent sein Anliegen bearbeitet bekommen. In den genannten Preisen sind weitere Leistungen der jeweiligen Anbieter enthalten, welche vom Interessenten in der Anfrage aber gar nicht von Bedeutung waren. Das gesamte Leistungsangebot kann auf den genannten Webseiten der IT-Recht Kanzlei und des Händlerbundes eingesehen werden.

Anfrage eines Interessenten, auf welcher diese vergleichende Werbung basiert

Am 30.3.2015 erhielt ich per E-Mail zunächst eine Anfrage von einem Interessenten für die AGB Erstellung und künftige Absicherung des Onlinehandels. Der Anfragende wollte bei ebay mit dem Handel beginnen und daneben einem eigenen Onlineshop eröffnen und auch bei Amazon handeln. Zu den Kunden können Verbraucher und Unternehmer gehören (AGB B2C, AGB B2B). Er bat um ein Angebot für abmahnsichere AGB für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice.

Mein Angebot an den Interessenten:
Ich habe dem Interessenten am 30.3.2015 sodann folgendes Angebot unterbreitet:

 

1. Absicherung des Handels bei ebay, Onlineshop, Amazon
Erstellung abmahnsicherer Rechtstexte – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB B2C / B2B), aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, richtiges Impressum, Hinweise zur Gestaltung und Kaufabwicklung, Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen durch Testkauf, Überprüfung der Umsetzung auf den 3 Plattformen durch mich persönlich (teilweise von Mitbewerbern als „Shop-Tiefenprüfung“ bezeichnet oder als „Umfassender Rechtscheck“).

 

2. Updateservice für 12, 24, 36 Monate

Kosten pro Jahr / 12 Monate zum Preis von 49 EUR netto monatlich, 588 EUR netto

Kosten pro Jahr / 24 Monate zum Preis von 39 EUR netto monatlich, 936 EUR netto

Kosten pro Jahr / 36 Monate zum Preis von 29 EUR netto monatlich, 1.044 EUR netto

Ich bekam von dem Interessenten am 31.3.2015 sodann folgende Antwort auf mein Angebot:

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

vielen Dank für ihr Angebot.

 

Gestatten Sie dem Laien noch eine Frage.

 

Was unterscheidet ihre angebotene Dienstleistung von denen der Mitbewerber, z.B. IT-Recht Kanzlei oder Händlerbund?

 

Ich fühle mich da leicht überfordert, das Vergleichen betreffend.

Und genau diese Antwort des Interessenten ist für mich der Grund, die von mir dem Interessenten angebotenen Dienstleistungen mit den Dienstleistungen der IT-Recht Kanzlei aus München und dem Händlerbund zu vergleichen.

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet unter der Domain http://www.it-recht-kanzlei.de/schutzpakete.html verschiedene Schutzpakete an (Basis-Schutz, Komfort-Schutz, Basis-Schutz + Update Service, Komfort-Schutz + Update Service). Zu den Schutzpaketen kommen einmalige Kosten zwischen 399 und 599 EUR zusätzlich zu den monatlichen Kosten des Updateservice hinzu.

 

Desweiteren gibt es unter anderem ein AGB Paket Deutschland unter http://www.agb-pakete.de/.

 

Worin genau besteht der Unterschied zwischen diesen Paketen?
Das von der IT-Recht Kanzlei angebotene AGB-Paket Deutschland beinhaltet nur das zur Verfügung stellen von Rechtstexten, aber es findet keine Shop-Tiefenprüfung statt.

 

Der Interessent müsste daher für sein Anliegen bei der IT-Recht Kanzlei das Schutzpaket Komfort-Schutz + Update Service wählen.

 

Kosten pro Jahr / 12 Monate für 1.017 EUR netto (549 EUR netto einmalig und 39 EUR netto monatlich).

Mitgliedschaftspaket Händlerbund

Der Händlerbund bietet Basic, Premium und Unlimited Mitgliedschaftspakete an.

 

Der Interessent müsste beim Händlerbund für sein Anliegen das Mitgliedschaftspaket Unlimited wählen.

 

Das Unlimited Mitgliedschaftspaket beinhaltet nur eine Shop-Tiefenprüfung. Der Interessent müsste beim Händlerbund 2 zusätzliche Shop-Tiefenprüfungen beauftragen. Kosten pro Shop-Tiefenprüfung 238,80 EUR netto (19,90 €/Monat netto zahlbar als Jahresbeitrag), also für 2 weitere Plattformen 477,60 EUR netto.

 

Die Gesamtkosten beim Händlerbund pro Jahr / 12 Monate betragen damit 876,60 EUR netto, 73,05 EUR netto monatlich [Stand 31.3.2015, Frühlingsrabatt 2 Monate berücksichtigt], statt 956,40 EUR netto (79,70 EUR netto monatlich ohne Rabatte).

Rechtsanwalt Gerstel – IT-Recht Kanzlei aus München – Händlerbund

Dieser Preisvergleich soll Interessenten die Möglichkeit geben, meine Preise für AGB (B2C / B2B) für ebay, Onlineshop, Amazon + Updateservice für 12 Monate mit Shop-Tiefenprüfung für alle Portale mit den Preisen der IT-Recht Kanzlei und dem Händlerbund zu vergleichen.

 

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Zahlungsaufforderung SmartStore AG – SmartStore.biz 5

Die SmartStore AG  aus Dortmund hat sich mit Schreiben vom 06.05.2015 an einen Verlag gewandt, der die Lizenzrechte an der Software SmartStore.biz 5 verletzt haben soll. Der Verlag hat ursprünglich eine Lizenz der Software SmartStore.biz 5 Ultimate Edition erworben. Nach Angaben der SmartStore AG ergäbe sich aus den Lizenzbedingungen, dass für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms eine Mehrfachlizenz zu erwerben sei. Maßgeblich sei das Prinzip „1 Shop = 1 Lizenz“.

 

Die SmartStore AG hat bemerkt, dass der Verlag mit der Software SmartStore.biz 5 mehr als nur einen Shop betreibt, obwohl nur eine Lizenz erworben wurde. In dem Schreiben der SmartStore AG werden sodann die genauen URLs genannt. Da der Verlag nur über eine Lizenz verfügt, betreibt er die anderen Shops ohne eine gültigen Lizenz und verletze daher die urheberrechtlichen Rechte der SmartStore AG aus den §§ 69a ff. UrhG.

 

Durch die illegale Nutzung der Software entstehe der SmartStore AG jährlich ein großer Schaden. In dem Schreiben wird zum Ausdruck gebracht, dass von der SmartStore AG die Sache möglichst zeitnah abgeschlossen werden möchte. Daher sei diese auch bereit, von Ansprüchen wegen der Lizenzverletzungen abzusehen und die Angelegenheit abschließend, einvernehmlich mit dem Verlag zu regeln, wenn bis zum 22.05.2015 ein rechtmäßiger Lizenzvertrag SmartStore.biz 5 Developer (Kaufpreis 1.290,00 EUR) abgeschlossen werden würde.

 

Es wird in dem Schreiben ausgeführt, dass sich die SmartStore AG bei fruchtlosem Fristablauf nicht mehr an das unterbreitete Angebot gebunden fühlt und sodann weitere Schritte zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen der Lizenzverletzungen gegen den Verlag geltend machen werde.

 

Um eine Abmahnung handelt es sich bei dem Schreiben nicht. Daher wird auch keine Unterlassungserklärung gefordert.

Zahlungsaufforderung SmartStore AG

 

wegen angeblicher Lizenzverletzung

 

Stand: 6.5.2015

 

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eBay kündigt Aktualisierung der Datenschutzerklärung an

eBay Nutzer haben heute, Mittwoch, den 13.05.2015 gewiss von eBay eine E-Mail erhalten mit dem Betreff „Aktualisierung der eBay-Datenschutzerklärung„. eBay informiert darüber, dass eBay und PayPal bald eigenständige Unternehmen sein werden. eBay versichert seinen Mitgliedern, dass die Kauf- und Verkaufsaktivitäten bei eBay auch zukünftig nahtlos ausführt werden könnten. Jetzt stünde die Aktualisierung der eBay-Datenschutzerklärung an.

 

Für neue Nutzer gilt die aktualisierte Datenschutzerklärung ab 1. Mai 2015, für alle anderen Nutzer ab 15. Juni 2015. Die aktualisierte Datenschutzerklärung können Sie ab dem 1. Mai 2015 unter www.ebay.de eingesehen.

Was ändert sich bei der eBay-Datenschutzerklärung?

Es wird eine gemeinsame Datennutzung von eBay und PayPal geben. Es wird ein neuer Absatz unter „Weitergabe von Informationen“ eingeführt, in welchem die Weitergabe von Daten zwischen eBay und PayPal beschrieben wird.

 
Neu geregelt ist die Kontaktaufnahme mit Nutzern über elektronische Kanäle. eBay macht weitere Ausführungen zu der Möglichkeit, mit Nutzern per E-Mail und über Mobilgeräte Kontakt aufzunehmen. Hierzu hat eBay im Abschnitt „Nutzung und Speicherung“ hinsichtlich der Nutzung von Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummern) neue Regelungen hinzugefügt und zusätzlich den bisherigen Wortlaut klarer formuliert.

 
Neuerungen zum Login. „Ich möchte eingeloggt bleiben„. eBay führt einen neuen Wortlaut im Abschnitt „Wahlmöglichkeiten“ zur besseren Beschreibung der Option „Ich möchte eingeloggt bleiben“ ein, um Nutzer besser über die datenschutzrechtlichen Auswirkungen und Risiken der Option „Ich möchte eingeloggt bleiben“ zu informieren und den Nutzer dadurch bei seiner Auswahl zu unterstützen.

 

eBay nimmt zudem Änderungen am Format vor. Die Datenschutzerklärung soll einen besseren Aufbau und eine bessere Gliederung bekommen. Der Abschnitt „Zusammenfassung und Inhalt“ bietet künftig einen Kurzüberblick über die Datenschutzerklärung und verlinkt zu weiteren detaillierteren Informationen im vollständigen Text. eBay wird die Überschriften der einzelnen Abschnitte ebenfalls mit Symbolen versehen.

Ich begrüße es, dass eBay das Thema Datenschutz mehr und mehr in den Vordergrund rückt und diese ersten Änderungen vorgenommen hat.

 

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deutliche Herabsetzung einer Vertragsstrafe, OLG Dresden, Urteil vom 28.6.2016, Az: 14 U 1997/15

Welche Vertragsstrafe ist angemessen? Das OLG Dresden, Urteil vom 28.6.2016, Az: 14 U 1997/15, hat die von der Klägerin geforderte Vertragsstrafe erheblich reduziert. Die Details zum Verfahren:

Urteil OLG Dresden

 

Aktenzeichen: 14 U 1997/15

 

Im Namen des Volkes

 

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX -Klägerin und Berufungsklägerin-

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX -Beklagte und Berufungsbeklagte-

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

wegen Forderung

 

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

 

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX,

 

Richter am Oberlandesgericht XXX und

 

Richterin am Amtsgericht XXX

 

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX

 

für Recht erkannt:

 

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27.11.2015, Az. 41 HK 0 60/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 EUR seit 5.12.2013 und aus 1.500 EUR seit 29.1.2014 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Streitwert für das Berufungsverfahren: 47.800,00 €

 

Gründe

 

Die Klägerin, eine BGB-Gesellschaft aus Rechtsanwälten, macht Vertragsstrafen- und Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Rechtsanwältin geltend.

 

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.11.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Prozessführung der Klägerin verfolge sachfremde Ziele und sei rechtsmissbräuchlich.

 

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

 

Die Klägerin beantragt nach Klagerücknahme in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche zuletzt, das Urteil des Landgerichts Dresden Az. 41 HK 0 60114 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

 

1. an die Klägerin 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.11.2013 zu zahlen

 

2. an die Klägerin 3.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2013 zu zahlen

 

3. an die Klägerin 2.550 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

 

4. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schriftsätze mit dem Briefkopf zu verwenden, wie ersichtlich aus der Anlage

 

a. XXX

 

b. XXX,

 

wenn die Beklagte über keine Anwaltszulassung verfügt und lediglich ein Kanzleiabwickler bestellt ist und dies ausschließlich durch den Hinweis „in Abwicklung für XXX“ unterhalb der Unterschrift des Abwicklers kenntlich gemacht ist.

 

5. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wie aus der Anlage XXX ersichtlich, für sich den Terminus „Bußgeldanwalt“ zu verwenden.

 

6. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu Ziffer 4.-5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom XXX sowie die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt Anlagen Bezug genommen.

 

II.

 

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

 

A. Die Klage ist zulässig. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift hier nicht durch. Die Erhebung vertraglicher Ansprüche, insbesondere der Zahlungsansprüche nach den Klageanträgen 1.-3. ist nicht durch § 8 Abs. 4 UWG, sondern nur durch die allgemeinen Grenzen des § 242 BGB beschränkt (BGH WRP 2012, 1086 — Missbräuchliche Vertragsstrafe).

 

Wie vom Landgericht wiedergegeben, mögen die Ausführungen der Klägerseite im Prozess den erforderlichen sachlichen Bezug oftmals vermissen lassen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht das Ziel, die Beklagte als Unterlassungsschuldnerin zur zukünftigen Beachtung ihrer Verpflichtungen anzuhalten und die Klägerin der Notwendigkeit des Schadensnachweises zu entheben, verfolgt wird. Missbräuchlich muss nach § 242 BGB sein, dass und nicht wie, d.h. mit welchen Formulierungen, der Anspruch geltend gemacht wird.

 

Dies gilt auch im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG und damit hinsichtlich der Klageanträge 4. und 5. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 — Falsche Suchrubrik). Dass es von der Klägerin missbräuchlich sei, die beiden Unterlassungsansprüche geltend zu machen, ist im Streitfall weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich. Eine zum Teil verfehlte Ausdrucksweise und nicht auf das Prozessziel gerichtete Argumentation genügen hierfür nicht.

 

B. Der Klägerin steht der mit Klageantrag Ziff. 1. verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 S. 2 BGB zu, allerdings nur in Höhe von 500,00 EUR.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 28.10.2013 (XXX) angenommen hat.

 

Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat, § 151 S. 1 BGB (BGH GRUR 2919, 355 Rn 21 —Testfundstelle).

 

2. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte auch schuld­haft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Die mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Zuwiderhandlungen hat die Be­klagte — wie von der Klägerin geltend gemacht – nicht hinreichend substantiiert bestritten. Als Zuwiderhandlung ist dabei auch beachtlich, wenn bisherige Ver­stöße in der Internetpräsenz nicht beseitigt werden. Solche fortbestehenden Verstöße durch die Benennung ehemaliger Mitarbeiter und die Aussage zu ei­nem früheren Geschäftsbeginn hat die Klägerin detailliert vorgetragen und ins­besondere in den Schriftsätzen vom 20.7.2015 und 21.7.2015 unter Vorlage von Ausdrucken und Videodateien aufgezeigt. Dies hat die Beklagte nur pau­schal bestritten, indem sie vorträgt, alle Inhalte mit den Vorwürfen der Beklag­ten beseitigt zu haben. So bleibt schon unklar, ob sich das nur auf die mit der Abmahnung gerügten Vorwürfe oder auch kerngleiche Verstöße auf anderen Unterseiten der Homepage der Beklagten bezieht, wie sie dann auch Gegen­stand der Vertragsstrafenforderung sind. Welche Passagen entfernt wurden, wird ebenso wenig dargelegt wie die Vorgehensweise hierzu. Vollständigkeit und Kontrolle der Beseitigung werden nur allgemein behauptet, ohne dies kon­kret darzulegen. Eine Dokumentation zum Vorgang der Beseitigung oder deren Ergebnis etwa durch Ausdrucke der bereinigten Webseite fehlt. Dass demge­genüber die Dokumentation durch die Klägerin durch einen im Cache gespei­cherten Favoriten ungeeignet sei, wäre erst nachrangig bedeutsam, zumal nicht geltend gemacht wird, dass dies sowohl bei Rechtsanwalt XXX als auch bei Rechtsanwalt XXX durch Einstellung von Proxy-Servern der Fall ge­wesen sein soll.

 

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet, so dass er sich entlasten muss (BGHZ 121, 13, 20 — Fortsetzungszusammenhang). Dabei haftet der Schuldner auch für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, hier von XXX und XXX. Eine unvollständige Beseitigung der Passagen von der Webseite erfolgte schuldhaft und wurde von der Beklagten bei der erforderlichen Kontrolle aus vermutetem Eigenverschulden nicht er­kannt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn 154).

 

3. Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe entspricht jedoch in der von der Klägerin zunächst eingeklagten Höhe von 10.200 EUR nicht der Billig­keit und bleibt auch in der zuletzt ermäßigten Höhe von 5.100 EUR übersetzt. Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben den Erwägungen der Parteien in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Ver­tragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen, mithin auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschul­den des Verletzers und auch auf deren weitere Funktion als pauschalierter (Mindest-)Schadensersatz an (BGH GRUR 1994, 164 — Vertragsstrafebemes­sung).

 

Dabei hat hier Berücksichtigung zu finden, dass der Verstoß zeitlich auf wenige Tage (28.10.2013 bis 1.11.2013) begrenzt war. Inhaltlich erschöpfte er sich dar­in, die erforderlichen Änderungen auf der Webseite nicht vollständig umgesetzt zu haben. Das Gewicht des Verstoßes erscheint auch insoweit geringer, als er sich auf Bereiche in der Internetpräsenz zum Erb- und Wettbewerbsrecht und im Impressum (XXX) bezieht, die zuvor nicht Anlass für die Unterwerfung waren („Übersicht über die Rechtsgebiete“ XXX). Dahinstehen kann, ob das Belassen dieser Passagen im Netz — wie von der Beklagten geltend gemacht und angesichts der weiteren unstreitig erfolgten Änderungen insbesondere hin­sichtlich der gerügten Passagen ohne weiteres nachvollziehbar — aus Verse­hen erfolgte. Eine Steigerung des nur geringen Verschuldens ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch bildet das zeitgleiche und nur teilweise Belassen des Internet­auftritts bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass bei beiden Verstößen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht seit längerem auf eine Änderung einzustel­len, sondern erst seit der Abmahnung vom 21.10.2013 (XXX). Wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Urteil vom 27.9.2011 – 5 U 137/10, WRP 2012, 247) hat das Fehlverhalten der Beklagten die Bagatellschwelle na­hezu unterschritten, so dass die Bestimmung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.200 EUR, zuletzt 5.100 EUR nicht nach billigem Ermessen erfolgte und die Bestimmung demzufolge hier durch Urteil zu treffen und mit 500,00 EUR zu bemessen ist, § 315 BGB.

 

C. Auch die mit den Klageanträgen Ziff. 2. und 3. verfolgten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach zu, § 339 S. 2 BGB. Auch hier ist aber nach dem Hamburger Brauch eine Herabsetzung von 3.750 EUR auf 500,00 EUR und von 2.550,00 EUR auf 1.500,00 EUR geboten.

 

1. Die Beklagte hat sich mit strafbewehrter Unterlassungserklärung vom 9.8.2013 (XXX; BI. 52 dA) strafbewehrt verpflichtet, auf Briefbögen nicht mit der Bezeichnung „Bußgeldanwälte“ oder „Bussgeldanwälte“ zu werben. Die Klägerin hat dieses Angebot mit Schriftsatz vom 18.8.2013 (XXX; Bl. 53 dA) angenommen. Gegen den strafbewehrten Unterlassungsvertrag hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und sonach eine Vertragsstrafe verwirkt.

 

Sie hat Schriftsätze vom 6.11.2013 (XXX; BI. 54 dA) und 21.1.2014 (XXX; BI. 125 dA) mit der Bezeichnung Bussgeldanwalte bzw. Bussgeldanwälte an das Landgericht Münster gesandt. Die Abweichung stellt eine kerngleiche Handlung dar, die vom Unterlassungsvertrag erfasst wird (vgl. BGH GRUR 1997, 931 — Sekundenschnell). Die Parteien wollten jede Bezeichnung erfassen, die unabhängig von der Schreibweise z.B. mit Umlaut oder ß dem Begriff Bußgeldanwalt entspricht. Da die Beklagte mit den Angaben im Briefkopf darauf ab- zielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen zu gewinnen, stellt die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes ein werbendes Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1997, 925 Rn 18 — Ausgeschiedener Sozius).

 

Allerdings ist für die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen, dass es sich um Schriftsätze an das Landgericht Münster in einem Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte handelte und der Kreis des angesprochenen Verkehrs begrenzt war. Der Schutzzweck des Unterlassungsvertrages erstreckte sich nicht auf eine – ohnehin erfolglose – Werbung gegenüber der Klägerin, noch dazu einem Prozess gegen sie. Auch hatte die Beklagte die ca. 5.000 Briefköpfe mit dem Aufdruck „Bussgeldanwälte“ oder ähnlichem vernichten lassen, so dass es sich um Ausreißer handelte. Die Gefährlichkeit des Verstoßes und das Verschulden sind deshalb als geringfügig zu bewerten. Für den ersten Verstoß erscheint dem Senat wiederum (s.o. B) eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR statt 3.750 EUR angemessen. Hinsichtlich des zweiten Verstoßes ist erhöhend die zwischenzeitliche Abmahnung vom 8.11.2013 (XXX, BI. 77 dA) zu berücksichtigen. Allerdings hat die Klägerin den zweiten Verstoß selbst nicht für so schwerwiegend erachtet, weil sie eine geringere Vertragsstrafe als beim ersten Verstoß (2.550,00 EUR im Vergleich zu 3.750,00 EUR) ansetzte. Der Senat hält eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls für angemessen und ausreichend.

 

D. Die mit den Klageanträgen Ziff. 4. und 5. verfolgten Unterlassungsansprüche bestehen nicht.

 

1. Die Beklagte war aus der Anwaltschaft ausgeschieden; seit XXX.2014 war ein Abwickler für die Kanzlei bestellt. Er hat nach dem Vortrag der Klägerin ihren Briefkopf, der den Anschein erwecke, dass sie Rechtsanwältin sei, in den angegriffenen Schriftsätzen vom 31.12.2014 (XXX; BI. 188-195 dA) genutzt und dabei mit dem Zusatz „in Abwicklung für XXX“ unterzeichnet. Den Briefkopf hat damit nicht — wie im Verbotsantrag beschrieben — die Beklagte verwendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht für die Verwendung des Briefkopfs durch den Abwickler.

 

2. Auch in der beanstandeten Nutzung des Kfz XXX, amtliches Kennzeichen XXX, mit der Aufschrift „Bussgeldanwalt 24 H XXX XXX“ (XXX, Bl. 306 dA) liegt keine Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagte. Das Fahrzeug stand nicht im Eigentum der Beklagten. Die Nutzung der Bezeichnung wurde mit Schreiben vom 29.5.2015 (XXX; BI. 308 ff dA) abgemahnt und mit Schriftsatz vom 12.6.2015 angegriffen (BI. 303 dA). Zu diesem Zeitpunkt durfte auch der Abwickler nicht mehr neue Mandate annehmen (seit XXX 2015); er hat dies auch nicht getan. Es fehlt deshalb an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Zudem ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die angegebene Mobilnummer der Beklagten zuzuordnen war; vielmehr hatte sie seit über einem halben Jahr der Abwickler als Telefonhotline für Notfälle genutzt. Hierfür haftet die Beklagte nicht.

 

3. Nach § 55 Abs. 5 BRAO kann für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, ein Abwickler bestellt werden. Der Abwickler führt die laufenden Aufträge fort und gilt insofern als von den Mandanten bevollmächtigt, § 55 Abs. 2 Satz 2, 4 BRAO. Dadurch verliert der frühere Rechtsanwalt seine Rechtsstellung als beauftragter Rechts­anwalt des Mandanten für die Zukunft. Er haftet nicht für die Handlungen des Abwicklers, die dieser ab Bestellung in seinem Pflichtenkreis vornimmt (OLG Düsseldorf AnwBI 1997, 226; zu weiteren Nachweisen s. Rinkler, in: Zugehör/G.FischerNill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 331 ff.).

 

Zudem steht hier nicht eine Haftung gegenüber dem auftraggebenden Mandan­ten in Rede, sondern ein behaupteter Unlauterkeitsverstoß. Die geschäftliche Handlung hat ausschließlich der Abwickler begangen, nicht die Beklagte (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2015, BI. 346 dA; Schriftsatz vom 10.7.2015, BI. 355 f. dA). Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Beklagte Täterin oder Teilnehmerin ist.

 

Sie haftet entgegen der Auffassung der Klägerin hierfür auch nicht nach § 8 Abs. 2 UWG. Gesetzliche Vertreter des Unternehmensinhabers, die ihn auf­grund eines ihnen verliehenen Amtes vertreten (Insolvenzverwalter, Testa­mentsvollstrecker, Betreuer), sind nicht Beauftragte im Sine von § 8 Abs. 2 UWG (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn 2.42). Der innere Grund für die Zu­rechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 – Franchise-Neh­mer). Beides ist hinsichtlich des Abwicklers für einen früheren Rechtsanwalt nicht gegeben. Der Abwickler steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsver­hältnis, das ihn zur ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Abwicklung der Kanzlei des früheren Rechtsanwalts verpflichtet (Kleine-Cosack, BRAO, § 55 Rn 5). Der Kanzleibetrieb des früheren Rechtsanwalts wird dadurch nicht erweitert, sondern zum Schutz der Mandanten und zur Wahrung einer funktio­nierenden Rechtspflege abgewickelt. Der frühere Rechtsanwalt und der Ab­wickler werden nacheinander tätig. Der Abwickler ist an Weisungen des frühe­ren Rechtsanwalts nicht gebunden; dieser hat deshalb auch keine Möglichkeit, auf den Abwickler einzuwirken.

 

E. Zu verzinsen sind die Vertragsstrafeansprüche nicht seit dem 16.11.2013 bzw. dem 20.1.2013, sondern nach §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Folgetag nach Eintritt der Rechtshän­gigkeit. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Vertragsstrafe nicht in Verzug; die Vertragsstrafe stellt auch keine Entgeltforderung dar.

 

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vor­läufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Re­vision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungser­heblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entschei­dungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Abmahnung Marcel Grabow, vertreten durch Jochen Jüngst Rechtsanwalt

Mit Schreiben vom 06.05.2015 hat Herr Marcel Grabow, vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst, Schloss Calberwisch, Schlossstraße 15, 39606 Osterburg eine Abmahnung gegenüber einem Privatverkäufer bei eBay aussprechen lassen, welcher mit Wein, Spirituosen und Schaumwein handele. Der Anbieter sei bei eBay zwar als privat registriert, sei aufgrund der Anzahl der zugleich angebotenen Produkte sowie der Anzahl der Bewertungen auf eBay als gewerblich zu qualifizieren.

 

In diesem Zusammenhang empfehle ich Ihnen auch meinen Beitrag „Abgrenzung privater gewerblicher Handel bei eBay“.

Was tun bei einer Abmahnung von Marcel Grabow?

Der Abgemahnte habe Anfang Mai zeitgleich 12 Produkte angeboten. Dabei handele es sich ausschließlich um Wein, Spirituosen und Schaumwein. Zudem habe er bei eBay insgesamt 53 Bewertungen als Verkäufer erhalten, davon alle für Verkäufe derartiger Produkte. Durch die Verkäufe habe der Abgemahnte nicht unerhebliche Umsätze generiert. Als Unternehmer sei er Mitbewerber des Herrn Marcel Grabow.

 

Aufgrund der gewerblichen Eigenschaft habe der Abgemahnte gemäß § 5 TMG als Diensteanbieter eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Er sei auch fernabsatzrechtlich zu Angaben über seine Identität verpflichtet. Der eBay-Shop des Abgemahnten enthalte jedoch keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung. Es fehlen der vollständige Name und Anschrift, eine Telefonnummer und eine Emailadresse. Auch ein Widerrufsrecht räume der Abgemahnte seinen Kunden nicht ein, was wettbewerbswidrig sei. Außerdem habe der Abgemahnte seine Kunden über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes zu informieren. Dies sei seit dem 13.06.2014 Pflicht, so Rechtsanwalt Jochen Jüngst. Schließlich verstoße der Abgemahnte auch gegen § 2 der PAngV. Grundpreise gebe er nämlich ebenfalls nicht an.

Was fordert Marcel Grabow in seiner Abmahnung?

Rechtsanwalt Jochen Jüngst fordert den Abgemahnten im Auftrag des Herrn Marcel Grabow dazu auf, ab sofort die bezeichneten Rechtsverstöße zu unterlassen. Er setzt eine Frist bis zum 13.05.2015. Abmahnkosten werden in diesem Schreiben noch keine geltend gemacht. Eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dem Schreiben beigefügt. Mit der Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung sollten Sie äußerst vorsichtig sein. Gerade wenn es um Grundpreisangaben geht, so sollte sich genauestens überlegt werden, ob es sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung hierzu abzugeben. Bei Grundpreisen kommt es nämlich immer wieder vor, dass sich z.B. verrechnet wird, falsche Mengeneinheiten angegeben werden oder die Grundpreise so platziert werden (in der Artikelbeschreibung, am Ende der Artikelüberschrift), dass diese nicht immer mit dem Gesamtpreis ersichtlich sind.

 

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In diesem Zusammenhang empfehle ich Ihnen auch meinen Beitrag: „Abmahnung Grundpreise“.

 

 

Im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung hatte Rechtsanwalt Jochen Jüngst die Abmahnkosten mit gesondertem Schreiben geltend gemacht. Er hat einen Streitwert von 10.000 EUR zu Grunde gelegt und damit 745,40 EUR gefordert.

 

Sollten auch Sie abgemahnt worden sein, dann melden Sie sich bitte bei mir und wir sprechen Ihre Abmahnung miteinander durch.

Update 25.4.2016: Mir liegt eine erneute Abmahnung von Marcel Grabow durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst vom 18.4.2016 wegen fehlender Grundpreisangabe vor. Auch das Fehlen eines Muster-Widerrufsformulars wird moniert. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 26.04.2016. Schadensersatz wird (noch) nicht geltend gemacht.

Update 22.06.2016: Eine weitere Abmahnung des Herrn Marcel Grabow durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst wurde mir vorgelegt. Moniert werden die fehlenden Grundpreise in den Angeboten des Abgemahnten sowie das Ausschließen des Widerrufsrechts. Eine Unterlassungserklärung solle bis zum 30.06.2016 abgegeben. Schadensersatz wird (noch) nicht gefordert.

Abmahnung Marcel Grabow

 

wegen gewerblichem Verkauf über privaten eBay-Account von Spirituosen, Weinen und Schaumweinen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Jochen Jüngst

 

Stand: 05/2015

 

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