3 Wettbewerbsverstöße: 1.500 EUR Streitwert, Beschluss Landgericht Koblenz (AZ: 4 HK O 4/16)

Privatanbieter bei eBay erhalten immer wieder Abmahnungen, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewerblichen Umfang erreicht hat. Die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich ist abhängig vom Einzelfall. Die Abmahnkosten hängen vom zugrunde gelegten Streitwert ab. Die Streitwert sind nicht einheitlich geregelt. Zwischen 1.500 EUR und 30.000 EUR pendeln die Streitwerte. Je höher der Streitwert, umso teurer die Abmahnung.

 

Aus Praktikersicht ist es immer ratsam, sich außergerichtlich zu einigen und über die Abmahnkosten zu verhandeln. Wichtig ist es aber zu wissen, dass der Abmahner bundesweit die Abmahnkosten einklagen könnte, weil es um im Internet begangene Verletzungshandlungen geht. Und der Abmahnanwalt wird zu dem Gericht gehen, welches den höchsten Gegenstandswert für angemessen hält.

 

Es macht daher keinen Sinn, dem Abmahner z.B. nur diese Entscheidung des LG Koblenz vorzuhalten und danach die Abmahnkosten zu erstatten. In Koblenz wird ihr Abmahner dann gewiss nicht die Abmahnkosten bzw. die rechtlichen Abmahnkosten einklagen. Rechtlich geht das. Immer wieder höre ich: „Das ist doch nicht gerecht.“

 

Ich kann Sie durchaus verstehen, jedoch haben Sie nichts davon, wenn ich Ihnen sage, was Sie hören wollen.

AZ: 4 HK O 4/16

 

Landgericht Koblenz

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragsteller –

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegner –

 

wegen unlauteren Wettbewerbs

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX am 12.01.2016 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es – wie am 10.12.2015 in seinem Angebot zu der ebay-Artikelnummer XXX (Anlage AS1) geschehen – zu unterlassen, auf der Internetplattform „ebay“ Handel zu betreiben, ohne darauf hinzuweisen, dass er diesen Handel gewerbsmäßig betreibt, ohne seine Angebote mit einer Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu versehen und ohne die Mehrwertsteuer separat auszuweisen.

 

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 4.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

 

3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

 

4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

 

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Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Sulfite

Onlinehändler, die Schaumwein und weinhaltige Getränke anbieten, geraten derzeit ins Visier der Abmahner. Mir sind Abmahnungen zum Beispiel vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck), oder auch der WSI GmbH vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Schmidt bekannt. Der Vorwurf liegt im Verkauf von Schaumwein bzw. weinhaltigen Getränken, ohne dabei auf enthaltene Sulfite hinzuweisen.

 

Warum müssen Sulfite angegeben werden?

Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden.

 

Artikel 14

 

Fernabsatz

 

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

 

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

 

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LMIV). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

KAPITEL IV

 

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

 

ABSCHNITT 1

 

Inhalt und Darstellungsform

 

Artikel 9

 

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

 

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f)   das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h)  der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol gehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

 

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen aus gedrückt werden.

 

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

 

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

 

Wann müssen die Angaben gemacht werden?

Der Verbraucherschutzverein führt in seiner Abmahnung dazu wie folgt aus:

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

Abmahnung – einstweilige Verfügung – Klage

Wer keine Sulfite angibt, der kann abgemahnt werden. Dann steht man natürlich vor der Frage, ob man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, oder nicht. Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen? Dann melden Sie sich am besten sofort bei mir. ich berate Sie gern.

 

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keine Abmahnung – dpa Deutsche Presse Agentur GmbH

Gegenstand der Abmahnung

Sie haben eine E-Mail der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg erhalten: Betreff: dpa Deutsche Presse Agentur GmbH  gegen Sie YV1234567. Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Website Domain XYZ heißt es zu Beginn der E-Mail.

 

Gegenstand der Beauftragung der KSP Rechtsanwälte sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, welcher dem Auftraggeber der KSP Rechtsanwälte aufgrund einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustünde. Der Angeschriebene verwende auf seiner Website unter der am Ende der Mail aufgeführten URL einen Text, an dem die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes habe. Eine Zustimmung zur Nutzung habe die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH dem Adressaten der E-Mail nicht erteilt.

 

Für die unberechtigte Nutzung schulde der Angeschriebene der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH Schadensersatz. Die Rechtsgrundlage sei § 97 Abs. 2 UrhG. Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige verlangt werden, was zwischen dem Angeschriebenen und der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre.

 

Für den vom Angeschriebenen genutzten Text sei auf Basis der dpa-Preistabelle, welche sich an den Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) orientiert, eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen. Die Schadensersatzansprüche der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH würden sich der Höhe nach, nach der Anzahl der Übernahme der von dem Angeschriebenen genutzten Artikel bzw. Texte berechnen:

 

 

< 750 Zeichen je Text       EUR    150,00

 

750 Zeichen je Text          EUR    250,00

2000 Zeichen je Text        EUR    350,00

 

Der sich hieraus errechnete Schadensersatz für den Artikel /Text betrage:

 

insgesamt                          EUR    250,00

 

Ferner sei der Angeschriebene zur Erstattung der der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch die Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zur Beweissicherung entstandenen Dokumentationskosten verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei der Schadensersatzanspruch der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH auch zu verzinsen. Hierneben habe der Angeschriebene die weiteren für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltsvergütung, zu tragen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich nach Ansicht der KSP Rechtsanwälte wie folgt:

 

 

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung               EUR   250,00

Dokumentationskosten                                                              EUR      25,00

Zinsen                                                                                           EUR         0,26

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert:                     EUR 250,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG   EUR   58,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG                        EUR   11,70
                                                                                              ————————–

Gesamtbetrag                                                                         EUR    345,46

 

Den Eingang des Gesamtbetrages in Höhe von EUR 345,46 erwarten die KSP Rechtsanwälte spätestens bis zum

                                                                          27.05.2015.

Bei fristgerechtem Ausgleich der Gesamtforderung fände diese Angelegenheit ihre Erledigung, insbesondere auch bislang nicht geltend gemachte Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung. Der Angeschriebene wird sodann noch darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, trotz Schadensersatzleistung den hier betroffenen Inhalt  umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von seiner Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Die E-Mail bzw. das Schreiben seien maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig.

 

Warum die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht

Die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH ist nach den Ausführungen der KSP Rechtsanwälte ein unabhängiger Informationsdienstleister. Als eine der großen internationalen Nachrichtenagenturen versorge die dpa Printmedien, Rundfunksender, Online- und Mobilfunkanbieter sowie andere Unternehmenskunden aus dem In- und Ausland mit aktuellen Nachrichten, Bildern, Grafiken und anderen Inhalten. Ein weltumspannendes Netz von eigenen Redakteuren und Reportern garantiere die Nachrichtenbeschaffung nach den im dpa-Statut festgelegten Grundsätzen: unparteiisch und unabhängig von Weltanschauungsfragen, Wirtschafts- und Finanzgruppen oder Regierungen. Die Unterhaltung des weltweiten journalistischen Netzes müsse durch den Verkauf der Inhalte und Dienstleistungen finanziert werden.

 

Es läge daher im Interesse der dpa und ihrer zahlenden Kunden, die Inhalte zu schützen, an denen ihr die Nutzungsrechte zustünden.

Zahlungsaufforderung dpa Deutsche Presse Agentur GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung an Texten

vertreten durch KSP Rechtsanwälte

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung club-44 durch Levent Göktekin Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 17.9.2015 hat Herr Recep Zorluokat, Inhaber der Firma club-44, durch Rechtsanwalt Levent Göktekin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Das 5-seitige Abmahnschreiben liegt mir vor. Informationen über Rechtsanwalt Göktekin finden Sie hier.

 

Gegenstand der Abmahnung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 UWG gegen den Abgemahnten. Dieser würde im Wege des Fernabsatzes über die Internetplattform eBay u.a. Kleidungsartikel anbieten, so Rechtsanwalt Göktekin. Da der Abmahner sowohl stationär als auch über die Internetplattform eBay ebenfalls Kleidungsartikel, wie Jacken, Hosen und verschiedene Oberteile anbiete, sei dieser Mitbewerber des Abgemahnten und somit zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen berechtigt.

 

Abmahnung wegen Privatverkäufen bei eBay

Der Abgemahnte würde als privater Anbieter seine Artikel verkaufen und würde über 20 neue Artikel zugleich anbieten. Bei seinen bisherigen Transaktionen als Verkäufer habe der Abgemahnte immer wieder neue, mit Etiketten versehene, Kleidungsartikel angeboten und veräußert, teilt der sachbearbeitende Rechtsanwalt mit. Weiter heißt es, dass nicht mehr von einem haushaltstypischen Verkauf ausgegangen werden könne. Aufgrund der Menge und Anzahl sowie der Sorte der von dem Abgemahnten vertriebenen Artikel sei dieser als gewerblicher Anbieter einzustufen.

 

Als gewerblicher Verkäufer habe der Abgemahnte in seinen Internetauktionen laut Aussage von Rechtsanwalt Levent Göktekin in der Abmahnung im Auftrag der Firma club-44, Inh. Recep Zorluokat, vom 17.9.2015 gegen folgende wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:

 

1. Der Abgemahnte würde den Käufern keine Widerrufsbelehrung erteilen.

 

2. Aufgrund der fehlenden Anbieterkennzeichnung würde der Abgemahnte den Käufern nicht mitteilen, mit wem der Vertrag zu Stande kommen würde.

 

Aufgrund der unterlassenen Informationen liege ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG vor. Deshalb sei der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet, wozu auch die Übernahme der Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts Göktekin gehören würde.

 

Sodann ergeht der Hinweis, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließen würde und es nicht ausreiche, die gerügten Punkte einfach zu ändern.

 

Frist der Abmahnung club-44, Inhaber Recep Zorluokat

Unter Fristsetzung bis zum 29.09.2015 12:00 Uhr wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für die Zahlung der Kosten der Beauftragung des unterzeichnenden Rechtsanwalts in Höhe von 745,40 EUR netto wird eine Frist bis zum 02.10.2015 gesetzt. Die geltend gemachten Kosten berechnen sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR (725,40 EUR) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR gem. Nr. 7002 VV RVG.

 

Rechtsanwalt Göktekin weist darauf hin, dass er bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung seinem Mandanten nahe legen werde, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Abmahnung club-44, Inhaber Recep Zorluokat

wegen fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Anbieterkennzeichnung (Impressum)

vertreten durch Rechtsanwalt Levent Göktekin

Stand: 09/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

LG / OLG Koblenz Streitwert 1.500 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren (fehlende Widerrufsbelehrung)

Mir liegt ein Beschluss des OLG Koblenz, Aktenzeichen 9 W 336/15 (LG Koblenz 4 HK O 75/14) vom 15.6.2015 vor. Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit (fehlende Widerrrufsbelehrung) und es wurde Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erhoben. Am 15.6.2016 hatte sodann der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXXund die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2014 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Ziffer 4) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.500,00 € festgesetzt wird.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

 

Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

 

Nach § 51 GKG ist der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren mit 1.500,00 € festzusetzen.

 

Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt die frühere Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von Regelstreitwerten in Wettbewerbssachen zugrunde. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2015 (WRP 2015, 454) nicht länger fest.

 

Der Streitwert in Wettbewerbssachen ist nach § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Wert ist angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer als für den Kläger ist (§ 51 Abs. 3 GKG).

 

Der Senat ist auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Standardverstößen im Fernabsatzhandel, z.B. bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung, eine Auswirkung auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber allenfalls in wenigen Einzelfällen gegeben ist und dass dies bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist (Beschluss des Senats vom 30.8.2012 – 9 W 462/12 – m.w.N.).

 

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, denn der Antragsteller begehrt die Aufnahme einer Widerrufsbelehrung und die Ausweisung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Antragsgegnerin betreibe einen gewerbsmäßigen Internethandel. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Absatzmöglichkeiten des Antragstellers durch das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt sein könnten.

 

Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin bewertet der Senat das Interesse des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren mit 2.000,00 €. Da es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist der Streitwert nach § 51 Abs. 4 GKG auf 1.500,00 € zu ermäßigen.

 

Die fehlende Begründung der Streitwertbeschwerde hindert nicht die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung der Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausreichend ist, dass die Beschwerde namens der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegt worden ist.

Abmahnen nicht länger lukrativ bei Streitwerten von 1.500 EUR

Bei einem Streitwert von 1.500 EUR düfte jedem Abmahnanwalt / Massenabmahner die Lust am Abmahnen vergehen, da die ganze Sache dann gewiss nicht mehr finanziell lukrativ ist. Unterstellt es wird abgemahnt und im Anschluss eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Wurde die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, dann würde der Abmahnanwalt 221,25 EUR netto Gebühren damit verdienen, wie diese Aufstellung zeigt:

  • vorgerichtliche Kosten der Abmahnung: 89,70 EUR (0,65 Geschäftsgebühr 74,75 EUR, 14,95 EUR Auslagen)
  • Kosten des Verfügungsverfahrens: 131,55 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 169,50 EUR, 20,00 EUR Auslagen)
  • Gerichtskosten: 106,50 EUR (1,5 Gerichtsgebühr)
  • Gesamtkosten: 327,75 EUR

Gerichte verdienen auch kaum an den Abmahnverfahren

Ein Gericht, welches den Streitwert auf 1.500 EUR festsetzt, verdient 106,50 EUR Gerichtskosten bei einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege ergeht. Bei einem Streitwert von 15.000 EUR wären es 439,50 EUR, also mehr als das Vierfache. Sollte es zu einem Termin kommen und im Anschluss ein Urteil gefällt werden, so entstünden 213 EUR (1.500 EUR Streitwert) bzw. 865 EUR (15.000 EUR Streitwert) Gerichtskosten. Die Unterschiede sind erheblich.

 

Die Richter erreichen durch derartige Beschlüsse natürlich, dass die Abmahner mit Ihren Abmahnfällen nicht mehr zu Ihnen kommen, weil einfach die Streitwerte viel zu gering sind und bei anderen Gerichten mehr zu verdienen ist.

Viele Abgemahnte fragen sich folgendes immer wieder: Verdient das Gericht nichts mehr, bzw. nimmt deutlich geringere Gerichtskosten ein, benötigt man dann wirklich noch so viele Richter bei den Handelskammern? Und woher kommt dann das Geld für die Gehälter der Richter?

 

Ich lasse die Beantwortung dieser Fragen einmal offen.

Was ist die Folge solcher Beschlüsse?

Ein Abmahnanwalt würde jetzt antworten: „Tschüss Koblenz, hallo Hamm!“ Abmahner werden auch weiterhin zu den Gerichten gehen, die zum einen die für sie günstigere Rechtsprechung vertreten und zum anderen deutlich höhere Gegenstandswerte zugrunde legen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Stichtag 25. Mai 2018 – Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Jeder ShopbetreibereBay oder Amazon Verkäufer muss handeln. Die Datenschutz-Grundverordnung fordert jeden Onlinehändler heraus, weil ab dem 25. Mai 2018 die Datenschutzbehörden bei Beschwerden über Onlineverkäufer diesen nachgehen müssen.

 

Alle Nutzer meines Rundum-Sorglos-Paketes werden selbstverständlich frühzeitig alle notwendigen Informationen von mir erhalten. 

 

Kaufen Sie keine Muster-Datenschutzerklärungen im Internet

Im Internet werden per Generator erstellte Muster Datenschutzerklärungen kostenpflichtig angeboten. Teilweise werden 299 Euro und mehr verlangt. Meiner Meinung nach ist eine automatisiert per Generator erstellte Datenschutzerklärung keinen Cent wert, weil die Anbieter die Haftung für Ihre Muster-Vorlagen regelmäßig ausschließen. Warum sollte man für ein Muster Geld bezahlen, wenn niemand daher haftet?

 

Daher stelle ich ganz bewusst Muster Datenschutzerklärungen für Onlineshops, eBay und Amazon völlig kostenlos zur Verfügung und schließe im Übrigen ebenfalls die Haftung für diese Muster aus. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ein Muster niemals eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen kann.

 

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Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

 

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