Sebastian Kipke Rechtsanwalt – Mahnung für Webbilling AG

Rechtsanwalt Sebastian Kipke verschickt im Auftrag der Webbilling AG Mahnschreiben in Bezug auf den Internetdienstanbieter www.HQBill.net. Die Forderungshöhe in einem mir vorliegenden Schreiben vom 24.08.2015 wird mit 86,65 EUR beziffert. Der Angeschriebene soll trotz Zahlungsaufforderung keine Zahlung geleistet haben. Auch ein Angebot, eine angemessene Teilzahlung zu vereinbaren, habe der Angeschriebene nicht angenommen.

 

Rechtsanwalt Sebastian Kipke fordert den Angeschriebenen im Auftrag der Webbilling AG auf, den offenen Betrag in Höhe von 52,40 EUR zzgl. Rechtsanwaltskosten von 34,25 EUR zu bezahlen und zwar bis zum 07.09.2015. Diese Beträge schulde der Angeschriebene wegen seines Zahlungsverzuges. Das Geld soll unter Angabe eines Aktenzeichens auf ein bei der Postbank geführtes Konto überwiesen werden. Geldempfangsvollmacht wird von Herrn Rechtsanwalt Sebastian Kipke anwaltlich versichert.

 

Inkasso Sebastian Kipke Rechtsanwalt

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass wenn die Zahlung nicht in voller Höhe innerhalb der Frist eingehe, die Webbilling AG beabsichtige, die Durchsetzung der Forderung in einem Gerichtsverfahren durchzusetzen. Hierdurch könnten auf den Angeschriebenen erhebliche zusätzliche Kosten zukommen. Sollte der Angeschriebene den geforderten Betrag jedoch innerhalb der gesetzten Frist vollständig bezahlen, könne das Schreiben als gegenstandslos angesehen werden.

 

Das Schreiben trägt eine eingescannte Unterschrift von Rechtsanwalt Sebastian Kipke. Sollten auch Sie eine derartige Zahlungsaufforderung bekommen haben, dann sollten Sie auf keinen Fall voreilig die geforderte Summe bezahlen. Aufgrund des relativ geringen Betrages von unter 100 EUR sind leider viele Adressaten derartiger Inkassoschreiben voreilig bereit, die in dem Schreiben genannten Forderungen zu bezahlen. Genau dies halte ich jedoch für den falschen Weg. Es sollte immer genau geprüft werden, ob auf die geltend gemachten Forderungen tatsächlich ein Anspruch besteht oder nicht.

Mahnung Webbilling AG (www.HQBill.net)

 

wegen Zahlungsaufforderung

 

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Kipke

 

Stand: 08/2015

 

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4.500 Vertragsstrafe Bild, LG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az: 05 O 1185/16

1.500 EUR sind pro Bild als Vertragsstrafe nach Ansicht des Landgericht Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az: 05 O 1185/16, bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung angemessen. Die Einzelheiten:

Urteil LG Leipzig 05 O 1185/16

 

Im Namen des Volkes

 

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

1. XXX, Beklagte

 

2. XXX, Beklagte

 

3. XXX, Beklagte

 

Prozessbevollmächtigter zu 1-3:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

wegen Forderung

 

hat die 5. Zvilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 am 25.11.2016 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu zahlen.

 

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 393,90 Euro freizustellen.

 

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4. Die Klägerin trägt 55%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 45% der Kosten des Rechtsstreits.

 

Beschluss:

 

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin, ein Online-Versandhandelshaus, vertreibt in ihrem Onlineshop u.a. Produkte der Fa. XXX GmbH mit Sitz in XXX, die der Klägerin ihre professionell hergestellten Produktfotos zur Verfügung stellt. Die Übertragung der Bildrechte erfolgt durch die Fa. XXX GmbH an die Klägerin als einfaches Nutzungsrecht und beinhaltet das Recht zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen (vgl. Bestätigung vom 01.03.2015, Anlage K1).

 

Die Beklagten haben im Oktober 2015 durch das Veröffentlichen und öffentliche Zugänglichmachen von 5 Produktfotografien, die sie in ebay-Auktionen (Screenshots als Anlagenkonvolut K2, BI. 4 d. Klageschrift) verwendet haben, die Bildrechte der Klägerin verletzt. Nach erfolgter Abmahnung mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2015 (Anlage K3, dem eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt war), ließen die Beklagten mit Schreiben ihres beauftragten Bevollmächtigten vom 16.11.2015 (Anlage K4) eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit nachfolgendem Wortlaut abgeben:

 

„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz aber gleichwohl rechtsverbindlich erkläre ich namens und in Vollmacht der XXXX sowie der Gesellschafterinnen Frau XXX und Frau XXX persönlich, dass sich diese ihrer Mandantschaft gegenüber verpflichten, es künftig bei Meldung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von ihrer Mandantschaft nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann,

 

es zu unterlassen,

 

die in der Anlage 2 zu Ihrer Abmahnung vom 28.10.2015 abgebildeten Lichtbilder und wiedergegebenen Texte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

Klarstellend: Davon ausgenommen werden sollen Zwischenspeicherungen von Internetseiten im sogenannten „Cache“, wie z.B., bei Suchmaschinen, bei Google, archive.org und ähnlichen Internetpräsenzen, welche einen Zustand aus der Vergangenheit widerspiegeln und auf die meine Mandantschaft keinen Einfluss hat.“

 

Im Januar 2016 haben die Beklagten durch eine erneute Veröffentlichung und öffentliche Zugänglichmachung von 3 der zuvor abgemahnten Produktfotografien die Bildrechte der Klägerin verletzt und damit gegen die Unterlassungsvereinbarung vom 16.11.2015 verstoßen (Screenshots der ebay-Auktionen vom 13.01.2016, Anlagenkonvolut K5). Wegen dieser Verstöße wurden die Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2016 unter Beilegung des Anlagenkonvolutes 2 erneut abgemahnt und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro sowie die Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 Euro gefordert (Schreiben Anlage K6). Dem kamen die Beklagten nicht nach.

 

Die Klägerin trägt vor, sie habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro. Die seitens des Bevollmächtigten der Beklagten erfolgte textliche Klarstellung und das Herausnehmen des Ausschlusses der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs stehe einer Annahme des mit Schreiben vom 28.10.2015 übersandten Angebotes der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte habe sich der Unterlassung für die Zukunft unterwerfen wollen und dies im Sinne der Klägerin auch getan. Die Klarstellung als Zusatz sei, da ein Anzeigen aus dem Zwischenspeicher keine Wiederholungshandlung sein könne, überflüssig gewesen. Im übrigen hätte es einer ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin nicht bedurft.

 

Die Beklagten hätten schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen; das Verschulden werde gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die seitens der Beklagten behaupteten Kontrollhandlungen und Stichproben seien nicht schlüssig vorgetragen und werden bestritten. Ein Einstellen der Fotos durch unbekannte Dritte bei ebay sei nicht denkbar. Die Beklagten hätten den Nachweis, dass sämtliches streitgegenständliches Bildmaterial vor dem 13.01.2016 von allen Serverns gelöscht wurde, nicht erbracht. Wie der Screenshot vom 05.07.2016 (Anlage K8) zeige, böten die Beklagten den darin gezeigten Artikel „XXX Allesschneider“ weiterhin unter Nutzung des in der Klageschrift Seite 4 Ziff. 2 gezeigten Bildes zum Kauf an. Der Kauf könne nicht länger als 90 Tage vor dem 05.07.2016 getätigt worden sein. Die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe von 10.000,- Euro sei angemessen, schon weil sich die Beklagten von der abgegebenen Unterlassungserklärung unbeeindruckt zeigten und weiterhin Fotografien ohne entsprechendes Nutzungsrecht für Online-Auktionen nutzen (Screenshots vom 05.07.2016, Anlagenkonvolut K9). Es läge ein 3-facher Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag vor; die Beklagten haben sich „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ der Vertragsstrafe unterworfen. Die Klägerin habe bei der verlangten Höhe der Vertragsstrafe die Grenze der Billigkeit nicht überschritten, insbesondere bei Berücksichtigung der Vielzahl der insgesamt durch die Beklagten vorgenommenen Bildrechtsverletzungen und der Anzahl der weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht streitgegenständlichen, Verwendungen von Produktfotos durch die Beklagten in Verkaufsangeboten bei ebay (Anlage K10ff.).

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

2. die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 725,40 Euro freizustellen.

 

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

 

Ein wirksamer Unterlassungsvertrag liege nicht vor, da die Beklagten am 16.11.2016 eine nicht mit der von der Klägerin vorformulierten Erklärung (Anlage K3) übereinstimmende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sei von der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent angenommen worden, weshalb ein Unterlassungsvertrag nicht geschlossen worden sei. Das neue Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages hätte die Klägerin annehmen müssen; dies sei weder ausdrücklich noch konkludent geschehen. Darüber hinaus sei den Beklagten kein Verschulden vorzuwerfen. Sie hätten nach Abgabe der Unterlassungserklärung stets genau darauf geachtet, das Bildmaterial der Klägerin nicht wieder zu verwenden und in den ersten Wochen jeden neueingestellten Artikel, danach im Rahmen von Stichproben, kontrolliert.

 

Selbst wenn ein wirksamer Unterlassungsvertrag und ein Verschulden der Beklagten vorliegen sollten, wäre die geforderte Vertragsstrafe von 10.000,- Euro zu hoch angesetzt.

 

Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um jeweils einen ersten Verstoß handele. 500,- Euro wären absolut ausreichend, um die Beklagten von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten, und die Strafe läge damit um ein Vielfaches über dem vermutlichen Gewinn durch den Verkauf des mit dem Bildmaterial der Klägerin beworbenen Produkts. Ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten habe die Bagatellschwelle nahezu unterschritten.

 

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf die Protokollniederschrift vom 06.10.2016 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

 

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,- Euro sowie ein Freistellungsanspruch von der Gebührenforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 393,90 Euro zu.

 

1. Anspruchsgrundlage für den Vertragsstrafenanspruch ist der Unterlassungsvertrag mit dem Inhalt der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.11.2015 (Anlage K4, Zitat wie oben). Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist von der Klägerin angenommen worden. Sie hat sie nicht etwa für unzureichend erklärt, weil die Formulierung „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ beklagtenseits gestrichen worden war und eine Klarstellung dahin, dass Zwischenspeicherungen von Internetseiten im sogenannten „cache“ ausgenommen werden sollten, erfolgte. Die „Klarstellung“ ist dabei ohnehin nicht als Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung zu verstehen, da diese erst ab dem Erklärungszeitpunkt wirksam wird und vorhergehende Zuwiderhandlungen nicht erfasst. Auch die Herausnahme der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs würde, wollte man darin Änderungen der klägerseits formulierten Unterlassungserklärung sehen, nicht dazu führen, dass ein geändertes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsbetrages vorliegen würde, so dass eine explizite Annahme der Klägerin erfordern würde. Auch bei der (beibehaltenen) Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ kann nach der Rechtsprechung eine Auslegung geboten sei, wonach mehrere zeitlich nah beieinander liegende Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung (und damit Annahme des Fortsetzungszusammenhangs) angesehen werden (LG Frankfurt, 2-06 0 344/15). Nach der Verkehrssitte wäre zu erwarten gewesen (§ 151 S. 1 BGB), dass die Klägerin die abgegebene Unterlassungserklärung der Beklagten für unzureichend erklärt hätte, wenn ihrem Unterlassungsbegehren nicht genügt worden wäre. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Der Schuldner muss stets damit rechnen, dass der Gläubiger das Angebot angenommen hat (OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2016, 14 U 1997/15 unter Hinweis auf § 151 S. 1 BGB).

 

2. Die Beklagten haben gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen, da sie die darin genannten drei Produktfotografien der Klägerin wiederum veröffentlicht und öffentlich zugänglich gemacht hat (Screenshot der ebay-Auktionen vom 13.01.2016, Anlagenkonvolut K5).

 

Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden bei der erneuten Begehung der Verletzungshandlung voraus. Die beklagtenseits behaupteten Kontrollhandlungen und Stichproben sind, wenn sie das eigene Handeln der Beklagten betreffen, schon nicht plausibel. Im Übrigen fehlt eine Erklärung dafür, wie die streitgegenständlichen Auktionen bei ebay wieder eingestellt worden sein sollen, wenn nicht aufgrund einer Entscheidung und Handlung der Beklagten. Insoweit wird das Verschulden des Schuldners vermutet, so dass er sich entlasten muss. Sollte ein schuldhaftes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen vorliegen (hierzu wurde allerdings nicht vorgetragen) würden die Beklagten auch hierfür haften. Nach Unterzeichnen der Unterlassungserklärung oblagen ihr entsprechende Kontrollpflichten, deren mangelhafte Erfüllung sie aus Eigenverschulden zu vertreten haben.

 

3. Gemäß § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB beträgt die nach billigem Ermessen festzusetzende Höhe der Vertragsstrafe pro eingestellten Produktfoto 1.500,- Euro, insgesamt 4.500,- Euro. Hat ein Unterlassungsgläubiger – wie vorliegend die Klägerin – nach der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Höhe der Vertragsstrafe nach sogenanntem Neuem Hamburger Brauch nach billigem Ermessen festzusetzen, so ist die getroffene Bestimmung verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, 4 U 191/14). Die Bestimmung, für die der Gläubiger/ der Klägerin ein Ermessenspielraum zusteht, ist erst dann durch gerichtliches Urteil zu ersetzen, wenn die mit dem Hinweis auf die Billigkeit durch § 315 Abs. 3 BGB gezogene Grenze überschritten wird (OLG Karlsruhe , a.a.O.; BGH GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.

 

Bei dem anzulegenden Maßstab im Rahmen der zulässigen Billigkeitskontrolle ist zu berücksichtigen, dass Unterwerfungserklärungen neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf künftige Rechtsverletzungen auch und vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungsverpflichtung anzuhalten. Bei der Schätzung, wie hoch eine Vertragsstrafe im Einzelfall bemessen sein muss, um dieses Ziel zu erreichen, ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers, sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners einschließlich seiner eigenen Interessen an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen abzustellen (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91).

 

4. Vorliegend führt eine Kontrolle der klägerseits festgesetzten Vertragsstrafe anhand der genannten Parameter dazu, dass diese in einer über einen Betrag von 1500,00€ pro Bild hinausgehenden Höhe nicht mehr der Billigkeit entspricht und die Grenze des der Klägerin eingeräumten Ermessens überschritten wurde. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beklagten noch bei weiteren, im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2016 nebst vorgelegten Anlagen K10 – K29 vorgelegten Fotos und Screenshots gegen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen hat. Auch im Januar 2016 wurden weitere Produktfotos bei ebay eingestellt (Screenshots Anlagen K30 – K 35); diese hier nicht rechtshängigen Fotos bilden den Gegenstand eines anderweitigen Rechtsstreits vor dem Landgericht Flensburg. Sie belegen für das hier streitige Verfahren zugleich die wiederholten Verstöße gegen das Urhebergesetz (§§ 15, 16, 19a UrhG) und gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Beklagte hat sich, wie die dokumentierten weiteren Verstöße vom Januar 2016 (und weitere, Anl. K8, K9) zeigen, auch durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung nicht vom Begehen identischer Rechtsverletzungen abhalten lassen. Ob die Maßnahmen, die die Beklagten zur Verhinderung weiterer Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße durch Veröffentlichen der streitgegenständlichen Fotografien behauptet haben, tatsächlich durchgeführt worden sind, kann dahinstehen. In jeden Fall waren sie zur Verhinderung weiterer Wettbewerbsverstöße nach Erhalt der ersten Abmahnung offensichtlich nicht ausreichend. Die Zuwiderhandlung war in ihrem Umfang auch von einer beachtlichen Gefährdung für die Klägerin, da die Produktfotos mit dem Einstellen auf Ebay einem großen Kreis an Interessenten zugänglich waren und der Klägerin hierdurch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohte. Im Hinblick auf den vorzuwerfenden Verschuldensgrad müssen sich die Beklagten jedenfalls den Vorwurf gefallen lassen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in nicht unerheblichem Maße außer Acht gelassen zu haben. Dass sie wirksam dafür Sorge getragen hätten, die Produktfotos der Klägerin dauerhaft von einer Darstellung in ihren ebay-Aktionen auszunehmen, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Für eine über die vom Gericht für billig erachtete Vertragsstrafe von insgesamt 4.500,- Euro hinausgehende Vertragsstrafe von insgesamt 10.000,- Euro würde es eines vorsätzlichen Verschuldensvorwurfs bedürfen, der sich den Gesamtumständen, auch unter Berücksichtigung der weiteren sechs Fälle aus dem Januar 2016, nicht entnehmen lässt, zumal einzelne Fotografien entfernt worden sind. Für die drei hier streitgegenständlichen Produktfotos kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin durch die Zuwiderhandlungen der Beklagten sehr hohe Umsatzeinbußen entstanden sind oder drohten; hierzu ist klägerseits auch nichts vorgetragen worden. Das Gericht hält bereits die ausgeurteilte Vertragsstrafe von 4.500,- Euro für im oberen Bereich der Angemessenheit liegend und auch ausreichend, um die Beklagten von künftigen Verstößen der in der Unterlassungserklärung formulierten Art abzuhalten und einen klägerseits durch die Verstöße entstandenen Schaden pauschal abzugelten.

 

5. Die Erstattungsfähigkeit der Abmahngebühren des Klägervertreters folgt aus §§ 677, 683, 670 BGB, wobei die Kosten nur aus einem Streitwert von 4.500,- Euro mit einem Gebührensatz von 1,3 gem. 2300 VVRVG, somit 393,90 Euro, zu berechnen sind. Da die Klägerin in ihrem Freistellungsantrag – Klagantrag Ziff. 2) – die Kostenpauschale von 20,00 € nicht geltend gemacht hat, wird ihr diese auch mit der Gebührenforderung aus dem geringeren Streitwert nicht zugesprochen.

 

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO, §§ 286 ff. BGB.

 

Abmahnung Sandy Hommen durch Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Es wurde mir eine Abmahnung der Frau Sandy Hommen, vertreten durch die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers, Schulze-Delitzsch Haus, Eisenbahnstraße 13, 48143 Münster vom 27.7.2015 vorgelegt. Diesem Abmahnschreiben zufolge sei die Abmahnerin gewerbliche Händlerin von Dekorationsartikeln, welche über das Internet, u.a. dort über die Verkaufsplattform eBay angeboten werden würden.

 

Warum die Abmahnung von Sandy Hommen?

Bei Preisvergleichen auf der Verkaufsplattform eBay habe Frau Sandy Hommen nun feststellen müssen, dass der Abgemahnte über seinen eBay-Account seit seiner Anmeldung als vermeintlich privater Anbieter in erheblicher Anzahl Produkte aus dem gleichen Sortiment Dekorationsartikel (PartyLite etc.) anbiete. Gleichzeitig sei eine erhebliche Anzahl von Verkäufen einschließlich damit einhergehender Bewertungen im zurückliegenden Zeitraum festgestellt worden, so der Sachbearbeiter Rechtsanwalt Jens Leiers in dem Abmahnschreiben. Sodann wird exemplarisch das Beispiel eines Angebotes angeführt.

 

Die von dem Abgemahnten vorgehaltene Angabe „Angemeldet als privater Verkäufer“ sei dabei allerdings unzutreffend, da seitens des Abgemahnten tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Im Folgenden wird in der Abmahnung der Frau Sandy Hommen durch die Rechtsanwälte Frönd, Nieß, Lenzing, Leiers definiert, was einen gewerblichen Verkäufer ausmache.

 

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Es wird sodann ausgeführt, dass ausgehend vom Umfang des von dem Abgemahnten aktuell vorgehaltenen Produktsortiments und der einheitlichen Produktpalette ausschließlich neuer Artikel festzustellen sei, dass der Abgemahnte nicht als „Privatverkäufer“, sondern vielmehr als „gewerblicher Anbieter“ auf der Verkaufsplattform eBay handele. Eine entsprechende Beweissicherung sei durch die Rechtsanwälte der Abmahnerin vorgenommen worden. Es würden 80 Artikel aus dem Bereich Dekorationsartikel angeboten werden und es lägen in einem Zeitraum von ca. 6 Monaten 89 Bewertungen vor, so Rechtsanwalt Leiers weiter.

 

Sandy Hommen Abmahnung was tun?

Diese vorgenannte gerügte Handlungsweise sei für die Abmahnerin als Mitbewerber im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht hinnehmbar. So sei insbesondere festzustellen, dass sich der Abgemahnte als vermeintlich privater Anbieter verschiedenen gesetzlich normierten Informationspflichten im Fernabsatz (z.B. dem Vorhalten einer Anbieterkennzeichnung) entziehen würde, obwohl dieser diese als gewerblicher Anbieter zwingend zu erfüllen habe. Weiter wird in dem Schreiben vom 27.7.2015 durch die Rechtsanwälte Frönd, Nieß, Lenzing, Leiers ausgeführt, dass insbesondere dadurch, dass der Abgemahnte seinen Kunden entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überdies ausdrücklich kein Widerrufsrecht einräume, erlange er gegenüber redlich handelnden Unternehmern wie der Abmahnerin, die Retouren bei der Kostenkalkulation beachten müsse, einen erheblichen Vorteil.

 

Frönd Nieß Lenzing Leiers Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers fordern den Abgemahnten auf, bis zum 7.8.2015 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein entsprechendes Muster ist dem Schreiben beigefügt. Im Weiteren wird ein Betrag in Höhe von 745,40 EUR, zahlbar bis zum 14.8.2015, von dem Abgemahnten gefordert. Dieser setzt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 10.000 EUR (725,40 EUR) zzgl. einer Auslagenpauschale (20 EUR) zusammen.

 

Für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs würden die Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers ihrer Mandantschaft, Frau Sandy Hommen, die Einleitung gerichtlicher Schritte anempfehlen.

Abmahnung Sandy Hommen

wegen Informationspflichtverletzungen (gewerblicher Handel / privater Verkäufer)

vertreten durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Lenzing Leiers

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

schlechte Erfahrungen mit Flirtcafe Online GmbH – Mahnung erhalten?

Sie haben sich bei www.flirtcafe.de registriert und jetzt eine Zahlungsaufforderung der Flirtcafe Online GmbH, vertreten durch die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte erhalten? Dann sind Sie nicht allein. Viele Nutzer wenden sich derzeit an mich, weil Sie Post der Auer Witte Thiel Rechtsanwälte bekommen haben. Die Mahnschreiben lauten auszugsweise wie folgt:

„Sehr geehrter Herr XXX,

 

wir zeigen Ihnen erneut an, dass wir die Firma Flirtcafe Online GmbH, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, anwaltlich vertreten.

 

Wie Sie wissen, haben Sie eine Mitgliedschaft bei www.flirtcafe.de gebucht. Bedauerlicherweise haben Sie jedoch die fälligen Vergütungen nicht bezahlt. Die Mandantin hat Ihre Email Adresse XXX, Ihren Benutzernamen XXX und die IP Adresse des bei der Buchung verwendeten Gerätes mitgeloggt und gerichtsfest gespeichert.

 

Bereits vor einigen Wochen mussten wir Sie wegen eines offenen Betrages anschreiben. Heute müssen wir uns erneut an Sie wenden, da eine weitere Forderung hinzugekommen ist. Sie schulden zusätzlich zu der Ihnen bereits mitgeteilten Forderung einen weiteren Betrag von EUR 134,60, der auch die bei uns angefallenen Gebühren beinhaltet. Berücksichtigen Sie bitte, dass sich Ihr Vertrag weiterhin mangels bislang wirksamer Kündigung verlängert hat und dies auch weiterhin tun wird. Werden Sie also aktiv und setzen sich mit uns in Verbindung.

 

Beachten Sie bitte, dass Sie also alle Ihnen mitgeteilte Forderung begleichen müssen, soweit sie die vor einigen Wochen mitgeteilten Forderungen nicht bereits beglichen haben.

 

Damit Sie nicht doppelt bezahlen, vergleich Sie bitte dringend die Aktenzeichen und geben Sie diese jeweils bei den Zahlungen unbedingt an.

 

Wir haben Sie aufzufordern, den hier offenen Betrags von aktuell EUR 134,60 umgehend, spätestens aber bis 08.07.2015 auf unser Konto zu überweisen.

 

Sollte Ihnen die Begleichung Ihrer Rückstände nicht in einer Summe möglich sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an uns, gerne auch per E-Mail unter ratenzahlung@auerwittethiel.de. Wir werden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden.

 

Soweit Sie sich allerdings nicht mit einem angemessenen Ratenzahlungsvorschlag melden sollten oder keine Zahlung von Ihnen fristgerecht bei uns eingeht, wären wir doch gehalten, nun gerichtlich gegen Sie vorzugehen. Wir würden dies sehr bedauern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Rechtsanwalt

 

HINWEIS:

Wir sind Vertragspartner der SCHUFA HOLDING AG. Wir sind bei nicht einwendungsbehafteten Forderungen berechtigt, soweit die Voraussetzungen des § 28 a BDSG erfüllt sind, die personenbezogenen Daten über die gegen Sie bestehende Forderung zu melden. Die bei der SCHUFA gesammelten Daten werden insbesondere von Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen und Kreditkartenunternehmen abgefragt und verwertet.

__________________________________________________________________________________

 

Die Anwaltsgebühren ergeben sich wie folgt:

 

 

1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  45,00 €

 

Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG  9,00 €

 

0 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG  0,00 €

 

Gesamtgebühr  54,00 €“

Nichts voreilig bezahlen!

Ich helfe Ihnen bundesweit. Zahlen Sie nicht vorschnell an die Flirtcafe Online GmbH. Es sollte erst genaustens geprüft werden, ob die Zahlungsansprüche überhaupt der Höhe nach gerechtfertigt sind.

 

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DEBCON GmbH macht massenweise Vergleichsangebote

Gestern Abend, am Montag, den 20.10.2015, habe ich mal wieder zahlreiche Schreiben der altbekannten Debcon GmbH aus Bottrop erhalten. Überschrieben sind die auf den 19.10.2015 datierten Schriftsätze mit „Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft„.

 

Die Debcon GmbH meint, dass die von mir vertretene Mandantschaft nur zwei Möglichkeiten habe, den laufenden Rechtsstreit zu beenden und zwar entweder durch Zahlung des angebotenen Pauschalbetrages oder indem ein angekündigtes Gerichtsverfahren abgewartet wird. In der nachfolgenden Tabelle habe ich einmal aufgelistet, um welchen Gläubiger es geht, welche Gesamtforderung angeblich besteht und durch welche Zahlung der Rechtsstreit erledigt werden könnte.

Extrem kurze Bedenkzeit – Druckaufbau?

Bei mir sind die ganzen Faxe Gestern Abend ab 20:09 Uhr eingegangen. Mein Team ist dabei, diese an die Mandanten weiterzuleiten. Das Problem ist häufig, dass die Kontaktdaten der Mandanten inzwischen veraltet sind, da die Vorgänge teilweise noch aus 2011 resultieren. Die Debcon GmbH erwartet bei Annahme des Vergleichsangebotes den Geldeingang bereits bis zum 26.10.2015. Die Betroffenen haben also noch nicht einmal eine Woche Zeit, über das Angebot nachzudenken.

 

Meiner Meinung nach soll durch diese extrem knappe Frist Druck aufgebaut und die Betroffenen zur Zahlung bewegt werden.

Vergleichsangebot = Lästigkeitsgebühr?

Die angebotenen Vergleichsbeträge haben meiner Ansicht nach eher den Charakter einer Lästigkeitsgebühr. Betroffene wollen endlich vor der Debcon GmbH Ihre Ruhe haben und nicht ständig wieder mit diesen Schreiben konfrontiert werden. Die meisten Betroffenen interessiert es inzwischen gar nicht mehr, ob die geltend gemachten Beträge überhaupt bestehen oder nicht. Bei z.B. 75 EUR statt 443,04 € überlegt man nicht lange und zahlt einfach. Damit hätte die Debcon GmbH dann gewiss ihr Ziel erreicht.

Droht wirklich ein Gerichtsverfahren?

Theoretisch ja, jedoch habe ich Zweifel daran, ob es dazu kommen wird. Mir persönlich ist jedenfalls nicht ein einziges Verfahren bekannt, in denen die Debcon GmbH Ihre angeblichen Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt hätte.

Zahlen oder abwarten?

Diese Entscheidung kann ich Ihnen leider nicht abnehmen.

Update 21.10.2015: Gestern, Dienstag, der 21.10.2015, hat die Debcon GmbH mir wieder beginnend ab 20:07 Uhr massenhaft Faxe übermittelt. Auch diese Schreiben tragen alle das Datum 19.10.2015. Zahlungsfrist ist der kommende Montag, 26.10.2015. Der Inhalt ist identisch mit den bereits am 20.10.2015 erhaltenen Schriftsätzen. Die gesetzte Frist ist aus meiner Sicht absolut unangemessen kurz.

Update 26.10.2015: Heute haben wir per Post 102 weitere Schreiben der Debcon GmbH erhalten, die alle auf den 21.10.2015 datiert waren und die Zahlungsfrist bereits am kommenden Freitag, den 30.10.2015 endet. Hier soll aus meiner Sicht Druck erzeugt und die Betroffenen zur Zahlung bewegt werden.

 

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Filesharing Sieg: Landgericht Hamburg weist Berufung der LFP Video Group LLC, vertreten durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte zurück

Viele behaupten immer wieder, dass man im Falle einer Filesharing Klage sowieso keine Chance hätte zu gewinnen. Als Abgemahnter sei man regelrecht gegen die Macht der Abmahnindustrie chanchenlos. Den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast könne man quasi unmöglich nachkommen.

 

Ich sage dazu: „Quatsch, man kann gewinnen. Man muss nur wissen, wie!„. Das nachfolgende Urteil des Landgericht Hamburg freut nicht nur mich, sondern natürlich auch meinen Mandanten, da er die Klage wegen Filesharing durch meine Unterstützung gewonnen hat.

 

Die Einzelheiten:

Landgericht Hamburg

 

Az.: 310 S 31/14

 

36a 0114/14

 

AG Hamburg

 

 

Urteil

 

im Namen des Volkes

 

In der Berufungssache

 

XXX

 

– Klägerin und Berufungsklägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

XXXX

 

gegen

 

XXXX

 

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 für Recht:

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.10.2014 (Az.: 36a C 114/14) wird zurückgewiesen.

 

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklag­ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags ab­wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe:

 

I.

 

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31.10.2014 (BI. 142 ff. d.A.).

 

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt,

 

unter Abänderung des am 31.10.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ham­burg, Az.: 36a C 114/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 Eur zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt,

 

                                        die Berufung zurückzuweisen.

 

1. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 12.11.2012 (Anlage K6) in Höhe von 651,80 Eur, noch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Eur.

 

2. Es fehlt es an einer Verantwortlichkeit des Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Klägerin ist den Beweis der Begehung der Urheberechtsverletzung durch den Beklagten fällig geblieben.

 

a) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Dazu kann sich die Klägerin im Ausgangspunkt auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 — I ZR 74/12 — Morpheus — GRUR 2013, 511 Rz 33). Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war, so dass er von Dritten genutzt werden konnte, oder wenn der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014— I ZR 169/12 BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 15). Will der Inhaber des Internetanschlusses die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung entkräften, so trifft ihn allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH hat im Urteil vom 8.1.2014 — I ZR 169/12 – BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 18 zum Inhalt der sekundären Darlegungslast ausgeführt:

 

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…)“.

 

b) Der Beklagte ist der vorstehend beschriebenen sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft zweier im Haushalt lebender Familienmitglieder ausreichend substantiiert geltend gemacht.

 

aa) Der Beklagte hat allerdings nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er ausschließe, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Er glaube nicht, dass sie das dafür nötige Verständnis besitze.

 

Es ist insofern unschädlich, dass der Beklagte nach seinem Vortrag seine Ehefrau nicht befragt hat. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH hat der Anschlussinhaber anzugeben „…welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“. Wenn der Beklagte aber gar nicht vorträgt, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme, sondern dies vorliegend sogar ausdrücklich ausschließt, so macht er insofern gerade keine mögliche Täterschaft eines anderen geltend, trägt also gerade keine Tatsachen vor, die gegen die tatsächliche Vermutung sprechen sollen. Dann aber kommt es auch nicht darauf an, auf welcher Grundlage dieser Tatsachenvortrag erfolgt. Vielmehr ist dieser Ausschluss einer Täterschaft der Ehefrau schon als solcher für die Klägerin günstig, denn auch sie behauptet vorliegend keine Täterschaft der Ehefrau. Damit erleichtert die diesbezügliche Einlassung des Beklagten der Klägerin die Beweisführung und bedarf daher keiner weiteren Substantiierung durch den Beklagten.

 

Andererseits ist der Beklagte nicht gehindert, die mögliche Täterschaft anderer im Haushalt lebender Personen geltend zu machen. Auch dazu bedarf es keiner Befragung der Ehefrau nach ihrer möglichen Täterschaft. Vielmehr genügt es, wenn der Kläger, soweit er die Täterschaft anderer (hier eines seiner Söhne) geltend machen will, (nur) insofern seiner sekundären Darlegungslast genügt.

 

bb) Der Beklagte hat aber in ausreichend substantiierter Form eine mögliche Täterschaft seiner beiden Söhne geltend gemacht. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die zu dieser Zeit 20 und 17 Jahre alt waren, in dem Haushalt zusammenlebte, in dem sich auch der auf den Beklagten angemeldete Internetanschluss befindet. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er hat weiter vorgetragen, dass seine Söhne Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

 

Der Beklagte hat eine möglich Täterschaft seiner Söhne nicht in ihn nach §§ 288, 290 ZPO bindender Weise ausgeschlossen. Allerdings hat der Beklagte in seiner Klagerwiderung vom 05.05.2014 zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, (S. 2 = BI. 56 d.A.) er habe drei Söhne,

 

von denen zwei zur Tatzeit im Haushalt gelebt hätten, und sodann (S. 3 = Bl. 57 d.A.) wörtlich: „Denkbare wäre es allenfalls, dass einer der Söhne die Tat begangen haben [sic!]. Dies wird jedoch ausdrücklich bestritten“. Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung dahin zu bewerten wäre, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne genauso wie (später) diejenige der Ehefrau ausschließen wollte. Denn jedenfalls bindet die Erklärung den Beklagten nicht nach § 288 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss ein Geständnis „bei einer mündlichen Verhandlung“ erklärt werden. Das kann auch durch eine (i.d.R. in der Antragstellung zum Ausdruck kommende) stillschweigende Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen geschehen. Von einer solchen Bezugnahme kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei bei der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe keine genaue Kenntnis über die schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen und das Gericht daraufhin die Auflage erteilt, zu diesen Tatsachen näher vorzutragen. So aber liegt der Fall hier: In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 war für den Beklagten nur ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend, der auf Nachfrage des Gerichts erklärte, er habe keine Kenntnis darüber, ob der Beklagte zwei oder drei Söhne habe, woraufhin das Gericht den Hinweis erteilte, es bedürfe auf Beklagtenseite nun zunächst einer „Klarstellung, wie viele Söhne der Beklagte hat bzw. wie viele dort im Haushalt gelebt haben“, ferner zur Frage etwaiger Belehrungen und zur Frage, ob der Beklagte die zugriffsberechtigten Familienmitglieder nach den Rechtsverletzungen befragt hätte (Protokoll S. 2-3 = BI. 67-68 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann die nachfolgende Stellung des Klagabweisungsantrags seitens des unterbevollmächtigten Beklagtenvertreters nicht als konkludente Inbezugnahme der oben zitierten Aussage aus der Klagerwiderung gewertet werden.

 

In der Folge ist die oben zitierte Passage aus der Klagerwiderung vom Beklagten nicht mehr bei einer mündlichen Verhandlung in Bezug genommen worden. Vielmehr war im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 der Beklagte persönlich anwesend. Dort hat er laut Protokoll (S. 3 = Bl. 110 d.A.) erklärt, seine Söhne hätten zur Zeit der Rechtsverletzung jeweils ein Notebook, ein iPhone und auch je einen stationären PC gehabt, sowie: „Meine Söhne habe ich gefragt, und die sagen, sie seien es nicht gewesen. Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen. Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“

 

Mit dieser Einlassung hat der Beklagte eine mögliche Täterschaft seiner Söhne geltend gemacht und gerade nicht ausgeschlossen. Dass der Anschlussinhaber die Täterschaft des im Haushalt lebenden Familienmitglieds auch selbst ausschließt und dies auch als Parteivortrag im Prozess geltend machen will, ist nur anzunehmen, wenn der Anschlussinhaber sich nicht darauf beschränkt, die verneinenden Auskünfte seiner Familienmitglieder wiederzugeben, sondern sich diese prozessual zu eigen macht oder (wie vorliegend bzgl. der Ehefrau) von sich aus behauptet, dass das Familienmitglied die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Ein solcher Fall liegt hier aber bzgl. der Söhne des Beklagten nicht vor. Mit der oben zitierten Äußerung aus dem Termin vom 24.09.2014, auf die allein abzustellen ist, hat der Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Söhne ihm gegenüber eine Täterschaft zwar bestritten hätten, dass er sich diese Aussage aber im Rahmen des vorliegenden Pro­zesses nicht zu eigen machen wolle. Denn seine Äußerung „Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen.“ bringt zum Ausdruck, dass er seinen Söhnen zwar generell vertraue, die Rich­tigkeit ihrer Angaben vorliegend aber nicht habe überprüfen können. In diesem Kontext kann der dann folgende Zusatz: „Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“, aber nur noch da­hin verstanden werden, dass der Beklagte zum Zwecke des Vortrags im Prozess zwar seine eigene Täterschaft, nicht aber diejenige seiner Söhne ausschließen wolle.

 

Weiterer Vortrag war zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Der Beklagte war mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Richtigkeit der An­gaben seiner Söhne zu überprüfen. Denn nach der ausdrücklichen Klarstellung des BGH (s.o.) führt die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast und beinhal­tet gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, „dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.“ Insbesondere war es nicht erforder­lich, stundengenau darüber Auskunft zu geben, wer zu welchen Zeitpunkten den Internetan­schluss tatsächlich genutzt hat. Dieses würde nach Ansicht des OLG Hamburg, welcher die Kammer folgt, eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015, Az. 5 VV 47/13). Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte auf dem Rechner des seinerzeit minderjährigen Sohns nach dem Film hätte suchen müssen, um den Sohn vor der Straftat der Verbreitung pornografischer Schrif­ten zu bewahren, greift das hier nicht. Zwar kommt in Betracht, dass Eltern verpflichtet sind, ihre (minderjährigen) Kinder vor der Begehung der Straftat des Verbreitens pornografischer Schriften (§§ 184 ff. StGB) zu bewahren. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn diese etwaige sorgerechtliche Pflicht führt nicht zu einer Erweiterung der hier in Rede ste­henden sekundären Darlegungslast.

 

e) Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten spre­chenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin hätte Beweis für eine Täter­schaft des Beklagten antreten können, indem sie die Söhne als Zeugen dafür benennt, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Denn dann bliebe nur der Beklagte als Täter. Die Klägerin hat jedoch keinen solchen Beweis angetreten.

 

f) Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

 

aa) Gegenüber der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn trafen den Beklagten keine Kontrollpflichten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Inhaber eines Internetanschlusses „grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen“ (vgl. BGH Urt. v. 8.1.2014 — I ZR 169/12 — BearShare — GRUR 2014, 657 Rz 24).

 

bb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte den seinerzeit minderjährigen Sohn hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. 11. 2012-1 ZR 74/12 – Morpheus – GRUR 2013, 511 Rz 24, 42). Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, bestünde keine Störerhaftung des Beklagten. Diese ergäbe sich nur, wenn feststünde, dass der minderjährige Sohn die Rechtsverletzung beging. Denn anderenfalls wäre eine Prüf- bzw. Kontrollpflichtverletzung des Klägers nicht kausal für die Rechtsverletzung geworden. Das lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Denn neben dem minderjährigen Sohn kommt auch der seinerzeit bereits volljährige Sohn des Beklagten als Täter in Betracht.

 

cc) Die Abmahnung der Klägervertreter vom 26.10.2012 gegenüber dem Beklagten konnte zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung am 22.10.2012 keine gesteigerten Kontrollpflichten des Beklagten begründen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Abmahnung vor der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung zuging, was hier nicht der Fall war.

 

3. Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Erstattung von Abmahnungskosten gegen den Kläger.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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